Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „IS-Terrorzwillinge vor Gericht“. Im Artikel geht es um die bevorstehende Gerichtsverhandlung gegen ein 22-jähriges palästinensisches Zwillingspaar, dem vorgeworfen wird, in sozialen Medien zur Unterstützung des IS und zu Anschlägen aufgerufen zu haben. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Den Begriff „IS-Terrorzwillinge“ hält er überdies für unangemessen sensationell. Für die Zeitung antwortet deren Leiter Personal und Recht auf die Beschwerde. Er räumt ein, dass die Überschrift nicht den Regeln und Standards der Zeitung entspreche. Man habe die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal zum Thema Überschriften im Rahmen von Verdachtsberichterstattungen zu schulen. Auch bei Überschriften zu einem bevorstehenden Prozess müsse der Eindruck vermieden werden, es stehe fest, dass die Verdächtigen die ihnen vorgeworfene Tat begangen hätten.
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Ein regionales Internetportal berichtet über einen tödlichen Flugzeugunfall. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst worden, das auf der Wasserkuppe (Rhön) über das Ende der Landepiste hinausgeschossen war. Ein Nutzer des Portals kritisiert das veröffentlichte Foto des Unglücksflugzeuges. Propeller und Vorderseite seien deutlich erkennbar blutbespritzt. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei somit verletzt worden. Die Darstellung sei übertrieben sensationell. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Auf dem Foto sei kein Opfer zu sehen. Man könne allenfalls vermuten, dass unter einer silbernen Folie im Hintergrund des Bildes eine der Personen liege. Sollte der Beschwerdeführer aus der blutverschmierten Sportmaschine einen Grund für die Beschwerde konstruieren wollen, so sei dies abwegig.
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Ein tödlicher Flugzeugunfall ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Auf der Wasserkuppe in der Rhön war ein Sportflugzeug über die Landepiste hinausgeschossen: Eine Mutter und ihre beiden Kinder überlebten das Unglück nicht. Ein Leser der Zeitung übt Kritik an der Zeitung wegen der Veröffentlichung eines Fotos, das den Propeller und die Vorderseite des Flugzeugs zeigt – beides blutverschmiert. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei durch das Foto verletzt worden. Die Darstellung sei unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem kritisierten Foto um eines handele, das über den automatisierten Kanal einer Nachrichtenagentur in die Online-Ausgabe der Zeitung eingeflossen sei. Diesen Agenturdienst könne die Redaktion leider nicht prüfen. Er weist den möglichen Vorwurf zurück, mit der automatisierten Übernahme der eigenen Verantwortung nicht nachzukommen. Es handele sich um ein redaktionell von der Agentur betreutes Angebot, das dem Kunden Aufwand ersparen solle. Mittlerweile habe die Redaktion das Foto aus dem Online-Angebot gelöscht, weil es auch ihren Maßstäben einer verantwortlichen Bildauswahl nicht entspreche. Die Redaktion bedauere die Veröffentlichung. Einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex (Unangemessene Darstellung) vermag der Chefredakteur jedoch nicht zu erkennen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen tödlichen Flugzeugunfall. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst und getötet worden, das auf der Wasserkuppe bei Fulda über das Ende der Landepiste hinausgeschossen war. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung ein Foto veröffentlicht habe, das den Propeller und die Vorderseite des Flugzeuges – beides blutverschmiert – zeige. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei durch diese unangemessen sensationelle Darstellung verletzt worden. Aus Sicht des Chefredakteurs der Zeitung verletzt die Berichterstattung nicht den Pressekodex. Bei dem Foto handele es sich um Agentur-Material. Nur bei einer Vergrößerung des Fotos und sehr genauem Hinschauen werde sichtbar, dass es sich wahrscheinlich um Blut der Opfer handele. Die Blutspuren seien der Redaktion gar nicht aufgefallen. Aber auch nach einer intensiven Diskussion komme die Redaktion zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung nicht zu beanstanden sei. Eine Nachfrage bei der Agentur habe schließlich ergeben, dass dort keine weiteren Beschwerden wegen dieser Veröffentlichung eingegangen seien. Die Chefredaktion der Agentur halte die Veröffentlichung für juristisch und presseethisch unproblematisch.
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Eine Mutter und ihre beiden Kinder werden von einem Flugzeug erfasst und getötet. Es war auf der Wasserkuppe (Rhön) über die Landepiste hinausgeschossen. Eine Boulevardzeitung berichtet ausführlich über das Unglück. Der Beitrag ist mit drei Fotos des havarierten Flugzeugs illustriert. An diesen Fotos, die blutverschmierte Details des Sportflugzeugs zeigen, stört sich ein Leser der Zeitung, der sich mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Man hätte auch ohne Hervorhebung der „blutverschmierten“ Cessna berichten können. Etwas mehr Menschlichkeit gegenüber den Toten und ihren Angehörigen hätte gutgetan. Der Chefredakteur hält im Namen der Redaktion an der mehrfach mitgeteilten Überzeugung fest, dass die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen wie Katastrophen ein besonderes Interesse haben darf, von den Medien umfassend über alle Aspekte informiert zu werden. Der Chefredakteur verweist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 8, Richtlinie 8,1 des Kodex (Nennung von Namen – Abbildungen).
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Eine Großstadtzeitung berichtet online über einen Gerichtsprozess. Im Beitrag geht es um die Verurteilung eines Mannes zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes an seinem einjährigen Ziehsohn. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes, der als „Ricardo H. (37)“ bezeichnet wird. Fast zeitgleich berichtet die Redaktion über den Prozess gegen einen 27-jährigen Mann, der wegen Mordes an einer jungen Frau zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Der Verurteilte wird als „Alexander H. (27)“ mit Foto dargestellt. Ein Leser sieht in beiden Fällen den Persönlichkeitsschutz der Verurteilten verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass an der identifizierenden Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestanden habe, das die schutzwürdigen Belange der abgebildeten Angeklagten überwiege. Beide Männer hätten jeweils einen Menschen in den Tod gerissen und kaltblütig die Jugend und Hilflosigkeit ihrer Opfer ausgenutzt. Bei dem Opfer von Ricardo H. handele es sich um ein einjähriges Kind, dem der Täter eine mehrfach tödliche Überdosis Gift in den Brei gemischt habe. Alexander H. habe einer Schülerin hinterrücks die Kehle durchgeschnitten, nachdem er zuvor versucht habe, sie zu vergewaltigen. Es müsse möglich sein, derartige Mörder erkennbar darzustellen. Der Beschwerdeausschuss beschließt eine Erweiterung der Beschwerde auf die in dem zweiten Beitrag erfolgte Veröffentlichung eines Opfer-Fotos. Die Redaktion wird um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Veröffentlichung der Täter-Fotos. Diese sei in beiden Fällen ethisch gerechtfertigt, da es sich um schwerwiegende Verbrechen handele. Zu dem im zweiten Artikel veröffentlichten Opfer-Foto teilt sie nichts mit.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Haftempfindlich, weil er kein Deutsch kann!“ Es geht im Beitrag um einen 28-jährigen Algerier, dessen Haftstrafe wegen „Haftempfindlichkeit“ von drei Jahren und fünf Monaten auf zwei Jahre und fünf Monate verkürzt worden sei. Dem Bericht ist das Foto eines verletzten Mannes beigestellt, dem der Verurteilte mit einem Messer die Wange aufgeschlitzt habe. Ein Leser der Zeitung sieht in dem veröffentlichten Foto eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Chefredakteur äußert in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass aus der Beschwerde nicht hervorgehe, welches konkrete Foto der Beschwerdeführer kritisiere. Moniere er ein Bild des Straftäters, ein Foto des Opfers oder ein Bild des zuständigen Richters? Das Foto, das die Verletzung zeige, sei veröffentlicht worden, um deren Schwere zu verdeutlichen und damit die außergewöhnliche Brutalität der Tat darzustellen. Die Behandlung der Beschwerde wird erweitert auf die Veröffentlichung des Täterfotos. Der Chefredakteur wird um eine weitere Stellungnahme gebeten. Er rechtfertigt die Veröffentlichung des Fotos mit dem Hinweis, dass im konkreten Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Täters überwiege. Bei dem Täter handele es sich um einen Kriminellen, der auf deutschem Boden – obwohl er nicht einmal eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland habe - in sieben Monaten sechs Straftaten begangen habe. Der Fall sei nicht nur vor dem Hintergrund der Debatte über ein strikteres Aufenthalts- bzw. Abschiebungsrecht von besonderem öffentlichem Interesse.
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„Nach Erdogan-Fotos: Mehrheit für Ausschluss von Özil und Gündogan aus Nationalelf“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin online einen Bericht, in dem es um eine repräsentative Meinungsumfrage zum Verhalten der beiden Fußballer geht. Die Frage – so die Redaktion – habe gelautet: „Sollten Özil und Gündogan nach ihrem Treffen mit Präsident Erdogan weiter für die deutsche Nationalmannschaft spielen?“ 58 Prozent hätten darauf mit „Nein, auf keinen Fall“ und 22 Prozent mit „Eher nein“ geantwortet. Nur 7,2 Prozent der Befragten hätten mit „Ja, auf jeden Fall“ geantwortet, 7,1 Prozent mit „Eher ja“. 5,2 Prozent hätten mit „Unentschieden“ geantwortet. Beschwerdeführer in diesem Fall sind Repräsentanten bekannter Markt- und Meinungsforschungsinstitute. Ihre Beschwerde betreffe im Prinzip alle mit repräsentativer Markt- und Meinungsforschung zu behandelnden Themen. Wenig plausibel erscheine aufgrund der Erfahrungen der empirischen Sozialforschung, dass sich sogleich eine so große Mehrheit der Bevölkerung für eine so drastische Strafmaßnahme ausgesprochen habe. Die Veröffentlichung eines solchen Ergebnisses hätte also nach den Grundsätzen journalistischer Sorgfalt einer weiteren plausiblen Erläuterung bedurft. Das Nachrichtenmagazin behaupte, dass die Ergebnisse der Umfrage „repräsentativ“ seien. Bei der Umfrage sei jedoch ein Befragungsdesign verwendet worden, das nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kriterien der empirischen Sozialforschung grundsätzlich nicht geeignet sei, repräsentative Ergebnisse zu liefern. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins weist die Beschwerden zurück und stellt fest, dass die Redaktion die Anforderungen der Richtlinie 2.1 (Umfrageergebnisse) des Pressekodex uneingeschränkt eingehalten habe. Die Beschwerdeführer wollten ihre brancheninternen Streitigkeiten und Methodendiskussionen aus der Markt- und Sozialforschung nach Art eines Stellvertreterkrieges auf dem Feld der Presseethik austragen. Die Presse sollte selbst entscheiden, nach welchen Regeln Meinungsumfragen durchgeführt werden müssten, um als repräsentativ zu gelten.
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Die Bayerische Staatszeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter dem Titel „BSZ-Leser für Ausweitung der Grenzkontrollen“. Grundlage des Artikels sind die Ergebnisse einer Umfrage zum Thema „Vorschlag der CSU zur Erweiterung der Grenzkontrollen“. Die Redaktion berichtet, dass 70 Prozent der Umfrageteilnehmer den Vorstoß gut finden. Anschließend startet die Zeitung drei Umfragen zu den Themen „Soll EU-Ausländern mit Nachwuchs im Ausland das Kindergeld gekürzt werden?“, „Soll die Hobbyjagd verboten werden?“ und „Ankerzentren für Flüchtlinge: Eine sinnvolle Idee?“ Der Beschwerdeführer, der dem Bündnis 90/Die Grünen angehört, beteiligt sich mehrfach an den Umfragen und verändert dadurch nach eigener Darstellung das Abstimmungsergebnis deutlich. Er informiert den Chefredakteur der Zeitung über diesen Sachverhalt. Trotzdem werden die Umfragen fortgesetzt und ihre Ergebnisse auf der Archiv-Seite der Zeitung veröffentlicht. In diese Zeit fällt ein Beitrag unter dem Titel „BSZ-Leser befürworten Ankerzentren“. Er enthält die Aussage, dass „drei Viertel der User“ solche Einrichtungen für eine gute Idee hielten und ein Viertel sich dagegen ausgesprochen hätten. Der Beschwerdeführer kritisiert eine Verletzung der Ziffer 2, Richtlinie 2.1, des Pressekodex (Umfrageergebnisse). Die Umfragen seien manipulierbar. Einzelne Personen könnten mehrere Stimmen abgeben. Es hätte deshalb korrekt heißen müssen: „70 Prozent der abgegebenen Stimmen“. Der Grünen-Politiker wirft der Zeitung vor, trotz korrigierender Hinweise am Umfrage-Modus und an ihrer Bewertung festzuhalten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er habe den Beschwerdeführer gebeten, der Redaktion etwas Zeit zur Reaktion zu geben und dies mit dem Hinweis auf sein kleines Team begründet. Leider sei dieser nicht auf die Bitte eingegangen. Mittlerweile weise die Redaktion auf ihrer Homepage unter der „Frage der Woche“ auf den Sinn der Umfragen mit dem Hinweis hin, dass sie Trends aufzeigen sollen und keinen repräsentativen Charakter hätten.
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Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Zwischen Berlin und Stendal hackt´s wohl“ über einen Markenrechtsstreit zwischen einem Gastronomen aus Stendal und zwei Berliner Unternehmen. Der Beschwerdeführer teilt mit, es sei mit dem Autor abgesprochen gewesen, dass ihm der Artikel vor der Veröffentlichung zur Durchsicht bzw. Korrektur gemailt wird. Bis auf wenige Änderungen habe er den Inhalt akzeptieren können, weshalb er auch nicht widersprochen habe. Der Artikel, der dann veröffentlicht worden sei, habe nichts mehr mit dem ursprünglichen Text gemein. Er sei verunglimpfend und geschäftsschädigend. Da der Beitrag ohne seine Zustimmung auch bei Facebook erschienen sei, sei zudem eine unerwünschte Diskussionsplattform geboten worden. Die dort zu lesenden Reaktionen grenzten an Beleidigung. Der Beschwerdeführer nennt als besonders gravierend diese Passagen: Die Überschrift „Zwischen Berlin und Stendal hackt´s wohl, Gastronom zieht wegen Markenrechtsverletzung in den Bouletten-Krieg“, den Bildtext „Michael Rittmann aus Stendal findet seine Boulettis besser als die Berliner Bouletten“, das Zitat „Jetzt hackt´s aber…“ habe er nie gesagt und der Ausdruck „Und Rittmann hat offenbar keine Angst, sich zum Klops zu machen…“ sei wie die anderen Anmerkungen unwahr, polemisch und beleidigend. Ihm sei es nie darum gegangen, Unternehmen zu diskreditieren. Sein Anliegen sei gewesen, die Berliner über die Qualität ihrer Imbisse zu informieren. Es sei ihm ferngelegen, deren Kochkunst und die traditionellen Speisen der Berliner Küche anzuzweifeln. Schließlich sei er – der Beschwerdeführer – davon überzeugt, dass der Autor bei verschiedenen Telefonaten Tonbandaufnahmen gemacht habe, denen er nicht zugestimmt habe. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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