Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Windkraftanlagen werden zu ´tickenden Zeitbomben´“ titelt eine überregionale Tageszeitung online. Im Beitrag geht es um die Gefahr von schwerwiegenden Havarien durch alte Windräder. Erste Fälle habe es bereits gegeben. Im Text heißt es unter anderem: „Acht Wochen darauf im westfälischen Borchen: Bei einer 115 hohen Anlage ist die Bremstechnik nicht installiert. Der Rotor dreht sich immer schneller, bis zwei der 56 langen Flügel ´in einer Wolke aus Glas, Kunststoff und Füllmaterial zerfetzen´, wie das Westfalen-Blatt schrieb.“ Die Beschwerdeführerin vertritt eine Firma, die Windkraftanlagen betreibt. Sie wirft dem Autor des Beitrages die Missachtung der Kodex-Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) vor. Im Artikel gehe es um den Zustand älterer Windkraftanlagen und einer deswegen angeblich erforderlichen TÜV-Pflicht. Als Belegbeispiel verweise der Autor auf die Havarie eines Windrades in Borchen. Ihm hätte auffallen müssen, dass es sich dabei um ein im Bau befindliches Windrad gehandelt habe. Das erkläre auch, warum die Bremstechnik nicht installiert bzw. noch nicht funktionsfähig war. Im Kontext der Berichterstattung würden die Leser allerdings andere Schlüsse ziehen. Der Umstand, dass der Unfall auf menschliches Versagen zurückzuführen sei, sei in dem Artikel mit keinem Wort erwähnt worden. Der Chefredakteur der Digital-Ausgabe der Zeitung merkt an, die Beschwerdeführerin irre in der Annahme, dass der Bericht den „Zustand älterer Windenergieanlagen zum Gegenstand“ habe. Thema des Artikels sei die Forderung des Verbandes der TÜV, alle Windanlagen, alte wie neue, einer umfassenden gesetzlichen Prüfpflicht zu unterwerfen. Nach Einschätzung des TÜV-Bundesverbandes gehe von den rund 30.000 Windenergieanlagen in Deutschland ein Gefahrenpotential aus, das dem großer Industrieanlagen entspreche.
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Unter der Überschrift „Wolf reißt Kälbchen im Stall“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Wolfsattacke in einem Mutterkuhstall. Im Vorspann heißt es: „Wolfsübergriff in (…) mit neuer Qualität. (…) Tierwirte geschockt. Raubtier schlägt nicht mehr nur auf den Koppeln zu, sondern jetzt auch im Stall mit 250 Mutterkühen.“ Als der Tierpfleger zu Schichtbeginn morgens die Stalltür aufgeschlossen und das Licht angemacht habe, habe ein Durcheinander geherrscht, heißt es weiter im Bericht. Er habe einen Wolf angetroffen. Der herbeigerufene Rissgutachter habe keinen Tötungsbiss feststellen können. Der genaue Untersuchungsbericht werde noch erwartet. Fest stehe, dass der Verursacher der Bissverletzung durch die Untersuchung nicht zu klären sei. Für den Genossenschafts-Chef sei der von seinem Mitarbeiter gesehene Wolf im Stall eine neue Dimension. Eine Leserin der Zeitung hält die Aussage des Artikels für eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Schlagzeile erwecke beim Leser den Eindruck, als sei es bereits erwiesen, dass ein Wolf das Kälbchen gerissen habe. Hier werde eine Vermutung zur Tatsachendarstellung. Das sei so nicht hinnehmbar. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Berichterstattung für korrekt. Aufgrund von Zeugen- und Expertenaussagen beschreibe die Autorin einen mutmaßlichen Wolfsangriff in einem Rinderstall. Die Überschrift des Artikels sei eine zulässige, wenngleich verknappte Zusammenfassung des Vorgangs. Mit der gebotenen Sorgfalt erläutere die Autorin im Text, dass noch nicht zweifelsfrei feststehe, ob der im Stall von einem Mitarbeiter des Bauernhofs angetroffene Wolf das Kälbchen totgebissen hat. Das regionale Landeslabor ordne das tote Kälbchen als Wolfsriss ein.
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Das Magazin einer Wochenzeitung berichtet auf 20 Seiten über unterschiedliche Begrüßungsgesten und die Schwierigkeit, die an die jeweilige Situation angepasste zu wählen. Illustriert ist die Berichterstattung mit zahlreichen Fotos, die unterschiedliche Begrüßungsrituale zeigen. Bildunterschriften erklären die gezeigten Gesten. In kursiver Schrift werden die Ausstatter der jeweils auf den Fotos gezeigten Personen aufgeführt. Ein Beispiel: „Lederjacke von Sandro, Hemd, Pullover und Hose von Hugo Boss, Shopper von Balenciaga, Schuhe von Sioux“. Eine Leserin der Wochenzeitung berichtet, es sei ihr schon mehrfach aufgefallen, dass im Magazin nicht klar zwischen redaktionellem Text und Werbung unterschieden werde. Sie sieht im vorliegenden Fall die häufige Nennung der Marken als Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen setze voraus, dass hier Anzeigen geschaltet worden seien. Das sei aber nicht der Fall. Bei dem beanstandeten Heft handele es sich ausdrücklich um ein „Modeheft“. Schon diese Bezeichnung setze voraus, dass über Mode berichtet werde. Der Leser habe ein Interesse daran zu erfahren, welcher Modedesigner, bzw. Anbieter die im Bild gezeigten Kleidungsstücke geschaffen habe oder verbreite.
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„Alternative zu Münchener Sicherheitskonferenz formuliert“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online den Bericht über eine Podiumsdiskussion der AfD. Unter dem Bericht steht dieser Vermerk: „Pressemitteilung der AfD Kreisverband Rosenheim“ und „Quelle: mangfall24.de“. Die Geschäftsstelle des Presserats merkt an, dass der Text bis auf minimale Anpassungen wortgleich ist mit der AfD-Pressemitteilung. Eine Leserin der Zeitung teilt mit, dass die Zeitung regelmäßig Pressemitteilungen der AfD als Artikel veröffentliche, ohne diese als Parteiwerbung zu kennzeichnen. Der aktuelle Fall sei nur einer von vielen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er könne nicht recht nachvollziehen, inwieweit der kritisierte Artikel gegen den Pressekodex verstoße. Er stellt fest, dass die Pressemitteilung der AfD vor der Veröffentlichung geprüft worden sei. Verstöße gegen presseethische Grundsätze seien dabei nicht festgestellt worden. Die Pressemitteilung sei als solche gekennzeichnet worden. Am Ende des Textes stehe der Vermerk „Pressemitteilung der AfD Kreisverband Rosenheim“. Im Übrigen sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Pressemitteilungen anderer Parteien nicht gebracht würden absolut haltlos und aus der Luft gegriffen. Nach Prüfung würden die Pressemitteilungen aller Parteien in identischer Form veröffentlicht. Eine Beschwerde aus dem Umfeld der regionalen Parteien habe es bislang nicht gegeben. Vielmehr habe die Redaktion häufig Lob wegen ihrer Neutralität bekommen.
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Eine Großstadtzeitung befasst sich online mit der Frage, worauf „die Deutschen stehen“ und veröffentlicht zur Beantwortung dieser Frage eine Art Ranking von „Erotik-Träumen“. Auf Platz zwei der „Tabelle“ steht: „Männlein oder Weiblein: Warum nicht beides?“ Dann heißt es weiter: „Man kennt sie auch als Ladyboys oder Shemales. Hinter den kurios klingenden Bezeichnungen stecken Männer mit künstlichen Brüsten, Make-up und weiblichen Gesichtszügen.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Bezeichnung „Männer“ für transsexuelle bzw. transidente Menschen. Anmerkung auf Wikipedia-Basis: Der Begriff Transidentität (lat. trans „jenseitig“, „darüber hinaus“ und idem „derselbe“, „dasselbe“, „der gleiche“ wird von vielen Menschen als Synonym zur Transsexualität gebraucht, bedeutet aber etwas anderes. Er beschreibt das Phänomen, dass die Geschlechtsidentität vom Zuweisungsgeschlecht abweicht. Transidentität bezieht sich auf die Geschlechtsidentität eines Menschen.) Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Bericht über die Hörfunknutzung in der Region München. In der Überschrift stellt die Redaktion fest: „Noch nie haben so viele Münchner Gong 96.3 gehört“. Im Bericht kommt auch der Geschäftsführer des Senders zu Wort. Er äußert sich sehr positiv über sein Unternehmen. Die Zeitung verlinkt auf die Website von Radio Gong. Ein Leser der Zeitung vermisst eine Kennzeichnung des Beitrages als Anzeige, da er sehr anpreisend gehalten sei. Ein leitender Angestellter der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige handele. Um werbliche Texte als solche kenntlich zu machen, blende man rechts oben im Aufmacherbild das Wort „Anzeige“ ein. Üblicherweise reiche diese Kennzeichnung aus, um dem Trennungsgebot gerecht zu werden. Im konkreten Fall treffe dies nicht zu. Der Hinweis sei für die Leser nicht im erforderlichen Ausmaß erkennbar. Im Vorgriff auf die Entscheidung des Presserats habe die Zeitung in doppelter Weise reagiert. Sie habe den Beitrag aus dem Angebot entfernt und den technischen Dienstleister damit beauftragt, Schriftgröße und Typografie der Kennzeichnung zu überarbeiten. Damit soll künftig eine bessere Erkennbarkeit gewährleistet werden.
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Eine Illustrierte enthält eine vierseitige Verlags-Sonderveröffentlichung zum Thema Homöopathie. Im Anschluss erscheint eine Seite mit Anzeigen für homöopathische Angebote. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Werbung, die für den Leser nicht als solche erkennbar sei. Sie kritisiert die redaktionelle Aufmachung, die in ein redaktionelles Extra zum Thema „Gesundheit“ integriert sei. Das Impressum weise den Verlag, in dem die Illustrierte erscheint, als verantwortlich für den Inhalt aus. Flankiert sei die Sonderveröffentlichung von eindeutigen Anzeigen von Homöopathie-Anbietern. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die vom Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten (Ziffer 7 des Kodex) klar erfüllt. Der redaktionelle Teil auf den Seiten 1 bis 4 sei deutlich mit dem Hinweis „Verlags-Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet. Rein äußerlich seien redaktioneller Inhalt und Anzeigen klar voneinander getrennt. Den Vorwurf der Schleichwerbung weist die Rechtsvertretung zurück. Es sei nicht einmal erkennbar, für welches Produkt oder für welchen Kunden geworben werden könnte. Die Homöopathie als solche dürfte jedenfalls nicht schleichwerbungsfähig sein, genauso wenig wie einzelne Wirkstoffe homöopathischer Arzneimittel, die in der Sonderveröffentlichung genannt würden.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über mögliche Formen zivilen Ungehorsams. Anlass ist ein Video-Livestream, der zeigt, wie eine junge Schwedin die Abschiebung eines Mannes nach Afghanistan im Flugzeug gestoppt hatte. Im Vorspann des Berichts heißt es: „Das Asylrecht wird beschnitten, die Polizei darf immer mehr, und die Gesellschaft reagiert rassistisch. Zeit, die Sache selbst in die Hand zu nehmen!“ Der Artikel informiert darüber, wie Abschiebungen per Flugzeug bzw. im Vorfeld des Fluges verhindert werden können, und über mögliches Verhalten bei beobachteten offensichtlichen Ausweiskontrollen von Menschen aufgrund äußerer Merkmale. Neun Leser der Zeitung wenden sich gegen die Berichterstattung und hier besonders gegen eine Anleitung zur Verhinderung von Abschiebungen. Der Artikel rufe aktiv zum zivilen Ungehorsam auf. Er gebe konkrete Anleitungen, um die Durchsetzung geltenden Rechts zu verhindern. Sie warne zwar vor möglichen Konsequenzen, rufe aber dennoch dazu auf. Die Autorin nimmt zu den Beschwerden Stellung. Aus ihrer Sicht stellt der Artikel keinen Verstoß gegen geltende Gesetze oder presseethische Grundsätze dar. Ihr Text sei ein zugespitzter Beitrag zur öffentlichen Diskussion um Möglichkeiten und Grenzen des zivilen Ungehorsams. Eine konkrete Aufforderung zu Straftaten finde sich darin nicht. In der Diskussion um die Frage, inwiefern es im Fall von Abschiebungen legitim sei, wenn einzelne Bürger sich gegen staatliche Maßnahmen stellen, hätten sie und ihre Zeitung mit diesem Artikel Stellung bezogen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Kommentar unter der Überschrift „Hilfe, jetzt kommen die Extremisteneltern!“ Es geht um eine in Frankfurt eröffnete vegane Kita. Auf Elternwunsch bekämen die Kleinkinder dort nur pflanzliche Lebensmittel. Ein dogmatischer Sündenfall, meint der Autor. Diese Eltern leiteten die übergriffige Behütung ihrer Kinder zusätzlich noch aus einer dogmatischen Grundhaltung ab. Auf diesem Weg wollten sie das gesamte Umfeld der Kinder missionieren – ohne Rücksicht auf Verluste. Salafisteneltern gehörten – so der Autor - zu dieser Gruppe oder christlich-radikale Väter und Mütter wie in der evangelischen Sekte „Zwölf Stämme“, die ihre Kinder dem staatlichen Schulsystem entzögen und auf Prügelstrafe und Demütigung setzten. Um die Aufnahme in den Kreis solcher Extremisteneltern bewerbe sich jetzt eine neue Gruppe: Vegan lebende Eltern, die im Rahmen von Eigeninitiative neue vegane Kitas eröffneten. Gegen die Veröffentlichung wenden sich 48 Beschwerdeführer. Hier einige Hauptargumente, mit denen der Presserat konfrontiert wird. Vegan lebende Eltern würden explizit auf eine Stufe gestellt mit Salafisten und gewalttätigen Sektenangehörigen, die ihre Kinder misshandelten. Das sei eine haltlose Unterstellung. Der Autor verwende mehrfach den Begriff „Extremismus“. Dieser richte sich gegen die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Die Bezeichnung „Extremisten“ für Veganer sei Hetze und eine Ehrverletzung dieser Bevölkerungsgruppe. Überdies stelle der Autor Veganismus mit Dogmatismus oder Glaubensrichtungen gleich, obwohl vegan lebende Menschen überwiegend sachliche Gründe für ihre Entscheidung hätten. Der Autor des Artikels mutmaße, dass Veganer nur Studien zitierten, „die in den eigenen Kram passen“. Er zitiere selbst jedoch eine Studie über gesundheitliche Nachteile einer komplett anderen Ernährungsform (Makrobiotik). Den veganen Eltern werde eine Tendenz zur Kindeswohlgefährdung unterstellt. Schließlich würden vegane Eltern mit prügelnden Fundamentalisten gleichgesetzt, weil sie ihren Kindern keine Milch und Eier gäben. Das verstoße mehrfach gegen den Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt fest, es sei nicht Aufgabe eines Kommentars, ein umfassendes Meinungsbild zu liefern. Sie verweist darauf, dass man zwei Tage nach Veröffentlichung des Beitrages in einem Faktencheck die Studien der Ernährungsgesellschaften u. a. aus den USA und Australien verlinkt habe. Anders als von den Beschwerdeführern geltend gemacht, werde vegane Ernährung in diesen Ländern als nicht unbedenklich für Kinder erklärt. Den Vorwurf der Unausgewogenheit, Verunglimpfung, Beleidigung oder gar Hetze weist die Rechtsvertretung zurück. Es handele sich bei dem deutlich als „Kommentar“ bezeichneten Artikel um einen Debattenbeitrag. Für den Kommentator bestehe keine Pflicht zur Ausgewogenheit. Gerade im Kommentar seien auch scharfe, gar polemische Zuspitzungen und Übertreibungen erlaubt. Dies gelte auch für die besonders kritisierte Formulierung „Extremisteneltern“
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Schauspieler, der die „Optifast-Methode“ angewendet und mit ihrer Hilfe 43 Kilo abgenommen habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für das genannte Produkt nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Digital-Chef der Zeitung nimmt Stellung. Wenn eine prominente Persönlichkeit so viele Kilos abnehme, stelle sich den Lesern die berechtigte Frage, wie er das geschafft habe. Deshalb sei die angewandte Methode von der Redaktion genannt worden. Für den Beitrag seien weder Geld- noch Sachleistungen geflossen. Der Artikel sei unter rein journalistischen Gesichtspunkten publiziert worden. In der Digital-Version des Beitrages sei die Diät-Methode durch eine Zwischenzeile hervorgehoben worden. Grund dafür seien rein redaktionelle Entscheidungen zur Nutzerführung und Suchmaschinenoptimierung gewesen. Um Missverständnissen vorzubeugen, habe man die Zwischenzeile mittlerweile entfernt.
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