Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Die Werbung ist hinreichend erkennbar

„Kampf-Ansage aus Piräus: Wie gefährlich wird der Griechen-Hafen für Hamburg?“ titelt eine Regionalzeitung online. Es geht im Artikel um die wachsende Konkurrenz des griechischen Hafens für Hamburg. Unter dem Artikel sind unter der Rubrik „Wir empfehlen Ihnen“ Anreißer platziert, die jeweils aus einem Bild mit eingeklinktem Stichwort und kurzem Text bestehen. Der mittlere Teaser mit eingeklinktem Stichwort „Polizei“ und fettgedrucktem Text führt zu einer Meldung. Die Teaser rechts und links davon haben das Stichwort „Anzeige“ mit normalem Textbild. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex (Trennungsgebot). Ihm gehe es um die kleinen Bilder und Verlinkungen im unteren Teil, welche in Stil, Layout und Aussehen an das redaktionelle Angebot angepasst seien und sich quasi ohne Trennung einfügten. Ein Bild mit einem rot hinterlegten Schriftzug der Kategorie, darunter ein Titel und ein Teaser seien das gewählte Layout/Branding. Dasselbe finde man bei jedem anderen Artikel in der Online-Ausgabe der Zeitung. Die zuständige Ressortleiterin antwortet auf die Beschwerde. Im letztgenannten Fall handele es sich um eine lokal verkaufte Anzeige, die mittlerweile nicht mehr zu finden sei, weil der Buchungszeitraum zu Ende gegangen sei. In den ersten beiden genannten Fällen habe es sich um „Werbe-Widges“ von einem Werbenetzwerk gehandelt, mit dem man zusammenarbeite und wie sie auf zahlreichen deutschen Nachrichtenseiten in der gleichen Form im Einsatz seien. In jedem der vom Beschwerdeführer genannten Beispiele seien diese Anzeigen klar als solche gekennzeichnet gewesen.

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Eine zulässige Zuspitzung im Bildtext

Ein konservatives Politik-Magazin berichtet online über eine Informationskampagne des bayerischen Innenministeriums zum Thema linksextreme Gruppierungen. Bei Demonstrationen träten diese häufig als „Schwarzer Block“ auf. Anfangs friedliche Proteste liefen durch Übergriffe von Linksextremen immer wieder aus dem Ruder. Ein Foto zeigt Demonstranten, die gegen das neue bayerische Polizeiaufgabengesetz auf die Straße gehen. Die Bildunterschrift lautet: „Bei Demonstrationen gegen das neue Polizeiaufgabengesetz machen Politiker von SPD, Grünen und FDP gemeinsame Sache mit Linksextremen.“ Zwei Beschwerdeführer kritisieren, dass die abgebildeten Personen auf der ordentlich angemeldeten, friedlich verlaufenden #NoPAG-Demonstration in einen Kontext mit Gewalttätern gestellt würden. Sie sprechen von Verleumdung. Auf dem Bild seien mehrere bekannte Politiker zu sehen, die allesamt keine Gewalttaten begangen hätten. Der Chefredakteur des Politikmagazins weist den Vorwurf der Verleumdung zurück. Mit keinem Wort habe die Redaktion die abgebildeten Politiker in einen Zusammenhang mit Gewalttätern gestellt. In dem Beitrag, der nur online erschienen sei, berichtete die Redaktion vielmehr über eine Aufklärungskampagne des bayerischen Innenministeriums gegen linksextreme Gruppierungen. Die Überschrift beziehe sich eindeutig auf diese Kampagne und gehe auf ein Minister-Zitat zurück, das sich am Ende des Beitrags wiederfinde.

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Ein Experte sieht sich falsch zitiert

Unter der Überschrift „Unser täglich Brot“ veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Service-Artikel über das Lebensmittel Brot. Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall der im Artikel zitierte Experte. Im Fokus seiner Beschwerde steht die ihm zugeschriebene Aussage: „Nicht gut, denn es handelt sich oft um Backwaren aus Backmischungen, die industriell vorgebacken wurden und viele ungesunde Zusatzstoffe enthalten.“ Die Aussage stamme nicht von ihm, sei aber als sein Zitat gekennzeichnet. Das hinzugedichtete Wort „ungesund“ untergrabe seine fachliche Expertise. Der Vorsitzende der Chefredaktionen nimmt zu der Beschwerde Stellung und stellt fest, bei drei Zitierungsungenauigkeiten im gedruckten Beitrag handele es sich um ein nicht nachvollziehbares redaktionelles Versehen. Dies sei bedauerlich, aber im schnellen redaktionellen Tagesgeschäft leider nicht immer vermeidbar. Generell gelte in der Redaktion der Grundsatz größtmöglicher Sorgfalt. Dies werde schon dadurch ersichtlich, dass derselbe Artikel im Online-Format ohne die vom Beschwerdeführer bemängelten Abweichungen erschienen sei.

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Zeitung nennt mehrere Anbieter

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Aldi verkauft dieses Kult-Produkt aus den 80ern – aber nur für zwei Tage“. Im Beitrag geht es um ein Eis, das Aldi für die Aktion in sein Sortiment aufgenommen hat. Dabei wird auch mitgeteilt, dass das Eis bei Rewe und Edeka dauerhaft zu bekommen ist. Die Viererpackung bei Aldi sei jedoch einen Euro billiger. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf ein starkes öffentliches Interesse an diesem Beitrag hin. Die Leserschaft des Onlineportals verlange nach Informationen zu besonderen Produkten oder Verkaufsaktionen. Es sei eine Sache der Pressefreiheit, über den Verkaufsstart bestimmter Artikel zu berichten, wenn dies nicht überwiegend werbend geschehe. Der kritisierte Bericht gehe auf einen aktuellen Anlass zurück, nämlich die Sonderaktion von Aldi Süd. Die Redaktion habe sachlich und neutral berichtet und herausgestellt, dass es sich bei den Eissorten um Kultobjekte aus den achtziger Jahren handele. Am Ende werde im Bericht darauf hingewiesen, dass diese Eissorten auch in anderen Supermärkten wie Rewe und Edeka während des ganzen Jahres zu bekommen seien. Die Rechtsvertretung kommt zu dem Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um kennzeichnungspflichtige Werbung handele.

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Immer mehr Jugendliche brauchen Hilfe

Eine Berliner Zeitung berichtet über den städtischen Jugendnotdienst. Diese Rettungsstelle für Kinder und Jugendliche in Not habe immer mehr Arbeit. Die Aussage wird von der Zeitung mit Zahlen belegt. Die Gründe für den Einsatz der staatlichen Helfer seien unterschiedlich. 2016 seien die häufigsten Anlässe die Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht, Verdacht auf körperliche Misshandlung und in sieben Fällen Hinweise auf sexuelle Misshandlung gewesen. Mehr als vierzigmal sei der Notdienst wegen drogensüchtiger Eltern eingeschaltet worden. Als Beispiel beschreibt der Autor des Artikels einen konkreten Fall, der am Anfang und am Ende des Textes detailliert beschrieben wird. Danach habe sich eine Muslimin (sie wird mit geändertem Namen vorgestellt) in ihrem Zimmer eingeschlossen, weil ihr Bruder sie wegen ihres Make-Ups mit einem Messer bedroht und das Glasfenster in der Tür zu ihrem Zimmer eingeschlagen habe. Sie habe die Polizei um Begleitung zum Jugendnotdienst gebeten, weil ihr Bruder sie für den Fall mit dem Tod bedroht habe, dass sie bei ihrer Schwester Hilfe suche. Als die junge Frau mit den Beamten die elterliche Wohnung verlassen habe, habe ihre Mutter zu ihr gesagt, sie seien Muslime und lebten nicht wie die Deutschen. Das Foto zum Artikel zeigt Musliminnen mit Kopftuch, die mit dem Rücken zum Fotografen stehen. Der Autor schreibt: „Familiäre kulturelle Probleme sind ein Grund, weshalb Kinder und Jugendliche den Notdienst brauchen. Aber auch Misshandlung spielt oft eine Rolle. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Autor eine „Geschichte“ von ethnisch, rassistisch und religiös bedingter Gewalt „frei spinne“. Er erwecke den auch von dem Bild gestützten Eindruck, dass die Notdienst-Arbeit zumeist mit Muslimen in Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer spricht von einer spaltenden Hetze. Die Redaktion antwortet auf die Kritik und weist diese mit Nachdruck zurück. Der Vorwurf, die beschriebene Szene sei frei erfunden, sei absurd. Der Vorfall sei von den alarmierten Polizisten ausführlich protokolliert worden. Dieses Protokoll habe dem Autor vorgelegen. Der Vorwurf, mit dem Text werde suggeriert, der Großteil der Arbeit des Berliner Notdienstes umfasse Probleme mit Muslimen, sei ebenfalls falsch. Im Bericht werde die ganze Einsatzpalette der Mitarbeiter aufgeführt. Detailliert würden die Einsatzgründe dargestellt. Auch die Abschlussszene basiere auf dem Protokoll der Polizei.

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Jeden Monat eine Seite für Misereor

In einer Regionalzeitung erscheint eine redaktionell gestaltete Seite mit einem Porträt der Hilfsorganisation Misereor unter der Überschrift „Ich will ein Mensch sein“. Am Ende des Beitrages – den eine von Misereor beauftragte Mitarbeiterin geschrieben hat - steht ein Kasten mit einem Spendenaufruf. Diesem ist ein Hinweis auf die Mediengruppe beigestellt, zur der die Zeitung gehört. Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, dass es sich bei der Seite um nicht als solche erkennbare Werbung für Misereor handele. Die Seite sei aufgemacht wie eine redaktionelle Veröffentlichung, stamme aber von einer von Misereor beauftragten Mitarbeiterin. Der Beschwerdeführer betont, dass Misereor als Wirtschaftsunternehmen agiere und daher eine Werbung für die Organisation auch als solche gekennzeichnet werden müsse. Der Verleger der Zeitung antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, dass sein Haus seit vielen Jahren Misereor sowohl finanziell als auch jeden Monat mit einer ganzen Seite Text unterstütze. Diese Seite werde regelmäßig ohne Berechnung veröffentlicht. Das tue der Verlag, um die Markenbildung von Misereor zu fördern. In unregelmäßigen Abständen unterstütze der Verlag auch die Welthungerhilfe, das Flüchtlingswerk der Jesuiten und die Organisation SOS-Kinderdörfer. Es sei Philosophie des Haues, dass der Reichtum, der sich in der westlichen Welt und gerade auch in den Medien abbilde, gerechter verteilt werden müsse. Deshalb engagiere sich sein Haus in vielfältiger Weise sozial.

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„Arabisch aussehender Mann“ in der S-Bahn

„Ein Schlag aus dem Nichts“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Berliner Zeitung über einen jungen Mann, der Opfer von Gewalt in der Berliner S-Bahn wurde. Der 18-Jährige habe sich im Mai an die Öffentlichkeit gewandt, nachdem er im Februar von einem „arabisch aussehenden Mann“ in der S-Bahn zweimal unvermittelt ins Gesicht geschlagen worden sei. Er sei gemeinsam mit einem Freund neben dem Angreifer gestanden. Er trage noch immer eine Zahnspange und könne immer noch nicht normal essen. Der Autor des Artikels erwähnt die Kriminalstatistik, nach der die Zahl der sogenannten „Rohheitsdelikte“ sogar leicht gesunken sei. Das nutze aber dem Opfer in diesem Fall gar nichts. Der junge Mann kritisiert, dass viele Zeugen den Zwischenfall beobachtet hätten, doch keiner von ihnen habe den Täter verfolgt, als dieser die S-Bahn verlassen habe. Die polizeiliche Fahndung habe erst zwei Monate nach dem Übergriff begonnen. Ein Sprecher der Bundespolizei bestätigt gegenüber der Redaktion, dass es diesen Vorfall gegeben habe und dass die Ermittlungen liefen. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Er hat Zweifel am Wahrheitsgehalt der Opfer-Aussagen und wirft der Redaktion einseitige und aufbauschende Berichterstattung vor. Er vermisst auch nachprüfbare Hinweise auf die Glaubwürdigkeit des Opfers. Der Beschwerdeführer sieht in dem Artikel eine „gesellschaftlich spaltende Hetze“. Diesen Vorwurf weist eine leitende Redakteurin der Zeitung zurück. Der Bericht beruhe auf überprüfbaren Fakten. Er schildere beispielhaft anhand eines konkreten Falles ein Phänomen, das vielen Berlinerinnen und Berlinern immer größere Sorgen mache. Es gehe um das Gefühl, sich im öffentlichen Raum nicht mehr sicher bewegen zu können. Lediglich die Schilderung des mutmaßlichen Täters als „arabisch aussehender Mann“ hätte rückblickend der weiteren redaktionellen Einordnung bedurft. Die Redakteurin weist den Vorwurf zurück, die Geschichte sei frei erfunden. Die polizeilichen Ermittlungen widersprächen dieser Behauptung.

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Keine unangemessen sensationelle Darstellung

Eine Online-Zeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Mann überfällt Frau mit Kindern und wird von einer der Mütter erschossen“. Der Berichterstattung beigestellt ist ein Video, auf dem zu sehen ist, wie eine Polizistin in Zivil einen Mann niederschießt, der zuvor eine Gruppe von Frauen und Kindern mit einer Pistole bedroht hatte. Ein Nutzer des Online-Portals sieht in der Veröffentlichung eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Die Online-Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Zahlreiche Ungenauigkeiten im Beitrag

„So schicken die Diesel-Hasser Kinder betteln“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über eine Sammelaktion der Deutschen Umwelthilfe (DHU). Der „Lobby-Verein“, der wegen seiner umstrittenen Finanzierung und seiner Abmahnpraktiken in der Kritik stehe, habe Kinder im Alter von elf bis 13 Jahren Haustüren abklappern lassen, um Spenden für den Verein zu sammeln. Das Kultusministerium in Baden-Württemberg habe nach einer Anfrage der Zeitung diese Sammlungen unverzüglich gestoppt. Laut Satzung sei der Vereinszweck der DUH der Umwelt- und Verbraucherschutz. Seit Jahren müsse sich der Verein gegen Vorwürfe wehren, er bekämpfe als Diesel-Hasser die deutsche Autoindustrie und lasse sich von ausländischen Automobilherstellern sponsern. Für ihre inzwischen abgebrochene Spendenaktion habe der Verein mit Flugblättern gezielt bei Lehrern und an Schulen geworben. Die Schüler sollten laut Broschüre für die Umwelthilfe sammeln. 40 Prozent der Spenden gingen an die Umwelthilfe. Den Rest könnten die Kinder für eigene Umweltprojekte behalten. „Empörung“ habe es auch im Stuttgarter Landtag gegeben. Der dortige FDP-Fraktionschef zur Redaktion: Kinder für die rein kommerziellen Interessen dieser angeblich gemeinnützigen Organisation zu missbrauchen, könne nur noch als kriminell bezeichnet werden. Die CDU habe sich ähnlich geäußert. Beschwerdeführer ist die Deutsche Umwelthilfe. Nach ihrer Ansicht verstößt der Artikel gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Die dort aufgestellten Behauptungen seien an vielen Stellen nicht wahrheitsgetreu, sondern irreführend und schlicht falsch. Die Darstellung, das Kultusministerium habe die Aktion gestoppt, sei falsch. Bis heute läge der DUH weder eine Beschwerde des Regierungspräsidiums Freiburg noch des Kultusministeriums vor. Ebenso sei es falsch, dass 40 Prozent der Einnahmen an die DUH gingen. Die DHU habe dem Reporter der Zeitung gesagt, dass die Sammler selbst nichts von dem gesammelten Geld behalten dürften. Die DHU gebe etwa 90 Prozent der Sammelerlöse in Form von zweckgebundenen Projektzuschüssen an die Sammelgruppen zurück. Falsch sei auch die Darstellung, dass die Sammlung genehmigungspflichtig sei. Haus- und Straßensammlung seien seit 2013 nicht mehr genehmigungspflichtig. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für ungerechtfertigt. Er räumt ein, dass die Sammlungsaktion von einer Schulleitung und somit lediglich mittelbar von der Schulbehörde gestoppt worden sei. Besser wäre insofern die Formulierung „hat stoppen lassen“ gewesen. Auch der Vorwurf, die von der Redaktion gedruckten Zahlen zur Einnahmenverteilung seien falsch, sei unbegründet. Die Redaktion habe diese direkt aus dem Flyer übernommen, den die DUH herausgegeben habe.

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Veranstaltungshinweis ist in Ordnung

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung kündigt unter der Überschrift „Vortrag über Homöopathie bei Säuglingen“ eine Veranstaltung an. Dabei ist die Rede von „erstaunlichen Heilerfolgen“ und davon, „welche Mittel unter anderem gut wirken“. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung für eine von einer Krankenkasse organisierte Veranstaltung. Die Zeitung vermittle außerdem unreflektiert Heilungsversprechen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der angekündigte Vortrag von einem Familienzentrum im Verbreitungsgebiet der Zeitung veranstaltet werde. Dieses Zentrum befindet sich in Trägerschaft eines Vereins mit dem Namen „Schlupfwinkel und Sorgentelefon (…) e. V.“ und arbeite auf der Grundlage des Paragrafen 16 des Sozialgesetzbuches sowie des Familienförderungssicherungsgesetzes. Bei dem Vortrag handele es sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Veranstaltung der Krankenkasse. Heilungsversprechen – so der Chefredakteur abschließend – würden in dem Artikel nicht gemacht. Es werde lediglich angekündigt, dass der Vortrag die Grundlagen der klassischen Homöopathie verständlich aufzeige. In der Möglichkeitsform weise die Redaktion darauf hin, dass Heilerfolge durch Homöopathie erfolgen könnten.

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