Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Einfache Frage und dann macht´s Rums

Eine überregionale Tageszeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über eine Pressekonferenz von Terre des Femmes, auf der die Menschenrechtsorganisation eine Kampagne gegen das sogenannte „Mädchenkopftuch“ vorstellte. Ziel sei es, Kinder und Frauen vor Gewalt und Bevormundung zu schützen. Zu den Feinden von Frauenrechten zähle die Organisation auch das Kopftuch, erst recht, wenn es um Mädchen gehe. Im Artikel wird jedoch vor Begriffen wie „Mädchenkopftuch“ oder „Kopftuchmädchen“ gewarnt. Diese veränderten die Debatte und vergifteten im schlimmsten Fall diese mit rechtspopulistischer Propaganda. Deswegen werde Terre des Femmes (TdF) selbst des Rassismus und Rechtspopulismus bezichtigt. Dass sich die ausgrenzenden Anschuldigungen gegen die Organisation so hartnäckig hielten, liege vielleicht an Necla Kelek. Die Zeitung schreibt: „Die Erregungsamplitude der Soziologin, Islamkritikerin und TdF-Vorstandsfrau kann binnen von Sekunden schweißtreibende Höhen erreichen. Schon bei sachlichen Fragen, wie sie bei Pressekonferenzen üblich sind, einer Frage wie dieser: Wie viele ´Kopftuchmädchen´ gibt es in Deutschland? Kelek bellte von ihrem Stuhl in Berlin-Mitte aus in die Pressereihen vor ihr: „´Traurig, dass Sie diese Frage stellen´. Rums. Aufruhr, lärmendes Durcheinander.“ Die Geschäftsführerin von Terre des Femmes wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die aus der Türkei stammende Soziologin Necla Kelek werde mit dem Klischee der „emotionalen Orientalin“ beschrieben, die nicht rational argumentiere. Die Formulierung, Kelek habe „gebellt“, reduziere Kelek gar auf das Niveau von Tierlauten. Dutzende Pressevertreterinnen könnten bezeugen, dass Frau Kelek auf der Pressekonferenz sachlich geantwortet habe. Das durch die Zeitung vermittelte Bild von Frau Kelek sei diskriminierend und rassistisch. Der von der Redaktion beauftragte Anwalt vertritt die Ansicht, dass die Anschuldigungen jeder Grundlage entbehrten. Es werde nicht das Klischee der „emotionalen Orientalin“ bedient, weil weder die Herkunft noch die ethnische Zugehörigkeit von Frau Kelek erwähnt worden seien. Es gehe in dem Text nicht um die Emotionen von Frau Kelek, sondern um grundsätzliche Emotionen innerhalb der Gesellschaft beim Thema Kopftuch. Mehrfach sei im Text die Aufregung im Saal erwähnt worden, nachdem die Autorin sachliche Fragen gestellt habe. Frau Keleks Reaktion sei korrekt dargestellt worden. Das beweise ein Youtube-Video von der Veranstaltung. Von einer Diskriminierung könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Herkunft von Frau Kelek im Bericht gar nicht erwähnt worden sei. Zurückzuweisen sei auch die Darstellung, Frau Keleks Äußerungen würden auf das Niveau von Tierlauten reduziert. Es sei gängige journalistische Praxis, Menschen bzw. deren Äußerungen mit Tieren zu vergleichen. So werde ein kluger Mensch auch schon mal als „schlauer Fuchs“ beschrieben.

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Eine Überschrift führt in die Irre

Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über den gewaltsamen Tod eines Deutschen „nach einem Streit mit Afghanen“. Ein Leser der Zeitung fügt seiner Beschwerde den Screenshot des von ihm kritisierten Artikels bei, der mittlerweile nicht mehr im Online-Angebot der Zeitung steht. Im Beitrag ist die Rede von einem jungen Deutschen, der von einer Gruppe Afghanen so schwer verletzt wurde, dass er kurz darauf starb. Zwei der mutmaßlichen Täter seien noch in der Nacht festgenommen worden. Der Beschwerdeführer fügt den Link zu einem weiteren Artikel bei, der nach wie vor online sei. Dessen Überschrift lautet „Deutscher (22) starb an Herzversagen“. Hier ist im Anreißer von zwei festgenommenen „Flüchtlingen“ und erst im letzten Absatz von „Afghanen“ die Rede. Der Leser kritisiert, im Artikel stehe, dass die Ermittlungen andauerten und konkrete Umstände des Vorfalls nicht bekannt seien. Gleichzeitig werde aber der komplette Tatverlauf geschildert. Dabei werde behauptet, der Deutsche sei nach dem Streit mit den Afghanen gestorben. Es sei nicht erkennbar gemacht, dass es sich hier offenkundig um Gerüchte handele. Der Beschwerdeführer sieht auch eine Verletzung der Richtlinie 13.1 des Kodex, da die Zeitung von Tätern bzw. mutmaßlichen Tätern berichte, was jedoch eine Straftat voraussetze. Es könne sich aber auch um Notwehr gehandelt haben. Die reißerische Überschrift mit Betonung des Migrationshintergrundes der Beteiligten sei unverantwortlich und stelle eine Verletzung der Richtlinie 12.1 dar. Der Chefredakteur der Zeitung hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass dieser offensichtlich den Text nicht richtig gelesen habe. Dort stehe, dass „Anlass und konkrete Umstände derzeit noch nicht bekannt“ seien. Die Redaktion habe auch nicht festgestellt, was genau den Tod des Deutschen herbeigeführt habe, sondern lediglich im Konjunktiv berichtet, dass als Todesursache eine Hirnblutung festgestellt worden sei. Ein Verstoß gegen Ziffer 13 komme auch nicht in Betracht, da die Zeitung nicht über „Täter“, sondern über „Tatverdächtige“ berichtet habe. Die Nennung der Herkunft der mutmaßlichen Täter sei nicht diskriminierend, sondern Teil der Nachricht.

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Eine regelrechte Leserbriefschlacht

Eine Lokalzeitung druckt den Leserbrief eines Lokalpolitikers ab, der seinerseits auf den Leserbrief des Beschwerdeführers antwortet. Die Einsendung trägt die Überschrift „Herr Müller hat gelogen“ (Name geändert). Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Überschrift in seiner Ehre verletzt. Sie stamme von der Redaktion, die sich die Aussage des Politikers zu Eigen mache. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass über jedem von der Zeitung veröffentlichten Leserbrief die zentrale Aussage der Einsendung stehe. Diese sei nicht explizit als Zitat kenntlich gemacht. Allerdings sei jedem Leser klar, dass sie als Zitat bzw. als wichtigste Aussage des Briefschreibers zu verstehen sei. In dem beanstandeten Leserbrief, mit dessen Verfasser sich der Beschwerdeführer eine regelrechte Leserbriefschlacht liefere, stehe im ersten Satz ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer gelogen habe. Das habe der Redakteur in die Überschrift gesetzt, weil es die zentrale Aussage des Leserbriefs sei.

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Ein Mann stirbt in seiner Scheune

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Feuerwehrchef in Scheune totgemetzelt“ über den gewaltsamen Tod eines 65-jährigen Mannes. Es heißt, Angehörige hätten seine Leiche in einer Scheune neben seinem Wohnhaus gefunden. Der Körper sei mit Schnitt- und Stichwunden übersät gewesen. Ein Leser der Zeitung hält der Zeitung vor, sie habe eine falsche Todesursache angegeben. Der Mann sei nicht erstochen, sondern laut einer Pressemeldung der Polizei erschlagen worden. Der Chefredakteur sieht in der Berichterstattung keine falsche Darstellung. Ermittler hätten am Tatort ein Messer gefunden und noch vor Ort gegenüber Journalisten geäußert, dass das Opfer vermutlich an den Folgen seiner Schnitt- und Stichverletzungen gestorben sei. Erst die Obduktion der Leiche am nächsten Tag habe ergeben, dass der Mann aufgrund von „Gewalteinwirkung gegen den Kopf“ gestorben sei. Die Redaktion habe bereits in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Berichterstattung verdeutlicht, dass zunächst noch unklar sei, was am Tatort genau geschehen sei. Sobald dann die näheren Umstände zur tatsächlichen Todesursache bekannt geworden seien, habe man den Sachverhalt klargestellt.

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Deutsch-Albaner tötet Deutsch-Marokkaner

„Todesursache nach Streit klar: Deutsch-Marokkaner erstochen“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Thema des Beitrages ist der Streit zwischen zwei jungen Männern, bei dem der eine den anderen erstochen habe. Je dreimal nennt die Zeitung die Nationalität der beiden Betroffenen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Der Beitrag suggeriere, dass ein Deutscher einen Deutsch-Marokkaner erstochen habe. Wenn man das Opfer als Deutsch-Marokkaner bezeichne, müsse man den Täter als Deutsch-Albaner bezeichnen. Oder man verzichte ganz auf die Nennung der Herkunft. So aber diskriminiere die Zeitung Deutsche als Täter. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Die Redaktion beruft sich auf das Agenturprivileg und weist den Vorwurf des Verstoßes gegen presseethische Grundsätze zurück. Soweit Meldungen anerkannter Agenturen – wie in diesem Fall – übernommen würden, sei man grundsätzlich nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe es keine Anhaltspunkte gegeben, die Richtigkeit der Bezeichnung als „Deutscher“ in Frage zu stellen.

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„Deutsche lügen sich die Welt zurecht“

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online eine „Kolumne Habibitus“. Im Beitrag heißt es: „Wake me up when september ends – Deutsche lügen sich die Welt so zurecht, dass nicht-weiße Menschen zu Verbrechern werden. Damit machen sie sich zu Opfern, die sie nicht sind.“ Die Autorin kritisiert, dass Deutsche eine blühende Fantasie hätten und sich zu Opfern von „gefährlichen Ausländern“ machten. Als „Belege“ für ihre These führt sie ein Interview der AfD-Politikerin Beatrix von Storch mit der BBC an. Dabei habe von Storch über die Kriminalstatistiken gelogen. Sie habe auch über einen Messerangriff in Berlin gesprochen, bei dem der deutsche Täter zu einem „Südländer“, einem „Araber“ und schließlich zu einem „Moslem“ gemacht worden sei. Sie habe auch zwei Fälle angesprochen, in denen Deutsche behauptet hätten, sie seien Opfer von ausländischen Tätern geworden. Die Autorin der Kolumne stellt fest, dass die im Interview der AfD-Politikerin genannten Vorfälle frei erfunden gewesen seien. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er in der Veröffentlichung mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze sieht. Er wirft der Autorin vor, sie äußere sich diskriminierend und rassistisch über Deutsche als Bevölkerungsgruppe. Sie unterstelle, dass alle Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe lügen. Sie würdige die Kultur der Gruppe herunter und pauschalisiere in herabsetzender und beleidigender Weise. Die Autorin – so der Beschwerdeführer weiter – sei bereits mehrfach durch rassistische und sexistische Hetze aufgefallen. Die Zeitung lässt die Autorin des kritisierten Beitrags auf die Beschwerde antworten. Sie weist die Vorwürfe zurück.

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Heftige Vorwürfe gegen Migranten von heute

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Zuwanderung: Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen“. Die Einsenderin reagiert auf einen vorangegangenen Leserbrief, der die Integration von Gastarbeitern in den 1960er Jahren zum Thema hatte. Die Leserbriefschreiberin äußert die Ansicht, dass Migranten, die heute nach Deutschland kämen, keine ehrlichen Beweggründe hätten und ihre Gastgeber beschimpften, ausnutzten und Frauen belästigten. Sie äußert die Ansicht, die Migranten von heute versuchten häufig, den Deutschen ihre Religion und ihre Lebensweise aufzuzwingen. Ein Leser der Zeitung wirft in seiner Beschwerde der Zeitung vor, einen Leseerbrief mit diskriminierenden Aussagen veröffentlicht zu haben. Die Geschäftsführung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. In den kritisierten Leserbrief-Passagen würden nur generelle bzw. pauschale Aussagen über die Einstellung der Migranten von heute getroffen. Die Leserbriefschreiberin lasse völlig offen, wie viele „heutige Migranten“ welche der genannten Eigenschaften aufwiesen. Die vorgeworfene pauschale Unterstellung werde an keiner Stelle konkret formuliert und sei eine unzulässige Interpretation durch den Beschwerdeführer. Die Zeitung stellt fest, dass der von ihr veröffentlichte Leserbrief in vollem Umfang von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

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14-Jährige trägt rassistisches Gedicht vor

Das Jugendmagazin einer überregionalen Zeitung berichtet online über einen sogenannten „Poetry Slam“ in Speyer. Die Veranstaltung zum Thema „Zivilcourage“ war vom Stadtrat und dem Bündnis „Speyer ohne Rassismus – Speyer mit Courage“ organisiert worden. Dabei kam es nach der Schilderung des Magazins zu einem Eklat, als die 14-jährige Tochter einer AfD-Bundestagsabgeordneten ein Gedicht mit rassistischem Inhalt vortrug. Die Redaktion schreibt: „Der Slam mutierte dann nämlich zu einer Bühne für Rassismus, genauer: für die fremdenfeindlichen Gedanken der 14-jährigen Ida-Marie. Sie ist die Tochter der AfD-Bundestagsabgeordneten Nicole Höchst.“ In den Bericht eingebunden sind zwei Videos, die den Auftritt zeigen. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass der volle Name des Mädchens genannt worden sei. Er stört sich auch an der Video-Wiedergabe. Der Beschwerdeführer sieht die Persönlichkeitsrechte des Mädchens nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt, da dieses identifizierbar dargestellt werde Damit werde eine Minderjährige, die angesichts ihres Alters vermutlich nicht die Tragweite ihrer Äußerungen nachvollziehen könne, an den öffentlichen Pranger gestellt. Es wäre ausreichend gewesen, darüber zu berichten und die Mutter namentlich zu nennen. Die Rechtsvertretung des Jugendmagazins hält die Berichterstattung für presseethisch zulässig. Das junge Mädchen, das auch Mitglied im Jugendstadtrat sei, habe sich in der Öffentlichkeit präsentiert und ein einstudiertes Stück vorgetragen („Der Neger ist kein Neger mehr“) und das auf einer öffentlichen Veranstaltung gegen Rassismus und für Zivilcourage.

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Opfer genießen besonderen Schutz

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online, dass die Leiche eines Ermordeten gefunden worden sei. Das Opfer wird in dem Artikel und in der Überschrift namentlich genannt. Der Autor bezeichnet den Mann als „Waffennarr“. Ein Leser des Magazins sieht in der Veröffentlichung mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Aus seiner Sicht werde über das Opfer eines Verbrechens in „übelster Weise“ berichtet. Das Mordopfer werde diffamiert. Die veröffentlichten Unterstellungen beruhten auf Spekulationen des Berichterstatters. Die stellvertretende Chefredakteurin des Nachrichtenmagazins antwortet auf die insgesamt drei Beschwerden, in denen es vor allem um die Bezeichnung des Ermordeten als „Waffennarr“ geht. Das sei aber fraglos eine legitime und auch nicht verunglimpfende Bezeichnung für jemanden, der Büchsenmachermeister, Sportschütze und Jäger gewesen sei. Der Mann habe etwa 30 Jagdwaffen legal besessen. Persönlichkeitsrechte – so die stellvertretende Chefredakteurin weiter – seien nicht verletzt worden. Der Name des Opfers sei in diesem besonderen Fall schon seit vielen Wochen allgemein bekannt gewesen. Nachdem der Mann vermisst worden sei, sei eine öffentliche Suchaktion gestartet worden. Der Fall habe großes Aufsehen erregt. Eine 40-köpfige Sonderkommission habe die polizeilichen Ermittlungen betrieben. Unter diesen Umständen sei die identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt gewesen.

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Junge in Unterhose und mit Pistolen-Attrappe

Eine Illustrierte berichtet unter der Überschrift „Kein dolce vita: Besuch in einer der ärmsten Regionen Europas, wo die Mafia leichtes Spiel hat“ online über die Armut in Süditalien. Der Beitrag ist mit einem Foto illustriert. Es zeigt einen Jungen, der sich – bekleidet mit einer Unterhose – auf einem Sofa räkelt. In der Hand hält er eine Pistolen-Attrappe. Ein Leser des Magazins sieht darin eine pädophile sexuelle Darstellung. Er bezweifelt, dass die Redaktion die Rechte an diesem Bild erhalten habe. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Sie empfindet es vielmehr als „beunruhigend und bedenklich“, dass der Beschwerdeführer dieses Foto als sexuelle Darstellung empfinde. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Das Reporterteam habe sich auf Einladung der Mutter des Jungen in der Wohnung der beiden aufgehalten. Zum Team habe ein italienischer Fotograf gehört, so dass sprachliche und mentalitätsbedingte Probleme oder Missverständnisse ausgeschlossen gewesen seien. Das Bild sei mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten entstanden.

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