Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Unglücksopfer unverfremdet gezeigt

Eine Illustrierte veröffentlicht online einen Bericht über ein schweres Busunglück, das auf der Insel Madeira 29 deutschen Touristen das Leben gekostet hat. Zum Bericht gestellt ist ein Foto. Darauf zu sehen ist eine Frau, die von Rettungskräften von dem Bus weggeführt wird. Ihr folgen Helfer, die einen Schwerverletzten auf einer Trage transportieren. Ein Video, das zu dem Beitrag gestellt ist, zeigt, wie sich ein Opfer, von Helfern gestützt, vom Unfallort entfernt. Ein Leser der Illustrierten kritisiert diese, weil sie unverpixelt die Opfer eines Unfalls zeige. Damit werde der Opferschutz dieser Personen verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die Gesichter der Opfer des Busunglücks aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zu erkennen seien. Deshalb habe die Redaktion davon abgesehen, noch zusätzliche Verfremdungen vorzunehmen. Zu einem ebenfalls vom Beschwerdeführer beanstandeten Teaserbild merkt die Rechtsabteilung an, dass dieses nur für sehr kurze Zeit online gewesen sei.

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Generalverdacht nach Mutmaßungen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Kommentar, der lokale Probleme bei der Auszählung von Stimmzetteln zur Bundestagswahl thematisiert. Der Beitrag veranlasst einen Leser der Zeitung zu einer Beschwerde. Er kritisiert, auf Kosten des Ansehens von Menschen mit Behinderungen seien ehrenamtlich tätige Wahlhelfer in bewusst abwertender Form der Lächerlichkeit preisgegeben worden. Die Zeitung schreibe von leidvollen Erfahrungen, die man schon im zurückliegenden Landtagswahlkampf gemacht habe. Damals habe das Auszählen der Stimmen fast nicht enden wollen. Weder im Kommentar noch in der Berichterstattung würden Fakten genannt, warum es zu einer angeblich verspäteten Bekanntgabe der Wahlergebnisse gekommen sei. Die Beschwerde wurde in der Vorprüfung als offensichtlich unbegründet bewertet. Die im Kommentar zum Ausdruck kommende Meinung des Autors mag strittig sein. Sie sei jedoch hinreichend von der grundgesetzlich garantierten Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Kritik an den Wahlhelfern sei zu akzeptieren, da diese durch die Berichterstattung nicht identifizierbar seien. Der Beschwerdeführer legt Einspruch gegen die Entscheidung ein. Nach seiner Meinung bleibe die Unterstellung von Zählfehlern eine einsame Unterstellung des Autors. Dieser habe Zählfehler bislang nicht glaubwürdig nachgewiesen. Dass keinerlei Namen von Wahlhelfern oder Stimmbezirken genannt würden, mache den Vorgang nur noch schlimmer. Es stünden alle Wahlvorstände unter Generalverdacht, der nur auf Mutmaßungen eines Journalisten beruhe. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist darauf hin, dass der fragliche Kommentar sicherlich provoziere, doch sei er von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Die Redaktion habe dem Beschwerdeführer ein Gesprächsangebot gemacht, worauf dieser aber nicht eingegangen sei. Dass der Beschwerdeführer pauschal behaupte, dass die Chefredaktion auf seine Kritik nicht eingegangen sei, könne man nicht nachvollziehen. Jederzeit seien der Chefredakteur und seine Kollegen aus der Lokalredaktion bereit, den Gesprächsfaden wieder aufzunehmen.

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Kein „Beinahe-Crash“ über Kolumbien

„Geruch im Cockpit: Lufthansa-Pilot setzt in Genf Notruf ab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Nachrichtenagentur über einen Zwischenfall in einer Lufthansa-Maschine auf dem Genfer Flughafen. Der Pilot habe kurz vor der Landung einen Geruch wie bei einem Kabelbrand wahrgenommen und einen Notruf abgesetzt. Das habe eine Sprecherin des Flughafens der Agentur gesagt. Auch die Lufthansa habe den Vorfall bestätigt. Die Agentur schreibt weiter, die Ursache für den Geruch sei zunächst unklar gewesen. Techniker untersuchten die Bordelektronik des Flugzeugs. Die Nachrichtenagentur korrigiert nach einem Hinweis durch die Lufthansa-Pressestelle ihre Meldung dahingehend, dass die Passage „Geruch wie ein Kabelbrand“ durch „Geruch“ ersetzt wurde. Ergänzend teilt die Redaktion mit, dass ein Lufthansasprecher von einem „elektrischen Geruch“ gesprochen habe. Einige Wochen später veröffentlicht die Nachrichtenagentur eine Meldung über einen Zwischenfall nahe dem kolumbianischen Flughafen Cali. Dort seien sich eine Lufthansa-Maschine und ein Avianca-Flugzeug gefährlich nahe gekommen. Von einem „Beinahe-Crash“ ist die Rede. Die kolumbianische Flugsicherheitsbehörde habe eine Untersuchung eingeleitet. Diese habe jedoch in einer Mitteilung betont, schon jetzt sagen zu können, dass die Sicherheit beider Maschinen zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen sei. Die Agentur zitiert einen Lufthansasprecher mit einer sinngemäß gleichen Erklärung. Der Beschwerdeführer, Pressesprecher der Lufthansa, bezieht sich zunächst auf den Genfer Zwischenfall. Die Agentur habe die Flughafensprecherin zitiert. Durch eine unkorrekte Übersetzung der ihr nur vom Hörensagen bekannten vermeintlichen Wahrnehmung der Crew verletze die Redaktion die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Auch zum Vorfall bei Cali kritisiert der Lufthansasprecher die Agentur. Diese habe eine Meldung mit zeitlich erheblicher Verspätung korrigiert. Das hätten mehrere Agentur-Kunden überhaupt nicht gemacht, so dass der Fluggesellschaft ein Reputationsschaden entstanden sei. Der Anwalt der Agentur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer versuche den Eindruck zu erwecken, die Redaktion habe allein auf Basis der Mitteilung der Flughafensprecherin berichtet und keine oder erst viel später eine Stellungnahme der Lufthansa eingeholt oder abgewartet. Das sei nachweislich falsch und auch dem Beschwerdeführer bekannt.

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Stadtkämmerin fällt monatelang aus

Eine Bezirksausgabe einer Regionalzeitung berichtet, dass die am Ort tätige Stadtkämmerin seit Monaten krank sei. Beobachtern der Stadtpolitik könne aufgefallen sein, dass die Kämmerin schon seit langem in Ausschüssen und Stadtratssitzungen fehle. Die Redaktion fragt beim Oberbürgermeister nach. Der bestätigt den krankheitsbedingten Ausfall der Frau, könne und wolle sich aber zu den Gründen nicht äußern. Im Bericht heißt es weiter, das Liegenschaftsamt samt dem Bereich Wirtschaftsförderung sei von der Stadtkämmerei zum Stadtplanungsreferat umgesiedelt worden. Der Artikel enthält auch ein Porträtfoto der kranken Stadtkämmerin. Ein anonymer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Berichterstattung gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.6, des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit/Erkrankungen) verstößt. Die Kämmerin sei eine normale „Laufbahn-Beamtin“ und keine kommunale Wahlbeamtin. Sie sei keine Person des öffentlichen Lebens. Auch den im Artikel hergestellten engen Zusammenhang zwischen dem Krankenstand und der Umstrukturierung in der Kämmerei halte er für ehrenrührig. Der für die Lokalausgaben der Zeitung zuständige Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Stadtkämmerin sei eine Spitzenbeamtin in der knapp 50.000 Einwohner zählenden Stadt. Ihr berufliches Wirken sei laufend Gegenstand der Lokalberichterstattung. Sie habe eine herausragende Position in der Verwaltung. Ihr monatelanges Fehlen sei für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ein ernstes organisatorisches Problem. Der Chefredakteur ist der Auffassung, dass die Berichterstattung vor diesem Hintergrund zulässig ist. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wenn eine Spitzenbeamtin mit Führungsaufgaben und der Verantwortung für den gesamten Finanzbereich über Monate hinweg ausfalle und damit organisatorische Herausforderungen und Probleme verbunden seien. Das Informationsinteresse erstrecke sich ausnahmsweise auch auf den Grund des Fehlens. Denn nur so werde deutlich, dass weder der Stadtkämmerin noch der Stadtverwaltung angesichts der misslichen Lage ein Vorwurf zu machen sei.

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Der Namensnennung schließlich doch zugestimmt

Eine Regionalzeitung berichtet über mögliche Gesundheitsgefahren aufgrund natürlicher Schwermetallbelastung im Boden. Ein namentlich genannter Einwohner des betroffenen Stadtteils am Verlagsort der Zeitung werfe der Stadt und einem Vermarkter vor, Bauinteressenten nicht ausreichend über die Bleibelastung zu informieren. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Bericht genannte Einwohner. In zwei Tageszeitungen, die zum gleichen Verlag gehören, sei sein Name genannt worden, obwohl er den Redakteur, der mit ihm Kontakt aufgenommen habe, aufgefordert habe, seinen Namen nicht zu nennen. Seine schriftlichen Bitten um Erklärung dieses Vorfalls seien weder von der Geschäftsführung des Verlages noch von den Chefredaktionen der beiden Zeitungen beantwortet worden. Die Redaktion habe den Beschwerdeführer bei einem der mit ihm geführten Telefongespräche auf die Bitte, seinen Namen nicht zu nennen, angesprochen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass es ihm egal sei, wenn sein Name genannt werde. Sinngemäß habe er dem Redakteur mitgeteilt, er sei bei der Stadtverwaltung ohnehin nicht mehr gut gelitten. Ein Kollege – so der Redakteur – sei Zeuge des Telefonats gewesen. Er bestätigt, dass der Gesprächspartner der Redaktion gesagt habe, er habe nichts mehr gegen die Namensnennung einzuwenden.

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Bürger schaffen sich einen Trampelpfad

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Baustelle im Verbreitungsgebiet, die die Bürger seit mehr als einem halben Jahr in Atem hält. Anwohner müssten von der U-Bahn-Haltestelle zu einem Einkaufszentrum einen Umweg laufen. Grund dafür seien wenige Meter Gehweg, die am Übergangsweg zwischen U-Bahn und Einkaufszentrum fehlten. Wie die Zeitung berichtet, sei die Dauerbaustelle ein großes Ärgernis. Sie schreibt: „Es dauerte nur wenige Monate nach Eröffnung der Läden, bis die Anwohner die Sache wortwörtlich in die eigene Hand nahmen. Sie hoben den Zaun aus und schafften sich einen Trampelpfad.“ Bei Bauplanung und Abstimmung gebe es erhebliche Verzögerungen. Zäune, mit Draht errichtet, seien wieder entfernt worden, „von Unbekannten“, wie die Redaktion schreibt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Redaktion. Ihr Beitrag unterstelle, Anwohner unternähmen illegale Handlungen. Die Anwohner würden damit in verleumderischer Weise verunglimpft und unter Generalverdacht gestellt. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen das in Ziffer 2 des Pressekodex definierte Gebot zur Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur der Zeitung übermittelt die Stellungnahme des Kollegen, der den Artikel geschrieben hat. Dieser teilt mit, er habe mit einem Zeugen gesprochen, der ihm glaubwürdig erschienen sei, weil er den Weg selbst regelmäßig nutze, unweit des Ortes lebe und sich mit den Anwohnern der Nachbarschaft in regem Gedankenaustausch befinde.

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Baby wegen nächtlicher Störungen gequält

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Folter-Mutter verhaftet“ über eine Mutter, die ihr Baby gequält, das Geschehen auf Video aufgenommen und bei Facebook mit dem folgenden Kommentar hochgeladen habe: „Das ist dafür, mich ständig nachts aufzuwecken.“ Die in den USA lebende Frau sei wegen Grausamkeit einem Kind gegenüber angeklagt worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. Es handele sich um eine Gewaltdarstellung, die die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletze. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Das unfassbar grausame Verhalten einer Mutter gegenüber ihrem eigenen Baby berühre die Öffentlichkeit in besonderem Maße. An der Berichterstattung bestehe ein großes Informationsinteresse. Dabei sei die Tatsache, dass die Mutter selbst Videos von ihren Gräueltaten angefertigt und im Internet veröffentlicht habe, Kern der Nachricht. Trotzdem habe sich die Redaktion entschieden, das vorhandene Foto bzw. Videomaterial nicht zu veröffentlichen. Weder das Kind noch eine Gewaltanwendung seien zu erkennen. Das Baby sei vollständig unkenntlich gemacht worden.

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Grill löst Brand in Asylbewerberheim aus

Fast jeden zweiten Tag geschehe in Deutschland ein Angriff auf ein Asylbewerberheim. Das schreibt eine Regionalzeitung online, die sich auf Zahlen beruft, die der Redaktion vorlägen. Die Lage entspanne sich jedoch im Vergleich zum Vorjahr. Die Redaktion stellt fest: „Hinter fast allen Taten stecken Rechtsradikale. 2018 waren rechtsextreme Täter für 140 der bislang gemeldeten 143 Übergriffe verantwortlich, wie das Bundeskriminalamt meldete.“ Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das eine Brandruine zeigt. Bildunterschrift: „Auch 2018 gab es noch fast jeden zweiten Tag einen Angriff auf ein Asylbewerberheim in Deutschland.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Artikel enthalte vorläufige Zahlen des BKA. Der Überschrift zufolge gehe es um „Angriffe gegen Asylbewerberheime im Jahr 2018“. Laut Artikel sei der Stand vom 3. Dezember 2018 wiedergegeben. Die Redaktion belege nicht, wie sie an die Zahlen gekommen sei. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung des Fotos. Es zeige die Brandruine eines Asylbewerberheims in einer niedersächsischen Kleinstadt. Das Feuer sei durch einen am Vorabend bei einer Feier von Heimbewohnern verwendeten Grill ausgelöst worden. Von einer politisch motivierten Straftat sei in der Polizeimeldung nicht die Rede gewesen. Somit zeige das Bild nicht die Folgen politisch motivierter Kriminalität und keinen in der Statistik genannten 141 Fälle. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer insoweit Recht, als die Redaktion ein unpassendes Foto aus dem Archiv zur Illustration des Sachverhalts geholt habe. Nachdem die Redaktion über die Beschwerde informiert worden sei, habe sie online die Bebilderung des Beitrages sofort korrigiert.

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Vorwurf auf zwei Seiten: Geschichtsfälschung

Die Internetausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Aushängeschild der Geschichtsfälschung“ über einen Streit in Polen und in Israel um ein geplantes Museum zum Warschauer Getto. Ein Vertreter der Polish Media Issues ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert, dass der israelische Geschichtsprofessor Daniel Blatman durch den Beitrag diffamiert und als ein „Aushängeschild der Geschichtsfälschung“ dargestellt werde. Das Museum, von dem im Beitrag die Rede sei, werde erst im Jahr 2023 eröffnet werden. Wie könne ein Museum die Geschichte fälschen, das überhaupt noch nicht existiere? Der Autor des Artikels fälsche selbst die Geschichte, in dem er schreibe: „Jene weit mehr als sechstausend Fälle, in denen Juden während des Holocausts von Polen gerettet wurden, seien die Ausnahme gewesen. Entschieden mehr Juden seien von Polen denunziert worden und auch Gewalt von polnischer Seite ausgesetzt gewesen.“ Der Autor verwechsle die Zahl der Gerechten unter den Völkern (knapp 7.000) und die Zahl der tatsächlich von den Polen geretteten Juden. Der Historiker Professor Richard Lukas schätze die Zahl der geretteten Juden auf etwa 450.000. Der Autor des kritisierten Beitrages stellt fest, dass Daniel Blatman in seinem Artikel nicht „diffamiert“ werde. Vielmehr berichte er, dass er von einer Gruppe von Historikern um den polnisch-jüdischen Geschichtswissenschaftler Jan Grabowski vom Warschauer Zentrum für Holocaustforschung kritisiert werde, sich von der polnischen Regierung als „Aushängeschild“ ihrer Geschichtspolitik instrumentalisieren zu lassen. Aus Sicht der auf die Erforschung des Holocausts in Polen spezialisierten Historikergruppe betreibe die polnische Regierung mit ihrer Geschichtspolitik beim Thema des Umgangs von Polen mit Juden während der Shoa Geschichtsfälschung. Mit dieser Auffassung stünden diese Historiker keineswegs alleine da. Dass zahlreiche Polen an der unter deutscher Besatzung durchgeführten Judenvernichtung in Polen aktiv beteiligt waren, habe die Historikergruppe um Jan Grabowski ausreichend bewiesen. Vor dem Hintergrund dieser breiten Verstrickung seien die Fälle von Judenrettungen durch Polen die Ausnahme geblieben.

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Ein Berichterstatter mit vielen Namen

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über die Neuauflage eines Eisrennens in Zell am See (Österreich). Nach fast 50 Jahren Pause habe das Rennen in klirrender Kälte ein Comeback gefeiert – auf Einladung der Familie Porsche. Der Artikel informiert über die Veranstaltung. In der Autorenzeile wird der Name des Verfassers des Artikels genannt. Ein Leser des Magazins stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, dass der fragliche Artikel unter dem Namen eines Journalisten veröffentlicht worden sei, der gar nicht existiere. Der Name sei ein Alias eines Journalisten, der unter verschiedenen Namen für unterschiedliche Printmedien schreibe. Der Mann – so der Beschwerdeführer – sei kein Journalist, sondern ein Lobbyist. Es gehe um wohlwollende Artikel über eine betrügende Industrie, die unter Alias-Namen veröffentlicht würden. Das sei Betrug.

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