Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Fachkräftemangel: Friseurmeisterin musste schon drei Salons schließen“ – unter dieser Überschrift beschäftigt sich eine in Leipzig erscheinende Regionalzeitung mit dem Personalnotstand im Friseur-Handwerk. Es klinge paradox, sei aber wahr: In Leipzig bezögen viele ausgebildete Friseure Hartz IV – doch die Friseurmeister in der Stadt suchten hängeringend nach Fachkräften. Beispielhaft wird die Situation einer Friseurmeisterin geschildert, die wegen des Fachkräftemangels drei Salons habe schließen müssen. Sie ärgere sich, dass sie keine Angestellten findet, obwohl es offenbar genug arbeitslose Friseure gebe. Die Zeitung zitiert die Frau mit den Worten: „Seit mehreren Jahren bekomme ich jeden Monat fünf bis zehn Vermittlungsvorschläge vom Arbeitsamt, aber es stellt sich nie einer der angekündigten Arbeitslosen vor. Bei 6,6 Millionen Leistungsempfängern in Deutschland würden offenbar nicht genug Anreize fürs Arbeiten gesetzt. Das Mittelstandsforum für Deutschland (MfD), dem Unternehmer vieler Branchen angehörten, sehe in der Personalnot der Handwerksfirmen ebenfalls ein „gesamtgesellschaftliches Problem“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Autor keine Belege für seine Behauptung liefere, dass in Leipzig viele ausgebildete Friseure Hartz IV bezögen. Der Autor zitiere eine einzige Unternehmerin, obwohl er offenbar mit Vertretern der Handwerkskammer, der Friseurinnung als auch mit der Agentur für Arbeit Kontakt gehabt habe. Er verschweige, dass es sich beim MfD um eine AfD-nahe Organisation handele. Dem Leser werde suggeriert, das MfD sei ein überparteilicher Arbeitgeberverband. Dem Leser werde auch nicht mitgeteilt, dass die zitierte Friseurmeisterin dieser Vereinigung nahestehe. Der Leiter Personal & Recht des Verlages hält es für abwegig, den Beitrag als Werbung für die AfD zu werten. Auch der Autor des Artikels verwahrt sich mit Nachdruck gegen diesen Vorwurf. Dieser grenze an Ehrverletzung. Er habe auch den Hintergrund der MfD recherchiert. Danach sei der Vorwurf der AfD-Nähe nicht gerechtfertigt.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Artikel über Probleme beim Import von Straßenhunden. Die örtliche Tierärztekammer berichte, Tierschützer würden immer mehr Hunde aus Osteuropa nach Deutschland bringen. Allein in Hamburg sei die Rede von 576 Hunden, die in den letzten Jahren von Rumänien nach Hamburg gebracht worden seien. Dabei würden auch Krankheiten eingeschleppt. Die Impfausweise der Tiere wiesen oft offensichtliche Unregelmäßigkeiten auf. In mehreren Fällen habe das Veterinäramt ermittelt. Das Problem laut Tierärztekammer seien Tierschützer ohne medizinische Bildung. Etwa 70 Prozent der osteuropäischen angeblichen Tierschutzhunde stammten aus illegalem Hundehandel. Die Probleme mit Straßenhunden in osteuropäischen Ländern löse man damit nicht, wird die Vorsitzende der Tierschutzkammer zitiert. Stattdessen müsse die Situation vor Ort verbessert werden. Das sei auch die Position des Deutschen Tierschutzbundes sowie der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, in der sich ausschließlich Veterinärmediziner für Tierschutz einsetzten, schreibt der Autor. Zahlreiche Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden über den Artikel an den Presserat. Sie halten den Beitrag für reißerisch Er schildere die Sachverhalte falsch und schüre Ängste. Tiere, die über Vereine nach Deutschland kämen, seien geimpft, gechipt und gesund. Dafür gebe es eine EU-Bestimmung. Zur Behauptung, rund 70 Prozent der osteuropäischen angeblichen Tierschutzhunde stammten aus illegalem Hundehandel und kämen aus Tiervermehrungsstationen – so einer der Beschwerdeführer – , eine Recherche bei den im Ausland aktiven Vereinen widerlege dies. Zur Behauptung, letztlich werde mit der Vermittlung der Hunde gegen Schutzgebühren über die Mitleidskomponente ein Geschäft abgewickelt, schreibt einer der Beschwerdeführer, dass legale Organisationen das nicht tun. Diese würden gut und nachhaltig vermitteln. Die Rechtsabteilung der Zeitung schreibt, der Beitrag sei Teil einer Serie über Straßenhunde aus Osteuropa und deren Einführung nach Deutschland. Ausgegangen sei die Berichterstattung ursprünglich von den Ermittlungen der Behörden gegen den Hamburger Tierschutzverein wegen mehrfacher Verstöße gegen Impf- und Einreisevorschriften. Der nun beanstandete Artikel stelle die Lage, vor allem die mit dem Import verbundenen Krankheitsrisiken im Allgemeinen dar und lasse dabei im Wesentlichen die Vorsitzende der Hamburger Tierärztekammer zu Wort kommen. Diese äußere sich kritisch zur Einführung der Hunde nach Deutschland. Ebenso kritisch äußere sich der Vorsitzende der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz. Der gesamte Beitrag sei ein Appell an die Vernunft des Lesers, sich als Hundefreund nicht lediglich von seinen Gefühlen leiten zu lassen, sondern die Begleiterscheinungen wie z. B. Krankheiten ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beitrag solle auch dafür sensibilisieren, dass es Menschen gebe, die mit dem Leid der Hunde und der Aufnahmebereitschaft von Hundefreunden in Deutschland schlicht Geld verdienten.
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Eine Regionalzeitung berichtet online, dass der Hauptdarsteller der Störtebeker-Festspiele auf Rügen gleichzeitig als Gartenexperte für die Werbung eines Baumarktes in der Öffentlichkeit steht. Der Schauspieler sei seit einigen Wochen das Gesicht einer Baumarktkette. Sowohl im Fernsehen als auch auf riesigen Plakatwänden strahle er den Betrachtern als „Gartenplaner“ entgegen. Die Mitgeschäftsführerin der Festspiele wird von der Redaktion befragt, wie sich das Werbe-Engagement des Schauspielers auf die Festspiele auswirke. Ein Leser der Zeitung kritisiert, die Redaktion mache Werbung für die Rügener Festspiele. Hier werde mit Werbung in der Werbung berichtet, indem das Logo der Baumarktkette an dominierender Stelle gezeigt werde. Der werbliche Wert sowohl für die Festspiele als auch für den Baumarkt dominiere die Berichterstattung. Das sei wohl kaufmännisch auch so gewollt. Der geschäftsführende Redakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde und stellt fest, die Redaktion sehe die Berichterstattung nicht als Werbung an. Im Mittelpunt der Berichterstattung stehe eindeutig der derzeitige Hauptdarsteller der Störtebeker-Festspiele. Vieles, das unmittelbar mit den Festspielen zu tun habe oder durch sie bedingt werde, sei somit von großem öffentlichem Interesse für die Leser der Zeitung. Dazu gehöre es auch, wenn der Hauptdarsteller als Werbe-Gesicht für eine bekannte Baumarktkette auftrete. Es sei eine Premiere, dass ein Störtebeker-Darsteller mit einem großen Werbevertrag ausgestattet worden sei. In der Berichterstattung über Prominente sei es nicht unüblich, dass auch über ihre Werbeverträge berichtet werde.
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Eine Regionalzeitung berichtet über ein Start-Up-Unternehmen, das mit Hilfe von künstlicher Intelligenz einen Lieferdienst mit Mineralwasser betreibt. Der Autor beschreibt das Angebot des Unternehmens und sein Geschäftsmodell. Dabei wird betont, dass das Unternehmen nachhaltig arbeite. Am Ende des Artikels werden die Kontaktdaten der Firma veröffentlicht. Ein Leser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung sieht. Der Chefredakteur der Zeitung sieht die Berichterstattung über das Unternehmen durch ein großes öffentliches Interesse gedeckt. Das Verbreitungsgebiet seiner Zeitung habe sich in den letzten Jahren zu einer Start-Up-Region entwickelt, die auch bundesweit immer mehr an Bedeutung gewinne. Daraus ergebe sich ein besonderes Informationsinteresse an Artikeln über die Menschen, die die Region mit ihren Ideen weiterentwickelten. Auch das Thema Nachhaltigkeit stoße bei den Lesern auf eine besondere Wahrnehmung. Seine Zeitung – so der Chefredakteur weiter – berichte deshalb immer wieder umfangreich über Unternehmensgründungen und über Start-Ups in verschiedenen Branchen. Im konkreten Fall könne von einer Werbung für das genannte Unternehmen keine Rede sein. Die Berichterstattung sei von einem hohen öffentlichen Interesse im Sinne des Presskodex gedeckt.
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Ein Online-Unternehmen stellt unter der Überschrift „Firma bewirbt sich beim Mitarbeiter: IT-Portal dreht Arbeitsmarkt um“ einen Job-Anbieter vor. Dort können sich IT-Spezialisten um eine Aufnahme in die Datenbank bewerben. Bei denjenigen, die aufgenommen werden, bewerben sich dann Unternehmen mit ihren Jobangeboten. Das vorgestellte Unternehmen sei, so der Autor, ein digitaler Recruit-Marktplatz (Recruit = Bewerbung). Bevor Bewerber aufgenommen werden, prüfe das Unternehmen technische Skills (Kompetenzen), checke den Lebenslauf und kläre ab, ob der Kandidat tatsächlich an einer Stelle interessiert ist. Das weitere Procedere sei stringent auf die Kandidaten konzentriert. Der Presserat hat recherchiert. Neben dem namentlich genannten Unternehmen gibt es auch andere Anbieter, die die gleiche Geschäftsidee verfolgen. Ein Nutzer des Online-Portals bezeichnet den Artikel als einen nicht als solchen gekennzeichneten Werbetext für das vorgestellte Job-Portal. Es finde keinerlei Einordnung bzw. keine kritische oder abwägende Auseinandersetzung statt. Kurzum: Es fehle eindeutig eine Kennzeichnung als Anzeige. Der Autor des Beitrages nimmt Stellung und teilt mit, dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren gedreht habe. Aus einem Nachfrage- sei ein Anbietermarkt geworden. Grund sei der Fachkräftemangel in manchen Berufen, so etwa bei IT-Experten. Das im Beitrag genannte Job-Portal sei der praktische Beleg für den Wandel des Marktes. Er sei bei Recherchen auf das Unternehmen gestoßen, habe die Geschäftsidee spannend gefunden und der Redaktion einen Artikel über den neuartigen Ansatz der Mitarbeitergewinnung angeboten. Außer seinem Honorar habe er kein Geld von Dritten erhalten. Der Autor betont, dass ihm kein anderes Unternehmen mit der gleichen Geschäftsidee bekannt sei. Dies sei ein Alleinstellungsmerkmal des vorgestellten Anbieters.
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Eine Wirtschaftszeitung berichtet online über den Plakatentwurf eines Autoverleihers. Der traue sich nicht, diesen als Werbung zu veröffentlichen. Das Plakat, das im Artikel direkt unterhalb der Überschrift platziert ist, zeigt auf der linken Hälfte den damaligen DFB-Chef Reinhard Grindel, wie er auf seine Armbanduhr schaut. Untertitel: „Kostet den Job.“ Auf der rechten Seite ist ein Auto zu sehen. Der Untertitel hier: „Kostet fast nix.“ Die Zeitung berichtet über ein Gespräch mit dem Chef der Autoverleih-Firma. Der habe dem Interviewer gesagt, nicht aus jeder frechen Idee werde eine Anzeigenkampagne. Als Beispiel habe der Firmenboss den oben erwähnten Entwurf präsentiert. Dieser habe den Rücktritt von Reinhard Grindel als DFB-Präsident thematisiert. Der sei vor wenigen Tagen von seinem Amt zurückgetreten. Eine hohe Schadensersatzzahlung habe der Autoverleiher nicht riskieren wollen, denn Grindel wehre sich gegen Korruptionsvorwürfe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Plakats durch die Zeitung einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Das Zeigen des Plakatfotos im Rahmen der Berichterstattung zu der Entscheidung des Autoverleihers, dieses Plakat nicht als Werbung zu veröffentlichen, sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Im Moment der Veröffentlichung ergebe sich ein werbewirksamer Effekt. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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„Deutscher Freund behauptet: Es geschah beim Sex!“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Tod einer 22-jährigen Britin in einem Schweizer Hotel am Lago Maggiore. Ein Deutscher gebe zu, seine britische Freundin in einem Hotelzimmer getötet zu haben. Er behaupte, ein wildes Liebesspiel sei aus dem Ruder gelaufen. Ein Hotelangestellter berichte hingegen von einem heftigen Streit. Die Redaktion zitiert eine Schweizer Zeitung. Danach ermittle die Tessiner Staatsanwaltschaft unter anderem wegen Mordes. Zum Beitrag gestellt sind zwei Fotos des Opfers. Eines zeigt die junge Frau im Bikini, das andere mit tiefem Ausschnitt vor einem Spiegel. Eine Leserin der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Autor nenne den vollen Namen des Opfers. Das Opfer eines Gewaltverbrechens werde zudem mit zwei unverpixelten Fotos gezeigt, die dem Social-Media-Profil der Betroffenen entnommen worden seien. Hinzu komme die skandalisierende Art der Berichterstattung, die die Gewalt gegen Frauen verharmlose („Es geschah beim Sex“, „ein wildes Liebesspiel sei aus dem Ruder gelaufen“). Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Er rechtfertigt die Berichterstattung. Eine Verharmlosung von Gewalt gegen Frauen finde nicht statt. Im Gegenteil: Der geständige Freund der getöteten Britin gebe im Zusammenhang mit der Tat zu, seine Freundin „versehentlich“ beim Sex in einem Hotelzimmer getötet zu haben. Das sei keine Erfindung der Redaktion, sondern schlicht die sachliche Wiedergabe eines Sachverhalts, über den die Redaktion von den Ermittlungsbehörden informiert worden sei. Die Tatsache, dass die junge Frau namentlich genannt werde, ergebe sich daraus, dass sämtliche ausländische Medien, darunter jene aus dem Herkunftsland des Opfers, ebenfalls mit voller Namensnennung berichtet hätten. Könne nach deutschem Verständnis etwas unethisch sein, was der Rest der Welt für selbstverständlich halte? Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Fotos stammten aus öffentlich zugänglichen Quellen. Das Opfer selbst habe sich zu Lebzeiten gerne verführerisch in knapper Bekleidung gezeigt und entsprechende Fotos bewusst auf mehreren Social-Media-Kanälen veröffentlicht. Sie habe sich offenbar gerne als „sexy Jetset-Girl“ inszeniert.
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„Die Abiturprüfung beginnt: Jetzt hilft nur noch beten“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung ein Interview mit drei Abiturienten über die anstehenden Prüfungen und das Leben danach. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der drei Interviewten. Das Gespräch habe stattgefunden. Einige Aussagen seien auch sinngemäß so getroffen worden. Keine Aussage werde jedoch wörtlich wiedergegeben. Manche sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Im Interview entstehe zum Beispiel der Eindruck, als ob er auf die Frage „Um 9 Uhr fangt ihr (…) mit den Abiturprüfungen an. Was ist das für ein Gefühl?“ seine Verletzungsgeschichte ausgepackt habe. Tatsächlich sei er explizit nach dem Grund für die Krücken und dem Unfall gefragt worden. Er habe weder auf die Frage nach seinem dritten Abiturfach mit dem Beruf seines Vater oder der Wahl seiner Schule geantwortet, noch Vokabular dahingehend benutzt, dass „Langsame den ganzen Laden aufhalten“. Dies seien nur einige Beispiele. Auch die Aussagen der beiden Mädchen seien oft falsch und nie wörtlich wiedergegeben worden. Der Beschwerdeführer stellt weiter fest, dass das Gespräch weder per Tonbandaufnahme noch per Steno aufgezeichnet worden sei. Auch sei es den Interviewten nicht zur Autorisierung vorgelegt worden. Sie hätten bis zum Erscheinungstag nicht gewusst, dass dieses Gespräch als Interview veröffentlicht würde, da sich der Redakteur nur Stichworte notiert habe. Sie hätten gedacht, dass das Gespräch in einen Artikel einfließen werde. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den Autor nach der Veröffentlichung angerufen. Der habe geantwortet, dass seine Vorgehensweise gängige Praxis in der Redaktion sei und er nicht das komplette Gespräch wiedergeben könne. Der Autor des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ihm sei bewusst, dass die Schülerinnen und Schüler vermutlich wenig Medienerfahrung hätten. Daher habe er auch einiges erklärt – etwa, dass er es vom Verlauf des Gesprächs abhängig machen wolle, ob er danach die journalistische Darstellungsform eines Berichts oder eines Interviews wähle. Auf ein Interview sei seine Wahl deshalb gefallen, weil es ihm lebendiger und unmittelbarer erschienen sei. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers sei jedenfalls von ihm nichts verdreht oder falsch abgedruckt worden. Er habe auch nicht gesagt, dass ein „zusammengeschustertes“ Interview“ gängige Praxis in der Redaktion sei. Ein Fehler, den er sich im Nachhinein ankreiden lassen müsse, sei der, dass den Abiturienten aus terminlichen Gründen das Interview nicht noch einmal vorgelegt worden sei. Für eine Richtigstellung gebe es aber keinen Grund.
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Unter der Überschrift „Wir können diese Gewaltexzesse nicht dulden“ berichtet eine Boulevardzeitung online über eine Prügelattacke von Migranten in Amberg und die politische Diskussion bzw. Konsequenzen daraus. Der Betrag ist bebildert mit Fotos der Opfer, die sich gegenüber der Zeitung äußern. Im Bild gezeigt werden auch zwei mutmaßliche Täter. Der Beschwerdeführer übt Kritik an der Veröffentlichung der Fotos von mutmaßlich minderjährigen Verdächtigen. Die Tat selbst sei beschämend. Dies gebe der Zeitung aber kein Recht, gegen Gesetze zu verstoßen. Er sieht die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung zu der Beschwerde. Wer sich in der Gruppe so stark fühle, dass er nachweislich auf wehrlose Passanten – darunter auch Kinder - einprügele und diese teilweise schwer verletzt, müsse es aushalten, dass über seine Gewaltexzesse berichtet und sein Foto in diesem Zusammenhang veröffentlicht werde. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung über derartige Straftaten. Neben der Schilderung des Tathergangs, der in dem Artikel mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgt sei, gehöre es auch zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit durch entsprechende Fotoveröffentlichungen vollständig zu informieren. Die Leser müssten die Möglichkeit haben, sich ein Bild von den Geschehnissen und auch von den Tätern zu machen. Der Chefredakteur vertritt die Ansicht, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit klar die Interessen der Täter überwiege. Von Verletzungen presseethischer Grundsätze könne somit nicht die Rede sein.
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Eine Boulevardzeitung kündigt auf Facebook eine Anzeige mit einem Video der AOK auf ihrer Website an. Unter der Überschrift steht der Hinweis „Bezahlte Partnerschaft“. Ein anonymer Beschwerdeführer bittet den Presserat um Prüfung, ob der Hinweis „Bezahlte Partnerschaft“ als Kennzeichnung eines Teasers (Anreißers) ausreichend ist, der zu einem werblichen Beitrag führt. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen Ziffer 7 des Kodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Redaktion sei ihrer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit ausreichend nachgekommen, indem sie die Veröffentlichung gleich zu Beginn mit dem Hinweis auf die „Bezahlte Partnerschaft“ versehen habe. Für die Leser werde durch diese Formulierung sofort erkennbar, dass der Beitrag gegen ein Entgelt veröffentlicht worden sei. Der Chefredakteur vertritt die Meinung, dass durch die Kennzeichnung die presseethisch geforderte Transparenz gewahrt werde.
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