Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Facebook-Schlagzeile erweckte einen falschen Eindruck

Falsche Darstellung eines Wahlergebnisses

Foto der mumifizierten Leiche eines toten Bergsteigers war unangemessen

Missbrauch detailliert geschildert

Fotos von Todesopfer auch nach Suchaktion noch veröffentlicht

Begriff „Drittes Reich“ auch ohne Anführungsstriche zulässig

Eine überregionale Tageszeitung berichtet über die NSDAP-Mitgliedschaft des ersten ZDF-Intendanten und verwendet dafür die Überschrift „Karl Holzamer und das Dritte Reich“. Der Beschwerdeführer kritisiert die ohne Anführungszeichen verwendete Bezeichnung „Drittes Reich“ für die Zeit der Nazi-Diktatur. Bei dem Begriff handele es sich um NS-Terminologie, die eine verharmlosende Wirkung habe und daher vermieden werden sollte. Die Zeitung sieht in der Verwendung des Begriffes ohne Anführungszeichen zwar keinen Verstoß gegen den Pressekodex, hält ihn aber tatsächlich für problematisch.

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Beschwerde gegen Video-Vorschaubild zurückgewiesen

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über Demonstrationen in vielen ostdeutschen Städten gegen die Energie-, die Russland- und die Anti-Corona-Politik der Bundesregierung. Dem Artikel ist ein Video beigefügt, in dem vor allem das Geschehen in einer der Städte dargestellt wird. Hier gab es auch eine Gegendemonstration. Sie habe unter dem Motto „Spuk auf rechts" gestanden. Viele Gegendemonstranten hätten Halloween-Kostüme getragen, heißt es in dem Filmbeitrag weiter. Das Vorschaltbild des Videos zeigt im Vordergrund einen Mann mit einer Totenkopfmaske mit Ziegenhörnern; im Hintergrund laufen Demonstranten. In der längeren Bildunterschrift werden nur die regierungskritischen Demonstrationen erwähnt, nicht aber die Gegenaktionen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers führt das Vorschaubild zu dem völlig falschen Eindruck, dass es sich bei dem okkult-verschwörerisch und aggressiv wirkenden Ziegenmasken-Mann um einen der eigentlich bürgerlich-friedlichen Demonstranten handele. Nur im Video erfahre man, dass diese satanisch anmutende Person wohl ein linker Gegendemonstrant sei. Der Textbeitrag weise auf diesen Kontext nicht hin; von Gegendemonstrationen sei überhaupt nur ganz kurz an einer Stelle die Rede. Die Redaktion hätte das Foto für den Leser wahrheitsgetreu und unmissverständlich einordnen müssen und ihn nicht im Unklaren darüber lassen dürfen, welche der erwähnten Personengruppen dahinterstecke. Der Chefredakteur entgegnet, dass das Vorschaubild authentisch von der im Video gezeigten und im Sprechertext benannten „Spuk“-Situation handele und kein Symbolfoto sei. Alles weitere, was der Beschwerdeführer anführe, sei verschwörungstheoretischer Natur.

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Trotz Augenbalken erkennbar

Nach der Tötung eines zehnjährigen Mädchens in einem bayerischen Kinderheim berichtet eine Boulevardzeitung online, dass einer der beiden Tatverdächtigen, ein elfjähriger Heim-Mitbewohner, schon vorher zu Gewalt geneigt habe. Er sei damals in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht gewesen und solle dort einen anderen Patienten gewürgt haben. Das Krankenhaus habe vergeblich davor gewarnt, den auffälligen Jungen in das dafür nicht geeignete Kinderheim in Wunsiedel zu verlegen. Dort soll es dann zur Tötung des Mädchens durch den Jungen und durch einen 25-jährigen Ex-Heimbewohner gekommen sein. Nach Informationen der Zeitung soll sich der Elfjährige jetzt wieder im Bezirkskrankenhaus befinden. Der 25-Jährige wird von der Zeitung mit einem Porträtfoto gezeigt. Dabei wird nur die Augenpartie mit einem schwarzen Balken verdeckt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Aussage über den mutmaßlichen Aufenthaltsort des Elfjährigen (Bezirkskrankenhaus). Dadurch könne der Junge identifiziert werden. Die Zeitung habe die nötige Sorgfalt zum Schutz seiner Identität auch dadurch verletzt, indem sie Details zu seinen psychischen Auffälligkeiten berichtet habe. In der Vorprüfung des Falles erweitert der Presserat die Beschwerde auf das Foto des 25-Jährigen. Die Zeitung bestätigt zwar, dass das Alter des Jungen von der Presse Zurückhaltung erfordere.

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Inkognito-Reitschul-Test verletzt Persönlichkeitsrechte von Reitlehrerin

Keine Verletzung des Trennungsgrundsatzes durch Artikel über eine Stuntshow und eine Verlosungsaktion