Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Aus Rücksicht auf das ´Seelenheil´: Kita streicht Schweinefleisch für alle Kinder“. Das ist die Überschrift eines Beitrages, den eine Boulevardzeitung gedruckt und online veröffentlicht. Im Artikel heißt es, die Jungen und Mädchen zweier Kitas in einer Großstadt müssen ab sofort auf ihre Lieblingsspeisen verzichten. Die Leitung einer Kita wird mit den Worten zitiert, dass von einem bestimmten Tag an nur noch schweinefleischfreies Essen ausgegeben werde. Sie schreibt, dass zu Festen und Geburtstagen keine Süßigkeiten mit Schweinefleischbestandteilen wie Gelatine angeboten würden. Das bedeute: „Auch Gummibärchen sind verboten“. Die Redaktion schreibt, dass mit der Essensumstellung auf zwei muslimische Mädchen Rücksicht genommen werde. Der Kita-Leiter wird zitiert. Danach werde keines der übrigen Kinder unter der neuen Regelung leiden, auch wenn es Hardliner unter den Eltern gebe, die ein „deutsches Mittagessen“ forderten. Die Zeitung zitiert auch Bundesernährungsministerin Julia Klöckner, die es für falsch halte, Schweinefleisch komplett zu streichen. „Kniefall vor den Falschen!“ – so überschreibt die Redaktion einen Kommentar zu diesem Thema. Der Autor schreibt, die Muslime, die er kenne, hätten kein Problem damit, dass es im Kindergarten Gummibärchen gebe und Weihnachten gefeiert werde. Solange Alternativen da seien, sei auch ein Schnitzel kein Problem. Zu seiner Schulzeit in den 1980ern habe das immer gut geklappt. Niemand habe damals hungern müssen. Außerdem habe keiner so genau nachgefragt, auch die türkischen Mitschüler nicht. Dass das heute anders sei, liege an überengagierten „Bessermenschen“ wie dem oben zitierten Leiter einer Kita. Mehrere Beschwerdeführer sehen einerseits Sorgfaltsmängel und andererseits eine abwertende und hetzerische Berichterstattung gegenüber Muslimen. Natürlich dürfe jedes Kind weiterhin Wurst auf dem Brot essen oder Gummibärchen mitbringen. Der Artikel beschränke sich darauf, dass das „Verbot“ mit Rücksicht auf zwei Musliminnen ausgesprochen worden sei. Ein Vater habe aber klargemacht, dass die Umstellung aus „Respekt gegenüber anderen Religionen“ allgemein erfolgt sei. Damit seien auch Juden oder Buddhisten gemeint. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er schreibt, man müsse schon sehr übelmeinend sein, um die These des Beitrags so falsch zu verstehen, wie es einige der Beschwerdeführer getan hätten. Nach seiner Meinung lautet die These des Artikels, dass es den allermeisten Muslimen in Deutschland egal sei, ob in einer Kita u.a. Schweinefleisch („Sofern Alternativen vorhanden sind“) und Gummibärchen angeboten werden. Der Autor des Beitrages schreibe auch, dass die Mehrheit der Muslime in Deutschland ganz andere Sorgen habe, zum Beispiel die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt aufgrund eines ausländisch klingenden Vornamens.
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„Turnen unter Tränen“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um die Kritik von Eltern an einem namentlich genannten Trainer am Landesleistungszentrum für Geräteturnen der Frauen. In dem Artikel kommt vor allem der Vater einer 12-jährigen und einer 17-jährigen Turnerin am Landesleistungszentrum ausführlich zu Wort. Dieser wirft dem Trainer unter anderem Willkür im Umgang mit den Kindern vor. Im Training würden diese schikaniert und erniedrigt. Fast bei jedem Training – so der Vater weiter - seien Tränen geflossen. Die Zeitung zitiert auch zwei Mütter von Turnerinnen, die von ähnlichen Erfahrungen berichten. Der Trainer habe auf ein Gesprächsangebot der Redaktion nicht reagiert. Er ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser stellt fest, die im Artikel wiedergegebenen Äußerungen seien nicht nur inhaltlich falsch, sondern verletzten auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Zeitung greife den guten Ruf seines Mandanten als Trainer an. Der im Bericht zitierte Vater einer Turnerin sei bereits wegen mehrerer unwahrer Behauptungen strafbewehrt abgemahnt worden. Der Anwalt stellt fest, die Behauptung, sein Mandant habe auf ein Gesprächsangebot der Redaktion nicht reagiert, sei nachweislich falsch. Er sei von dem Magazin vor der Veröffentlichung des Artikels nicht kontaktiert worden. Auch sein Foto sei ohne Zustimmung veröffentlicht worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, der bearbeitende Redakteur habe den Arbeitgeber des Trainers vor dem Erscheinen des Artikels kontaktiert und um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen den Trainer gebeten. Dies habe der Arbeitgeber abgelehnt. Die Rechtsvertretung erklärt weiter, die Berichterstattung basiere auf den Aussagen eines Vaters und zweier Mütter, deren Töchter im Landesleistungszentrum trainierten. Sie bestätigten ihre Erklärungen nach wie vor. Die Missstände im Landesturnzentrum würden also aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. Eine persönliche Motivation eines einzelnen, womöglich enttäuschten Sportlervaters könne ausgeschlossen werden. Abschließend stellt die Rechtsvertretung der Zeitung fest, dass die Berichterstattung sachlich richtig sei. Ein schwerwiegender Missstand sei aufgedeckt worden. Das berechtigte öffentliche Interesse an der investigativen Berichterstattung sei hoch. Angesichts der herausgehobenen öffentlichen Position des Trainers sei die Berichterstattung mit Namensnennung und Foto zulässig.
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Ein Nachrichtenmagazin analysiert online unter dem Titel „Schwein oder nicht Schwein? Was die Speiseplanänderung zweier Kitas mit Identitätskrisen zu tun hat“ das angebliche Schweinefleischverbot in zwei Leipziger Kitas. Diese hatten ihre Speisepläne mit Rücksicht auf zwei muslimische Mädchen geändert. Die Redaktion fragt sich, wie es möglich sei, dass dieses Thema eine Situation so eskalieren lasse, dass die Polizei die Kitas vor wütenden Bürgern habe schützen müssen. Im Text wird erklärt, warum gläubige Juden und Muslime auf Schweinefleisch irgendwann in der Geschichte verzichteten, das Schwein hingegen aber zum „Tier der Deutschen“ wurde. Ein Leser des Magazins merkt an, dass es nie Polizeischutz für die Leipziger Kitas gegeben habe. (Dies wurde inzwischen klargestellt. In mehreren Medien sei zunächst von Polizeischutz die Rede gewesen. Dies habe die Polizei dahingehend korrigiert, dass sie mit der Kita-Leitung lediglich Kontakt aufgenommen habe.) Der Artikel – so der Beschwerdeführer – sei „tendenziös“ und versuche, „mit gezielten Falschmeldungen“ Stimmung gegen eine Bevölkerungsgruppe zu machen. Die Rechtsvertretung des Magazins verweist auf den Nachtrag unter dem Artikel, der die Klarstellung der Polizei bereits enthalte. Die Redaktion habe die Beschwerde aber zum Anlass genommen, den Text noch weitergehend zu präzisieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
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„Nach Änderung des Speiseplans: Polizeischutz für Kita ohne Schweinefleisch in Leipzig“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Polizeieinsatz. Um mögliche Gefahren abzuwehren, stehe ein Polizeiauto vor zwei benachbarten Kindertagesstätten. Die Polizei halte nach eigenen Angaben Kontakt mit der Kitaleitung, die für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen gewesen sei. Einem Polizeisprecher zufolge seien weitere Maßnahmen zunächst nicht geplant. Ein Leser der Zeitung hält die Aussage, es habe Polizeischutz für die Kita gegeben, für falsch. Die Polizei Leipzig habe dies noch am Erscheinungstag via Twitter dementiert. Ein Rückruf der Redaktion bei der Polizei hätte ergeben, dass diese zwar in Kontakt mit der Kita-Leitung stehe, doch seien weitere Maßnahmen – etwa der von der Zeitung erwähnte Polizeischutz – nicht geplant. Auch die bloße Anwesenheit eines Polizisten vor einer der betroffenen Kitas lasse nicht den Schluss zu, dass dessen Aufgabe die Bewachung des Objekts sei. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Ausgangspunkt für die Berichterstattung sei die Wahrnehmung der Redaktion gewesen, dass vor den Kindertagessstätten Polizisten und ein Polizeiauto gestanden hätten. Ein Polizeisprecher habe noch am gleichen Tag gesagt, die Polizeipräsenz sei nötig, um Gefahren abzuwenden. Die Redaktion habe diese Darstellung der Polizei mit dem Begriff „Polizeischutz“ bewertet. Noch am selben Tag sei die Polizei von der ersten Bestätigung ihres Sprechers abgerückt, worauf die Redaktion die Überschrift korrigierend abgeändert habe. Auch die entsprechende Polizeimeldung habe die Redaktion ihren Lesern zugänglich gemacht.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Fataler Tod eines Vaters nach Diebstahl“ über einen Vorgang in einem städtischen Betrieb. Ein Mitarbeiter habe regelmäßig Geld aus der Kasse gestohlen. Dies hätten firmeneigene Ermittlungen mit präparierten Münzen ergeben. Diese Informationen – so heißt es im Bericht weiter – seien der Redaktion von einem Vertreter des Betriebes gegeben worden. Der beschuldigte Mitarbeiter sei nach einem Gespräch mit Vorgesetzten sehr verzweifelt gewesen. Dann sei es „zu einer fatalen Tat gegen das eigene Leben“ gekommen. Beschwerdeführer sind die Stadtwerke, wo der Diebstahl geschah. Der Text enthalte Unwahrheiten, die dem verstorbenen Kollegen, aber auch dem Unternehmen schadeten. Dem Artikel vorangegangen sei ein anonymes Schreiben, das den lokalen Zeitungen zugegangen und in dem der Suizid des Mitarbeiters thematisiert worden sei. Der Bericht basiere also auf einer anonymen Quelle. Zwar werde das Unternehmen nicht namentlich genannt, doch ließen sich in einer 85.000-Einwohner-Stadt Rückschlüsse auf die städtische GmbH ziehen. Der Autor des nunmehr kritisierten Berichts habe die Pressestelle des Unternehmens nicht kontaktiert, um die ihm zugespielten Informationen zu verifizieren. Hier sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Der Vertreter der Stadtwerke teilt mit, dass kein Beschäftigter gegen den Kollegen „ermittelt“ habe. Es habe auch kein Gespräch mit dem überführten Mitarbeiter stattgefunden, bei dem dieser verzweifelt gewesen sei. Kein Vertreter des Unternehmens habe mit dem Kollegen zu Lebzeiten sprechen können, da dieser unverzüglich den städtischen Betrieb verlassen habe. Es sei auch nicht korrekt, dass es bei den Stadtwerken zahlreiche Kündigungen langjähriger Mitarbeiter gegeben habe, wie die Zeitung berichte. Diese Behauptung habe der Autor ungeprüft aus dem anonymen Schreiben übernommen. Der stellvertretende Chefredakteur bedauert etwaige persönliche Verletzungen durch die Berichterstattung. Die Angelegenheit sei Anlass für eine kritische Überprüfung der Redaktionsstandards gewesen. Nach dem Todesfall habe sich die Redaktion an die Stadtwerke und an die städtische Pressestelle gewandt. Von beiden Stellen seien jedoch keine Informationen zu erhalten gewesen. Die Redaktion sei mit Hinweisen auf Urlaube von Mitarbeitern konfrontiert worden. Die Erstveröffentlichung – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – habe nicht nur auf einer anonymen Quelle, sondern auf mehreren Quellen im näheren Umfeld beruht. Das habe die Redaktion auch gleich zu Beginn geschrieben. Wesentlich sei die Feststellung gewesen, dass die Kriminalpolizei ermittle. Dabei habe sich der Verdacht des Diebstahls erhärtet. Auch hier habe es auf Nachfrage keine Informationen der Stadtwerke und des Oberbürgermeisters gegeben. Stattdessen sei die Redaktion zu einem Hintergrundgespräch eingeladen worden. Dieses habe als erklärtes Ziel gehabt, die Berichterstattung zu unterbinden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Erstberichterstattung trotz der Recherche nicht vollständig korrekt gewesen sei. Deshalb habe die Redaktion in der Folgeberichterstattung unkorrekte Informationen richtiggestellt.
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Unter der Überschrift „Das große Heldentreffen“ berichtet eine Regionalzeitung über die Eröffnung der deutschen Hall of Fame des Fußballs. Diese sei mit einer Gala mit Wein aus der Pfalz eröffnet worden. Der Artikel beleuchtet vor allem den Auftritt von DFB-Präsident Reinhard Grindel vor dem Hintergrund einer im Raum stehenden Affäre um seine Person. Dann heißt es im Bericht unter anderem: „Es gab auch leckeren Wein vom Gut Nett aus dem pfälzischen Duttweiler.“ Ein anonymer Beschwerdeführer trägt vor, er sehe in diesem Satz einen unnötigen Hinweis auf ein Produkt, dessen Nennung überhaupt nicht mit dem eigentlichen Inhalt des Artikels in Verbindung stehe. Der Autor habe offensichtlich in diesem überregionalen Beitrag unbedingt einen Regionalbezug unterbringen wollen. Das wäre mit der Einleitung „mit Wein aus der Pfalz“ ja noch in Ordnung gewesen. Die Nennung des Betriebes, dessen Produkt dann auch noch als „lecker“ beschrieben werde, sei seiner – des Beschwerdeführers - Ansicht nach zu viel. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass sein Blatt in der Pfalz erscheine. Die Eröffnung der Hall of Fame sei ein Ereignis mit bundesweiter Ausstrahlung gewesen. Dass dabei Wein aus der Pfalz ausgeschenkt wurde, sei für eine Zeitung aus dieser Gegend erwähnenswert. Die Verwendung des Attributs „lecker“ sei dabei ebenso wenig als unzulässige redaktionelle Schleichwerbung anzusehen wie die wertfreie Angabe des Winzers mit Namen und Wohnort.
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Eine Großstadtzeitung berichtet wiederholt gedruckt und online über Missstände sowie die intern schlechte Stimmung im örtlichen Tierschutzverein. Für diese wird der Zeitung zufolge die Vorsitzende verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Mitglied im Tierschutzverein. Er wirft der Zeitung zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen und tendenziöse Berichterstattung vor. Er beklagt eine fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme. Als Beispiel für falsche Tatsachenbehauptungen nennt der Beschwerdeführer, dass die Zeitung einen Zusammenhang zwischen der Kritik durch den Tierschutzverein am Erscheinungsbild einer ehemaligen Mitarbeiterin und ihre Kritik am Vorstand konstruiere. Durch Recherchen hätte der Autor herausfinden können, dass die problematische Tätowierung „1312“ der damaligen Mitarbeiterin dazu geführt habe, mit ihr ein Personalgespräch zu führen. „1312“ stehe für „ACAB“ („All Cops are Bastards“). Dies sei ein kritikwürdiges Erscheinungsbild, insbesondere dann, wenn die Mietarbeiterin Kundenkontakt habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Tierschutzverein habe mehrfach die Möglichkeit gehabt, zu der Berichterstattung Stellung zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage. Was dieser schildere, habe schlicht nicht stattgefunden. Die Chefredaktion der Zeitung gehe vielmehr davon aus, dass der Tierschutzverein das zu achtende Instrument der Presseratsbeschwerde missbrauche, um an die Quellen der Redaktion zu gelangen. Die Rechtsvertretung schließt mit der Anmerkung, dass auf ausdrücklichen Wunsch der Chefredaktion zu den Vorwürfen nicht weiter Stellung genommen werde.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Abou-Chaker soll Säure-Anschlag auf Bushidos Frau geplant haben“. Darin wird über ehemalige Verbindungen des Berliner Rappers Bushido zum Abou-Chaker-Clan berichtet. Die Redaktion informiert weiter darüber, dass ein Clan-Mitglied als Zeugin ausgepackt habe und nun angeblich in Aarhus (Dänemark) in einem Zeugenschutzprogramm lebe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Seine Kritik richtet sich gegen die Redaktion, weil diese den vermutlichen Aufenthaltsort der Zeugin preisgebe und diese so unnötig in Gefahr bringe. Eine Stellungnahme der Zeitung ging beim Presserat erst nach dessen Entscheidung ein. Sie konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Landtagsverwaltung zu faul für eine Sitzung in Waren?“ Im Beitrag geht es darum, dass die Landtagsverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern eine Sondersitzung des Parlaments in Waren (Müritz) nicht wolle. Im politischen Schwerin herrsche die Meinung, dass die Verwaltung einfach nur den Aufwand für eine Sitzung außerhalb des Schweriner Schlosses scheue. Aber auch die Landtagsfraktionen zeigten sich wenig begeistert vom Vorschlag eines CDU-Politikers. Beschwerdeführer ist der Direktor des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, der sich in seiner amtlichen Funktion gegen die Berichterstattung wendet. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 9 (Schutz der Ehre). In dem Artikel würden über die Verwaltung des Landtags unwahre Tatsachen verbreitet. Die in dem Artikel enthaltenen Aussagen, die Landtagsverwaltung hintertreibe mit fragwürdigen Mitteln eine Sondersitzung des Parlaments in Waren (Müritz) und habe eine solche ohne den dafür notwendigen Beschluss des Parlaments für so gut wie erledigt erklärt, seien nicht zutreffend. Insoweit sei es auch falsch, von einer Einmischung der Landtagsverwaltung zu sprechen. Diese Aussagen erweckten den Eindruck, die Landtagsverwaltung treffe eigenmächtig Entscheidungen, die dem Parlament vorbehalten seien. Wahr sei jedoch – so der Direktor weiter - , dass sich die Verwaltung exakt an die Vorgaben des Landtags gehalten habe. Die Mitarbeiter hätten absolut korrekt gehandelt. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Das im Beitrag verwendete Wort „hintertreibt“ weise einen deutlichen Meinungsbezug auf. Es handele sich hierbei um eine Bewertung des Verhaltens eines leitenden Mitarbeiters der Landtagsverwaltung. Hier gehe es nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Selbst wenn man darin eine Tatsachenbehauptung erblicken wollte, wäre diese wahr. Die Landtagsverwaltung habe eigenmächtig einem Beschluss des Landtags vorgegriffen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen als Kolumne gekennzeichneten Artikel unter der Überschrift „So lösen wir unser Klimaproblem“. Im Beitrag heißt es unter anderem, 15 Billionen Dollar würde es einer Studie der „Internationalen Agentur für Erneuerbare Energien“ zufolge kosten, um die Welt bis zum Jahr 2050 weitgehend auf erneuerbare Energien umzustellen. Weitere Passage: „86 Prozent des weltweiten Energieverbrauches würden dann mit Strom aus Sonne, Wind, Erdwärme und Wasserkraft abgedeckt.“ Ein Leser des Magazins bezeichnet diesen Satz als falsch. Laut Originalstudie könnten erneuerbare Energie bis zum Jahr 2050 86 Prozent des Stromverbrauchs decken. Strom stehe aber momentan für 20 Prozent des Energieverbrauchs und werde laut Studie auf 50 Prozent ansteigen. Damit decken erneuerbare Energien laut Studie 43 Prozent des 2050 erwarteten Energieverbrauchs bzw. 86 Prozent des Stromverbrauchs. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins merkt an, der Beschwerdeführer habe sich als Analyst für alternative Anlagestrategien möglicherweise einen anderen Fokus der Kolumne gewünscht. Aus ihrer Sicht sei die fragliche Formulierung jedoch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass sich die Angabe laut Studie nicht auf den Gesamtenergieverbrauch, sondern nur auf den Stromverbrauch beziehe. Dies treffe zu. Einen gegenteiligen Eindruck erwecke die fragliche Formulierung allerdings auch nicht. Dass es nur um den Energieverbrauch in Form von Strom gehe, erschließe sich dem Leser ohne Weiteres daraus, dass die Aussage sich ausdrücklich nur auf regenerative Energiequellen für die Gewinnung von Strom und nicht auf deren Anteil am Gesamtenergieverbrauch beiziehe.
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