Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Meinungsartikel unter der Überschrift „Nackte Kokeljockel“. Der Autor hält im Beitrag eine „Brandrede“ gegen Feuerwehrmänner. Diese werden unter anderem als „Komplettversager“ bezeichnet. Dreizehn Leser der Zeitung melden sich beim Presserat mit einer Beschwerde zu Wort. In der Summe wird kaum eine Ziffer des Pressekodex ausgelassen, die die Beschwerdeführer nicht verletzt sehen. Im Wesentlichen stellen sie fest, dass Frauen und Männer, die sich in der freiwilligen bzw. in der Berufsfeuerwehr engagieren, diffamiert und verunglimpft werden. Es handele sich um einen beleidigenden und verächtlichmachenden Beitrag gegen Organisationen, die sich für den Schutz von Menschen und deren Besitz, sowie von Tieren einsetzten. Der Autor – so einige der Beschwerdeführer - stelle die Feuerwehren dar, als würde dort nur der Abschaum der Bevölkerung arbeiten. Einige der Beschwerdeführer stellen fest, bei dem Artikel handele es sich nicht um Satire. Vielmehr sei er eine reine Hetzschrift. Der Presserat beschränkt das Verfahren auf die Ziffern 1, 2 und 9 (Ansehen der Presse, Menschenwürde, Ehrschutz) des Pressekodex. Der Justiziar der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Beitrag nicht gegen publizistische Grundsätze verstoße. Er übermittelt eine Stellungnahme des Autors, in welcher sich dieser – nach nochmaligem Durchlesen seines Textes und der Redaktionen darauf – entschuldigt. Er habe seine Worte überdacht und müsse feststellen, dass sein Text als komische Spekulation und polemische Übertreibung versage.
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„Fahrrad-Schlösser im Test – Diese drei sind richtig sicher!“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Bericht informiert die Redaktion über einen Fahrrad-Schloss-Test der Stiftung Warentest. Dabei heißt es, nur fünf Schlösser hätten ein gutes Gesamtergebnis erzielt. Die Zeitung stellt die Testsieger vor. Gezeigt und vorgestellt werden drei Schlösser, die alle von einem namentlich genannten Hersteller produziert werden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung im redaktionellen Umfeld für die Produkte des namentlich genannten Herstellers. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Darstellung gerade dieser drei der insgesamt fünf mit einem guten Gesamtergebnis bewerteten Fahrrad-Schlösser berücksichtige exakt den Testaufbau der Stiftung Warentest. Diese habe die zu testenden Schlösser in drei Kategorien unterteilt: Bügelschlösser, Faltschlösser und Kettenschlösser. Die drei Kategorien der Tester aufgreifend, habe die Redaktion schlicht und einfach diejenigen Schlösser abgebildet, die die Stiftung in ihrer jeweiligen Kategorie am besten benotet habe. Dies sei der sinnhafte, weil sachgerechte, objektive und neutrale Grund der Auswahl. Mit getarnter Werbung oder ähnlichem habe diese Berichterstattung nichts zu tun.
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Eine Regionalzeitung berichtet über den zweiten Freispruch einer Polizeibeamtin, der Körperverletzung im Amt vorgeworfen worden war. Sie hatte bei einer Legida-Demonstration Pfefferspray eingesetzt. Die Frau wird als Sophia N. bezeichnet. Die Zeitung veröffentlicht von ihr ein Bild, das mit einem Augenbalken versehen ist. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Kodex (Schutz der Persönlichkeit) verletzt, da die Polizistin durch die Berichterstattung identifizierbar sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung führt aus, dass eine Berichterstattung über eine Person dann grundsätzlich als ausreichend anonymisiert anzusehen ist, wenn sich die Angaben zur Person auf Geschlecht, Beruf, Vornamen, Anfangsbuchstaben des Nachnamens, Alter, Wohnort und ein Foto mit ausreichend großem Augenbalken beschränkten. Diese Regel lasse sich aus Presseratsentscheidungen ableiten. Die in der kritisierten Berichterstattung angeführten Angaben zur Person würden zu einer Identifizierung nicht ausreichen.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Interview mit einem Zahnarzt und Heilpraktiker, der dabei Gelegenheit bekommt, über sein Buch mit dem Titel „In aller Munde“ zu sprechen. Dabei geht es auch um den Behandlungsansatz in seiner Praxis für biologische Zahnmedizin. Der Beitrag enthält ein Foto des Buches. Verlag und Preis werden genannt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung. Zudem moniert er eine völlig unkritische Darstellung der Behauptungen des Interviewten. Die Redaktion gebe dem Zahnarzt eine Werbeplattform für seine haltlosen und wissenschaftlich nicht belegbaren Aussagen. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass der beanstandete Beitrag nicht in direkter Verantwortung seiner Zeitung erschienen sei. Vielmehr habe ihn eine benachbarte Zeitung produziert, von der sein Blatt überregionale Seiten beziehe. Die Journalistin, die das Interview geführt hatte, teilt in einer eigenen Stellungnahme mit, dass sie das Buch interessant gefunden und sich deshalb um das Interview bemüht habe. Sie habe dem Mediziner Fragen gestellt, die ihr selbst wichtig erschienen seien und habe sich die Antworten autorisieren lassen. Dies sei ein normaler journalistischer Vorgang. Der interviewte Arzt habe Zahnmedizin studiert und verfolge als Heilpraktiker zusätzlich einen ganzheitlichen Ansatz. Er arbeite ausschließlich mit Keramik und nutze keinerlei Metalle. Er sei kein Scharlatan, sondern promovierter Zahnmediziner. Seine Patienten schienen sehr zufrieden zu sein. Bei dem Beitrag handele es sich nicht um Werbung, sondern um ein nach einer Bucheinführung absolut übliches Interview.
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„Südländer schlagen Salzwedeler brutal zusammen“ titelt eine Regionalzeitung online. Im Beitrag geht es um einen Angriff einer Gruppe von Männern auf einen 31-Jährigen, der dabei schwer verletzt worden sei. Die Redaktion weist einmal in der Überschrift und zweimal im Text darauf hin, dass es sich bei den Tätern um südländisch aussehende Personen bzw. Südländer handele. Nach Auffassung eines Lesers können die Hinweise auf das südländische Aussehen bzw. die südländische Herkunft der Täter Vorurteile schüren. Die Redaktionsleiterin teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Beitrag Bezug nehme auf eine Polizeimeldung, in der die Polizei Zeugen aufrufe, zu Identität und Herkunft der Täter Hinweise zu geben. Dabei sei es unbedingt erforderlich und im öffentlichen Interesse gewesen, auf den „südländischen Phänotyp“ (Zitat Polizeimeldung) hinzuweisen. Die Journalistin betont, dass es sich bei der Tat nicht um ein Kavaliersdelikt handele, sondern eine schwere Körperverletzung, bei der ein Mann schwer misshandelt worden sei. Die Täter hätten ihn, als er schon am Boden lag, weiter malträtiert. Die Redaktion habe sich nicht Vorwürfen aussetzen wollen, indem man das Aussehen oder den Hauttyp von gesuchten Straftätern verschweige.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online über einen tödlichen Autounfall unter der Überschrift „BMW-Raser fährt Mann tot – Mordkommission ermittelt“. Die Redaktion veröffentlicht Fotos, auf denen man das Unfallopfer im verunglückten Wagen heranzoomen kann. Eine Leserin kritisiert, dass die Zeitung ein unverpixeltes Unfallopfer zeige. Mehrfache Bitten an die Zeitung, die Fotos zu verfremden, seien vergeblich gewesen. Selbst auf Anrufe habe die Redaktion nicht reagiert. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass diese zu dem besagten Artikel eine Bilderstrecke auf dem Twitter-Account der Redaktion veröffentlicht habe. Im Zeitraum von wenigen Minuten sei ein Bild dabei gewesen, auf dem durch Heranzoomen das Unfallopfer unverpixelt zu sehen gewesen sei. Mit bloßem Auge und ohne Zoomen habe man den Toten nicht erkennen könne. Gleichwohl habe sich die Redaktion nach einem Leserhinweis entschlossen, dieses Bild unverzüglich zu löschen. Ob der Anlass für die Entfernung die Mitteilung der Beschwerdeführerin oder eines anderen Lesers gewesen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über die umstrittene Israel-Boykott-Bewegung BDS unter der Schlagzeile „Warum die Linke bei Israel-Boykotteuren keinen Antisemitismus sieht“. In einer Bundestagsdebatte um die Ächtung der BDS-Bewegung sei es um ein Ende der logistischen und finanziellen Unterstützung der sogenannten "Boykott, Divestment and Sanctions“-Bewegung gegangen. Während CDU/CSU, SPD, Grüne und FDP den Antrag mit großer Mehrheit angenommen hätten, hätten sich große Teile der Linken und einige Grüne enthalten. Die AfD-Fraktion sowie einige Grüne und Linke hätten dagegen gestimmt. Im weiteren Verlauf des Textes heißt es: „Linke und AfD stellten eigene Anträge vor. Der AfD-Text geht über den Mehrheitsantrag hinaus, die Linke präsentierte eine abgespeckte Version, bei der einige Kernforderungen fehlen.“ Ein Leser kritisiert, dass ein Abschnitt im Bericht nicht den Tatsachen entspreche. Hier die monierte Passage: „Am Ende ist das Resultat eindeutig. Der Antrag von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP ist mit großer Mehrheit angenommen. Große Teile der Linken und Teile der Grünen enthalten sich allerdings, dagegen stimmen die AfD-Fraktion sowie einige Grüne und Linke“. Richtig sei: Die AfD habe sich enthalten und zudem vorher einen weitergehenden Antrag gestellt. Der Beschwerdeführer sieht daher einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe gibt dem Beschwerdeführer Recht. Der Autor habe nicht korrekt berichtet. Die Redaktion habe den Fehler transparent korrigiert und sich bei den Lesern entschuldigt.
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Eine Fachzeitschrift für die Medien- und Kommunikationsbranche veröffentlicht online eine Webseite unter der Überschrift „Dialogmarketing“. Darunter werden verschiedene Themenbereiche angeteasert, zum Beispiel ein Gastbeitrag „5 Tipps für den Kundendialog ohne Webseite“. Oder unter „Fokusthema: Ein Jahr DSGVO im Dialogmarketing“ mit drei Teasern zu diesem Themenbereich. Weiter ist im Seitenverlauf ein Youtube-Video der Deutschen Post mit dem Titel „Jetzt in 3 Klicks zum Kunden“ eingeklinkt. Daneben steht: „Erfolgreiche Print-Mailings selbst machen. Geht nicht? Geht doch! Mit dem neuen Self-Service-tool der Deutschen Post drücken Sie den Startknopf: 3 Klicks vom Layout bis zum Versand.“ Die Webseite enthält ein Werbebanner der Deutschen Post. Darüber steht der Hinweis „Anzeige“. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffer 7 (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Rechtsvertretung der Fachzeitschrift teilt mit, bei der Produktion der Seite sei aufgrund einer fehlerhaften Codierung der Anzeige ein Fehler passiert. Dieser sei sofort behoben worden. Die Zeitschrift lege großen Wert auf eine saubere Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten. Die Mitarbeiter seien noch einmal für dieses Thema sensibilisiert worden.
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„Gericht sprach ihm 3.900 € Schadensersatz zu – Mann fühlt sich diskriminiert, weil Firma ´Sekretärin´ suchte“ – unter dieser Schlagzeile berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über einen Mann, der sich auf eine Stelle als Sekretärin beworben hatte, nach seiner Ablehnung vor dem Berliner Arbeitsgericht wegen Diskriminierung klagte und Recht bekam. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes. Ein Leser der Zeitung kritisiert zwei Punkte der Berichterstattung. Zum einen zeige sie ein unverpixeltes Foto des Betroffenen. Zweitens sei der Artikel offenbar eine Auftragsarbeit des verklagten Arbeitgebers. Die Erwägungen des Gerichts zugunsten des Klägers seien der Autorin bekannt gewesen, da sie in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden seien. Die Autorin habe diese Erwägungen zum größten Teil verschwiegen, um den Kläger als einen gewissenlosen Abzocker zu diffamieren. Die Zeitung macht von ihrem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
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Die Golf-Beilage einer überregionalen Zeitung zeigt auf dem Titel unter der Überschrift „Ewig fit“ den Golfprofi Bernhard Langer. Die Titelseite verweist auf einen Artikel unter der Überschrift „Wieder zu Hause“ über Langers besondere Beziehung zum Golfturnier von Augusta (Georgia, USA). Der Artikel ist mit einem ganzseitigen Bild Langers illustriert, auf dem er – wie auf dem Titelblatt – ein weißes Cappy trägt sowie ein hellblaues Hemd mit den Emblemen der Sponsoren Mercedes Benz und Bogner. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – eine Bank - rügt eine Verletzung der Ziffer 2 des Pressekodex wegen einer Manipulation der Fotos. Das Cappy habe ursprünglich den Schriftzug der Bank getragen. Dieser sei bei der aktuellen Berichterstattung wegretuschiert worden. Durch diese Manipulation sei jeder Hinweis auf die Bank eliminiert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Selbstverständlich habe man die von einer Agentur gekauften Fotos nicht mit irgendeiner Absicht „retuschiert“. Unter grafischen Gesichtspunkten habe es bei dem Foto aber das Problem gegeben, dass die redaktionellen Hinweise auf die Golfbeilage den Bank-Schriftzug auf dem Cappy überdeckt hätten. Chefredaktion und Grafik hätten sich daraufhin geeinigt, den Schriftzug wegzunehmen. Solche Anpassungen an grafische Bedürfnisse seien bei gekauften Fotos durchaus üblich und werden von den redaktionell Verantwortlichen veranlasst. Dass der Schriftzug anderer Sponsoren nicht entfernt worden sei, hänge damit zusammen, dass sie grafisch nicht gestört hätten. Die Rechtsvertretung der Zeitung könne nachvollziehen, dass die Führungsetage der Bank darüber verstimmt sei. Deshalb habe man bei den Heftausgaben im Internet und in der App die Fotos getauscht.
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