Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Ein Internetportal veröffentlicht eine Karikatur zum Thema Brandkatastrophe Notre-Dame. Zu sehen ist rechts vor der brennenden Kirche ein lachender Emanuel Macron, der eine brennende Fackel in der Hand hält. Links stehen ein Polizist und der Träger einer Gelbweste, die sich umarmen und entsetzt auf die brennende Kathedrale schauen. Die Unterschrift der Karikatur lautet: „Macron eint die Nation“. Ein Nutzer des Portals vertritt die Auffassung, dass die Karikatur Verschwörungstheorien schürt. Sie sei ehrverletzend und verleumderisch, weil sie den französischen Staatspräsidenten als Initiator einer Brandstiftung darstelle. Der Chefredakteur des Internetportals stellt fest, dass Karikaturen per se eine Übertreibung und Überspitzung darstellten. Im konkreten Fall würde die Situation beschrieben, dass der Brand von Notre-Dame dem Präsidenten Macron durchaus geholfen habe, von den zur selben Zeit stattfindenden Gelbwesten-Protesten abzulenken und stattdessen zumindest vorübergehend eine Einigung der französischen Nation herbeizuführen. Im Zusammenhang mit dem Brand seien schnell verschiedene Verschwörungstheorien entstanden. So sei etwa ein Terroranschlag vermutet worden. Der Chefredakteur weist ausdrücklich den Vorwurf zurück, die Karikatur schüre Verschwörungstheorien. Sie sei in eine normale Berichterstattung eingebunden worden. In dieser seien die Ereignisse in Paris sachlich korrekt und umfassend dargestellt worden. Dennoch greife die Karikatur die vom Beschwerdeführer genannten Verschwörungstheorien auf, die im Umfeld des Brandes entstanden seien. Dies sei aber nicht geschehen, um diese als Faktum darzustellen, sondern um sie zur Darstellung des unbestreitbaren Nutzens für Macron zu verwenden. Dessen Augenzwinkern in der Karikatur unterstreiche diese satirische Verwendung der Verschwörungstheorie.
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Eine TV-Programm-Zeitschrift berichtet auf einer Doppelseite darüber, wie das Glücksgefühl gesteigert werden kann. Sie schildert mehrere Glücksquellen, darunter Gewinne durch die Teilnahme an einer namentlich genannten Lotterie. In einem Info-Kasten beschäftigt sich die Redaktion über einen Millionen-Event des Unternehmens. Zwei bekannte Schauspieler werden zitiert, die als Glückspaten der Lotterie aktiv sind. Eine Woche später veröffentlicht die Zeitschrift einen Beitrag unter der Überschrift „Was lindert meinen Muskelkater?“. Dabei kommt ein Apotheker zu Wort, der eine namentlich genannte Salbe anpreist. In einem anderen Heft berichtet die Zeitschrift auf einer Doppelseite unter dem Titel „Was hellt meine Stimmung auf?“ über die Wirkung eines ebenfalls namentlich genannten Präparats. In einem Artikel unter der Überschrift „Wie bleibe ich fit im Kopf?“ wird eine Leserfrage mit dem Hinweis auf ein weiteres bestimmtes Produkt beantwortet. In einem folgenden Heft veröffentlicht das Magazin unter der Überschrift „Was hilft mir durch die Wechseljahre?“ die Antwort einer Ärztin auf die Anfrage einer Leserin. Auch hier wird ein namentlich genanntes Präparat empfohlen. Weitere Hinweise auf bestimmte Produkte finden sich in der umfangreichen Berichterstattung. Ein Leser der Zeitschrift spricht von einer offensichtlichen Strategie des Magazins, in redaktioneller Aufmachung werbend über bestimmte Präparate zu berichten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Eine der beanstandeten Doppelseiten sei mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet gewesen. Ziel der Reihe sei es, alltägliche Beschwerden durch medizinische Experten erklären zu lassen, die auf rezeptfrei erhältliche Präparate zur Lösung gesundheitlicher Probleme hinwiesen. Mit den Herstellern der genannten Produkte bestünden keinerlei Absprachen. Gegenleistungen für die Erwähnung und Präsentation im Text seien nicht gewährt worden Eine Beeinflussung der Redaktion durch ökonomische Interessen seien mithin auszuschließen, so die Rechtsvertretung.
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Eine Automobil-Fachzeitschrift veröffentlicht ein Interview mit vier deutschen Schauspielerinnen, die von einem Auto-Hersteller zu einer Testfahrt mit einem neuen Fahrzeug nach Korsika eingeladen worden sind. Alle vier – so berichtet die Redaktion – seien auch privat mit Autos des Herstellers unterwegs. Die Redaktion zeigt ein Foto des bei der Testfahrt benutzten Wagens. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. In dem Gespräch mit den vier Frauen würden unterschwellig die Produkte eines namentlich genannten Herstellers beworben. Die Zeitschrift zeige das neue Fahrzeug dieses Herstellers. Der Chefredakteur der Zeitschrift rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis, dass die Redaktion unter der Rubrik „Menschen“ Frauen mehr Raum geben wolle. Nachdem man in der Vergangenheit vor allem Männer vorgestellt habe, habe die Redaktion es für überfällig gehalten, Frauen zu interviewen und ihr Interesse und ihre Erfahrung mit Autos schildern zu lassen. Dabei habe es sich angeboten, vier bekannte Schauspielerinnen den Lesern zu präsentieren. Daran, dass die Interviewten vor einem Wagen des genannten Herstellers fotografiert worden seien, könne er nichts Verwerfliches finden. Es sei wohl nicht überraschend, dass in einer Automobil-Zeitschrift auch Autos im Bild gezeigt würden.
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„Erster Blut-Test erkennt zuverlässig Brustkrebs“ titelt eine Boulevardzeitung online. Die Dachzeile lautet: „Weltsensation aus Deutschland“. Ärzte der Universitätsklinik Heidelberg hätten revolutionäre Ergebnisse erzielt. Sie könnten mit einem Test im Blut Brustkrebs nachweisen. Und dies mit einer Treffersicherheit, die vergleichbar sei mit der einer Mammographie. Wie die Redaktion exklusiv erfahren habe, werde der Bluttest noch in diesem Jahr auf den Markt kommen. Zu Wort kommt im Beitrag der Ärztliche Direktor der Uni-Frauenklinik Heidelberg, der den Test federführend entwickelt hat. Ein Leser der Zeitung ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er teilt mit, die Angaben der Redaktion seien zum Teil falsch. Der Test sei in Wahrheit völlig ungeeignet und liefere bei rund jeder zweiten gesunden Frau einen falschen Krebsbefund. Dies sei schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer – der selbst über dieses Thema geschrieben hat – stellt fest, dass die Zeitung aus seiner Sicht viele journalistische Standards verletzt habe. So habe sie es versäumt, unabhängige Expertenmeinungen einzuholen. Die von vielen Medien aufgegriffene Berichterstattung habe bei vielen Menschen eine ungerechtfertigte Hoffnung geweckt. Der Vorsitzende der Chefredaktionen teilt mit, der Text des beanstandeten Artikels gehe auf eine Pressemitteilung des Universitätsklinikums Heidelberg und ein autorisiertes Interview mit dessen Forschern zurück. Es habe sich herausgestellt, dass die Nachricht vom „marktreifen“ Brustkrebs-Bluttest von der Uni viel zu früh verbreitet worden sei. Die Zeitung habe – so der Chefredakteur weiter – sofort reagiert und den aktuellen Stand der Ereignisse veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe die Redaktion auf wahrhaftige, sorgfältige und begründete Weise berichtet.
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Eine überregionale Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Tauber will Asylkritikern Grundrechte entziehen“ über Äußerungen des früheren CDU-Generalsekretärs in einem Gastbeitrag für eine überregionale Tageszeitung. Tauber habe vorgeschlagen, Kritikern der Asylpolitik der Bundesregierung ihre Grundrechte zu entziehen. Dabei habe er sich auf mehrere AfD-Politiker und Personen wie die ehemalige Vorsitzende des Bundes der Vertriebenen Erika Steinbach, und das Mitglied der Werteunion, Max Otte, bezogen. Denen habe Tauber eine Mitschuld an dem Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke gegeben. Sie hätten mit enthemmter Sprache zur Gewalt beigetragen. Der Beschwerdeführer – er vertritt die Christliche Medieninitiative Pro – sieht in dem Beitrag einen eindeutigen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Peter Tauber habe in seinem Gastbeitrag gefordert, Artikel 18 des Grundgesetzes anzuwenden und Extremisten – nicht „Asylkritikern“ – bestimmte Grundrechte zu entziehen, sofern sie diese missbrauchten, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuschaffen. Die Wochenzeitung verdrehe diese Aussage bewusst. Sie unterstelle Tauber, er wolle erlaubte Meinungen verbieten. Die Kommentare unter dem Artikel zeigten die furchtbaren Auswirkungen, die die Zeitung mit dieser verfälschten Nachricht erzeuge. Der Geschäftsführer des Verlages zitiert Peter Tauber wie folgt: „Nicht nur die politische Gewalt und Gewaltbereitschaft von rechts nimmt zu. Auch das politische Klima dieser Republik hat sich verändert. Die AfD im Deutschen Bundestag und in den Länderparlamenten leistet dazu einen Beitrag. Sie hat mit der Entgrenzung der Sprache den Weg bereitet für die Entgrenzung der Gewalt. Erika Steinbach, einst eine Dame mit Bildung und Stil, demonstriert diese Selbstradikalisierung jeden Tag auf Twitter. Sie ist ebenso wie die Höckes, Ottes und Weidels durch eine Sprache, die enthemmt und zur Gewalt führt, mitschuldig am Tod Walter Lübckes.“ Tauber – so der Verlagsgeschäftsführer abschließend – habe für seinen Artikel ganz überwiegend eine negative Resonanz erfahren. Nicht nur seine Zeitung habe dessen Äußerungen heftig kritisiert.
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über ein Verbrechen in Stuttgart. Überschrift: „Schwert-Mord mitten auf der Straße“. Die Redaktion zeigt ein Foto des mutmaßlichen Täters. Zu sehen ist ein Mann von hinten mit blutbeschmierten Armen und einem erhobenen Schwert in der Hand. Das Foto – es stammt aus einem Handyvideo – wird auch in der Folgeberichterstattung verwendet. Die Redaktion nennt den vollen Namen und die Herkunft des aus Syrien stammenden Flüchtlings. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung sind weitere Bildausschnitte des Tathergang-Videos zu sehen. So wird gezeigt, wie eine Zeugin panisch flieht und das verpixelte Opfer blutend am Boden liegt. Dieser Beitrag trägt die Überschrift „Der Mörder kam als Flüchtling zu uns. Er hackte sein Ofer vor den Augen der Tochter zu Tode.“ Zu sehen ist auch ein Porträtfoto des Opfers, das vor der Tat aufgenommen wurde. Die Zeitung nennt das Alter und den Vornamen der Frau. Sie gibt als Quelle „privat“ an. Auf die Veröffentlichung hin wenden sich 21 Leser mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie kritisieren das Foto des mutmaßlichen Täters, das diesen bei der Ausführung seines Schwert-Angriffs zeigt sowie weitere Fotos in der Berichterstattung. Die Darstellung aus der Täterperspektive sei übertrieben sensationell und verstoße gegen den Jugendschutz. Sie sei auch für Kinder und Jugendliche sofort zu sehen. Der Chefredakteur der Zeitung vermag an der Berichterstattung nichts presseethisch Unzulässiges zu erkennen. Die Beschwerden beträfen die Zulässigkeit der Veröffentlichung von täter- und opferbezogenen Informationen sowie der Berichterstattung über ein schweres Verbrechen, das sich in aller Öffentlichkeit ereignet habe. Die Redaktion halte in derartigen Fällen an ihrer regelmäßig vertretenen Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonders Interesse daran habe, von den Medien umfassend und auch personalisierend informiert zu werden. Dies sei ein solcher Fall. Die Abbildung der Leiche sowie die Fotos der Zeugen habe die Redaktion unkenntlich gemacht. Der Täter sei nur von hinten zu sehen. Lediglich ein neutrales, nicht abträgliches Porträtfoto des Opfers sei im Bericht veröffentlicht worden. So viel bzw. wenig Personalisierung müsse presseethisch zulässig sein. Nach Auffassung des Chefredakteurs gehöre die Erwähnung der Nationalität des Täters schlicht zur Nachricht.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online den Artikel „Der Fall Peggy – Weit jenseits der Ermittlungsroutine“. Im Beitrag geht es über neue Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft im Fall des getöteten Mädchens Peggy. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund neuer Beweise Ermittlungen gegen Manuel S. aufgenommen. Die Redaktion wirft die Frage auf, ob es wirklich Ulvi K. gewesen sei, der das Mädchen getötet habe. Der Autor des Beitrages schreibt, ein Experte für Wiederaufnahmeverfahren halte in diesem Fall eine erneute Anklage für schlicht unmöglich. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, es werde nur gegen Manuel S. ermittelt, obwohl der andere Mann namentlich bekannt sei, spreche dafür, dass es sich eben um Ulvi K. handele. Die Betreuerin von Ulvi K. habe vor kurzem mehrfach darauf hingewiesen, dass Ulvi K. aufgrund nicht ausreichender Beweise im Jahr 2014 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden sei. Ulvi K. sei nach ihrer Auffassung unschuldig. Die Betreuerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihre Kritik richtet sich darauf, dass nach den neuerlichen Entwicklungen in diesem Fall Ulvi K. weiterhin durch Diffamierung und menschenverachtende Vorgehensweise der Öffentlichkeit als möglicher Täter präsentiert werde. Dies geschehe trotz des eindeutigen Freispruchs im Jahr 2014. Der Autor des nunmehr beanstandeten Berichts habe keine Skrupel, falsche Nachrichten zu verbreiten. Dies schade nicht nur in hohem Maße ihrem Betreuten, der inzwischen in einem Behindertenwohnheim gut integriert sei, sondern bringe auch dessen Familie erneut in eine missliche Lage. Letztlich führe die Berichterstattung ihre langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Betreuerin ad absurdum. Eine von der Beschwerdeführerin beauftragte Anwältin hat dem Journalisten gegenüber einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und einen Strafantrag gegen diesen wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede gestellt. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Nach ihrer Auffassung ist es offensichtlich, dass es zur konfusen Taktik der Beschwerdeführerin gehöre, „mehrgleisig zu fahren“. Diese habe eine Anzeige gegen den Autor zugleich als Begründung ihrer Beschwerde eingereicht. Diese sei als „wegen einer Art faktischen anderweitigen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen.“ Die Rechtsabteilung spricht der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Beschwerde ab. Sie handele ausschließlich, wie sie unumwunden zugebe, im Interesse des von der Berichterstattung betroffenen Ulvi K. Sie sei seine rechtliche Betreuerin und habe ein höchst subjektives Interesse an der „Verfolgung“ des Journalisten. Die Rechtsabteilung vermag kein berechtigtes Interesse zu erkennen, die Berichterstattung im vorliegenden Fall presseethisch untersuchen zu lassen. Im Übrigen nutze die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch dafür, den Autor mehrfach zu beleidigen und die Arbeit der Presse herabzuwürdigen.
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Eine überregionale Zeitung berichtet kritisch über eine private Hochschule. Unter anderem heißt es in den Beiträgen, einer schmucken Präsentation im Internet stehe eine erstaunliche Schweigsamkeit bei Presseanfragen gegenüber: Monatelange Kontaktversuche seien unbeantwortet geblieben. Telefonisch Anfragen seien auf einen Anrufbeantworter umgeleitet worden. Zuweilen legten die Gesprächspartner auch einfach auf. Der Autor der Beiträge ist hartnäckig: Er will von der Hochschule wissen, was sie zu Plagiatsvorwürfen zu sagen hat, die gegen eine Professorin erhoben würden. Diese beschwert sich beim Presserat und kritisiert, dass der Autor in E-Mails, die in Kopie an die Hochschule gingen, wegen Plagiaten in ihren Veröffentlichungen hingewiesen und subtil damit gedroht habe, sich an die Rechtsaufsicht und den Wissenschaftsrat zu wenden. Die Aussage, dass bei der Hochschule Gesprächspartner nicht zu erreichen seien, stimme nicht. Die Professorin hält auch andere Behauptungen in den Berichten für falsch. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage. Die Hochschule habe erfolglos versucht, die Berichterstattung der Redaktion gerichtlich anzugreifen. Sie habe auf einen Hinweis der Pressekammer des Landgerichts München hin ihre Unterlassungsklage zurückgezogen. Die Rechtsabteilung schreibt, der Autor habe in geradezu vorbildlicher Weise zu erheblichen Missständen an der staatlich anerkannten Hochschule recherchiert. Der Autor selbst nimmt zu den Beschwerdevorwürfen im Detail Stellung.
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Eine örtliche Feuerwehr veranstaltet einen Tanz in den Mai. Der dabei entstehende Lärmpegel stört einige Nachbarinnen, die gegen die Veranstaltung gerichtlich vorgehen. Das Verwaltungsgericht stoppt per Eilverfahren die zunächst erteilte Genehmigung. Die Zeitung zitiert den Löschgruppenleiter, der berichtet, das Verhältnis zu den Nachbarinnen sei ursprünglich gut gewesen. Irgendwann habe der Tanz in den Mai in Verbindung mit dem dabei entstehenden Lärm die Frauen gestört. Schon im vergangenen Jahr sei die Veranstaltung nur mit Auflagen genehmigt worden, an die die Wehrleute sich gehalten hätten. Dennoch sei jetzt der Stopp gekommen. Zum Artikel gestellt ist ein Kommentar unter dem Titel „Unbegreifliches Verhalten“. Darin kritisiert der Autor die Nachbarinnen. Er könne nicht nachvollziehen, dass diese gerichtlich gegen die Veranstaltung vorgegangen seien. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Mann einer der Anwohnerinnen. Er hält die Berichterstattung für unzulässig, da sie gegen die Ziffer 2 des Pressekodex verstoße. Berichterstattung und Kommentierung seien so einseitig, dass eine ganze Region inklusive der sozialen Netzwerke gegen ihn, seine Familie und die Nachbarn aufgebracht worden sei. Es habe sogar Morddrohungen gegeben. Die weit verbreiteten Unmutsbekundungen seien von der Feuerwehr sogar wohlwollend unterstützt worden. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe den Journalisten gebeten, eine Stellungnahme zu Bericht und Kommentar zu veröffentlichen. Dies sei abgelehnt worden. Später habe sich der Autor „bequemt“, telefonisch die Meinung der Betroffenen einzuholen. In einem folgenden Bericht seien Teile des Telefonats verarbeitet worden. Auch dabei sei seiner Meinung die Ansicht der Gegenseite gegenübergestellt worden, so dass erneut der Eindruck der Parteilichkeit entstanden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass Bericht und Kommentar vor dem Hintergrund des extrem ausgeprägten öffentlichen Interesses nicht zu beanstanden seien. Über 500 Karteninhaber hätten kurzfristig darüber informiert werden müssen, dass die Veranstaltung untersagt worden sei. Der Fall habe in der ganzen Region für Aufregung gesorgt. Der Autor habe explizit nur von „Klägerinnen“ und „Nachbarinnen“ geschrieben. Damit habe er die Betroffenen geschützt.
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„Schwuler will Trump ablösen“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um den Aufstieg eines demokratischen Präsidentschafts-Kandidaten. Im 18 Personen umfassenden Feld der Herausforderer Trumps sei der homosexuelle Demokrat aus dem Mittleren Westen nicht mehr als ein Zählkandidat gewesen. Nun sei er ein Star. Dass der Veteran der Navy, der in Afghanistan gedient habe, zur Kandidatenvorstellung seinen Ehemann mitgebracht habe, mache den Mann aus Indiana auch interessant für die eher linken Demokraten an der Ost- und der Westküste. Der Beschwerdeführer sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Hier werde ein homosexueller Politiker diskriminiert. Der Mann werde auf seine sexuelle Orientierung reduziert, die für das von ihm angestrebte Amt völlig unerheblich sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass ihn die Beschwerde eines früheren Lokalchefs seiner Zeitung ein wenig verwundert habe, da dieser eigentlich wissen müsste, dass in der Redaktion kein Platz für Diskriminierungen jeglicher Art sei. Gerade in der Homosexuellenszene sei die Bezeichnung „schwul“ nicht negativ besetzt, sondern werde als ein völlig normaler Ausdruck verwendet. Der Amerikaner Pete Buttigieg präsentiere sich ganz offensiv und selbstbewusst als Gegenentwurf zu Donald Trump, der von vielen US-Bürgern als frauenfeindlich, rassistisch und homophob empfunden werde. Mit Überschrift und Text – so der Chefredakteur abschließend – habe die Redaktion versucht, diesen Umstand völlig unverklemmt zu thematisieren. Erst in der Aufforderung, dies zu unterlassen, sehe er eine Diskriminierung. Die Überschrift als Reduzierung auf die sexuelle Orientierung zu werten, sei deshalb abwegig.
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