Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Idylle voller Suff und Schläge“ berichtet eine Regionalzeitung online über einen rassistisch motivierten Übergriff. Es geht im Bericht über die zufällige Begegnung des Autors mit Männern aus Eritrea. Angeblich hätten Besitzer von Hunden ihre Tiere auf die Männer gehetzt. Kurz darauf rudert die Redaktion zurück. Jetzt lautet die Überschrift eines weiteren Artikels „Hunde vielleicht doch nicht gehetzt“. Der Beschwerdeführer meldet sich zu diesem Fall im Namen der Landesweiten Opferberatung Beistand und Information für Betroffene rechter Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern (LOBBI) und nimmt Stellung zu dem Artikel „Idylle voller Suff und Schläge“. Er schildert den Sachverhalt wie folgt: Es sei zu einem Angriff auf zwei Asylbewerber gekommen. Diese seien mit Fahrrädern auf dem Heimweg gewesen, als Hunde auf sie gehetzt worden seien. Diese hätten gebellt, aber nicht gebissen. Ihre Besitzer hätten rassistische Beleidigungen ausgestoßen und zugeschlagen. Darauf hätten die Opfer die Flucht ergriffen und die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der zufällig anwesende Journalist sich gegenüber den Opfern nicht als solcher zu erkennen gegeben habe. Er habe sie auch nicht um deren Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Namen und Fotos gebeten. Zwischenzeitlich seien die beiden Betroffenen vom Staatsschutz vernommen worden. Eine Kollegin von LOBBI habe sie begleitet. Der Redakteur berichtet, dass es mit den Personen, die sich regelmäßig am Schauplatz des Geschehens aufhielten und ihre Hunde frei laufen ließen, immer wieder Probleme gebe. Sie seien sehr aggressiv, vor allem dann, wenn sie alkoholisiert seien. Ob die Hunde auf die Asylbewerber gehetzt worden seien, sei unklar, so die Redaktion. Wahrscheinlicher sei es, dass die Hunde einfach losgerannt seien und den Männern nachstellten, aber nicht explizit auf die beiden Männer gehetzt worden seien. Diese Frage sei in dem kritisierten Beitrag ausdrücklich offengelassen worden. Die Redaktion vermag nach alledem nicht zu erkennen, weshalb ihre Berichterstattung gegen presseethische Grundsätze verstoße.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Brutale Tat: Festnahme“. Im Beitrag geht es um die Festnahme eines 28-jährigen Mannes wegen des Verdachts, eine 17-jährige Schülerin überfallen und niedergeschlagen zu haben. Die Redaktion merkt an, dass der Mann aus Eritrea stammt. Einige Tage später werden in der Print- und in der Online-Ausgabe der Zeitung zwei Beiträge unter den Überschriften „Bluttat vor der Kassenhalle“ und „Verdächtiger sitzt in U-Haft“ veröffentlicht. Hier geht es um die Festnahme eines 21-jährigen Mannes, der einen anderen Mann mit einem Messer angegriffen und verletzt haben soll. Der Verdächtige – so die Redaktion – sei Syrer. Etwa zeitgleich berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Haftstrafe im Kokain-Verfahren“ über die Verurteilung eines Mannes zu sechs Jahren Gefängnis. Ihm habe das Gericht zur Last gelegt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben und dabei bewaffnet gewesen zu sein. Die Redaktion teilt mit, dass der Mann Serbe sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese in allen genannten Beiträgen die Nationalität der Verdächtigen bzw. des Verurteilten genannt habe. Diese Angaben seien unangemessen und für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Zahl der Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegen die Zeitung in jüngster Zeit an den Presserat gerichtet habe, mittlerweile zweistellig sei. Gemeinsam mit der Redaktion frage er sich, ob es noch Sinn mache, sich damit weiter auseinanderzusetzen. Die erneuten Vorwürfe des Beschwerdeführers weist der Chefredakteur „auf das Schärfste“ zurück. In den kritisierten Berichterstattungen stehe jeweils das öffentliche Interesse außer Frage. Die Nennung der Herkunft sei gerechtfertigt und verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Todesfall des 13-jährigen Max aus Berlin. Dem Bericht zufolge hat die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass die Leiche des Jungen gefunden worden ist. Titelbild ist ein Porträtfoto von Max, das wohl das Fahndungsfoto der Polizei war. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.3, des Pressekodex, da die Fahndung beendet sei und der Schutz der Anonymität des Verstorbenen wieder geachtet werden sollte. Der Beschwerdeführer stört sich auch daran, dass im selben Text Details des Leichenfundes und Spekulationen über den möglichen Drogenkonsum des Minderjährigen und dessen Freund veröffentlicht worden seien. Dies diene der Sensationslust und sei für die Angehörigen schwer belastend. Der Chefredakteur widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Leiche des Jungen sei zwar gefunden und identifiziert worden, doch sei die Tat bislang nicht aufgeklärt. Die Polizei vermute, dass Max mit einer Substanz vergiftet worden sei, die schon nach kurzer Zeit im Körper nicht mehr entdeckt werden könne. Es liege nahe, dass der Junge Opfer einer grausamen Tat geworden sei. Damit der potenzielle Mord aufgeklärt werden könne und Angehörige und Freunde Abschied nehmen könnten, müsse es weiterhin möglich sein, identifizierend zu berichten. Nur eine personalisierte Berichterstattung könne dazu führen, dass mögliche Augenzeugen aufmerksam würden und den entscheidenden Tipp auf den Täter liefern könnten. Dem Chefredakteur zufolge erlaube die Ziffer 8 des Kodex eine identifizierende Berichterstattung, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen überwiege. Im Übrigen habe die Redaktion schon vor Eingang der Beschwerde die Augenpartie des Jungen auf dem Foto verpixelt. Sie sieht ein, dass die Berichterstattung aufgrund der Minderjährigkeit des Opfers presseethisch grenzwertig war. Den vollständigen Namen des Jungen habe die Redaktion zu keinem Zeitpunkt genannt.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den Schulbeginn in einer Stadt des Verbreitungsgebiets. Es geht darum, wann an welchen Schulen für welche Klassen die Schule wieder anfange. Der Artikel enthält auch Informationen zu etwaigen Gottesdiensten und Einschulungsfeiern. Dabei wird nur zum Teil darauf hingewiesen, dass der Gottesdienstbesuch freiwillig ist. Ein Leser der Zeitung sieht in dem zum Teil fehlenden Hinweis auf die Freiwilligkeit des Besuchs der aufgeführten Gottesdienste und dem zum Teil fehlenden Hinweis auf den Beginn des regulären Schulbeginns eine Falschinformation. Er vermutet eine bewusste Irreführung der Leser und sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Kodex (Verstoß gegen Wahrheit, Menschenwürde und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den zuständigen Redakteur aufgefordert, eine Richtigstellung vorzunehmen und zwar zumindest unverzüglich online, wo der Artikel auch veröffentlicht worden sei. Dieser Aufforderung sei der Redakteur nicht nachgekommen. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keine Veranlassung zu einer Korrektur und auch kein Versäumnis oder eine Verfehlung der Redaktion. Zu dem Beschwerdeführer müsse man wissen, dass dieser in der Redaktion mehr als einschlägig bekannt sei. Die Ausschussmitglieder könnten spätestens auf Seite 3 des Beschwerdebriefes sehen, zu welch haltlosen Unterstellungen und zu welcher Wortwahl der Beschwerdeführer sich hinreißen lasse. Dies sei im Übrigen kein Einzelfall, nur habe der Beschwerdeführer diesmal den Presserat eingeschaltet. Selbstverständlich – so der Chefredakteur weiter – dürfe der Leser das tun. Er weise aber die in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Unterstellungen zurück und bittet den Presserat, den Fall zu den Akten zu legen. Bei aller Kritik, die sich die katholische Kirche zuweilen gefallen lassen müsse: Die hier konstruierten Zusammenhänge seien hanebüchen, wenn nicht gar bösartig.
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In einer Regionalzeitung erscheint online ein Beitrag unter der Überschrift „Polizeipräsident: Absage für Protest-Radler von ´Critical Mass´“. Die Zeitung berichtet, der Polizeipräsident habe die Einladung, bei der CM mitzufahren, abgelehnt. Die Teilnehmer der „Critical Mass“ werden von der Redaktion als „Anarcho-Radler“ und die CM als „anarchistische Bewegung“ bezeichnet. Der Autor schreibt: „Dabei werden Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer ebenso hingenommen wie Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung“. Weiter heißt es im Text: „So wird es wohl auch in Zukunft Bußgelder geben, wenn auf dem Südring weiter große Kreuzungen bei Rotlicht passiert werden.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen „Hetzartikel“ gegen die CM-Radfahrer. Die Passage „Critical Mass: Teilnehmer haben oft Ärger mit der Polizei“ sei falsch und suggeriere fortgesetztes Fehlverhalten der Radfahrer. Wenn überhaupt, gebe es genau wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer Verkehrskontrollen. Auch die Anmerkungen zu angeblichen Rotlichtverstößen der CM-Fahrer beruhten auf der Unkenntnis des Autors. Paragraf 27 der StVO weise ausdrücklich aus, dass ein geschlossener Verband von mehr als 15 Radfahrern wie ein Fahrzeug zu behandeln sei. Fahre der Verbandsführer bei grün, so fahre der Verband geschlossen über die Kreuzung. Bei den angeblichen „anarchistischen Rotlichtverstößen“ handele es sich also gar nicht um Verstöße. Der ganze Artikel, so der Beschwerdeführer abschließend, sei sachlich und fachlich vollkommen falsch. Er diene allein der Diffamierung der CM-Radfahrer. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Bei der Lektüre der Beschwerde könne man feststellen, dass sie in Massen Text-Behauptungen als Beschwerdegegenstand enthalte, die im beanstandeten Artikel überhaupt nicht vorkämen. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Polizeiveranstaltung getroffene und sachlich wiedergegebene Aussagen nicht passten, habe er – der Chefredakteur – verstanden. Für eine Beschwerde fehlten jedoch jegliche Grundlagen.
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„Im Club der Preisdreher“ titelt eine Wirtschaftszeitung gedruckt und online. Im Bericht geht es um 16 unabhängige Treuhänder. Diese prüfen bei geplanten Erhöhungen die Krankenversicherungstarife. Hunderte Verfahren zu Tariferhöhungen seien bei Gerichten anhängig, schreibt die Zeitung. Die Kläger stellten die beschlossenen Tariferhöhungen, aber auch die Unabhängigkeit der Treuhänder in Frage. Der Beschwerdeführer kommt aus dem Kreis der Treuhänder. Er wird in dem Artikel mehrfach namentlich genannt. Er beklagt sich darüber, dass mehrere Informationen zu seiner Person in dem Artikel enthalten seien. So beschreibe die Zeitung sein Aussehen, nenne seinen Wohnort in Süddeutschland und erwähne auch seinen Arbeitgeber DKV. Aus Sicht des Beschwerdeführers beschäftige sich der Autor des beanstandeten Beitrages recht einseitig mit dem Sachverhalt. Der Artikel sei schlecht recherchiert und verstoße gleich mehrfach gegen pressethische Grundsätze. Der Beschwerdeführer sieht sich auch in seinem Persönlichkeitsrecht (Kodex-Ziffer 8) verletzt. Das Thema Unabhängigkeit des Treuhänders betreffe die ganze Branche. Es gebe keinen plausiblen Grund, einzelne Treuhänder „herauszupicken“ und mit ihrem Namen an einen öffentlichen Pranger zu stellen. Es sei nicht erkennbar, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse an seinem Persönlichkeitsschutz überwiege. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass es sehr wohl ein Problem mit der Unabhängigkeit der Treuhänder gebe. Das räumten sogar Versicherer teils hinter vorgehaltener Hand und auch offen ein. Der überwiegende Teil der Treuhänder sei beinahe ausschließlich jeweils für einen Versicherer tätig. Bereits ergangene Gerichtsurteile bestätigten die Problematik der mangelnden Unabhängigkeit. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Einseitigkeit sei somit nicht zu halten. Im Übrigen habe die Zeitung online den Namen des Beschwerdeführers durch eine fiktive Nennung ersetzt.
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„Grünen-Chef Habeck brüllt CSU-Staatssekretärin nieder“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im kommentierenden Bericht geht es um eine Talksendung von Maybritt Illner. Die Zeitung spricht von der „Brüll-Attacke des Jahres“. Habeck habe die Staatsministerin Dorothee Bär mit den Worten „angedonnert“: „Sie killen fast Europa! Und dann sagen Sie, Sie sind eine europäische Partei!“ Während die anderen Teilnehmer an der Talk-Runde betreten geguckt hätten, sei Dorothee Bär cool geblieben. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Grünen-Chef habe niemanden niedergebrüllt, auch nicht Frau Bär. Das könne man in der ZDF-Mediathek sehr gut nachsehen. Die Überschrift diene nur dazu, Herrn Habeck zu diskreditieren. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen den Kodex. Er verweist auf die Spruchpraxis des Presserats, wonach eine Überschrift den Inhalt eines Artikels nur in der gebotenen Kürze wiedergeben könne und im Gesamtkontext betrachtet werden müsse. Dem Verlauf der Talkshow war dem Chefredakteur zufolge Robert Habecks harsche und emotionale Kritik gegenüber Staatsministerin Bär und an der CSU zu entnehmen. Im Text werde dies umfangreich dargestellt. Die Überschrift sei natürlich überspitzt formuliert. Darin liege die professionelle Freiheit von Journalisten, auch pointierte Meinungen zu veröffentlichen. Die tatsächlichen Ereignisse seien in der Gesamtschau nicht entstellt oder verfälscht worden.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Frau in Düsseldorf erstochen“ einen Artikel, der über die Fahndung nach einem 44-jährigen Mann berichtet, der eine 36-jährige Frau erstochen haben soll. Nach Informationen der Redaktion handele es sich bei dem Verdächtigen um einen Iraner. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Hinweis auf die Nationalität des Verdächtigen. Diese sei nicht von öffentlichem Interesse. Der Chefredakteur betont, dass die Redaktion an der in derartigen Fällen regelmäßig vertretenen Auffassung festhalte. Die Öffentlichkeit habe vor allem bei spektakulären Straftaten wie in diesem Fall ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dass dieses pressethische Verständnis branchenüblich sei, zeige im konkreten Fall auch die Berichterstattung anderer Medien. Die Redaktion – so der Chefredakteur weiter – habe auf die Nationalität hingewiesen, weil die Information journalistisch zur Geschichte gehöre. Sie sei ein Detail eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, das nicht unterdrückt werden dürfe. Die Leser hätten ein Recht darauf, darüber informiert zu werden. Im Rahmen der Chronistenpflicht der Presse sei die Erwähnung der Nationalität eines Verdächtigen nicht unethisch, sondern Teil des Informationsauftrages der Presse. Der Chefredakteur betont, dass die Presse selbstverständlich bei der Berichterstattung darauf zu achten habe, dass sie nicht zur Diskriminierung von Minderheiten beitrage. Die bloße Nennung einer Minderheitenzugehörigkeit für sich genommen stelle allerdings seines Erachtens in der Regel gerade keine Diskriminierung im Sinne der Presseethik dar. Durch den Hinweis in diesem Fall würden Iraner als solche weder verunglimpft, beleidigt noch herabgewürdigt.
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„Der Coup gegen den Clan“ lautet die Überschrift zu einem Bericht, den eine Großstadtzeitung veröffentlicht. Sie informiert über Ermittlungen gegen 16 Mitglieder einer als „Remmo-Clan“ bezeichneten Großfamilie in Berlin. Mehrfach wird im Bericht der Familienname „Remmo“ genannt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass längst nicht alle Mitglieder der Familie kriminell seien. Die Straftaten gingen auf das Konto weniger und oft männlicher junger Familienmitglieder. Zwei Träger des Nachnamens Remmo beschweren sich über die Nennung des vollständigen Namens. Für sie, Angehörige des öffentlichen Dienstes bzw. in der Wirtschaft tätig, sei dies eine deutliche Belastung. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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