Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Ein sogenannter „Mitnahme-Suizid“ ist Thema in zwei Artikeln einer Regionalzeitung. Im ersten Artikel wird berichtet, dass ein Vater die Leichen seiner Frau (39) und seines Sohnes (10) in der gemeinsamen Wohnung aufgefunden habe. Die Frau soll psychisch krank gewesen sein. Die Zeitung berichtet, dass nach der inzwischen erfolgten Obduktion davon auszugehen sei, dass die Frau zuerst ihren Sonn und dann sich selbst getötet habe. Zum Artikel gestellt ist ein großes Foto des Wohnhauses, sowie einer Karte, die die Straße markiert. Im zweiten Artikel äußern sich mehrere Anwohner zum mutmaßlichen erweiterten Suizid. Die Wohnung wird genau beschrieben. Der Beschwerdeführer, der sich selbst als unmittelbar Betroffenen und Hinterbliebenen bezeichnet, sieht in den Veröffentlichungen einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Durch die Detail-Veröffentlichung von Anschrift, Kartenausschnitten und Fotos des Hauses sei die Anonymität vollkommen ausgehebelt. Die Berichterstattung ergehe sich in Vermutungen, die in der Folge zu zahlreichen Gerüchten und Legenden geführt hätten. Private Dinge seien veröffentlicht worden, die eindeutig dem Schutz der Privatsphäre unterlägen. Die Autorin der Beiträge habe auch Fünftklässler ohne Einwilligung der Schule befragt. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als diese noch gar nichts von den Ereignissen gewusst hätten. Insofern sei das gesamte Vorgehen der Redaktion aufs Schärfste zu verurteilen. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf eine gemeinsame Presseerklärung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Darin werde auch der Stadtteil genannt, in dem das Ereignis stattgefunden habe. Mitarbeiter der Redaktion hätten das Wohnhaus fotografiert. Redakteure der Zeitung hätten die Gelegenheit gehabt, vor Ort mit Nachbarn der betroffenen Familie zu sprechen. Dies werde im Text durch die Wiedergabe von Zitaten deutlich. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass Namen nicht genannt würden. Die Nennung der Straße allein ermögliche keine Identifizierung der Wohnung. Die Zeitung räumt über ihren Anwalt ein, dass eine gewisse Eingrenzung des Tatortes vorgenommen worden sei. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts könne darin jedoch nicht gesehen werden. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit an diesem Vorfall überwiege die Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers.
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„Entscheidung beim Urheberrecht – gute Reform, viele Verlierer“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung online einen Beitrag, in dem sie die Verabschiedung der EU-Urheberrechtsreform zwar begrüßt, aber den Weg dorthin als „unwürdige Schlammschlacht“ kritisiert. Bei dieser habe das Verhältnis zwischen europäischen Bürgern und Abgeordneten schweren Schaden genommen. Die Verantwortung hierfür trage einerseits ein schwer durchschaubares Geflecht netzpolitischer NGOs (Nichtregierungsorganisationen), welche mit wortgleichen Protestschreiben die Postfächer und Telefone der Europaparlamentarier überflutet und so legitime Formen der demokratischen Teilhabe zu Instrumenten der Sabotage pervertiert hätten. Die Bezeichnung der Reformgegner als „Mob“ durch die EU-Kommission oder der Versuch, die europaweiten Großdemonstrationen durch eine Vorverlegung des Abstimmungstermins zu unterlaufen, seien ein Konjunkturprogramm für Politikverdrossenheit. Der Artikel ist nicht als Kommentar gekennzeichnet. Auch wird nicht ersichtlich, wer den Artikel geschrieben hat. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Nach seiner Auffassung denunziert die Zeitung die Reformgegner und das ohne Angabe von Belegen oder Zitaten. Geschäftsführer und Justiziar der Zeitung teilen mit, dass eine Stellungnahme auf diese Beschwerde einfach nicht möglich sei. Die „Begründung“ der Beschwerde erschöpfe sich in Schlagworten, die schon für sich genommen unverständlich seien, zusammen genommen jedoch erst recht keinen Sinn ergäben. Unabhängig davon beruhe die Veröffentlichung auf einem technischen Versehen. Bei dem Beitrag handele es sich für jeden klar erkennbar um einen Kommentar, der jedoch aufgrund eines Fehlers im Redaktionssystem nicht als solcher gekennzeichnet gewesen sei. Die Redaktion sei insofern dankbar für die Beschwerde, da sie erst durch sie auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Sie habe den Kommentar aus dem Online-Angebot genommen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Klima-Greta: ´Atomkraft kann Teil der Lösung sein´“ über eine Talk-Runde bei Anne Will. Der Artikel gibt Teile eines in der Sendung eingespielten Video-Interviews so wieder: “`Sind Sie für Atomkraft´, fragt die Talkmasterin als nächstes. Die Zuschauer sind gespannt und Klima-Greta lässt sie nicht lange warten: ´Atomkraft ist nicht die Zukunft´, meint sie. ´Aber die Atomkraft kann ein kleiner Teil einer Lösung ohne fossile Brennstoffe sein.´“ Drei Leser der Zeitung sehen in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Die Überschrift suggeriere, Greta Thunberg befürworte die Nutzung von Atomkraft. Diese Aussage sei eine Lüge, die nur dazu diene, sie zu diskreditieren. Thunberg habe in dem Interview klar betont, dass sie persönlich die Atomkraft ablehnt, der Weltklimarat IPCC sie aber als potentielle Möglichkeit zum Klimaschutz sehe. Die Aussage sei nicht missverständlich, zumal sich Thunberg wirklich klar und eindeutig gegen die Atomkraft positioniert habe. Dies sei in der Sendung, über die die Zeitung berichtet habe, auch deutlich geworden. Die Umdeutung des Gesagten sei umso schlimmer, da diese Zeitung bereits vor der nunmehr kritisierten Berichterstattung falsch über die Positionierung Thunbergs zur Atomkraft berichtet habe und die junge Schwedin diese Umdeutungen bereits deutlich zurückgewiesen habe. Die junge Frau werde durch die Zeitung mit Zuschreibungen wie „Klima-Greta“ und „Milchgesicht aus Pipi-Langstrumpf-Land“ herabgewürdigt. Die Chefredaktion hält die Vorwürfe der Beschwerdeführer für an den Haaren herbeigezogen. Der fragliche Beitrag sei eine sofort als solche erkennbare Fernsehkritik. Man habe alle Aussagen der Gäste mit einem gewissen Augenzwinkern und im Gesamtzusammenhang analysiert. Offenbar hätten die Beschwerdeführer weder Sinn für Humor noch scheine ihnen der satirische Umgang mit Wortwitz und Ironie geläufig zu sein. Das sei bedauerlich, führe aber nicht dazu, dass die Berichterstattung in irgendeiner Weise „unethisch“ sei. Greta Thunberg werde weder als „Atomkraftbefürworterin“ dargestellt noch anderweitig diskreditiert.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel, in dem es um einen Autounfall geht, bei dem ein Säugling ungesichert in einer Trage auf der Rückbank gelegen hat. Wegen der fehlenden Sicherung müsse der Fahrer nun ein Bußgeld bezahlen. In einem Hinweis zur Berichterstattung (URL) heißt es, der Säugling sei bei dem Unfall ohne Sicherung durchs Auto gewirbelt worden. Auf der Facebook-Seite der Zeitung heißt es im Link zum Artikel: „Das zwei Wochen alte Baby schleuderte bei dem Unfall in (…) durch das Auto“. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen den Pressekodex. Das Baby sei entgegen der redaktionellen Darstellung nicht durch das Auto geschleudert worden. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass er in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze sehe. Wegen der Bedeutung der Kindersicherheit im Straßenverkehr beachte die Redaktion gerade die Gefährdung durch mangelnde Sicherheitsmaßnahmen besonders, um die Leser darauf aufmerksam zu machen. Ein Leser habe die Redaktion über Facebook informiert. Die Redaktion habe dann die Überschrift korrigiert. Seitdem laute sie: „Ungesicherter Säugling aus (…) in Unfall verwickelt.“
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Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Drogen: Mehr ausländische Tatverdächtige“ über Drogenkriminalität in Hamburg. Im Bericht geht es vor allem um die polizeiliche Methode, eine Task-Force gegen Drogendealer einzusetzen. Auffällig sei es, dass 4037 der Tatverdächtigen oder 44,2 Prozent Ausländer seien. Gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil gerieten Ausländer damit bei Drogendelikten viermal häufiger als Verdächtige in den Fokus der Polizei als deutsche Staatsangehörige. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, auf dem sieben Männer unverpixelt zu sehen sind. Bildunterschrift: „Ein Hamburger ´Hotspot´: Drogendealer warten im Schanzenpark auf Kunden.“ Der Beschwerdeführer – Leser der Zeitung – sieht Verstöße gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) sowie gegen Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit). Die auf dem Bild gezeigten Personen seien nicht anonymisiert. Es bestehe der begründete Verdacht, dass einige von ihnen jünger als 18 Jahre seien. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Die aufgeführten Zahlen seien einer Antwort des Hamburger Senats auf eine Kleine Anfrage der CDU-Bürgerschaftsfraktion entnommen. Die Angaben seien nach den Herkunftsländern der Verdächtigen aufgeschlüsselt worden. Der Textbeitrag erschöpfe sich in der neutralen Wiedergabe des Zahlenmaterials, ohne dass irgendeine Art von Rückschlüssen gezogen werde. Die Zeitung habe die Personen auf dem Foto verpixelt. Die Verpixelung sei in einer Ausgabe des Blattes unterblieben. Die Rechtsvertretung der Zeitung entschuldigt sich für den Fehler. Das Bild sei aus der E-Paper-Version der Zeitung herausgenommen worden. In der Online-Version sei von Anfang an ein anderes Bild verwendet worden.
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„Nach Vorwurf gegen Stadtdechanten: Gläubige fordern Runderneuerung“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag. Aus diesem geht hervor, dass das Erzbistum entschieden habe, den Hinweis auf Belästigung eines erwachsenen Praktikanten im Jahr 2012 an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und ein innerkirchliches Verfahren gegen den Stadtdechanten zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft – so die Zeitung – prüfe nun eingehend, ob ein Anfangsverdacht vorliege. Der unter Verdacht stehende Stadtdechant wird im Bericht mehrmals namentlich genannt. Ein großes Foto des Mannes ist dem Bericht beigestellt. In einem Infokasten heißt es, gegen ihn habe es schon in den 90er Jahren Vorwürfe der sexuellen Belästigung eines fast volljährigen Jungen gegeben. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Nach dem Bericht seien laut Staatsanwaltschaft für die denkbare Aufnahme eines Verfahrens weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. In diesem Stadium des Vorgangs habe sich die Namensnennung ebenso verboten wie der Abdruck eines Fotos des Betroffenen. Die Art der Berichterstattung müsse zwangsläufig eine Prangerwirkung hervorrufen, die besonders abstoßend in die Öffentlichkeit hineinwirke und ein „öffentliches Mobbing“ verursache. Mit der Formulierung „Vorwurf der sexuellen Belästigung“, dem Foto, der Namensnennung und dem Hinweis auf einen „Altfall“ erfolge – so der Beschwerdeführer - eine drastische Vorverurteilung und damit eine Verletzung der Ziffer 13 des Kodex. Der Chef vom Dienst der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer versuche, den Eindruck zu erwecken, für diese Veröffentlichung habe es keinen Grund gegeben. Dies sei eine Verzerrung des tatsächlichen Geschehens. Kurz zuvor nämlich habe der Kölner Erzbischof Kardinal Rainer Maria Woelki den höchsten Repräsentanten der katholischen Kirche in Düsseldorf, den im Artikel genannten Stadtdechanten, beurlaubt. Diese Maßnahme sei von der Pressestelle des Erzbistums über alle Verteiler bekannt gemacht worden. Der Vertreter der Zeitung geht auch auf Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) ein. Es sei kaum zu bestreiten, dass der Ruf des Stadtdechanten durch die Beurlaubung gelitten habe. Fraglich sei jedoch, ob das der Zeitung anzulasten sei.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online per Text und Video Beiträge unter den Überschriften „Falsches E-Auto! Mit diesem Trick parken Sie gratis“ und „Park-Trick mit falschem Ladekabel“. Die Redaktion beschreibt bzw. zeigt einen Trick, mit dem man an Elektrozapfsäulen gratis parken kann. Der Autor gibt gleich zu Beginn den Hinweis, dass der Trick hinterhältig sei, nicht legal und höchst verwerflich. Am Ende folgt dann eine Warnung vor Nachahmung. Polizei und Stadtverwaltung wüssten über die Masche Bescheid. In der Video-Dokumentation wird genau gezeigt, wie der Trick funktioniert. Am Ende des Films wird der Hinweis veröffentlicht, dass es sich bei dem Vorgehen zumindest um eine Ordnungswidrigkeit handele und die Zeitung von der Nachahmung abrate. Drei Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung einen Aufruf zu einer Ordnungswidrigkeit bzw. einem Betrug mit passender Anleitung durch die Redaktion. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht, weil er keine Verletzung presseethischer Grundsätze erkennt. Die Berichterstattung zeige mit einem gewissen Augenzwinkern offensichtlich vorhandene Schwachstellen der Parkplatz-Regelungen im Verhältnis von Benzin-/Dieselfahrzeugen zu den bisher nicht weit verbreiteten Elektrofahrzeugen auf. Der Reporter habe einen Selbstversuch durchgeführt, mit dem er darlege, wie wenig selbst Polizei und städtische Verkehrsüberwachung Notiz von einem eigentlich für jedermann ersichtlichen Betrugsfall nähmen. Die Zeitung zeige einen offensichtlichen Missstand von öffentlichem Interesse auf.
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Unter der Überschrift „Revolution ist notwendig, also möglich“ veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Nachruf zum Tod des linken Freiburger Publizisten und Verlags-Mitgründers Joachim Bruhn. Im Beitrag heißt es unter anderem: „Antisemitismus witterte Bruhn bis hinein in die Reihen von Radio Dreyeckland oder des stramm antiimperialistischen iz3w.“ Eine Mitarbeiterin des iz3w (Informationszentrum 3. Welt) teilt mit, der Artikel enthalte Passagen und Informationen, die in Teilen aus dem von der iz3w fünf Tage früher veröffentlichten Nachruf abgeschrieben worden seien. Dies werde nicht kenntlich gemacht. Einige der Informationen im Nachruf der iz3w entstammten persönlichen Gesprächen, da der Autor mit dem Verstorbenen bekannt gewesen sei. Ebenso werde das iz3w als „stramm antiimperialistisch“ bezeichnet, was schlicht falsch sei. Sie – die Beschwerdeführerin aus dem Hause iz3w – habe die zuständige Redakteurin gebeten, dies richtigzustellen und die iz3w als Quelle ihres Beitrags zu nennen. In einer recht unverschämten Mail habe diese ihr Unverständnis über die Beschwerde geäußert. Auf die Bitte um Richtigstellung sei sie nicht eingegangen. Der Chefredakteur äußert in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass es sich bei dem Beitrag, der online und gedruckt veröffentlicht worden sei, nicht um ein Plagiat des Artikels handele, der zuvor bei www.iz3w.org erscheinen sei. Dass ein Nachruf sämtliche Quellen, derer sich der Autor bediene, nachweise, hält der Chefredakteur schlicht für nicht praktikabel. Der Chefredakteur lässt auch den Autor des Beitrages antworten. Der streitet nicht ab, dass er einige Fakten und Anekdoten aus dem iz3w-Beitrag entnommen habe. Dies seien aber nach seinem Dafürhalten nur ausschmückende Details in einem Nachruf, dessen Substanz allein er zu verantworten habe. In einen Nachruf würden gewöhnlich mehrere Quellen einfließen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über ein Busunglück auf Madeira mit 28 Todesopfern. Mehrere Fotos illustrieren den Artikel. Zwei Bilder zeigen den verunglückten Bus, eines zeigt Rettungskräfte und vor dem Bus liegende Körper. Ein Verletzter steht vor dem Bus. Zu sehen sind mehrere Körper, zum Teil durch Verpixelung unkenntlich gemacht. Ein weiteres Foto zeigt drei am Boden sitzende bzw. liegende Opfer. Das Gesicht eines Verletzten ist durch die Hand eines Helfers verdeckt. Auf einem weiteren Bild läuft ein Opfer die Straße hoch. Es hält sich den Kopf mit einem Tuch. Weitere Fotos zeigen andere Opfer verpixelt, zum Beispiel während der Bergung des Busses. Vier Leser der Zeitung kritisieren die Veröffentlichung der Opfer-Fotos. Dies verstoße gegen deren Menschenwürde und verletzte ihr Persönlichkeitsrecht. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf das besonders große öffentliche Informationsinteresse, das der Unfall ausgelöst habe. Diesem Interesse habe die Redaktion entsprochen – nicht mehr und nicht weniger. Unter Einhaltung aller presseethischen Grundsätze habe sein Blatt über ein Aufsehen erregendes zeitgeschichtliches Ereignis berichtet. Die Opfer seien durch die Fotos nicht identifizierbar. Teilweise und „mit viel gutem Willen“ seien möglicherweise einige Leichtverletzte zu erkennen. Dies sei im Rahmen des unstreitig gegebenen öffentlichen Interesses im Hinblick auf eine vollständige und umfassende Berichterstattung unvermeidbar. Die Art der Berichterstattung verletzte weder Recht noch Presseethik.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über ein Busunglück, dem auf Madeira 29 Menschen zum Opfer fielen. Dem Artikel beigestellt ist eine Fotogalerie mit Bildern von den Bergungsarbeiten. Unter anderem ist ein Opfer zu sehen, das sich ein Tuch an den Kopf hält und von einer Frau und einem Sanitäter gestützt wird. Ein weiteres Foto zeigt den verunglückten Bus, vor dem sich Rettungskräfte und Opfer befinden. Teilweise sind leblose Körper am Boden liegend zu erkennen. Ein Bild zeigt eine Frau, die, von Rettungskräften gestützt, vom Bus weggeführt wird. Dahinter folgen Sanitäter mit einem Schwerverletzten auf einer Trage. Weitere Fotos zeigen Rettungskräfte bei der Arbeit. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat gegen die Berichterstattung. Auf den Fotos seien Unfallopfer unverpixelt zu erkennen. Viele Angehörige wüssten noch nichts von dem Unglück und müssten ihre Lieben so in der Zeitung sehen. Die Veröffentlichung sei Angehörigen und Opfern gegenüber respektlos. Ein Beauftragter des Verlages trägt vor, dass auf den Fotos der Bildergalerie keine Toten oder Schwerverletzen zu erkennen seien. Lediglich eines der Bilder zeige einen möglicherweise leicht verletzten Mann, der von zwei Helfern gestützt aufrecht geht und sich ein Taschentuch an die Stirn hält. Das Gesicht des Mannes sei nicht zu identifizieren. Ansonsten seien lediglich Helfer und unverletzte Personen auf den Bildern zu erkennen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 8.2 (Opferschutz) liege nicht vor.
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