Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Polizei: Fünf Verdächtige nach Massenschlägerei in …“ über Fahndungsergebnisse. Bei den identifizierten Tatbeteiligten handele es sich nach Angaben der Polizei um Flüchtlinge im Alter von 16 bis 19 Jahren. Wenige Tage später veröffentlicht die Redaktion in der gedruckten Ausgabe eine Meldung unter der Überschrift „Beschluss über Asylverfahren abgelehnt“ aus dem Kreistag. Einziger wesentlicher Tagesordnungspunkt sei die Dublin-III-Verordnung gewesen. Linkspartei und Bürgerliste hätten gefordert, alle vorhandenen Spielräume während der Wintermonate auszuschöpfen, damit Überstellungen von Flüchtlingen in andere Länder unterblieben. Es habe keine Abstimmung stattgefunden, da eine Mehrheit festgestellt habe, dass der Kreistag gar nicht zuständig ist für einen derartigen Beschluss. Ein Vertreter der Bürgerliste kritisiert die Berichterstattung wegen der Informationen „Massenschlägerei“ und „Flüchtlinge“. In Mitteilungen der Polizei finde man dazu nichts. Die Inhalte seien nicht neu. Neu sei nur, dass es jetzt fünf Tatverdächtige gebe, deren Alter die Zeitung genannt habe. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor des Berichts bei der Kreistagssitzung nicht zugegen gewesen sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass Ereignisse wie die Massenschlägerei für eine Kleinstadt wie in diesem Fall sehr ungewöhnlich seien. Die Vorgänge hätten bei den Einwohnern für viel Aufsehen und ein großes öffentliches, lokales Interesse gesorgt. Es sei auffällig gewesen, dass es sich auf beiden Seiten der „Schläger“ um jeweils homogene Gruppen gehandelt habe – hier ausschließlich Deutsche und auf der anderen Seite Flüchtlinge. Um den Vorgang verständlich zu machen, sei es unabdingbar gewesen, die Beteiligung der Flüchtlinge zu erwähnen. Der Chefredakteur betont, dass es eine Frage der Glaubwürdigkeit der Presse sei, über derartige Vorkommnisse in allen Einzelheiten zu berichten.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen längeren Zeitraum mit mehreren Artikeln über einen Konflikt zwischen ehemaligen Empfangsdamen eines Software-Konzerns und deren eigentlichem Arbeitgeber, einem Wachdienst. Immer wieder geht es um die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Bezahlung der Damen. Die Rechtsvertretung des Wachdienstes wendet sich als Beschwerdeführer gegen einzelne Passagen der Berichterstattung. Beispiele: Die Aussage der Zeitung, der Wachdienst habe eine Stellungnahme verweigert, sei gelogen. Oder: Die Aussage eines Gewerkschaftssekretärs über den Wachdienst sei ungeprüft übernommen worden und überdies falsch. Oder: Ein Schreiben, aus dem hervorgehe, dass die Software-Firma nicht mehr mit dem Wachdienst zufrieden sei, sei diesem nicht bekannt. Oder: Die Aussage, der Wachdienst habe behauptet, dass Aufhebungsverträge unterschrieben worden seien, sei gelogen. Dies habe der Wachdienst zu keinem Zeitpunkt behauptet. Oder: Die Aussage, dass die Frauen lange nur zum Mindestlohn beschäftigt gewesen seien, sei falsch. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe sich unmittelbar nach dem Aufkommen des Themas bemüht, mit der Geschäftsleitung des Wachdienstes ins Gespräch zu kommen. Erst nach Redaktionsschluss sei eine Stellungnahme des Wachdienstes in der Redaktion eingetroffen. Diese sei tags darauf in der Berichterstattung verarbeitet worden. In ihrer Stellungnahme weist die Rechtsvertretung der Zeitung die Vorwürfe des Anwalts des Wachdienstes Punkt für Punkt zurück. Fazit: Die Redaktion habe korrekt berichtet und somit nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen.
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„Hirntoter Junge erwacht aus dem Koma“ titelt eine Boulevardzeitung online. Der Artikel bezieht sich auf einen Bericht des amerikanischen TV-Senders Fox 10. Der Junge habe durch einen Unfall schlimmste Kopfverletzungen erlitten. Zweimal sei er operiert worden. Sein Herz habe aufgehört zu schlagen. Selbst wenn er überleben sollte, würden die Sauerstoffprobleme im Gehirn extreme Schäden anrichten, hätten die Ärzte gesagt und den Jungen für hirntot erklärt. Die Eltern – so berichtet die Zeitung – hätten sich bereits entschlossen, die Organe ihres Kindes zur Transplantation freizugeben. Einen Tag bevor die Geräte hätten abgeschaltet werden sollen, habe sich sein Zustand plötzlich verbessert. Der Junge selbst wird mit der Aussage zitiert, es gebe „keine andere Erklärung als Gott.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung). In der Überschrift werde der Sachverhalt so dargestellt, als sei der Junge tatsächlich aus dem Hirntod erwacht. Dies sei aus medizinischer Sicht nicht möglich, da es sich beim Hirntod um einen irreversiblen Zustand handele. Dies belegt der Beschwerdeführer mit einem Zitat aus dem Deutschen Ärzteblatt. Die Überschrift berichte nicht über eine fehlerhafte Diagnose, wie es richtig gewesen wäre. Dies sei gerade in Hinsicht auf die mangelnde Organspende-Bereitschaft in der Bevölkerung sehr gefährlich. Im Bericht finde sich keine Erklärung dafür, wie die Fehldiagnose zustande gekommen sei. Stattdessen werde auf den Glauben in der Familie hingewiesen. Nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung widersprechen weder Überschrift noch Text den Anforderungen der Kodex-Ziffer 14 (Medizinberichterstattung). Der amerikanische Junge sei von den Ärzten für hirntot erklärt worden, dann aber überraschend wieder aufgewacht. Genau dieses Geschehen komme in der Überschrift zum Ausdruck und werde im Text ausführlich erklärt. Die Redaktion versuche in keiner Weise, den Hirntod generell in Frage zu stellen. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass der „Hirntod“ in den USA, dem Handlungsschauplatz des Artikels, durchaus uneinheitlich definiert werde. Wenn schon ausgebildete Ärzte Mühe damit hätten, den Begriff „Hirntod“ einheitlich zu definieren, dann müsse eine medizinisch nicht ausgebildete Redaktion denjenigen Begriff verwenden dürfen, den im konkreten Einzelfall schon Ärzte benutzt hätten. Der Beschwerdeführer übersehe auch, dass die Berichterstattung nicht auf eine medizinische Einschätzung abziele, sondern auf eine emotional-persönliche Darstellung eines außergewöhnlichen Schicksals. Der Chefredakteur versteht auch nicht so recht die Sorge des Beschwerdeführers, die Berichterstattung könne Menschen von der Organspende abhalten. Allenfalls die Angst vor einer Fehldiagnose von Ärzten könne diese Folge haben – indes: Gerade darüber habe die Redaktion nicht berichtet.
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Eine auf Sport spezialisierte Online-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Harte Maßnahmen: So scharf will Hannover 96 gegen die eigenen Ultras vorgehen“ über mögliche Sanktionen der Vereinsspitze. Unter anderem heißt es in dem Beitrag: „Als erste Reaktion dürfte es verschärfte Kontrollen in den betroffenen Bereichen der Nordkurve geben. Banner müssen künftig zur Genehmigung vorgelegt werden. Beim Gladbach-Spiel war auch eine Fahne mit einem Scharfschützen geschwenkt worden.“ Ein Nutzer des Online-Portals merkt an, die Fahne sei nicht – wie behauptet – im Heim-, sondern im Gästebereich geschwenkt worden. Darauf sei der Anbieter von mehreren Seiten hingewiesen worden. Trotzdem sei weder eine Korrektur noch eine Richtigstellung erfolgt. Er habe auch sonst keine Stellungnahme abgegeben. Der Redaktionsleiter des Sport-Anbieters nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Ausnahmeantrag von Hannover 96-Präsident Martin Kind von der 50+1-Regel habe im Heimspiel gegen Mönchengladbach einen vorläufigen Höhepunkt in beleidigenden Attacken gegen Martin Kind gefunden. Dies habe dafür gesorgt, dass fortan sämtliche Banner und Fahnen vor jedem Spiel von Hannover 96 beim Verein als Hausherr angemeldet werden müssen. In einer früheren Version habe die Redaktion geschrieben, die Scharfschützen-Fahne sei in der heimischen Nordkurve geschwenkt worden. Dies sei falsch. Die Fahne sei im Gästeblock gezeigt worden. Der Redaktionsleiter bedauert, dass es intern nicht mehr zu klären sei, warum diese presseethisch gebotene Klarstellung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei.
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Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Muss der Markt am Bismarckplatz weg?“ über einen Streit über Zufahrtswege an einem Marktplatz am Erscheinungsort der Zeitung. Der Markt habe sich seit 26 Jahren bewährt und sei immer gut besucht. Es werde immer enger. So auch an der Zufahrt zu Parkplätzen in einer benachbarten Straße. Genau dahin müsse ein Bürger, um sein Auto auf einem von ihm gemieteten Stellplatz parken zu können. Der Autor des Artikels zitiert Marktbeschicker und lässt auch den Autofahrer zu Wort kommen, der oft seinen Stellplatz nicht erreicht. Der wird mit den Worten zitiert, er habe mittlerweile genug. Die Straße sei dazu da, benutzt zu werden, der Rest sei ihm egal. Die Vorwürfe des Mannes richteten sich weniger gegen die Standbetreiber, als vielmehr gegen deren Kunden, schreibt die Zeitung. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der von der Zeitung zitierte Autofahrer. Er wendet sich gegen die ihm zugeschriebene Aussage „Die Straße sei dazu da, benutzt zu werden, der Rest sei ihm egal“. Dieses Zitat sei nicht korrekt. Einer will durch, alle müssen weichen – dieser Eindruck, der von der Zeitung geweckt wird, sei einfach falsch. Die Chefredaktion lässt den Autor des Beitrages Stellung nehmen. Dieser hat nach eigenem Bekunden ein sachliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Das kritisierte Zitat habe er korrekt wiedergegeben. Der Chefredakteur ergänzt: Der Artikel thematisiere eine Streiteskalation auf dem Markt am Bismarckplatz. Die Aussage des Autofahrers sei so gemacht worden. In dessen Aussagen komme nichts anderes zum Ausdruck als das Recht zum Überqueren des Marktes mit dem Auto und die Absicht, dieses Recht auch gerichtlich durchzusetzen. Dass auf dem Platz bei dem an jedem Samstag stattfindenden Markt und dem Befahren des Platzes zum Parken unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen, habe der Artikel sachlich und fundiert durch die Darstellung beider Seiten untermauert.
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„Schlägerei in der Bahnhofstraße“ titelt eine Regionalzeitung gedruckt und online. Es geht um eine Schlägerei zwischen zwei Männern. Im Bericht wird zweimal erwähnt, dass es sich bei den beiden um einen Afghanen und einen Jordanier handelt. Einige Wochen später erscheint in der gleichen Zeitung online ein Beitrag unter der Überschrift „Jede Menge Drogen gefunden“. Der Autor beschäftigt sich mit der Gerichtsverhandlung gegen einen 39-jährigen Mann wegen des Verdachts, mit Drogen zu handeln. Viermal wird dabei erwähnt, dass der Angeklagte Pakistani sei. Wiederum einige Wochen später veröffentlicht die Zeitung online einen Beitrag mit der Überschrift „Mit großer Wucht zugestoßen“. Der Beitrag informiert über die Gerichtsverhandlung gegen einen 63-jährigen Mann, dem vorgeworfen wird, seinen Bruder und seine Schwägerin getötet zu haben. Es handelt sich laut Zeitung um einen Iraner. Ein Leser der Zeitung kritisiert die jeweilige Erwähnung der Staatsangehörigkeit der Beschuldigten. Die Zeitung erwähne diese teilweise gleich mehrfach. Dadurch sei die Nennung geeignet, Vorurteile gegenüber Minderheiten zu schüren. Der Chefredakteur nimmt zunächst zum Beitrag über die Schlägerei Stellung. Rund um den Bahnhof häuften sich Straftaten, begangen von unterschiedlichen Migrantengruppen, derart, dass zeitweise die Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der örtlichen Kräfte eingesetzt worden sei. Im Stadtrat würden Konzepte diskutiert, um dieses Gebiet vor allem nachts wieder sicherer zu machen. Über diese Konzepte berichte die Zeitung häufig. Die Frage, wer den Bahnhofsbereich unsicher mache, sei daher von hohem öffentlichem Interesse. Im Fall des wegen Drogenhandels angeklagten Pakistani erforderten es die wahrheitsgemäße Berichterstattung und die öffentliche Aufgabe der Presse, über seine Person zu informieren. Zum Mordprozess teilt der Chefredakteur mit, dass die Redaktion bereits mindestens zehn Artikel veröffentlicht habe. Wie mehrfach berichtet, sei der Mordtat der Streit um eine Immobilie in Teheran vorausgegangen.
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Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dem sie über die Außenlandung eines Segelflugzeugs berichtet. In der Überschrift heißt es, das Flugzeug sei abgestürzt. Im Text ist die Rede von einer Notlandung. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine falsche Darstellung. Bei einem Segelflugzeug sei eine Außenlandung kein Absturz, sondern ein normaler Vorgang. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Redaktion habe zutreffend, objektiv und neutral berichtet. Der Beitrag beschäftige sich mit der Notlandung eines Segelflugzeugs. Augenzeugen hätten berichtet, dass das Flugzeug in einem Rapsfeld notgelandet sei. Der Pilot habe es nicht mehr bis zum nahegelegenen Flugplatz geschafft und sich deshalb zur Landung auf dem Feld entschlossen. Die Überschrift fasse in nicht verfälschender Kurzfassung den Inhalt des Berichts zusammen. Das im Titel verwendete Verb „stürzen“ stehe sprachlich nicht in einem Zusammenhang mit der Verwendung des Substantivs „Absturz“. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Absturz nur einen Teil der durch das Verb „stürzen“ abgebildeten Bedeutung abdecke. Im Übrigen beschreibe die Überschrift die erfolgte Notlandung des Segelfliegers zutreffend. Der Pilot sei bei der Landung erheblich verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Es habe sich also nicht um eine normale Außenlandung gehandelt, wie es der Beschwerdeführer formuliere. Überdies – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – werde spätestens durch das Zusammenspiel der Überschrift mit dem Vorspann dem Leser klar, dass es sich um eine Notlandung und nicht um einen Absturz gehandelt habe. Selbst wenn man in der Verwendung des Wortes „stürzen“ eine unzutreffende Darstellung der tatsächlichen Umstände sehen würde, so könne diese nicht als „unangemessen sensationell“ im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex angesehen werden.
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Eine Regionalzeitung kommentiert online den Mord an dem Mädchen Susanna F. und titelt „Wie blauäugig sind die Behörden?“ Zwei Beschwerdeführerinnen kritisieren diesen Satz im Kommentar: „Ein pubertierendes Mädchen treibt sich im Umfeld von Heimen mit Jungs herum – so etwas geht nicht immer gut.“ Es sei „widerlich“, dem Opfer die Schuld zu geben. „Victim Blaming“ (sinngemäß für: Das Opfer hat selbst schuld) hätten sich Frauen nach Vergewaltigungen lange genug gefallen lassen müssen. Außerdem impliziere der Text, dass man sich als Frau nicht in der Nähe von Flüchtlingsheimen aufhalten sollte, wodurch wieder mal Flüchtlingen pauschal eine Vergewaltigungskultur vorgeworfen werde. (Anmerkung der Geschäftsstelle des Presserats: Mittlerweile ist der kritisierte Satz aus dem Text gestrichen worden. Die Redaktion merkt unter dem Text an: „In eigener Sache: In einer früheren Version dieses Kommentars war ein Satz enthalten, der so verstanden werden konnte, als trüge das ermordete Mädchen Susanna durch sein Verhalten möglicherweise eine Mitschuld an der Tat. Für diesen nicht beabsichtigten Eindruck bitten wir um Entschuldigung.“ Nach Darstellung des Chefredakteurs gibt es für ihn keine Veranlassung, sich mit den beiden „Spam-Mails“ zu befassen, die der Presserat Beschwerden nenne. Bei der vom Presserat vorgelegten Meldung handele es sich um eine unredigiert halb-automaisch veröffentlichte Rohfassung, die mehreren Medienunternehmen angeboten worden sei. So sei der Beitrag nach wie vor im Netz zu finden, nicht jedoch bei seiner Zeitung, so der Chefredakteur.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Auftritt der Rechtsrock-Band „Frei.Wild“ auf einem Festival-Gelände am Verlagsort. Der Auftritt sei ohne Zwischenfälle über die Bühne gegangen. Ein anonymer Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass die Zeitung geschrieben habe, im Konzert-Umfeld hätten sich keine Anhänger der antifaschistischen Szene gezeigt, die im Internet Demonstrationen gegen den Auftritt der Band angekündigt hätten. Der Beschwerdeführer teilt mit, derartige Aufrufe habe es nicht gegeben. Auf einschlägigen Seiten im Internet habe er entsprechende Aufrufe nicht finden können. Auch sei bei den Meldebehörden keine Versammlung angekündigt worden. Die Zeitung habe jedoch gemahnt, man solle Räume meiden, in denen „Frei.Wild“-Fans auftauchen könnten. Diese falsche Berichterstattung sei dazu geeignet, tatsächliche Zusammenhänge, Wortmeldungen und Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Debatte entscheidend zu verzerren. Der Chefredakteur der Zeitung meint, der Beschwerdeführer gebe die Antwort auf seine Kritik ein Stück weit selbst. Von Ankündigungen durch die „organisierte“ Szene auf „einschlägigen“ Seiten sei in der Berichterstattung keine Rede gewesen. Womöglich setze der Beschwerdeführer „angekündigt“ und „angemeldet“ gleich und vermisse eine formale Demonstration, einen Umzug oder dergleichen. Eine Demonstration auf der Basis des Versammlungsgesetzes habe es nicht gegeben. Das habe die Redaktion auch nicht geschrieben. Sie habe korrekt über den Vorgang berichtet.
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Die Fahndung nach dem mutmaßlichen Täter im Mordfall Susanna F. sowie die Festnahme, Vernehmung und der Transport des Tatverdächtigen sind mehrmals gedruckt und online Thema in einer Boulevardzeitung. Der Mann wird mit Foto und vollem Namen identifizierbar dargestellt. In einigen der Berichte wird er als „Killer“, „Mörder“ und „Täter“ bezeichnet. Zu diesem Fall wenden sich diverse Beschwerdeführer an den Presserat. Sie kritisieren eine Vorverurteilung des Verdächtigen sowie eine Verletzung seines Persönlichkeitsschutzes. Der Chefredakteur weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Worte „Killer“ und „Mörder“ seien presseethisch nicht zu kritisieren, da der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt habe, was die Staatsanwaltschaft offiziell bestätigt habe. Aus der Berichterstattung gehe zudem klar hervor, dass noch ein gerichtliches Verfahren bevorstehe. Die Veröffentlichung von Foto und Namen des Täters – so der Chefredakteur weiter – sei presseethisch zulässig und aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses sogar geboten. Die Identität des Angeklagten sei für die Öffentlichkeit besonders relevant, da der Fall das Funktionieren des deutschen Asyl- und Abschiebeverfahrens infrage stelle. Zudem müsse jemand, der ein minderjähriges Mädchen vergewaltige, erwürge und verscharre, damit rechnen, mit Namen und Bild identifizierbar in den Medien dargestellt zu werden. Das ganze Land sei von der grauenvollen Leidensgeschichte des Mädchens berührt gewesen. Die Öffentlichkeit habe deshalb ein Recht zu erfahren, wie es zu der Tragödie habe kommen können. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass es sich bei der schlichten Darstellung der Fakten nicht um eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex gehandelt habe.
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