Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine überregionale Tageszeitung berichtet online unter der Überschrift „AStA wirft Lucke ´Provokation´ der Protestierenden vor“ über Proteste bei einer Vorlesung des AfD-Mitgründers Bernd Lucke an der Hamburger Uni. Im Text heißt es unter anderem: “Beteiligt waren auch Mitglieder der vom Verfassungsschutz beobachteten ´Antifaschistischen Aktion´ (Antifa).“ Der Beschwerdeführer stört sich an dieser Passage. Er sieht darin einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Hier werde unsachgemäß der Eindruck erweckt, es gäbe eine Organisation, die sich „Antifaschistische Aktion“ nenne und vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Der Begriff „Antifa“ beschreibe keine Organisation, sondern ein Aktionsfeld. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht, wenn dieser behaupte, dass es Antifaschisten gebe, die antifaschistische Aktionen in Deutschland durchführten und nicht vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Womit der Beschwerdeführer sich nicht beschäftige, sei dies: Der Verfassungsschutz beobachte die linksextremistische Szene intensiv. In seinen Jahresberichten stelle er dies immer wieder heraus, ebenso die Tatsache, dass es keine gefestigte Organisationsstruktur in den linksextremistischen Aktionsfeldern gebe. Es gebe keinen eingetragenen Verein namens „Antifaschistische Aktion“, denn der würde umgehend verboten werden. Was es aber gebe, seien beispielsweise die allseits bekannten Fahnen und Aufnäher der „Antifaschistischen Aktion“, die bei einer Störung der Lucke-Vorlesung im Oktober 2019, einem leider erfolgreichen Versuch, Meinungs- und Lehrfreiheit zu unterbinden, gezeigt worden seien. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Resümee, dass in der Berichterstattung kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze zu erkennen sei.
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„Züchter erwischt Mann bei Sex mit Schaf – Tier wird notgeschlachtet“ unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin über einen Fall von sexuellem Missbrauch eines Tieres in Bayern. Die Dachzeile der Mobile-Version lautet unter anderem: „Der Inhalt wird bereitgestellt* von HuffPost“. Im Online-Artikel wird dieser Hinweis unter der Überschrift gegeben. Ein Leser des Magazins stellt fest, erst nach mehreren Versuchen habe er erkennen können, dass der Inhalt „bereitgestellt“ worden sei. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen Artikel von Focus Online handele. Focus gelte als Nachrichtenmagazin, für das Journalisten ihrer Recherchepflicht nachkämen. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins teilt mit, dieses Thema sei für sein Unternehmen und seine ca. 80 Partnermedien im „Publisher Netzwerk“ von strategischer Wichtigkeit. Vereinfacht gesagt: Wenn die deutschen Inhalteanbieter nicht durch Schaffung reichweitenstarker Plattformen eine gewisse „kritische Masse“ aufbrächten, würden sie im Wettbewerb mit den US-Giganten wie Google, Amazon oder Facebook bei der Werbevermarktung bald keine relevante Rolle mehr spielen können. Da sie aber auf Werbeerlöse zwingend angewiesen seien, würden dadurch die Refinanzierungsvoraussetzungen für Online-Journalismus in Deutschland in zunehmendem Maße ausgehöhlt. Wenn in dieser Situation der Presserat dem Magazin als dem Organisator einer solchen Plattform presseethische Pflichten auferlege, die man praktisch nicht erfüllen könne, könne dies eine ökonomisch zwingende Entwicklung behindern, obwohl die Belange der Presseethik dies nicht gebieten. Das Magazin agiere in Bezug auf den angegriffenen Inhalt als bloße Verbreitungsplattform, ohne dass eine redaktionelle Überprüfung stattfinde. Stets finde sich bereits vor dem Beginn des Fremdinhaltes ein Hinweis darauf, von wem dieser bereitgestellt worden sei.
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Der Attentäter von Halle hat seine Tat auf einem Video dokumentiert. Eine Boulevardzeitung präsentiert online Ausschnitte. Gezeigt wird der Attentäter, wie er im Auto am Steuer in Selfie-Pose mit antisemitischen Parolen rechtfertigt, wie er seine Waffen präsentiert und selbstgebaute Sprengsätze zeigt. Die veröffentlichten Sequenzen zeigen außerdem, wie der Mann aus dem Auto steigt, einen Sprengsatz über die Mauer der Synagoge wirft und versucht, die Tür mit Schüssen zu öffnen. Zu hören - nicht zu sehen - ist, wie er eine Passantin erschießt. Am Schluss zeigt ein längerer Ausschnitt, wie der Täter sich bei seinen „Zuschauern“ dafür „entschuldigt“, dass er nicht mehr Menschen getötet hat. Er spricht von Mängeln an seinen selbstgebauten Waffen und beschimpft sich selbst. Immer wieder wird ein Reporter eingeblendet, der vor der Kamera die Ausschnitte ausführlich kommentiert und interpretiert. Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass die Redaktion dem Täter die Aufmerksamkeit schenke, die dieser mit seinem Video habe erzielen wollen. Sie halten die Ausschnitte für übertrieben sensationell und sehen Verstöße gegen Ziffer 11, Richtlinien 11.2 und 11.5, des Pressekodex. Darin geht es um Sensationsberichterstattung und Jugendschutz. Die Chefredaktion der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der Presse sei, zu „berichten, was ist“. Bei spektakulären Geschehnissen im öffentlichen Raum habe die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran, ja, sogar ein Recht darauf, von den Medien umfassend informiert zu werden. Den vom Täter gemachten Aufnahmen komme eine Belegfunktion für die redaktionelle Aufarbeitung, Kommentierung und Bewertung zu. Die Zeitung habe einen Beitrag geleistet, die Tat besser zu begreifen und setze dabei verschiedene Aspekte in einen Kontext.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online von einem Beziehungsmord. „Auf offener Straße Ehefrau überfahren und mit Axt enthauptet!“ – so lautet die Überschrift in der gedruckten Ausgabe. Die Axt auf dem etwas verschwommenen Titelbild ist eingekreist. Bildunterschrift: „Der Killer schlägt mit einer Axt (Kreis) auf seine Ehefrau ein.“ In der Online-Ausgabe zeigt die Redaktion Bilder vom Tatort, u.a. das Täterauto und das vollständig verpixelte Opfer, das davor am Boden liegt. Verschwommen und durch ein Zaungitter ist auf einem weiteren Bild zu sehen, wie der schwarz gekleidete Täter mit der erhobenen Axt auf seine am Boden liegende Frau einschlägt. Teile des Opfers sind verpixelt. Einer von mehreren Beschwerdeführern schreibt, er empfinde die Abbildung dieser Hinrichtung als menschenfeindlich und verstörend. In Anbetracht der Verrohung unserer Gesellschaft sehe er die Berichterstattung sogar als Motivation für ähnlich veranlagte Personen. Unfassbar auch für die Hinterbliebenen. Ein weiterer Beschwerdeführer fragt sich, ob die Redaktion derart grausame Ereignisse für Kinder sichtbar und zugänglich auf der Titelseite bringen dürfe. Ein anderer Leser wirft der Zeitung vor, zum wiederholten Male Bilder von Taten während der Tatausführung zu veröffentlichen. Ein anderer Leser sieht in der Berichterstattung die Absicht, der Befriedigung der Sensationslust zu dienen. Die Zeitung verstoße damit gegen mehrere presseethische Grundsätze. Persönlichkeitsrechte würden verletzt, ebenso die Ehre des Opfers. Der Chefredakteur rechtfertigt die Art der Berichterstattung. Er spricht von einer äußerst grausamen und von größter Brutalität zeugenden Tat. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8,1, Absatz 1, des Pressekodex sei es der Presse ausdrücklich aufgetragen, über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten. Viele Kriterien sprächen eindeutig dafür, dass in diesem Einzelfall das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Tatverdächtigen überwiege. In derartigen Fällen gehörten auch Fotos zur Nachricht. Im Übrigen – so der Chefredakteur – habe die Redaktion keine Namen genannt, um die Erkennbarkeit des Tatverdächtigen und des Opfers auszuschließen. Die Redaktion habe leidglich den Ablauf einer schrecklichen Straftat in ihrer ganzen Brutalität geschildert und dies mit Bildern belegt.
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Ein Wochenmagazin veröffentlicht gedruckt und online ein Interview mit zwei Vertretern eines Herstellers von Pflegeprodukten. Die Interviewten bekommen Gelegenheit, die eigene Produktpalette vorzustellen und anzupreisen. Die Fragenden legen den Firmenvertretern faktisch werbende Antworten in den Mund. Das vierseitige Interview ist mit Abbildungen von Produkten des Herstellers illustriert. In den Bildunterschriften sind werbende Aussagen enthalten. Unter dem Interview verweist die Redaktion auf die Homepage des Unternehmens. Ein Leser des Magazins sieht einen Verstoß gegen Ziffer 7, Richtlinie 7.1 und 7.2, des Pressekodex. Er vermutet, dass es sich offensichtlich um einen werblichen und möglicherweise sogar bezahlten Artikel für die beschriebenen und abgebildeten Produkte handele. Der Verlagsleiter des Blattes antwortet auf die Beschwerde. Er stellt fest, dass es sich bei dem beanstandeten Artikel nicht um eine bezahlte Veröffentlichung handele. Es habe auch keine sonstigen Gegenleistungen gegeben. Er spricht von einem Alleinstellungsmerkmal der im Beitrag vorgestellten Produkte. Der Verlagsleiter spricht von einer besonderen unternehmerischen Leistung und ihrer Weiterentwicklung. Er hält das Interview für einen zulässigen redaktionellen Beitrag von öffentlichem Interesse. Die Autorin versichert, dass es sich bei dem Artikel nicht um ein bezahltes Interview handele und somit kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliege.
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„´Alles aus!´“ titelt eine Fachzeitung für Jagdthemen gedruckt und online. Im Bericht geht es um eine Firma, die Munition herstellt. Die Redaktion beschreibt deren Produkte als präzise und zuverlässig. Aber das sei wohl bald Geschichte. Der Munitionshersteller kommt im Beitrag zu Wort. Er berichtet von seiner Verhaftung und Durchsuchungen in seinem Betrieb durch die Ermittler. Die Polizei habe die unsachgemäße Lagerung eines Colts und Munition beanstandet. Der Betroffene wird von der Redaktion zitiert: „Ein Büchsenmacher aus Niedersachsen, den ich sehr gut kenne und mit dem ich in geschäftlicher Verbindung war, hat wohl der Polizei von angeblich chaotischen Zuständen in meinem Haus berichtet.“ Tags darauf habe er seine Firma auf einen Bekannten überschreiben lassen. Aber der Schuss sei nach hinten losgegangen. Der vormalige Besitzer der Firma wird im Bericht weiter zitiert: „Er hat in einer Nacht- und Nebelaktion die ganze Firma leergeräumt. Hülsen, Geschosse, Ladegeräte, Zielfernrohre etc. im Wert von fast 25.000 Euro. Geld habe ich keins gesehen.“ Der neue Besitzer der Firma ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er beklagt sich über mangelnde Recherche der Redaktion. Die Namensrechte der Firma lägen bei ihm und nicht bei dem vormaligen Besitzer. Auch die Behauptungen über Polizeiaktionen entsprächen nicht der Wahrheit. Er bedauere, dass der Autor nicht einmal ansatzweise fair in beide Richtungen recherchiert habe. Er teile nur aus. Der Chef vom Dienst der Zeitung bezeichnet die Vorwürfe als haltlos. Die journalistische Sorgfaltspflicht sei eingehalten worden. Er sieht die Beschwerde als unbegründet an.
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Gedruckt und online titelt eine Boulevardzeitung „Neue Schmutzkampagne bei der SPD“. Laut Unterzeile spielen dabei brisante Mails, der Juso-Chef und ein Mann namens Juri eine Rolle. Auf Seite 2 geht es mit dem Thema weiter, diesmal unter der Überschrift „SPD will Strafanzeige wegen E-Mail erstatten“. Die Redaktion stellt fest, die SPD komme aus den Schlagzeilen nicht heraus: Martin Schulz abserviert, Sigmar Gabriel blamiere sich in Interviews, Parteistreit um die Wahl von Andrea Nahles – und jetzt das: Ein anonymer Informant spiele der Redaktion brisante E-Mails zu. Angeblich soll in den Fall der Juso-Chef Kevin Kühnert verstrickt sein, der jede Beteiligung bestreite. Ein Informant habe die Redaktion der Boulevardzeitung mit der Behauptung kontaktiert, über „brisantes Material“ zu verfügen. Bei einer Juso-Veranstaltung sei er an E-Mails gelangt. Deren Inhalt: Ein Russe namens „Juri“ solle Kühnert Unterstützung bei dessen Kampagne gegen die Große Koalition angeboten haben. Es sei von Stimmungsmache auf Facebook die Rede gewesen. Der Informant behaupte, Kühnert habe die Hilfe gern angenommen. Juso-Chef Kühnert bestreitet die Vorwürfe. Er lässt seinen Sprecher ausrichten, dass seine E-Mail-Adresse mit SPD.de und nicht mit Jusos.de ende. Die SPD prüfe, ob sie Strafanzeige gegen Unbekannt stellen werde. Sieben Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Berichterstattung suggeriere, dass hier eine Affäre im Gange sei, gestützt auf E-Mails, die der Redaktion von einem anonymen Informanten zugespielt worden seien. Die Darstellung vermittle den Lesern, dass dies faktisch richtig sei. Erst im letzten Satz werde mitgeteilt, dass es für die Echtheit der Mails keinen Beweis gebe. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass sich die Berichterstattung nur auf Vermutungen und nicht auf Fakten stütze. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Von einer Kampagne gegen die SPD könne keine Rede sein. Wie es zu der Berichterstattung über die dubiosen Mails an Kevin Kühnert gekommen sei, sei inzwischen hinlänglich bekannt. Dahinter stecke die Redaktion des Satire-Magazins „Titanic“, die versucht habe, sich zu profilieren. Sie habe den Versuch unternommen, journalistische Arbeit bewusst zu diskreditieren. Der Autor des Textes sei nach langjähriger Erfahrung von Anfang an skeptisch gewesen. Erst als die SPD geprüft habe, ob sie Anzeige erstatten solle, habe sich die Redaktion zur Berichterstattung entschlossen.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Wer hat Katharina auf dem Gewissen?“ über den Tod einer 33-jährigen Prostituierten, die in Regensburg offenbar einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen ist. Der Beitrag enthält ein Foto der getöteten Frau. Die Zeitung schreibt, die Frau stamme aus Rumänien. Ihr Vorname wird mit Katharina angegeben. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die getötete Frau identifizierbar sei, wodurch der Opferschutz verletzt werde. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe das Foto des Opfers veröffentlicht, als die Fahndung nach dem Täter noch gelaufen sei. Von daher hätte die Veröffentlichung des Bildes den Ermittlungen dienlich sein können. Im Hinblick auf die Identifizierbarkeit des Opfers in seiner Heimat merkt der Chefredakteur an, dass die Frau zu Lebzeiten im Internet für sich geworben und sich der Öffentlichkeit präsentiert habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die direkten Angehörigen über die Tatumstände und somit auch über die Tätigkeit der Frau informiert gewesen seien.
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Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Das ist das beste Shampoo aus der Drogerie“. Die Autorin bezeichnet das Produkt als ihr „neues Lieblingsshampoo“. Es wird in den höchsten Tönen gelobt. Am Ende des Beitrages steht der Link zu einem Laden, in dem man das Shampoo kaufen kann. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Das Produkt werde über Gebühr positiv dargestellt. Der Beschwerdeführer stört sich auch an dem Link zu dem Laden. Die „Head of Content“ – man könnte auch sagen „die Chefredakteurin“ – teilt mit, dass es sich bei dem fraglichen Artikel um den Erfahrungsbericht einer Redakteurin handele. Diese habe das Shampoo getestet und sei davon begeistert gewesen. Durch die Art der Darstellung sei dies für den Leser sofort ersichtlich. Im Beitrag würden auch elf andere Produkte empfohlen. Bei der Zeitschrift handele es sich um ein tagesaktuelles Portal für junge Frauen mit einer starken Service-Orientierung. Es gehe hier um eine Zielgruppe, die ein großes Interesse an Produktempfehlungen und Testberichten habe. Die Berichterstattung in dieser Art verstehe die Zeitschrift als Service für die Leserinnen. Links wie der in diesem Fall monierte werde man künftig als Werbung kennzeichnen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Backpackerinnen im Hostel tot aufgefunden“ über den Tod von zwei Rucksack-Touristinnen in Kambodscha. Es handele sich um eine Britin und eine Kanadierin. Die genaue Todesursache werde noch untersucht. Die Redaktion nennt die vollen Namen und das Alter der beiden und druckt private Fotos der jungen Frauen ab. Ein Leser sieht durch die Nennung persönlicher Details den Persönlichkeitsschutz der Getöteten nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Sie seien Opfer, deren Identität für das Verständnis des Geschehenen unerheblich sei. Die Bilder stammten aus dem privaten Instagram-Konto einer der Frauen. Angehörige oder sonstige Befugte hätten vermutlich keine Nutzungserlaubnis erteilt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass Namen und Fotos der beiden Rucksack-Touristinnen von deren Angehörigen an die Öffentlichkeit gegeben worden seien. Die Mutter einer der getöteten Frauen habe selbst mit britischen Medien über den Tod ihrer Tochter gesprochen. Sie habe gegenüber der BBC eine Gedenkstätte mit vielen Fotos ihrer Tochter als eine „schöne Gedenkstätte“ bezeichnet. Die Familie der Kanadierin wiederum habe selbst eine Online-Gedenkseite mit einem Foto der Verstorbenen eingerichtet. Darin hätten sich die Angehörigen für die weltweite Anteilnahme bedankt. Unter diesen Gesichtspunkten – so der Chefredakteur – sei die Beschwerde unbegründet.
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