Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet online über einen auf der Autobahn angehaltenen Tiertransport. Ein Verein aus Baden-Württemberg habe 65 Hunde und vier Katzen in einen Kleintransporter geladen und quer durch Europa gekarrt. Die Zeitung zitiert den Chef des örtlichen Veterinäramts. Danach habe der Tierschutzverein „HoPE“ (Homeless Paws Endeavour e. V.) mit Sitz in Leimen den Tiertransport in Auftrag gegeben. Der Verein gebe sich „ahnungslos“. Es sei häufig der Fall, dass Auftraggeber mitteilten, dass ihnen die Transportbedingungen nicht bekannt seien. Vielstündige Transporte würden mit dem Argument gerechtfertigt, es sei Hauptsache, wenn der Hund gerettet werde. Die Vorsitzende schreibt der Zeitung, dass der Transport nicht von Ihrem Verein organisiert worden sei. Einen Tag später berichtet die Zeitung online und gedruckt erneut über den Vorfall. Auch hier wird der Veterinäramtschef zitiert. Ihm zufolge gebe sich der Verein „ahnungslos“. Zwei Beschwerdeführerinnen sehen in der Berichterstattung eine Verletzung des Pressekodex. Der Verein werde beschuldigt, einen illegalen Tiertransport in Auftrag gegeben zu haben. Die Zeitung verstoße gegen die Datenschutzverordnung und berichte identifizierend. Der Verein habe auf dem Transport nur vier Tiere gehabt und sei auch nur für diese verantwortlich. Bestandteile des Textes seien irreführend und verleumderisch. Die Hunde hätten die Reise fortsetzen können. Die Katze sei beschlagnahmt worden, weil die Behörden der Ansicht gewesen seien, dass Katzen und Hunde nicht gemeinsam transportiert werden dürften. Der Verein werde durch die Berichterstattung in Misskredit gebracht. Eine Beschwerdeführerin moniert die Folgeberichterstattung. Auch dieser Artikel sei widersprüchlich, schlecht recherchiert und hetzerisch, obwohl der Redakteurin die Stellungnahme des Vereins vorgelegen habe. Aus dieser gehe hervor, dass der Verein nicht Auftraggeber des Transport gewesen sei, sondern nur einige Tiere für den Verein transportiert worden seien. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Darstellung des Sachverhaltes basiere ausschließlich auf amtlichen Quellen – also der Polizei, dem Sprecher des Landratsamtes sowie dem Chef des örtlichen Veterinäramtes. Die Redaktion müsse darauf vertrauen können, dass die dabei gewonnenen Informationen korrekt seien.
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Ein Paar hat Ärger mit seinem Vermieter. Die beiden waren öfter getrennt. Die Miete für die gemeinsame Wohnung zahlte keiner von beiden. Der Vermieter zog vor Gericht, weil das Paar die inzwischen auf 9.000 Euro angewachsene Mietschuld nicht bezahlte. Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online. Ihr Beitrag ist bebildert mit einem Foto, das das Paar zeigt. Die Gesichter sind mit Balken unkenntlich gemacht. Die Bildunterschrift lautet: „Silke P. (48) und ihr einstiger Freund Rainer K. (64) müssen sich am Amtsgericht verantworten.“ Beschwerdeführerin ist die im Beitrag erwähnte Silke P. Sie wirft der Redaktion vor, das Bild manipuliert und eine Fotomontage veröffentlicht zu haben. Eine Einwilligung ihrerseits habe nicht vorgelegen. Trotz abgegebener Unterlassungserklärung sei das manipulierte Foto noch eine Woche lang im Internet zu finden gewesen. Aufgrund des Artikels sei ihr ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstanden. Ihr sei der Arbeitsplatz gekündigt worden. Eine neue Tätigkeit in der Branche aufzunehmen, sei wohl nicht mehr möglich. Sie sei bereits im Vorfeld von Verhandlungen als Mietnomadin und Hartz-IV-Betrügerin abgestempelt worden, was zu dieser Zeit noch gar nicht bewiesen gewesen sei. Mittlerweile seien zahlreiche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen sie fallen gelassen worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass es sich bei der kritisierten Abbildung um einen Zusammenschnitt von zwei Fotos der beiden im Prozess Angeklagten handele. Dieser Zusammenschnitt verfälsche aber nicht die Wahrhaftigkeit der Bildaussage. Den Kriterien der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) werde hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin werde weder mit vollem Namen genannt, noch sei sie auf dem Foto erkennbar. Dieses sei anonymisiert. Zudem sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. Es werde klar herausgestellt, dass eine Straftat zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht erwiesen gewesen sei. Die Rechtsvertretung teilt mit, die Redaktion habe sich dazu verpflichtet, das monierte Foto nicht weiter zu verwenden. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die Abbildung jedoch nicht umgehend, sondern erst nach nochmaliger Aufforderung aus dem Online-Auftritt gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Gegendarstellung wegen angeblich falscher Tatsachenbehauptungen gefordert. Diese sei aber nach Auffassung der Rechtsvertretung in keiner Weise nachvollziehbar gewesen. Daher habe kein Anspruch auf Veröffentlichung bestanden.
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Vier regionale Boulevardzeitungen veröffentlichen am gleichen Tag auf ihrer Titelseite Beiträge, in denen es um einen acht Tage später drohenden Asteroiden-Einschlag auf der Erde geht. Mit dem Anreißer, der redaktionell gestaltet und mit einem kleinen Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet ist, wird jeweils auf einen Beitrag im Inneren des Blattes hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine ganzseitige Anzeige, in der für eine neue Serie geworben wird, die von einem Pay-TV-Sender ausgestrahlt wird. In deren Mittelpunkt werde ein fiktiver Asteroiden-Einschlag stehen. Alle vier Zeitungen sehen sich mit mehreren Beschwerden von Lesern konfrontiert. Durch alle zieht sich die Kritik, dass der Beitrag auf der Titelseite trotz des Anzeigen-Hinweises nicht klar als Werbung erkennbar ist. Er erwecke den Eindruck einer redaktionellen Berichterstattung und sei geeignet, beim Leser Ängste zu wecken und Panik zu schüren. Ein Chefredakteur räumt in seiner Stellungnahme ein, dass Ort, Umfang und Art der kritisierten Anzeige ungewöhnlich seien. Die Werbung spiele natürlich bewusst mit einer auf den ersten Blick redaktionellen Aufmachung. Gleichwohl sei die Werbung für den verständigen Betrachter durch das Wort „Anzeige“ als solche eindeutig erkennbar. Ein anderer weist auf unterschiedliche Reaktionen aus dem Leserkreis hin. Da etwa sei die Rede von einer „witzigen und zugleich sehr mutigen“ Präsentation oder auch einer „großartigen Werbeform“. Ein Chefredakteur hat mit Bestürzung registriert, dass ein Leser „mehrere schockierte Minuten“ gebraucht habe, um zu verstehen, dass es sich bei dem Beitrag um eine Fiktion handele. Im Hinblick auf eine Erweiterung der Beschwerde auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex (Ansehen der Presse) weist ein Chefredakteur darauf hin, dass die als solche gekennzeichnete Werbung mit dem Pressekodex zu vereinbaren sei.
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Eine Zeitschrift, die ihren Themen-Schwerpunkt im Bereich der Kriminalität hat, berichtet unter der Überschrift „Killer on the Road“ über einen Serienkiller, der in den USA in den 70er und 80er Jahren als Fernfahrer mehrere Tramperinnen umgebracht hatte. Der Täter und seine Opfer werden im Bericht mit Klarnamen genannt. Überlebende sind anonymisiert. Über das zum Tatzeitpunkt 14-jährige Opfer Regina Walters heißt es unter anderem: „Regina hielt er mindestens zwei Wochen gefangen. Er rasierte ihr den Kopf und die Schamhaare, durchbohrte ihren Körper mit Angelhaken, zog ihr ein schwarzes Kleid und Schuhe mit hohen Absätzen an und fotografierte sie in den Augenblicken ihrer schlimmsten Leiden. Am Ende tötete er sie mit einer Garotte aus Draht und ließ die Leiche in einer versteckten Scheune in Illinois verwesen.“ Ein Foto zeigt das Mädchen in Todesangst kurz vor seiner Ermordung. Die Zeitschrift zeigt Täter und mehrere Opfer im Bild. Ein Leser – in diesem Fall der Beschwerdeführer – stellt die Frage, ob mit der Veröffentlichung des Opferfotos gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Ein weibliches Opfer werde mit seinem vollen Namen genannt. Ein vom Täter gemachtes unverpixeltes Foto zeige das Mädchen in Todesangst kurz vor seiner Ermordung. Der Beschwerdeführer sieht das Recht auf das eigene Bild verletzt. Der Redaktionsleiter antwortet auf die Beschwerde und bedauert, dass die Redaktion mit der Berichterstattung einen Anlass zu einer Beschwerde gegeben habe. Ihm sei bewusst, dass der Magazin-Themenschwerpunkt ein besonderes Maß an journalistischer Sorgfalt erfordere. Seit der Gründung der Zeitschrift zeige das Feedback aus der Leserschaft, dass die Redaktion bislang auch hohen ethischen Ansprüchen gerecht geworden sei. Dies sei in der jetzt kritisierten Berichterstattung nicht komplett gelungen. Diese Veröffentlichung würde so nicht noch einmal vorgenommen.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Was passiert jetzt mit dem Suff-Cop?“ (Diesen Begriff hat die Redaktion später durch „Suff-Polizist“ ersetzt.) Es geht im Bericht um die neuesten Entwicklungen nach einem ein Jahr zurückliegenden Unfall. Damals war ein Polizist auf der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug zu einem Tatort bei hohem Tempo mit dem Wagen einer jungen Frau kollidiert, die dabei ums Leben kam. Gegen den Beamten wurde - so die Zeitung – bislang wegen fahrlässiger Tötung ermittelt. Auf Grund neuer Erkenntnisse sei jetzt aktuell der Verdacht auf Trunkenheit hinzugekommen. Der Beamte soll ein Promille Alkohol im Blut gehabt haben. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung - kritisiert die Bezeichnung „Suff-Cop“ in der Überschrift. Sie sei vorverurteilend und beleidigend. Zudem sei der betroffene Polizeibeamte identifizierbar. Dadurch würden seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Zeitung ignoriere außerdem den damaligen Unfallhergang. Das Opfer habe zu dem Zusammenstoß durch seinen Fahrstil selbst beigetragen. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Einen Polizisten, der im Dienst offenbar betrunken einen Unfall verursacht und dabei einen jungen Menschen getötet habe, als „Suff-Polizisten“ zu bezeichnen, sei nicht nur presseethisch zulässig, sondern auch von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Trotz der Schwere der Vorwürfe gegen einen Beamten habe die Redaktion neutral und ausgewogen berichtet. Der mutmaßliche Täter sei ausreichend unkenntlich gemacht und lediglich in abgekürzter Form namentlich benannt worden.
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Ein Internetportal veröffentlicht eine Karikatur zum Thema Brandkatastrophe Notre-Dame. Zu sehen ist rechts vor der brennenden Kirche ein lachender Emanuel Macron, der eine brennende Fackel in der Hand hält. Links stehen ein Polizist und der Träger einer Gelbweste, die sich umarmen und entsetzt auf die brennende Kathedrale schauen. Die Unterschrift der Karikatur lautet: „Macron eint die Nation“. Ein Nutzer des Portals vertritt die Auffassung, dass die Karikatur Verschwörungstheorien schürt. Sie sei ehrverletzend und verleumderisch, weil sie den französischen Staatspräsidenten als Initiator einer Brandstiftung darstelle. Der Chefredakteur des Internetportals stellt fest, dass Karikaturen per se eine Übertreibung und Überspitzung darstellten. Im konkreten Fall würde die Situation beschrieben, dass der Brand von Notre-Dame dem Präsidenten Macron durchaus geholfen habe, von den zur selben Zeit stattfindenden Gelbwesten-Protesten abzulenken und stattdessen zumindest vorübergehend eine Einigung der französischen Nation herbeizuführen. Im Zusammenhang mit dem Brand seien schnell verschiedene Verschwörungstheorien entstanden. So sei etwa ein Terroranschlag vermutet worden. Der Chefredakteur weist ausdrücklich den Vorwurf zurück, die Karikatur schüre Verschwörungstheorien. Sie sei in eine normale Berichterstattung eingebunden worden. In dieser seien die Ereignisse in Paris sachlich korrekt und umfassend dargestellt worden. Dennoch greife die Karikatur die vom Beschwerdeführer genannten Verschwörungstheorien auf, die im Umfeld des Brandes entstanden seien. Dies sei aber nicht geschehen, um diese als Faktum darzustellen, sondern um sie zur Darstellung des unbestreitbaren Nutzens für Macron zu verwenden. Dessen Augenzwinkern in der Karikatur unterstreiche diese satirische Verwendung der Verschwörungstheorie.
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Eine TV-Programm-Zeitschrift berichtet auf einer Doppelseite darüber, wie das Glücksgefühl gesteigert werden kann. Sie schildert mehrere Glücksquellen, darunter Gewinne durch die Teilnahme an einer namentlich genannten Lotterie. In einem Info-Kasten beschäftigt sich die Redaktion über einen Millionen-Event des Unternehmens. Zwei bekannte Schauspieler werden zitiert, die als Glückspaten der Lotterie aktiv sind. Eine Woche später veröffentlicht die Zeitschrift einen Beitrag unter der Überschrift „Was lindert meinen Muskelkater?“. Dabei kommt ein Apotheker zu Wort, der eine namentlich genannte Salbe anpreist. In einem anderen Heft berichtet die Zeitschrift auf einer Doppelseite unter dem Titel „Was hellt meine Stimmung auf?“ über die Wirkung eines ebenfalls namentlich genannten Präparats. In einem Artikel unter der Überschrift „Wie bleibe ich fit im Kopf?“ wird eine Leserfrage mit dem Hinweis auf ein weiteres bestimmtes Produkt beantwortet. In einem folgenden Heft veröffentlicht das Magazin unter der Überschrift „Was hilft mir durch die Wechseljahre?“ die Antwort einer Ärztin auf die Anfrage einer Leserin. Auch hier wird ein namentlich genanntes Präparat empfohlen. Weitere Hinweise auf bestimmte Produkte finden sich in der umfangreichen Berichterstattung. Ein Leser der Zeitschrift spricht von einer offensichtlichen Strategie des Magazins, in redaktioneller Aufmachung werbend über bestimmte Präparate zu berichten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Eine der beanstandeten Doppelseiten sei mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet gewesen. Ziel der Reihe sei es, alltägliche Beschwerden durch medizinische Experten erklären zu lassen, die auf rezeptfrei erhältliche Präparate zur Lösung gesundheitlicher Probleme hinwiesen. Mit den Herstellern der genannten Produkte bestünden keinerlei Absprachen. Gegenleistungen für die Erwähnung und Präsentation im Text seien nicht gewährt worden Eine Beeinflussung der Redaktion durch ökonomische Interessen seien mithin auszuschließen, so die Rechtsvertretung.
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Eine Automobil-Fachzeitschrift veröffentlicht ein Interview mit vier deutschen Schauspielerinnen, die von einem Auto-Hersteller zu einer Testfahrt mit einem neuen Fahrzeug nach Korsika eingeladen worden sind. Alle vier – so berichtet die Redaktion – seien auch privat mit Autos des Herstellers unterwegs. Die Redaktion zeigt ein Foto des bei der Testfahrt benutzten Wagens. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. In dem Gespräch mit den vier Frauen würden unterschwellig die Produkte eines namentlich genannten Herstellers beworben. Die Zeitschrift zeige das neue Fahrzeug dieses Herstellers. Der Chefredakteur der Zeitschrift rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis, dass die Redaktion unter der Rubrik „Menschen“ Frauen mehr Raum geben wolle. Nachdem man in der Vergangenheit vor allem Männer vorgestellt habe, habe die Redaktion es für überfällig gehalten, Frauen zu interviewen und ihr Interesse und ihre Erfahrung mit Autos schildern zu lassen. Dabei habe es sich angeboten, vier bekannte Schauspielerinnen den Lesern zu präsentieren. Daran, dass die Interviewten vor einem Wagen des genannten Herstellers fotografiert worden seien, könne er nichts Verwerfliches finden. Es sei wohl nicht überraschend, dass in einer Automobil-Zeitschrift auch Autos im Bild gezeigt würden.
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„Erster Blut-Test erkennt zuverlässig Brustkrebs“ titelt eine Boulevardzeitung online. Die Dachzeile lautet: „Weltsensation aus Deutschland“. Ärzte der Universitätsklinik Heidelberg hätten revolutionäre Ergebnisse erzielt. Sie könnten mit einem Test im Blut Brustkrebs nachweisen. Und dies mit einer Treffersicherheit, die vergleichbar sei mit der einer Mammographie. Wie die Redaktion exklusiv erfahren habe, werde der Bluttest noch in diesem Jahr auf den Markt kommen. Zu Wort kommt im Beitrag der Ärztliche Direktor der Uni-Frauenklinik Heidelberg, der den Test federführend entwickelt hat. Ein Leser der Zeitung ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er teilt mit, die Angaben der Redaktion seien zum Teil falsch. Der Test sei in Wahrheit völlig ungeeignet und liefere bei rund jeder zweiten gesunden Frau einen falschen Krebsbefund. Dies sei schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer – der selbst über dieses Thema geschrieben hat – stellt fest, dass die Zeitung aus seiner Sicht viele journalistische Standards verletzt habe. So habe sie es versäumt, unabhängige Expertenmeinungen einzuholen. Die von vielen Medien aufgegriffene Berichterstattung habe bei vielen Menschen eine ungerechtfertigte Hoffnung geweckt. Der Vorsitzende der Chefredaktionen teilt mit, der Text des beanstandeten Artikels gehe auf eine Pressemitteilung des Universitätsklinikums Heidelberg und ein autorisiertes Interview mit dessen Forschern zurück. Es habe sich herausgestellt, dass die Nachricht vom „marktreifen“ Brustkrebs-Bluttest von der Uni viel zu früh verbreitet worden sei. Die Zeitung habe – so der Chefredakteur weiter – sofort reagiert und den aktuellen Stand der Ereignisse veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe die Redaktion auf wahrhaftige, sorgfältige und begründete Weise berichtet.
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