Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag über einen Prozess, in dem es um den Mord an einem Büchsenmacher geht. Dessen Verhaltensauffälligkeiten spielen im Verfahren eine Rolle. Die Zeitung nennt das Opfer mit vollem Namen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein vergleichbares Beschwerdeverfahren, in dem der Presserat entschieden habe, dass die Nennung des vollen Namens eines Opfers gegen Ziffer 8 des Kodex verstößt. Darauf habe er die Redaktion auf ihrer Facebook-Seite aufmerksam gemacht, ohne dass diese reagiert habe. Die Zeitung verbreite den vollständigen Namen des Opfers weiterhin. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung, der die Namensnennung für gerechtfertigt hält. Das Opfer sei selbst kriminell gewesen, und zwar in einer Weise, die in ihrer Dimension außergewöhnlich gewesen sei und bundesweit für Aufsehen gesorgt habe. So seien in der elterlichen Wohnung hinter Doppelwänden mehrere Maschinengewehre und -pistolen, darunter eine Uzi, sowie Revolver, Pistolen, Bauteile wie Läufe und Verschlüsse, und jede Menge Munition gefunden worden. Zwar seien die meisten Kriegswaffen aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg nicht scharf, ebenso einige Sturmgewehre neueren Datums. Es habe aber auch einsatzbereite Waffen gegeben.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Festnahme des mutmaßlichen Mörders des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke. Unter der Überschrift „Nach Festnahme im Fall Lübcke: Haus des Verdächtigen Stephan E. in Kassel durchsucht“ zeigt sie dessen Wohnhaus, nennt den Stadtteil und den Straßennamen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung dieser Details einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Entscheidend sei, dass es sich bei dem Wohnhaus nicht um einen Tatort handele. Die Adresse und das Aussehen des Hauses seien für das Verständnis des Tathergangs vollkommen irrelevant. Zudem handele es sich um den Wohnsitz einer Familie und nicht eines allein lebenden potenziellen Täters. Die Berichterstattung mit Nennung der Adressdetails sei geeignet, dass die Familienmitglieder, vor allem zwei Kinder im Teenageralter, das Haus wegen der erlangten „Bekanntheit“ nicht mehr als Wohnsitz nutzen könnten. Der Beschwerdeführer spricht von der „Sensationsgeilheit“ eines lokalen Mediums, durch die der verbleibenden, dreiköpfigen Familie möglicherweise die Wohngelegenheit genommen werde. Es sei nämlich nicht unwahrscheinlich, dass diese Art der Berichterstattung zu einem gewissen Sensationstourismus führen könne. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass das Haus im Bild gezeigt worden sei. Stadtteil und Straße habe die Redaktion genannt, nicht aber die Hausnummer. Der Name des mutmaßlichen Mörders sei abgekürzt worden. Über den SEK-Einsatz und das Wohnhaus hätten zahlreiche Medien in Wort und Bild berichtet. Es bestehe – so der Chefredakteur – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Tat, dem mutmaßlichen Täter und seinem Umfeld. Die Intensität des Tatverdachts und die Schwere des Vorwurfes begründeten das überwiegende öffentliche Interesse. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei Stephan E. um einen Familienvater und nicht um einen Alleinstehenden handele. Namen von Familienmitgliedern habe die Zeitung nicht genannt. Sensationstourismus sei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen.
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Die Festnahme des Verdächtigen im Mordfall des Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Video zeigt die Redaktion zwei Mal ein unverpixeltes Bild des mutmaßlichen Täters sowie dessen Wohnhaus in unterschiedlichen Ansichten. Auch die Straße, in der das Haus steht, wird ausgiebig gezeigt. Ein Nachbar wird interviewt, der von der Festnahme berichtet. Der Nachbar nennt den Namen der Straße, auf die der Festgenommene sich legen musste, nachdem ihn die Polizei aus dem Haus geholt hatte. Einen Bericht unter der Überschrift „So lebte der Neonazi Stephan E.“ bebildert die Redaktion mit einem Foto des mutmaßlichen Täters. Es zeigt diesen bei einer Wahlkampfkundgebung der NPD von 2002. Zwei weitere Personen darauf sind verpixelt, der Verdächtige nicht. Im Artikel wird wiederum das Wohnhaus Stephan E. aus mehreren Perspektiven abgebildet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Für die detaillierten Angaben liege kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit vor. Selbst wenn dieses gegeben wäre, so wäre eine Veröffentlichung von privaten Details, insbesondere Fotos des Wohnorts, immer noch nicht zu rechtfertigen. Der Chefredakteur der Zeitung meint, für ihn sei es ein Rätsel, was an der Berichterstattung unethisch sein solle. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex sei es der Presse erlaubt bzw. sogar ausdrücklich aufgetragen (Chronistenpflicht), über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten. Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden können, dürften zumindest dann veröffentlicht werden, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiege. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten habe für außerordentlich große Anteilnahme und öffentliches Interesse gesorgt.
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Ein lokales Internet-Portal berichtet über ein neues Panini-Album mit 333 Sammelbildern zum Thema 70 Jahre Grundgesetz. Der Autor beschreibt das Album sehr positiv. In Verbindung mit dem Album startet das Portal eine Verlosungsaktion. Am Ende des Artikels werden zehn Startersets verlost. Schließlich informiert der Beitrag über Bezugsmöglichkeiten, Sonderangebote und Preise der Aktion. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts vermisst eine Kennzeichnung über das Eigeninteresse. Diese gebe es nicht. Es handele sich um eine in Werbung gehüllte Berichterstattung. Die Täuschung der Öffentlichkeit mit dieser Form der Berichterstattung und Durchsetzung des eigenen geschäftlichen Interesses sei nach ihrem Empfinden unredlich. Die Rechtsvertretung des Internet-Portals hält die Beschwerde für unbegründet. Den Berichten sei in den Printausgaben des Verlages wie auch im Internet ein darstellender sachlicher Charakter eigen, wie es die Beschwerdeführerin selbst feststelle. Es werden in erster Linie die Inhalte des Albums in einer Weise dargestellt, wie sie es der Leser erwarte. Das öffentliche Interesse an dem Thema des Sammelalbums sei aufgrund des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung kurz bevorstehenden 70. Gedenktages des Grundgesetzes enorm. Auch die Erwähnung der Kaufmöglichkeiten am Ende der Berichte sei nicht zu beanstanden. Es entspreche dem Interesse des Lesers zu erfahren, wo er das vorgestellte Album erwerben kann. Der Pressekodex verbiete keine Werbung in eigener Sache sofern das Eigeninteresse zum Ausdruck komme. Das sei hier der Fall.
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Eine Regionalzeitung porträtiert einen Unternehmer, der in den Bergen einen Freizeitpark plant. Auch seine Familie wird im Zusammenhang mit dem Projekt vorgestellt. Der Unternehmer äußert sich positiv zu seinem Vorhaben. Daran geübte Kritik bezeichnet er als „Unsinn“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung für das geplante Projekt. Im Beitrag werde die Erfolgsgeschichte ausschließlich aus Sicht des Inhabers erzählt. Ein Unternehmensportrait im Zusammenhang mit dem Freizeitpark hätte grundsätzlich dem Informationsbedürfnis der Leser gedient. Der Beschwerdeführer meint aber, die Zeitung hätte auch andere und gegebenenfalls kritische Stimmen zu Wort kommen lassen müssen. Der Redaktionsleiter hält die Beschwerde für unbegründet. Die porträtierte Familie, deren wirtschaftlichen Hintergrund die Zeitung in dem Beitrag darstelle, plane eine Investition in Höhe von 30 Millionen Euro. Neue Bergbahnen und ein Lokal sollen entstehen. Der Redaktionsleiter betont, es sei aus seiner Sicht erforderlich, den Lesern zu erklären, wer die Investoren des Projektes sind. Kritische Stimmen habe die Redaktion in vorangegangenen Beiträgen berücksichtigt. Eine sachliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Freizeit-Park-Projekt habe gerade erst begonnen.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Pressemitteilung der grünen Ratsfraktion einer Großstadt. Darin heißt es, ein Event-Manager, der sich derzeit vor Gericht verantworten müsse, sei auch dem örtlichen Musikforum Geld schuldig geblieben. Die Grünen verweisen nach einem wörtlichen Zitat auf vorangegangene „Skandalgeschäfte“, bei denen viel öffentliches Geld verloren gegangen sei. „Umso überraschter war ich", so die“ Sprecherin der Grünen im Stadtrat, „als ich erfuhr, dass Herrn (…) trotz der bekannten finanziellen Unzuverlässigkeit das Musikforum für eine Veranstaltung am (…) vermietet wurde. Auf unsere Nachfrage im Kulturausschuss erhielten wir im Frühjahr die Mitteilung, dass Herr (…) auch diesmal die Miete schuldig geblieben ist, immerhin 4000 Euro.“ Der im Bericht namentlich genannte Event-Manager ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Dieser meint, es sei erstaunlich, dass Berichte auf der Basis von Pressemitteilungen veröffentlicht würden und der „Beschuldigte“, keine Chance zur Stellungnahme habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung trägt vor, Ausgangspunkt von Pressemitteilung und Berichterstattung sei das zwei Tage vor der Veröffentlichung im Rahmen des Strafprozesses erfolgte umfangreiche Geständnis des Beschwerdeführers gewesen. Dieser Prozess habe aufgrund der Prominenz der Opfer des Beschwerdeführers sowie des Schadens im hohen sechsstelligen Bereich und nicht zuletzt wegen der Bekanntheit des Angeklagten selbst ein außerordentlich großes Aufsehen erregt. Der Prozess sei mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu Ende gegangen. Einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze sieht die Rechtsvertretung nicht. Der Autor mache im Beitrag deutlich, dass sein Inhalt auf einer fremden Einschätzung des Prozesses und des Zusammenhangs mit der unterbliebenen Zahlung an das Musikforum beruht. Der Autor mache sich diese Aussage nicht zu Eigen.
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Eine Fachzeitschrift für Informationstechnologie berichtet online über ein neues Produkt für Video-Konferenzen. Erstmals sei bei einer namentlich genannten Firma eine „Panorama-4K-Plug-and-Play-Videolösung“ für kleine und mittelgroße Konferenzräume erhältlich. Der Text geht ausführlich auf die Merkmale des Produkts ein. Ein Leser der Zeitschrift vermisst in dem gesamten Artikel die strikte Trennung zwischen Werbung und journalistischer Arbeit. Die Redaktion verwende sogar offensichtlich die offiziellen PR-Fotos der Firma für ihre redaktionelle Berichterstattung. Der Artikel habe keine journalistische Relevanz. Er biete nichts als Werbebotschaften. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, der Artikel beruhe auf einer Pressemitteilung der Firma, von der auch das Foto-Material stamme. Solche Mitteilungen zu Produkt– oder Lösungsmeldungen zu verarbeiten, sei gängige Praxis. Den Vergleich mit Werbebotschaften könne er nicht nachvollziehen, da der Redaktion entsprechende Werbemittel (Anzeigen, Banner, Spots. usw.) des Anbieters nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich über seinen privaten E-Mail-Account an den Presserat gewandt. Damit habe er verschleiert, dass er PR-Manager eines Systemhauses sei, das Konkurrenz-Lösungen zu dem im Bericht vorgestellten Produkt vermarkte. Der Chefredakteur hält es für äußerst fragwürdig, wenn der Presserat aus allzu leicht durchschaubarem wirtschaftlichem Interesse heraus für Konkurrenzstreitereien und Wettbewerbs-Bashing instrumentalisiert werde.
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„Hölle auf Erden – und schlimmer“. Unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin am Beispiel des Mädchens Melphia (13) über Kinder in Ghana, die als Prostituierte arbeiten. Ein Leser des Magazins sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Die Reportage sei reißerisch, was die Menschenwürde verletze. Sie enthalte auch viele nachweisliche Fehler und zahlreiche Angaben, die übertrieben und nicht belegt seien. Im Anreißer spreche die Redaktion von „mehr als 100.000“ Kinder-Prostituieren in Ghana. Im weiteren Text sei von knapp 200.000 Kindern die Rede. Der Beschwerdeführer hat andere Zahlen, die von Bekannten in Ghana bestätigt würden. Danach wäre eine Zahl von 200 bereits mehr als das, was man realistischerweise annehmen könne. Aufgrund der Einwohnerzahlen verschiedener größerer ghanaischer Städte überschlägt der Beschwerdeführer, dass in der Summe etwa 700 Kinder in dem afrikanischen Land als Prostituierte arbeiteten. Er nennt mehrere Detailpunkte aus dem Artikel, die er bemängelt. Ein Beispiel: Soweit in dem Artikel von einem „Slum“ mit Namen „Asafo Railroad“ in der Stadt Kumasi die Rede sei, sehe er das Viertel anders. Es handele sich dabei um ein Geschäftszentrum mit vielen Läden und Banken. Es gebe dazwischen sicherlich auch Verschläge, in denen Menschen lebten, doch sei das ganze Viertel kein Slum. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, die Redaktion habe im Nachgang zu dieser Beschwerde die vor Ort befragten Experten nochmals um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Einer habe demzufolge seine frühere, von den Autoren exakt wiedergegebene Einschätzung modifiziert. Die Redaktion habe diese Anpassung offengelegt. Der Beschwerdeführer – so die Rechtsvertretung – neige dazu, sein persönliches Erleben für allgemeinverbindlich zu halten. Es sei nicht Aufgabe der Dokumentation, Schätzungen von Experten zu überprüfen, sofern diese nicht offensichtlich unsinnig seien. Einer der Experten habe seine zunächst genannte Zahl auf Grund der Anfrage nun modifiziert. Er wolle die Zahl nun auf die Straßenkinder und nicht auf die Prostituierten bezogen wissen. Die Online-Version des Artikels werde für die Zukunft deshalb transparent korrigiert. Die Redaktion werde die ursprüngliche Schätzung aus dem Text nehmen und dies in einem Nachtrag erläutern.
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Unter der Überschrift „Branche in Aufruhr“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Kommentar zur Windenergie-Branche. Darin stellt der Autor unter anderem fest, dass die Gemeinden von der Gewerbesteuer nicht viel hätten. Die Einwohner hätten auch nichts von den Windmühlen, wenn man von der verspargelten Landschaft absehe. Später berichtet die Zeitung über die Idee einer Sonderabgabe für Windräder. Die Gemeinden im Land Brandenburg sollen künftig davon profitieren, wenn auf ihrem Gebiet neue Windräder gebaut würden. Im Bericht heißt es unter anderem: „Bislang
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Ein Mann, seine Frau und die gemeinsame Tochter sterben bei einem Verkehrsunfall. Eine Boulevardzeitung berichtet. Der Beitrag enthält ein Foto der Unfallstelle. Es zeigt den zerstörten Pkw der Familie. Das Autokennzeichen ist zu erkennen. Tags darauf berichtet die Zeitung erneut detailliert über den Unfall unter der Überschrift „Ganze Familie stirbt in diesem Auto-Wrack“. Der Artikel enthält zwei Fotos. Eines zeigt erneut die Unfallstelle mit dem zerstörten Wagen. Das Kennzeichen ist diesmal gepixelt. Ein zweites Bild zeigt die Unfallopfer. Es ist mit dieser Bildunterschrift versehen: „Thomas S. (37), Corinna (43) und Tochter Maike (10) starben bei dem Unfall.“ Beschwerdeführer ist einer der Hinterbliebenen der Familie. Die Angehörigen hätten der Veröffentlichung der Fotos nicht zugestimmt. Die drei Verstorbenen seien identifizierbar dargestellt und würden im Bericht mit Vornamen und abgekürzten Nachnamen beschrieben. Das Kfz-Kennzeichen des Wagens, das auf ihn – den Beschwerdeführer – zugelassen sei, sei im ersten Bericht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer berichtet, dass zwei Reporter der Zeitung am Vortag der ersten Berichterstattung bei ihm und seiner Frau aufgetaucht seien. Sie hätten auch Nachbarn um Stellungnahmen gebeten. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Er halte an der Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Geschehnissen, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend und durchaus unter Einbeziehung von Einzelschicksalen und gegebenenfalls auch personalisierend informiert zu werden. Ziffer 8 des Pressekodex erlaube ausdrücklich eine identifizierende Berichterstattung bei Sachverhalten von öffentlichem Interesse, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall.
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