Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Aus Versehen auf „Veröffentlichung“ geklickt

Eine Lokalzeitung berichtet online über einen Suizidversuch. Ein Mann sei auf einen Baum gestiegen, um sich umzubringen. Der Baum stehe auf dem Gelände einer Klinik, deren Patient der Mann wohl sei. Er sei unverletzt von seinem Vorhaben abgebracht worden. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto. Es zeigt den Baum, auf dem sich eine Person befindet, und Rettungskräfte bei ihrer Arbeit. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Sie stehe in krassem Gegensatz zur Richtlinie 8.7 (Selbsttötung) des Pressekodex. Das Bild von der Person im Baum sei mit dem Kodex nicht vereinbar. Zeitweise sei die Person im Bild sogar noch mit einem Pfeil markiert gewesen. Der Satz „Mit dem Blick aus rund 13 Metern Höhe zögerte er“ sei reißerisch. So könne der Mann später noch einmal nachlesen, dass er nicht gewagt habe zu springen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung und schreibt, Suizide und Suizidversuche behandele die Redaktion so behutsam und sensibel wie viele andere Zeitungen auch. Das bedeute im Grundsatz, dass darüber überhaupt nicht berichtet werde, es sei denn, es gebe spezielle und außergewöhnliche Rahmenbedingungen. Dazu zählten etwa Einsätze von Rettungskräften mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. In solchen Fällen berichte die Redaktion mit der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung. Das sei auch hier der Fall. Eine Kollegin habe Text und Foto an die Online-Redaktion geschickt, wo aus Versehen sofort auf „Veröffentlichung“ geschaltet worden sei. Das mit einem Pfeil markierte Foto sei sofort aus dem Netz genommen worden, eine Stunde später die gesamte Nachricht. In der Online-Ausgabe sei ein Foto geblieben, das den Einsatz der Feuerwehr gezeigt habe. Andere Personen seien darauf nicht zu sehen gewesen.

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Interview mit einem Asylbewerber

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „So einfach kam ich zurück nach Deutschland“ über den „Skandal-Asylbewerber“ Alassa M., der nach seiner Abschiebung zurück nach Deutschland gereist war. „Ende April 2018 zettelte er mit anderen in einer Flüchtlingseinrichtung in Ellwangen (Baden-Württemberg) einen Aufstand an, um die Abschiebung eines Togolesen zu verhindern“, heißt es im Beitrag. Reporter der Zeitung hätten den Mann getroffen und mit ihm über die Gründe seiner Rückkehr gesprochen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Beitrag genannte Alassa M., der sich von einer Anwaltskanzlei vertreten lässt. Diese kritisiert die oben zitierte Textpassage als vorverurteilend. Sie sei nachweislich unwahr, wie einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg zu entnehmen sei. Für eine unmittelbare Beteiligung oder gar Rädelsführerschaft lägen keine Hinweise vor. Ein Ermittlungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Die Anwaltskanzlei kritisiert das Verhalten der Journalistin, die für die Zeitung den Fall bearbeitet hat. Diese habe Alassa M. gegenüber ihre Identität verschwiegen und ihn bewusst getäuscht. Der Asylbewerber habe zunächst gedacht, es handele sich bei der Frau um jemanden aus einer Hilfsorganisation. Erst während des Gesprächs habe sich die Frau als Journalistin zu erkennen gegeben. Alassa M. habe dennoch das Gespräch fortgesetzt, weil er eine objektivere Berichterstattung über seinen Fall habe erreichen wollen. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung hält die Berichterstattung für zulässig. Die Redakteurin habe sich als Journalistin vorgestellt. Alassa M. habe ihr eineinhalb Stunden lang Rede und Antwort gestanden. Er habe sich sehr freundschaftlich mit der Redakteurin ausgetauscht und dabei keinerlei Anstalten gemacht, das Erscheinen des Interviews zu verhindern. Er habe auch nach Erscheinen des Beitrages keinerlei Kritik geäußert.

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Aussage ausreichend von Tatsachen gedeckt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Porträt von Greta Thunberg aus Schweden, die mit ihren Protesten zum Klimawandel viele deutsche Jugendliche motiviert hat, ebenfalls zu protestieren. Hier eine Passage aus dem Beitrag: „Fakt ist: Der Klimawandel ist echt, auch wenn ihn eine kleiner werdende Minderheit leugnet. 97 Prozent der Fachwissenschaftler sind sich einig, dass der Mensch verantwortlich ist für die globale Erwärmung.“ Dieser Satz steht sinngemäß auch in einem Kommentar, der wenige Tage später erscheint. Ein Leser der Zeitung spricht von einer falschen Behauptung der Redaktion, wenn sie schreibe, dass 97 Prozent aller Fachwissenschaftler der Meinung seien, die Klimaerwärmung sei „menschengemacht“. Tatsächlich sei nur aus den Rückmeldungen zu einer Online-Befragung willkürlich ein Teil der Antwortenden herausgesucht und deren Anteil bewertet worden. Dies sei eine bewusste Irreführung der Leser. Im Kommentar werde die falsche Behauptung fast wörtlich wiederholt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der nachrichtliche Text stamme von einer Agentur, der Kommentar von der Nachrichtenchefin seiner Zeitung. Er übermittelt deren Stellungnahme. Sie weist nach, dass 97,1 der Studien, die eine Position zu den Ursachen des Klimawandels bezögen, den Menschen als Ursache nennen würden. Um diese 97 Prozent gehe es in den beiden vom Beschwerdeführer kritisierten Beiträgen.

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„Verunglimpft als Lügner und als Dieb“

Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über einen Museumsleiter unter der Überschrift „Der Doktor mit der langen Nase“. Es geht um einen Domain-Klau durch den Leiter der städtischen Museen in einer süddeutschen Stadt. Das Rechnungsprüfungsamt habe den Stadtrat darüber informiert, dass der Museumsleiter nicht nur die Domains des Freundeskreises des Hauses ohne Wissen des Vereins registriert habe, sondern die Rechnung dafür auch an die Stadt habe schicken lassen. Damit sei der Museumschef, der eine direkte Beteiligung an der Registrierung bislang abgestritten habe, der Lüge überführt. Auf der Titelseite und auch im Innenteil ist die Berichterstattung mit einem Porträtfoto des Museumsleiters illustriert. Dessen Nase hat die Redaktion durch Bildbearbeitung in die Länge gezogen. Die beiden Beschwerdeführer in diesem Fall gehören dem Freundeskreis Stadtmuseum an. Die kritisieren, dass die Zeitung dem Direktor der Museen der Stadt ein Vergehen zur Last lege, das er so nicht zu verantworten habe. Der Direktor habe den Domain-Kauf korrekterweise bestritten. Eine Gruppe von Mitgliedern des Vereins Freundeskreis Stadtmuseum habe sich mittlerweile zu dem Domainkauf bekannt und die Adressen zurückgegeben. Es sei einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben, dass die Rechnung als Irrläufer an das Büro der Stadt-Museen gegangen sei. Der Direktor habe diese abgezeichnet und die Bezahlung veranlasst. Die Zeitung habe für die Berichterstattung schlecht recherchiert. Der Museumsdirektor werde als Dieb und Lügner verunglimpft. Der Chefredakteur der Zeitung besteht darauf, dass die Berichterstattung korrekt gewesen sei. Auch die Schlussfolgerung, dass der Museumsdirektor der Lüge überführt wurde, sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden.

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Vater vor Gericht: Seine Töchter missbraucht

Ein 41jähriger Mann steht vor Gericht, weil er seine Tochter und seine Stieftochter sexuell missbraucht hat. Die Taten, die er gestanden hat, werden ausführlich im Gerichtsbericht geschildert. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die ausführliche Darstellung des Missbrauchs. Diese sei nicht notwendig gewesen und unangemessen sensationell. Die kindlichen Opfer würden durch die Berichterstattung zusätzlich belastet. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, dass weder eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes noch eine unangemessen sensationelle Berichterstattung vorliege. Weder der Angeklagte noch seine Opfer seien identifizierbar. Dass sich eines der Opfer möglicherweise in der Darstellung von wenigen der vielen Einzeltaten wiedererkenne, habe es vor dem Hintergrund, dass es sich um gravierende Vorwürfe handele, hinzunehmen. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die ein Recht habe zu erfahren, was genau Gegenstand der Anklage gewesen sei. Nach Auffassung der Zeitung gehe der Autor nicht übermäßig ins Detail, sondern beschränke sich auf eine nicht ausgeschmückte Darstellung dessen, was der Angeklagte konkret gestanden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Darstellung der Taten in dem Artikel der Anklageschrift entnommen sei. Diese sei in öffentlicher Verhandlung verlesen worden.

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Foto-Verbreitung belastet Angehörige

„Biker-Wahnsinn am Sonnen-Wochenende“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag wird über Motorradunfälle mit tödlichem Ausgang berichtet. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, auf dem die abgedeckte Leiche eines Unfallopfers zu sehen ist. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass das veröffentlichte Bild unangemessen sensationell ist. Er beklagt, dass die Angehörigen des Opfers zusätzlich belastet würden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Redaktion habe über die tödliche Gefahr informiert, der sich täglich viele Motorradfahrer aussetzten. Sie habe eine Vielzahl aktueller Beispiele genannt, die die Leser auf die besondere Gefahrenlage hinwiesen und sie entsprechend sensibilisieren solle. Bewusst habe man sich entschieden, Fotos der Unfallstelle zu zeigen. Dabei sei das vorangegangene Geschehen in seiner ganzen Tragweite zu erahnen. Das versteht die Redaktion, so der Chefredakteur, als Teil ihrer Chronistenpflicht. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Opferfoto sei so unkenntlich gemacht worden, dass weder eine Person noch Details der erlittenen Verletzungen erkennbar seien. Ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze liege somit nicht vor.

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Neonazis unter Verdacht des Rechtsterrorismus

Eine Regionalzeitung berichtet unter den Überschriften „´Schutzstaffel´ der Neonazis“ (gedruckt) und „Ermittlungen gegen Neonazis aus dem Rhein-Main-Gebiet“ (online) über einen Prozess gegen Mitglieder der „Aryans“ am Landgericht Halle. Im gedruckten Artikel heißt es unter anderem, Carsten M. sei es auch gewesen, der vor eineinhalb Jahren in Halle Steine auf Passanten geworfen und einen Mann mit einem Starkstromkabel geschlagen habe. Das sei geschehen, als er und seine „Aryans“ wieder einmal als „Schutzstaffel“ einer rechtsextremen Demonstration unterwegs gewesen seien. Er und seine Gesinnungsgenossen hätten „völlig wahllos und mit nicht unerheblicher Brutalität unbeteiligte Passanten attackiert.“ Die Zeitung beruft sich bei der Wiedergabe dieser Passagen auf eine Mitteilung des Landgerichts Halle. Carsten M. und Martina H. werde derzeit vor dem Landgericht Halle der Prozess gemacht. Im Online-Beitrag vom gleichen Tag heißt es, Mitglieder der Neonazi-Kameradschaft „Aryans“ hätten in Halle Steine auf Passanten geworfen und auf sie eingeschlagen. Zwei von Ihnen – sie stammten aus Hessen – stünden unter anderem deswegen nun vor Gericht. Die Bundesanwaltschaft ermittle gegen fünf Mitglieder der Kameradschaft. Ihnen werde Bildung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Ein Leser der Zeitung beruft sich auf eigene Recherchen, deren Ergebnis im Widerspruch zu den berichteten Informationen stehe. Der Autor der Beiträge nimmt zu der Beschwerde Stellung. Zum Vorwurf einer identifizierenden und irreführenden Berichterstattung führt er aus, dass die Bundesanwaltschaft gegen eine Gruppe von Neonazis wegen des Verdachts des Rechtsterrorismus ermittle. Die Redaktion habe dazu mit einem Bundesanwalt ein Hintergrundgespräch geführt, aus dem nicht zitiert werden dürfe. Die Redaktion habe ferner versucht, den Kreis der Verdächtigen soweit wie möglich einzugrenzen. Da das Verfahren auch offensichtlich mit den Vorfällen in Halle zusammenhänge, habe die Redaktion den Kreis jener genannt, die an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien. Die meisten „Aryans“ hätten seinerzeit Facebook-Seiten gehabt, auf denen sie ihre politische Einstellung unverkennbar dokumentiert hätten.

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Zeitung missachtet den Opferschutz

„Mann hält Frau an Haaren aus dem Fenster… und lässt sie in den Tod stürzen“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Mord. Dazu veröffentlicht die Redaktion ein Foto, auf dem die Frau aus dem Fenster eines Wohnblocks hängt und offensichtlich an den Haaren festgehalten wird. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall arbeitet für die Universität Bremen, Zentrum für Medien-, Kommunikations- und Informationsforschung. Das Bild und der dazugehörige Artikel verstoßen nach ihrer Meinung eindeutig gegen die Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz), da die Zeitung über eine Gewalttat berichte und diese zeige. Zudem sei der Artikel auf Smartphone als Push-Nachricht verbreitet worden. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, auch nach mehrfacher Betrachtung des Fotos und der nochmaligen Lektüre des Textes könne sie keinen Verstoß gegen den Pressekodex feststellen. Ähnlich wie bei der weltweiten Berichterstattung über den 11. September 2001 meint der Chefredakteur, dass es nicht unethisch sein könne, wenn die Presse Opfer zeige, die aus Hochhausfenstern in die Tiefe stürzen oder als Opfer von Straftaten herabfallen. Die Redaktion habe sich für die Veröffentlichung des fraglichen Fotos entschieden, weil sie meine, dass nur ein Bild diesen unfassbaren Fall dokumentieren und belegbar machen könne. Zweifellos bestehe an der Tat ein öffentliches Berichterstattungsinteresse. Auf dem Bild sei das Opfer nur schemenhaft zu erkennen. Im Übrigen habe die Redaktion das Foto inzwischen aus dem Beitrag entfernt.

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Spitze Bezeichnungen bleiben im Rahmen

Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Böse Väter“ über Probleme bei Unterhaltszahlungen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verein „Väteraufbruch für Kinder“. Er kritisiert Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Der Bericht sei einseitig und enthalte falsche Behauptungen unter anderem zur Unterhaltspflicht. Hier einige Aussagen im Bericht, die aus Sicht des Vereins falsch sind. „Wer sich vor dem Unterhalt für das eigene Kind drückt, muss nicht zittern. Dafür rückt keine Polizei aus, niemand sitzt deswegen in deutschen Gefängnissen.“ Diese Aussage sei falsch. Der Paragraf 170 StGB – Verletzung der Unterhaltspflicht – sehe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. „Jetzt hat jedes Kind Anspruch bis zum 18. Lebensjahr, wenn das zahlungspflichtige Elternteil sich verweigert.“ Auch diese Aussage – so der Verein – sei sachlich falsch. Mit anderen Behauptungen stelle die Zeitung alle Väter an den Pranger und unterschlage, dass auch manche Mütter keinen Unterhalt zahlen. Insgesamt würden Väter in dem Artikel mehrfach pauschal diskriminiert und abgewertet. Da werde von „Sozialschmarotzern“, „ehrlosen Vätern“ und „den Tätern“ geschrieben. Auch sei von „der schäbigen Zahlungsmoral von Vätern“ die Rede. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück und weist darauf hin, dass es sich im Bericht um die Interpretation der vorliegenden Daten und Fakten durch den Autor handele. Der abschließende Vorwurf, dass durch einige Anmerkungen Väter pauschal diskriminiert und abgewertet würden, sei nicht nachvollziehbar. Die polemische und spitze Bezeichnung bleibe im Rahmen der sachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema und ziele nicht auf die Diffamierung einzelner Personen ab. Die Grenze zu einer Schmähkritik werde angesichts des Kontextes ebenfalls nicht überschritten.

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Den Schutz der Persönlichkeit verletzt

„Polizei sicher – Politiker-Sohn war schuld am Inferno in Görlitz“ – so lautet die Überschrift eines Artikels, den eine Boulevardzeitung online veröffentlicht. Im Bericht wird mitgeteilt, dass die Polizei offenbar den Mann ermittelt habe, der für den seinerzeitigen Großbrand in der Stadt verantwortlich sei. Er sei der Sohn eines ehemaligen Bürgermeisters von Görlitz und betreibe in dem vom Brand zerstörten Haus eine kleine Autowerkstatt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Es verbiete sich, in der Überschrift auszusagen, dass „die „Polizei sicher“ sei. Er - der Beschwerdeführer – habe mit dem im Bericht genannten Pressesprecher der Polizei gesprochen. Dieser habe gesagt, er habe mit niemandem über Namen gesprochen. Möglicherweise sei die Information von der Staatsanwaltschaft gekommen. Davon stehe aber nichts im Bericht. Durch die Nennung des Namens Lukas G. wisse jedermann in der Stadt, dass mit dessen Vater der frühere Kulturbürgermeister gemeint sei. Damit werde der Schutz der Persönlichkeit und auch der Familie unterwandert. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem „Absurden Vorbringen“ des Beschwerdeführers. Es lasse sich kaum erkennen, was genau an der konkreten Berichterstattung er unter welchen presseethischen Gesichtspunkten kritisiere. Offenbar missfalle ihm die identifizierende Berichterstattung über den benannten Verursacher des Großbrandes in Görlitz. Namentlich genannt würden im Übrigen weder der Vater noch die weiteren Familienmitglieder. Dass diese durch die wenigen Angaben zum Täter in Görlitz und Umgebung identifizierbar sein könnten, sei hinzunehmen, weil sich dort die Geschichte ohnehin herumgesprochen habe. Die Tatsache, dass es in der Bürgermeister-Familie ein „schwarzes Schaf“ gebe, über dessen strafrechtsrelevante Verfehlung die Presse berichte, müsse die Familie im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit hinnehmen.

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