Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Eine überregionale Tageszeitung erscheint mit dem Aufmacher „Alles in Bewegung: Die Zukunft der Mobilität“. Die Redaktion erläutert in einem Info-Kasten, dass für diese Ausgabe der VW-Vorstandsvorsitzende Herbert Diess fungiert habe. Sie schreibt: „Diess hat bei der inhaltlichen Gestaltung dieser 38-seitigen Sonderausgabe zum Thema Mobilität der Zukunft mitgewirkt; und gemeinsam mit Michael Mauer, dem Design-Chef von Porsche, gab er dieser Zeitung auch optisch eine besondere Note.“ Weitere Rubriken in der Ausgabe behandeln Mobilitätsfragen. In diesem Rahmen ist VW immer wieder Gegenstand der Berichterstattung. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat Sie sehen Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Ein Beschwerdeführer meint, die Zeitung habe für diese Ausgabe ihre journalistische Unabhängigkeit aufgegeben und sei in Zusammenarbeit mit Volkswagen erschienen. Die Ausgabe sei nicht als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet. Sie sei aber geprägt von den Interessen des VW-Konzerns. Ein anderer Beschwerdeführer spricht von einem einmaligen Fall von Unternehmensinteressen, die der Pressefreiheit den denkbar schwersten Schaden zufügten. Der Chefredakteur der Zeitung besteht darauf, dass auch diese Ausgabe seiner Zeitung den Anforderungen des Pressekodex entspricht. Es sei Aufgabe von Journalisten, Menschen zu informieren und zum Nachdenken anzuregen. Man wolle den Leserinnen und Lesern keine Meinungen vorschreiben. Stattdessen sei es ihr Ziel, unterschiedliche Sichtweisen gleichberechtigt gegeneinander zu stellen und es der Leserschaft so zu ermöglichen, sich zu den einzelnen Themen eine eigene Meinung zu bilden. Gast-Chefredakteure hätten – so der Chefredakteur – bei seiner Zeitung eine lange Tradition. Vor allem weist er den Vorwurf zurück, seine Zeitung habe mit dieser Sonderausgabe dem Ansehen der Presse geschadet und damit gegen die Präambel des Pressekodex verstoßen. Im Übrigen sei die Mitarbeit von Herbert Diess den Lesern völlig transparent gewesen, weshalb auch der Vorwurf der Schleichwerbung nicht zutreffe.
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Eine Dresdner Zeitung berichtet in sechs Artikeln über die bevorstehende Kommunalwahl in Sachsen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Vorsitzende von „Die Partei“ in Dresden. Wiederholt erwähne die Zeitung einige Parteien entweder gar nicht oder in sehr verkürzter Form. So würden in der Rubrik „Wahlprüfsteine“ sowohl die Piratenpartei als auch seine Partei und die NPD nicht erwähnt. In manchen Überschriften der Wahlberichterstattung – Beispiel: „Was die Dresdner Parteien…“ – suggeriere die Redaktion, dass alle Parteien zu Wort kämen. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Berichterstattung – so der Beschwerdeführer – genüge nicht dem Wahrheitsanspruch und sei wahlverzerrend. Einen legitimen Grund für diese nach seiner Ansicht falsche Berichterstattung könne man bei einer Wahl ohne Prozenthürde und mit nur neun antretenden Parteien nicht erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der für die Kandidatenvorstellung vorgesehene Platz für acht Fotos ausgereicht habe. Weitere Spitzenkandidaten seien ohne Foto erwähnt worden. Die Spitzenkandidaten seien also vollständig aufgeführt worden.
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Eine örtliche Zeitung berichtet online über eine Tote, die im Altrhein bei Rust gefunden worden sei. Im Originalartikel heißt es unter der Überschrift „Rust: Tote im Rhein war Erotik-Show-Tänzerin im Europa-Park“, die Frau sei regelmäßig für „spezielle Events“, etwa für eine Erotik-Tanz-Show, gebucht worden. In jüngster Zeit habe sie aber dort kein Engagement mehr gehabt. Ein Tatverdächtiger – so die Zeitung – sei festgenommen worden. Unter demselben Datum steht eine zweite Version des Artikels im Netz. Die Überschrift ist geändert worden. Jetzt lautet sie: „Rust: Tote im Rhein war Künstlerin im Europa-Park“. Einige Passagen sind geändert. So betont der Autor in der zweiten Version, es handele sich um eine Künstlerin. Der Park lege Wert auf die Feststellung, dass sie als Künstlerin und nicht als Tänzerin engagiert gewesen sei, wie die Redaktion berichtet habe. Eigene Recherchen bestätigten jedoch die Informationen, dass die Frau auch als Tänzerin aktiv gewesen sei. So habe für ihre Akrobatik-Show eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren gegolten. Sie sei spärlich bekleidet gewesen, die Grundstimmung erotisch. Bei der Künstleragentur habe sie sich selbst als „Akrobatin mit Sexappeal“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Redaktion habe versucht, im Sinne von möglichst hohen Klickzahlen eine Person ins Rotlicht-Milieu zu zerren, ohne richtig recherchiert zu haben. Der Beschwerdeführer sieht die Würde der Getöteten verletzt. Der Artikel basiere auf Mutmaßungen und Gerüchten. Die Rechtsvertretung de Zeitung sieht keine presseethischen Grundsätze verletzt. An dem mutmaßlichen Tötungsdelikt, dem Beruf und dem beruflichen Umfeld des Opfers bestehe ein erhebliches Berichterstattungsinteresse. Der Beitrag gebe keine Details des Privatlebens preis und nenne auch den Namen der Frau nicht. Wendungen wie „erotische Grundstimmung“ oder „Frau mit Sexappeal“ seien Meinungsäußerungen auf sachlicher Grundlage. Auch der Redaktionsleiter nimmt in Abstimmung mit dem Autor des Beitrages Stellung. Alle Informationen seien journalistisch sauber recherchiert und zusammengetragen worden. Die getötete Frau habe ihr Engagement bei der Show nicht verheimlicht, sondern entsprechende Bilder in den sozialen Medien gepostet. Auf der Homepage ihrer Agentur sei die Künstlerin als „Hoola-Hoop-Akrobatin mit Sexappeal“ mit entsprechenden Bildern beworben worden.
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Ein Politiker der örtlichen CSU schreibt als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung regelmäßig redaktionelle Beiträge über lokalpolitische Themen. Ein anonymer Leser der Zeitung ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er stört sich auch daran, dass die Zeitung ohne entsprechende Kennzeichnung Beiträge von Parteien und Vereinen veröffentlicht. Oder sie verwendet bei solchen Beiträgen ein Kürzel, dessen zwei Buchstaben offensichtlich auf den Namen der Zeitung hinweisen. Der Beschwerdeführer sieht in der Tätigkeit des Lokalpolitikers für die Zeitung einen Interessenkonflikt. Er kritisiert, dass die politische Aktivität des Autors im Umfeld der von ihm verfassten Beiträge nicht transparent gemacht wird. Es wäre am besten, so meint er, wenn der Politiker gar nicht über lokalpolitische Themen schreiben würde. Im Hinblick auf die Beiträge von Parteien und Vereinen kritisiert der Beschwerdeführer, dass diese nicht entsprechend gekennzeichnet würden. Der Redaktionsleiter hält die Beschwerde für unbegründet. Der Autor sei zwar Vorstandsmitglied und Mandatsträger der CSU, doch habe dieser über einen Informationsbesuch der Partei bei der örtlichen Polizeiinspektion berichtet, ohne dass inhaltlich eine politische Auseinandersetzung mit dem Thema stattgefunden habe. Für den verständigen Leser ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Interessenkonflikt zwischen dem Mandat des Autors und dem berichteten Inhalt. Im Übrigen gebe es sowohl die vom Beschwerdeführer vermutete generelle Kennzeichnungspflicht bei Gastbeiträgen ebenso wenig wie die vermeintliche Verpflichtung zur Autoren-Nennung.
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Eine Fachzeitschrift aus dem Computer-Bereich veröffentlicht eine als „Aktion“ gekennzeichnete Seite unter der Überschrift „Deutschland testet Hybrid“. Wenn der Leser Genuss ohne Reue oder gar Verzicht wolle, solle er bei einem Hybrid-Test der Zeitschrift mitmachen und sich von den Vorzügen der „tollen“ Kombination aus Benzin- und Elektromotor überzeugen. Die innovativen Hybrid-Modelle eines namentlich genannten Auto-Herstellers böten „freie Fahrt in jeder Stadt“. Die Leser werden aufgefordert, sich beim Hybrid-Test des wiederum namentlich genannten Herstellers anzumelden und eine Probefahrt beim Händler zu machen. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, die Zeitschrift habe in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben eine identische Anzeige der Auto-Firma veröffentlicht, die redaktionell gestaltet und mit dem Wort „Aktion“ gekennzeichnet sei. Diese sogenannte „Aktion“ stehe im Kontrast zu echten „Leser-Aktionen“ in dieser Zeitschrift. Die vom Hersteller geschaltete Werbung sei eine klassische Anzeige, die mit Aktionen der Zeitschrift nichts zu tun habe. Er – der Beschwerdeführer – habe die Redaktion mehrfach auf den Verstoß hingewiesen. Er stellt die Frage, ob die Kennzeichnung einer redaktionell gestalteten Anzeige mit der Bezeichnung „Aktion“ den Ansprüchen an die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex genüge. Der Chefredakteur der Zeitschrift stellt zunächst grundsätzlich fest: Anzeigen würden nie durchpaginiert, redaktionelle Texte jedoch immer. Im Ausnahmefall, wenn das Layout einer Seite eine Paginierung nicht zulassen werde auch im redaktionellen Teil auf die Paginierung verzichtet. Die in der Beschwerde angesprochenen Anzeigen seien Teil einer großen Kampagne gewesen, die auch in anderen Objekten anderer Verlage veröffentlicht worden sei. Die Gestaltung der Aktion sei daher zentral erfolgt. Deshalb seien die Motive auch keiner Prüfung in seiner Zeitschrift unterzogen worden. Man habe die zuständigen Kollegen noch einmal ausdrücklich auf die für ihre Zeitschrift geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung von Advertorials hingewiesen.
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Eine Auto-Fachzeitschrift veröffentlicht ein Gespräch mit zwei Managern eines Reifenherstellers. Im Foto über dem Text ist ein Hinweis „Aktion“ eingeklinkt. Unter dem Text ist ein Gewinnspiel ausgelobt. Um daran teilzunehmen, muss sich der Interessent an die E-Mail-Adresse des Herstellers wenden. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt, dass die Anzeige des Reifenherstellers dem „echten“ redaktionellen Teil täuschend ähnlich sehe. Zwei Manager der Firma werden angeblich interviewt. Wer das „Interview“ geführt habe gehe aus der Veröffentlichung nicht hervor. Der Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, nach Ziffer 7 des Pressekodex müsse bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, dieses erkennbar sein. Die Aufmachung der Veröffentlichung in diesem Fall mache dem Leser deutlich, dass ein Eigeninteresse des Verlages besteht. Die Platzierung des Begriffs „Aktion“ im oberen Teil der Seite soll den Leser entsprechend informieren.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel, in dem es um vier kritische Fragen an eine regionale Wohnungsbaugenossenschaft geht. In der Überschrift ist die Rede von einem mangelnden „Widerhall“ auf die Fragen. Die Genossenschaft gebe sich auf die Anfrage der Zeitung „extrem zugeknöpft“. In der Folgezeit veröffentlicht die Zeitung weitere Artikel, in denen sie kritisch über die Genossenschaft und den namentlich genannten Vorstand berichtet. Den Abschluss bildet ein Artikel, in dem es um Mobbing-Vorwürfe gegen den Vorstand geht. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Wie er dem Presserat mitteilt, fühle er sich schon seit längerem vom Redaktionsleiter und dessen Mitarbeiter unfair behandelt. Zum obengenannten Artikel stellt der Beschwerdeführer fest, der Journalist habe ihm zwölf Fragen gestellt und nicht vier, wie im Artikel behauptet. Wiederholt habe der Redaktionsleiter bemängelt, dass er auf seine Fragen keine Antworten bekommen habe. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass er die Fragen nicht habe beantworten können, da er durch Paragraf 151 Genossenschaftsgesetz unter Strafandrohung daran gehindert werde. Hier habe der Redakteur gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex verstoßen. Auch den Mobbing-Vorwurf weist der Beschwerdeführer zurück. Die Chefredaktion der Zeitung stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass der Vorstand niemals gegenüber der Redaktion gegenüber deutlich gemacht habe, dass er laut Gesetz die ihm gestellten Fragen nicht beantworten dürfe. Hätte er dies getan, hätte die Redaktion das geschrieben. Die Fragen der Redaktion habe der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen unbeantwortet gelassen. Der Mobbing-Vorwurf, den eine Mitarbeiterin gegen den Vorstand erhoben habe, sei schriftlich belegt. Er falle zudem in den Bereich einer persönlichen Einschätzung der Frau und erzwinge nicht automatisch eine sofortige Gegenrede. Auf dieser habe der Beschwerdeführer im Übrigen auch nie bestanden.
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Eine sächsische Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die meisten Flüchtlinge kommen aus Georgien – die Zahl der Asylbewerber in Sachsen ist rückläufig – Syrien ist nicht mehr das wichtigste Herkunftsland“. Seit der Liberalisierung der Visumspflicht sei die Zahl der Asylbewerber aus Georgien in der Bundesrepublik und anderen EU-Staaten sprunghaft gestiegen. Die Anerkennungsquote sei mit 0,3 Prozent jedoch sehr gering. Dafür tauchten Mitglieder georgischer Diebesbanden immer wieder in der Kriminalstatistik auf. 30 Prozent der Täter bei Wohnungseinbrüchen stammten nach Angaben des sächsischen Innenministeriums aus Tunesien, Georgien und Tschechien. Georgier gehörten auch zur Gruppe der Mehrfach- und Intensivtäter. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Bericht enthalte eine falsche, diskriminierende Darstellung von Asylbewerbern aus Georgien. Er sei geeignet – so der Beschwerdeführer – georgische Asylbewerber pauschal als Straftäter zu stigmatisieren, indem ungenaue Angaben aus der Kriminalstatistik mit einer übersteigerten Bewertung der Zahl aus der Asylstatistik verknüpft würden. Der Bericht wecke zu Unrecht den Eindruck, dass Asylbewerber aus Georgien für Sachsen eine besondere Bedrohung bildeten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Der kritisierte Bericht beziehe sich eindeutig auf die Zahl der im ersten Quartal 2019 neu in Sachsen angekommenen Flüchtlinge. Dabei sei Georgien mit 267 Flüchtlingen das Land, aus dem die meisten Asylbewerber gekommen seien. Im Übrigen sei es eine Tatsache, dass die Polizei und das sächsische Innenministerium einen harten Kern georgischer Einwanderer – ob mit Visum oder als Asylanten – als Problemgruppe einstuften. Der Chefredakteur beruft sich auf das Lagebild des Bundeskriminalamtes. In der letzten zur Verfügung stehenden Kriminalstatistik heiße es, dass knapp 30 Prozent der Täter, die in einem Jahr etwa 4000 Wohnungseinbrüche begangen hätten, aus dem Ausland stammten – überwiegend aus Georgien, Tunesien und Tschechien. Genau dieses zitiere der Text.
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Anwohner eines Baugebietes, die wegen massiv erhöhter Erschließungskosten klagen. Im Bericht steht diese Passage: „Im Fall von …. (die Zeitung nennt den Namen) waren es rund 50.000 D-Mark. Nun musste er noch einmal rund 6500 Euro hinblättern. Er gehört trotzdem nicht zu den 13 der veranlagten 38 Anlieger, die Klage eingereicht haben. Seine Anwälte hielten das für aussichtlos. ´Ich habe das Ganze abgehakt. Mich würde nur noch interessieren, ob die Stadt auch die damals Verantwortlichen zur Verantwortung zieht´, sagt (..). Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Artikel namentlich benannte und zitierte Anwohner. Dieser sieht in dem Artikel einen groben Verstoß gegen das journalistische Ethos. Er habe während eines Telefonats die Autorin mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht zitiert werden dürfe. Dagegen sei mit der Namensnennung massiv verstoßen worden. Zudem sei ihm ein Zitat in den Mund gelegt worden, dass er in dieser Form nicht gesagt habe. Er habe der Autorin gesagt, dass sie sich an die Kläger wenden solle, wenn sie nähere Informationen haben wolle. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Beschwerdeführer habe als Sprecher und Verbindungsmann der Anlieger zur Redaktion agiert. Mehrfach habe er an Berichterstattungen mitgewirkt. Er sei also den Umgang mit der Presse gewöhnt. Er sei als Wortführer der 38 Anlieger in der medialen Öffentlichkeit aufgetreten. Im Gespräch mit der Redaktion habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass er nicht zitiert werden dürfe. Im Gegenteil: Er habe ausführlich seine Beweggründe geschildert, von einer Klage Abstand zu nehmen. Das gehe aus dem Rechercheprotokoll der Kollegin eindeutig hervor.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online über einen Arzt, der auf seiner Website das „freundliche Ambiente“ seiner Privat-Praxis lobe. Das hätten auch zwei Mitglieder der Hells Angels und Skandal-Rapper „Gzuz“ zu schätzen gewusst. Deren Behandlung soll nicht ganz legal gewesen sein, berichtet das Blatt. Der Verdacht: Der Arzt soll falsche Atteste und Gefälligkeits-Rezepte ausgestellt haben. Der Vorwurf laute nun unter anderem auf Betrug und das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse. Der Arzt habe auf eine Anfrage per E-Mail nicht reagiert. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert, dass der Artikel einer Vorverurteilung des Arztes gleichkomme. Die im Artikel genannten Details ließen die genaue Identifizierung des Arztes ohne aufwändige Recherche zu. Ein Arzt sei keine Person des öffentlichen Lebens. Deshalb könne kein öffentliches Interesse zugrunde gelegt werden, das den Persönlichkeitsschutz des Mannes überlagere. Der Artikel schaffe ein Gesamtbild des Arztes, das über die bislang unbewiesenen Vermutungen hinausgehe. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er weist darauf hin, gegen den Arzt laufe derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges. In diesem Zusammenhang habe auch die Razzia in seinen Praxisräumen gestanden, über die die Redaktion berichtet habe. Die Regeln der Verdachtsberichterstattung seien eingehalten worden. Außerdem habe die Redaktion den Namen des Mediziners abgekürzt und sein Foto ausreichend unkenntlich gemacht. Der Beschuldigte sei somit nicht identifizierbar. Der Chefredakteur weist auf den vergeblichen Versuch der Redaktion hin, den Arzt per E-Mail zu einer Stellungnahme zu veranlassen.
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