Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung zeigt online unter der Überschrift „Seht ihr in die Augen“ das Foto einer Sechsjährigen, die einen Fassbomben-Angriff in Syrien überlebt hat. Das Mädchen liegt mit blutüberströmtem Gesicht in Trümmern. Unter ihm sind die Haare seiner vierjährigen Schwester zu sehen, die den Angriff nicht überlebt hat. Die Redaktion veröffentlicht außerdem ein Foto der insgesamt drei Geschwister, wie sie spielen. Auf dem Bild zu sehen ist auch der zweijährige Bruder der Kinder, der ebenfalls ums Leben gekommen ist. Im Bild gezeigt wird auch der Vater der drei Kinder, der den Fuß seiner toten Tochter küsst. Ein weiteres Foto zeigt ihn, am Krankenhausbett seiner Tochter, die schwerverletzt überlebt hat. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Die Darstellung des Familienleids überschreite die vom Pressekodex gesetzten Grenzen massiv. Eine solche Darstellung von minderjährigen Opfern habe nur sehr wenig mit einer seriösen Berichterstattung zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine frühere Presseratsentscheidung, wonach die Abbildung toter Kinder nach dem Giftangriff auf das syrische Duma nicht übertrieben sensationell war. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Hinzukomme, dass die Redaktion das Foto auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters veröffentlicht habe. Chronistenpflicht der Presse bedeute, die Realität abzubilden und den betroffenen Menschen eine Stimme – in diesem Fall ein Gesicht – zu verleihen. Der Chefredakteur führt als Beispiel das „Napalm-Mädchen“ von 1972 an, das zu einem Symbol für die Menschenverachtung im Vietnamkrieg geworden sei.
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In einem Rathaus geht es bei einem Erörterungstermin im September 2011 um das Für und Wider im Zusammenhang mit dem Bau einer Geflügelmastanlage. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorgang. Die organisatorischen Umstände bei der Erörterung veranlassen der Zeitung zufolge einen Teilnehmer zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landrat. Ihn stört, dass die Befürworter der geplanten Anlage über ausreichend Tischmikrofone verfügt hätten, während die Gegner quer durch den Saal zu einem Stehpult mit Mikro gehen und mit der Technik hätten kämpfen müssen. Er sieht einen „vorsätzlichen Versuch der Einschüchterung“. Der Mann wird von der Redaktion mit vollem Namen und seiner Wohnanschrift genannt. Er ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Nennung seines Namens und seiner Anschrift einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Der Redaktionsleiter Online der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Diese richte sich gegen einen Artikel, den die Zeitung vor fast acht Jahren veröffentlicht habe. Damals habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung zur Ausweitung eines Hähnchen-Zuchtbetriebs wegen der oben geschilderten organisatorischen Umstände öffentlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat des Kreises eingereicht. Dieser Sachverhalt – so der Redaktionsleiter online – sei in einem kleinen Kasten in die Berichterstattung über die Anhörung eingeblockt gewesen. Online sei die Berichterstattung bis vor kurzem zu lesen gewesen. Aus ihr sei die Adresse des Beschwerdeführers abzulesen gewesen. Da sich der Vorgang der Dienstaufsichtsbeschwerde längst erledigt und bis heute keine Folgen habe, sei der Info-Kasten überflüssig geworden und gelöscht worden.
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Der neue Film „Leaving Neverland“ ist Thema in einer Regionalzeitung. Der Beitrag hat die Überschrift „Eine 236 Minuten lange Anklage – wie Michael Jackson jahrelang zwei Jungen missbraucht hat - eine neue Doku“. Im Film berichten zwei mittlerweile erwachsene Männer über den angeblichen Missbrauch durch den verstorbenen US-Entertainer. Eine Leserin der Zeitung kritisiert diese wegen einer Verletzung presseethischer Grundsätze. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Autor bereits in der Überschrift mit den Worten „Anklage“ und „…missbraucht hat…“ Tatsachenbehauptungen aufstelle, die aus ihrer Sicht keine seien. Sie kritisiert auch Formulierungen wie etwa diese: „Wie sie im Kindesalter zu Jacksons Sexspielzeugen wurden“, „Zwölf Jahre zuvor hatte der Superstar ähnliche Vorwürfe mit Zahlungen in Höhe von 22 Millionen Dollar aus der juristischen Welt schaffen lassen“, „damals tauchten sensible Akten der Bundespolizei FBI auf“, und „den Männern … wurde auch zum Verhängnis, dass sie sich 2005 in einem Prozess auf die Seite des Pop-Titanen geschlagen hatten“. Der Autor stelle Behauptungen auf, ohne sie zu belegen. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die Benutzung des Wortes „Doku“, da der Film nicht die entsprechenden Kriterien erfülle. Der Presserat beschränkt das Beschwerdeverfahren auf Ziffer 2 des Kodex und den Vorwurf, dass der Missbrauch als Fakt dargestellt werde. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsabteilung Stellung. Aus deren Sicht liegt kein Verstoß gegen das in Ziffer 2 des Pressekodex definierte Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht vor. Der Autor habe im Zuge der Recherche und der Textgestaltung die gebotene Sorgfalt in vollem Umfang beachtet. Darüber hinaus habe er die Missbrauchsvorwürfe erkennbar als unbestätigt präsentiert. Der Artikel stelle bereits in der Unterzeile zur Überschrift einen inhaltlichen Bezug zur beschriebenen Dokumentation her. Aus dem Text werde sofort ersichtlich, woher die beschriebenen Umstände stammten. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der „Anklage“ werde ersichtlich in seiner metaphorischen Bedeutung benutzt und nicht mit seiner streng juristischen. Er gebe den Eindruck des Verfassers von der Dokumentation wieder. Überdies werde die bisherige Rolle der beiden in der Dokumentation präsentierten Männer kritisch beleuchtet. Es werde auch mitgeteilt, dass sich die beiden in Gerichtsprozessen widersprüchlich gegenüber Jackson verhalten hätten. Der Leser werde in die Lage versetzt, sich sein eigenes Bild über deren Schilderung in der Dokumentation zu machen.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Kriminelle Großfamilien gegen den Staat – so herrschen die Clans in Deutschland“. Es geht im Beitrag um arabische Clans, die in kriminelle Geschäfte verstrickt sind. Auch Namen werden genannt: Al-Zein, Abou-Chaker, Rammo, Miris und Omerirat. Dem Artikel sind zwei Videos beigefügt. Darin werden Aussagen zur Kriminalität verschiedener Clans getroffen. Sie sind mit Fotos und kurzen Video-Sequenzen von Personen bebildert. Es wird jedoch nicht deutlich gemacht, welche Rolle diese Personen jeweils spielen. Der Beschwerdeführer – Mitglied der Rammo-Familie – sieht durch die Berichterstattung eine ganze Reihe von presseethischen Grundsätzen verletzt. Sein Name werde in dem Beitrag vollständig genannt. Auch würden Fotos von ihm veröffentlicht, an denen er das Urheberrecht besitze. Er sei vor der Veröffentlichung weder gefragt noch um Erlaubnis gebeten worden, seine Fotos zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung seines Bildes und des vollständigen Namens werde massiv in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen. Auf eine Abmahnung, das zu unterlassen, habe die Redaktion bisher nicht reagiert. Rammo beklagt auch eine Vorverurteilung. Die ganze Reportage suggeriere dem Leser, dass er ein Täter sei. Es fehle auch der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren und die daraus resultierende Unschuldsvermutung. Der Beitrag liefere keinerlei Beweise, sondern nur Vermutungen. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins weist darauf hin, dass Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, veröffentlicht werden können, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Das sei hier der Fall. Es handele sich um einen Bericht über sogenannte Clan-Kriminalität, die besondere Aufmerksamkeit errege, weil über Familienstrukturen organisierte Kriminalität verübt werde.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen auf der Autobahn angehaltenen Tiertransport. Ein Verein aus Baden-Württemberg habe 65 Hunde und vier Katzen in einen Kleintransporter geladen und quer durch Europa gekarrt. Die Zeitung zitiert den Chef des örtlichen Veterinäramts. Danach habe der Tierschutzverein „HoPE“ (Homeless Paws Endeavour e. V.) mit Sitz in Leimen den Tiertransport in Auftrag gegeben. Der Verein gebe sich „ahnungslos“. Es sei häufig der Fall, dass Auftraggeber mitteilten, dass ihnen die Transportbedingungen nicht bekannt seien. Vielstündige Transporte würden mit dem Argument gerechtfertigt, es sei Hauptsache, wenn der Hund gerettet werde. Die Vorsitzende schreibt der Zeitung, dass der Transport nicht von Ihrem Verein organisiert worden sei. Einen Tag später berichtet die Zeitung online und gedruckt erneut über den Vorfall. Auch hier wird der Veterinäramtschef zitiert. Ihm zufolge gebe sich der Verein „ahnungslos“. Zwei Beschwerdeführerinnen sehen in der Berichterstattung eine Verletzung des Pressekodex. Der Verein werde beschuldigt, einen illegalen Tiertransport in Auftrag gegeben zu haben. Die Zeitung verstoße gegen die Datenschutzverordnung und berichte identifizierend. Der Verein habe auf dem Transport nur vier Tiere gehabt und sei auch nur für diese verantwortlich. Bestandteile des Textes seien irreführend und verleumderisch. Die Hunde hätten die Reise fortsetzen können. Die Katze sei beschlagnahmt worden, weil die Behörden der Ansicht gewesen seien, dass Katzen und Hunde nicht gemeinsam transportiert werden dürften. Der Verein werde durch die Berichterstattung in Misskredit gebracht. Eine Beschwerdeführerin moniert die Folgeberichterstattung. Auch dieser Artikel sei widersprüchlich, schlecht recherchiert und hetzerisch, obwohl der Redakteurin die Stellungnahme des Vereins vorgelegen habe. Aus dieser gehe hervor, dass der Verein nicht Auftraggeber des Transport gewesen sei, sondern nur einige Tiere für den Verein transportiert worden seien. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Darstellung des Sachverhaltes basiere ausschließlich auf amtlichen Quellen – also der Polizei, dem Sprecher des Landratsamtes sowie dem Chef des örtlichen Veterinäramtes. Die Redaktion müsse darauf vertrauen können, dass die dabei gewonnenen Informationen korrekt seien.
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Ein Paar hat Ärger mit seinem Vermieter. Die beiden waren öfter getrennt. Die Miete für die gemeinsame Wohnung zahlte keiner von beiden. Der Vermieter zog vor Gericht, weil das Paar die inzwischen auf 9.000 Euro angewachsene Mietschuld nicht bezahlte. Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online. Ihr Beitrag ist bebildert mit einem Foto, das das Paar zeigt. Die Gesichter sind mit Balken unkenntlich gemacht. Die Bildunterschrift lautet: „Silke P. (48) und ihr einstiger Freund Rainer K. (64) müssen sich am Amtsgericht verantworten.“ Beschwerdeführerin ist die im Beitrag erwähnte Silke P. Sie wirft der Redaktion vor, das Bild manipuliert und eine Fotomontage veröffentlicht zu haben. Eine Einwilligung ihrerseits habe nicht vorgelegen. Trotz abgegebener Unterlassungserklärung sei das manipulierte Foto noch eine Woche lang im Internet zu finden gewesen. Aufgrund des Artikels sei ihr ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstanden. Ihr sei der Arbeitsplatz gekündigt worden. Eine neue Tätigkeit in der Branche aufzunehmen, sei wohl nicht mehr möglich. Sie sei bereits im Vorfeld von Verhandlungen als Mietnomadin und Hartz-IV-Betrügerin abgestempelt worden, was zu dieser Zeit noch gar nicht bewiesen gewesen sei. Mittlerweile seien zahlreiche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen sie fallen gelassen worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass es sich bei der kritisierten Abbildung um einen Zusammenschnitt von zwei Fotos der beiden im Prozess Angeklagten handele. Dieser Zusammenschnitt verfälsche aber nicht die Wahrhaftigkeit der Bildaussage. Den Kriterien der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) werde hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin werde weder mit vollem Namen genannt, noch sei sie auf dem Foto erkennbar. Dieses sei anonymisiert. Zudem sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. Es werde klar herausgestellt, dass eine Straftat zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht erwiesen gewesen sei. Die Rechtsvertretung teilt mit, die Redaktion habe sich dazu verpflichtet, das monierte Foto nicht weiter zu verwenden. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die Abbildung jedoch nicht umgehend, sondern erst nach nochmaliger Aufforderung aus dem Online-Auftritt gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Gegendarstellung wegen angeblich falscher Tatsachenbehauptungen gefordert. Diese sei aber nach Auffassung der Rechtsvertretung in keiner Weise nachvollziehbar gewesen. Daher habe kein Anspruch auf Veröffentlichung bestanden.
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Vier regionale Boulevardzeitungen veröffentlichen am gleichen Tag auf ihrer Titelseite Beiträge, in denen es um einen acht Tage später drohenden Asteroiden-Einschlag auf der Erde geht. Mit dem Anreißer, der redaktionell gestaltet und mit einem kleinen Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet ist, wird jeweils auf einen Beitrag im Inneren des Blattes hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine ganzseitige Anzeige, in der für eine neue Serie geworben wird, die von einem Pay-TV-Sender ausgestrahlt wird. In deren Mittelpunkt werde ein fiktiver Asteroiden-Einschlag stehen. Alle vier Zeitungen sehen sich mit mehreren Beschwerden von Lesern konfrontiert. Durch alle zieht sich die Kritik, dass der Beitrag auf der Titelseite trotz des Anzeigen-Hinweises nicht klar als Werbung erkennbar ist. Er erwecke den Eindruck einer redaktionellen Berichterstattung und sei geeignet, beim Leser Ängste zu wecken und Panik zu schüren. Ein Chefredakteur räumt in seiner Stellungnahme ein, dass Ort, Umfang und Art der kritisierten Anzeige ungewöhnlich seien. Die Werbung spiele natürlich bewusst mit einer auf den ersten Blick redaktionellen Aufmachung. Gleichwohl sei die Werbung für den verständigen Betrachter durch das Wort „Anzeige“ als solche eindeutig erkennbar. Ein anderer weist auf unterschiedliche Reaktionen aus dem Leserkreis hin. Da etwa sei die Rede von einer „witzigen und zugleich sehr mutigen“ Präsentation oder auch einer „großartigen Werbeform“. Ein Chefredakteur hat mit Bestürzung registriert, dass ein Leser „mehrere schockierte Minuten“ gebraucht habe, um zu verstehen, dass es sich bei dem Beitrag um eine Fiktion handele. Im Hinblick auf eine Erweiterung der Beschwerde auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex (Ansehen der Presse) weist ein Chefredakteur darauf hin, dass die als solche gekennzeichnete Werbung mit dem Pressekodex zu vereinbaren sei.
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Eine Zeitschrift, die ihren Themen-Schwerpunkt im Bereich der Kriminalität hat, berichtet unter der Überschrift „Killer on the Road“ über einen Serienkiller, der in den USA in den 70er und 80er Jahren als Fernfahrer mehrere Tramperinnen umgebracht hatte. Der Täter und seine Opfer werden im Bericht mit Klarnamen genannt. Überlebende sind anonymisiert. Über das zum Tatzeitpunkt 14-jährige Opfer Regina Walters heißt es unter anderem: „Regina hielt er mindestens zwei Wochen gefangen. Er rasierte ihr den Kopf und die Schamhaare, durchbohrte ihren Körper mit Angelhaken, zog ihr ein schwarzes Kleid und Schuhe mit hohen Absätzen an und fotografierte sie in den Augenblicken ihrer schlimmsten Leiden. Am Ende tötete er sie mit einer Garotte aus Draht und ließ die Leiche in einer versteckten Scheune in Illinois verwesen.“ Ein Foto zeigt das Mädchen in Todesangst kurz vor seiner Ermordung. Die Zeitschrift zeigt Täter und mehrere Opfer im Bild. Ein Leser – in diesem Fall der Beschwerdeführer – stellt die Frage, ob mit der Veröffentlichung des Opferfotos gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Ein weibliches Opfer werde mit seinem vollen Namen genannt. Ein vom Täter gemachtes unverpixeltes Foto zeige das Mädchen in Todesangst kurz vor seiner Ermordung. Der Beschwerdeführer sieht das Recht auf das eigene Bild verletzt. Der Redaktionsleiter antwortet auf die Beschwerde und bedauert, dass die Redaktion mit der Berichterstattung einen Anlass zu einer Beschwerde gegeben habe. Ihm sei bewusst, dass der Magazin-Themenschwerpunkt ein besonderes Maß an journalistischer Sorgfalt erfordere. Seit der Gründung der Zeitschrift zeige das Feedback aus der Leserschaft, dass die Redaktion bislang auch hohen ethischen Ansprüchen gerecht geworden sei. Dies sei in der jetzt kritisierten Berichterstattung nicht komplett gelungen. Diese Veröffentlichung würde so nicht noch einmal vorgenommen.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Was passiert jetzt mit dem Suff-Cop?“ (Diesen Begriff hat die Redaktion später durch „Suff-Polizist“ ersetzt.) Es geht im Bericht um die neuesten Entwicklungen nach einem ein Jahr zurückliegenden Unfall. Damals war ein Polizist auf der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug zu einem Tatort bei hohem Tempo mit dem Wagen einer jungen Frau kollidiert, die dabei ums Leben kam. Gegen den Beamten wurde - so die Zeitung – bislang wegen fahrlässiger Tötung ermittelt. Auf Grund neuer Erkenntnisse sei jetzt aktuell der Verdacht auf Trunkenheit hinzugekommen. Der Beamte soll ein Promille Alkohol im Blut gehabt haben. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung - kritisiert die Bezeichnung „Suff-Cop“ in der Überschrift. Sie sei vorverurteilend und beleidigend. Zudem sei der betroffene Polizeibeamte identifizierbar. Dadurch würden seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Zeitung ignoriere außerdem den damaligen Unfallhergang. Das Opfer habe zu dem Zusammenstoß durch seinen Fahrstil selbst beigetragen. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Einen Polizisten, der im Dienst offenbar betrunken einen Unfall verursacht und dabei einen jungen Menschen getötet habe, als „Suff-Polizisten“ zu bezeichnen, sei nicht nur presseethisch zulässig, sondern auch von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Trotz der Schwere der Vorwürfe gegen einen Beamten habe die Redaktion neutral und ausgewogen berichtet. Der mutmaßliche Täter sei ausreichend unkenntlich gemacht und lediglich in abgekürzter Form namentlich benannt worden.
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