Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
„Greifswalder Denkmal ´darf´ weiter verfallen“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht darum, dass die Stadt Greifswald den Eigentümer eines bestimmten und mit Adresse genannten Hauses nicht über ein sogenanntes Instandsetzung- und Modernisierungsgebot zur Verschönerung der Fassade und der Sicherung zwingen werde. Der Eigentümer wird im Bericht mehrfach namentlich genannt. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Artikel verletze sein Persönlichkeitsrecht und widerspreche dem Wahrheitsgebot nach Ziffer 1 des Pressekodex. Er sei im Verbreitungsgebiet der Zeitung nicht ansässig und auch nicht geschäftlich aktiv. Die Leserschaft kenne ihn daher nicht und gewinne keinen Mehrwert aus der Namensnennung. Der fragliche Artikel stehe auch im Internet und sei somit für jedermann erreichbar. Er werde von der Zeitung als Eigentümer des genannten Hauses herabgewürdigt. Seine Immobilie werde im Artikel als Schandfleck und Trauerspiel bezeichnet. Hinzu kämen falsche Behauptungen. Er werde auch absichtlich verunglimpft. Die Zeitung lässt eine Anwaltskanzlei auf die Beschwerde antworten. Diese weist darauf hin, dass es in dem Artikel um das Geburtshaus der Greifswalder Barockdichterin Sybilla Schwarz handele. Dieses befinde sich seit Anfang der 90er Jahre im Besitz der Familie des Beschwerdeführers. Der habe es geschenkt bekommen und lasse es verkommen.
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Eine Berliner Zeitung veröffentlicht einen Bericht über das Attentat von Christchurch. Überschrift auf der Titelseite: „Er tötete Unschuldige aus Rache für den Terror am Breitscheidplatz“. Die Dachzeile enthält den Satz: „Auf der Waffe des Massenmörders von Neuseeland steht ´For Berlin´“. Mehrere Leser der Zeitung kritisieren die Berichterstattung. Sie stören sich vor allem daran, dass nach ihrer Auffassung die Dachzeile den Anschlag in Neuseeland legitimiert. Sie schaffe eine Solidarität mit rassistischem Gedankengut. Der Terrorist werde gewürdigt, weil er es für die unschuldigen Opfer vom Breitscheidplatz getan habe. Die Titelseite transportiere die Propagandabotschaft eines Terroristen ohne jede kritische Distanzierung. Die Überschrift impliziere Vergeltung für eine vorangegangene Terrortat. Das sei verlogen, weil dadurch Muslime weltweit verantwortlich gemacht würden für die Taten einiger weniger. Dadurch werde der Horror von Neuseeland relativiert. Die Chefredakteurin der Zeitung äußert Bestürzung und Fassungslosigkeit wegen der unterstellten Intention, die Redaktion habe den Terroristen „heroisieren“ wollen bzw. dessen Tat „legitimieren“ oder gar „feiern“ wollen. Es sei das Wesen einer Überschrift, dass diese plakativ und in gebotener Kürze auf den Inhalt des folgenden Beitrags hinweise. Dabei könne sie nicht alle Aspekte des folgenden Artikels aufgreifen. Welcher stilistischen Mittel sich die Redaktion bediene, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf das Thema zu lenken, liege im Rahmen der Pressefreiheit in ihrem eigenen Ermessen. Die Chefredakteurin spricht von einer furchtbaren Aussage, die einige Beschwerdeführer in diesem Fall in die Überschrift hineininterpretieren. Beim Lesen der umfangreichen Berichterstattung der Redaktion zu Christchurch werde mehr als deutlich, dass die Redaktion sich im Gesamtkontext sehr wohl von dem Anschlag distanziere. So werde vom Täter als einem „in weißem Rassenwahn gefangenen Irren“ und seiner „kranken, eiskalten und grausamen Tat“ gesprochen.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „AfD-Revisionist kapert Bundeswehr-Magazin“ über einen Beitrag in der Bundeswehr-Publikation „Zeitschrift für Innere Führung“. Der Autor schreibt, die Bundeswehr lasse sich von einem Anhänger des rechtsextremen „Flügels“ der AfD die Geschichte umdeuten. In einem Beitrag der angesehen Zeitschrift konterkariere Christian Heine-Petersen, im Heft vorgestellt als „promovierter Germanist und Historiker“ sowie „Reservist der Luftwaffe“, den aktuellen (dritten) Traditionserlass. Dass der Autor Mitglied des AfD-Kreisverbandes Aschaffenburg sowie Unterstützer der „Erfurter Resolution“ von Björn Höcke sei und seine Partei als „Widerstandsbewegung unseres Volkes“ versteht, verschweige die Zeitschrift. Der im Bericht der Zeitung genannte Christian Heine-Petersen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihm werde ein Zitat unterstellt, das er nie getätigt habe – weder mündlich noch schriftlich. Mit diesem angeblichen Zitat solle seine Reputation beschädigt und seine Glaubwürdigkeit unterminiert werden. Der Online-Chefredakteur widerspricht. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, habe er ihm nicht unterstellt, den zitierten Satz selbst geäußert zu haben. Das Zitat beziehe sich auf die „Erfurter Resolution“ von Björn Höcke, in der die AfD u. a. als „Bewegung unseres Volkes“ und als „Widerstandsbewegung gegen die weitere Aushöhlung der Souveränität und der Identität Deutschlands“ bezeichnet wird. In einem Interview mit einer AfD-Publikation des rechten Flügels gebe sich Herr Petersen als uneingeschränkter Unterstützer dieser Positionen aus. Er stelle sich vollständig hinter diese und mache sie sich damit zu Eigen.
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„Der Trauma-Telefonjoker“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel, in dem ein Psychologe vorgestellt wird, der sich auf die Betreuung von Unternehmen und ihrer Angestellten spezialisiert hat. Der Mann kommt ausführlich zu Wort und schildert, wie er ein Problem (Burnout) per Telefon gelöst hat. Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf die Website des Psychologen. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung sowie die Verharmlosung einer Erkrankung. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass am Verlagsort die Wartezeiten auf einen Psychotherapie-Termin bei 20 Wochen lägen. Somit bestehe ein begründetes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das neue telefonische Hilfsangebot. Der Text sei sachlich gefasst und enthalte keine werbliche Sprache. Der Internethinweis am Ende der Veröffentlichung sei ein vom Leser heutzutage erwarteter üblicher Service. Auch einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Kodex (Medizinberichterstattung) – so der Chefredakteur - könne er nicht erkennen. Der Text sei weder unangemessen sensationell gefasst, noch erwecke er unbegründete Hoffnungen. Der Psychologe werde mit dem Fall einer Frau zitiert, bei der drei Telefonate Erfolg gezeigt hätten. Im nächsten Satz folge die Einschränkung: „Natürlich können nicht alle psychologischen Probleme am Telefon gelöst werden.“ Der Psychologe werde auch nicht als „Therapeut“ dargestellt, wie die Beschwerdeführerin behaupte, sondern es heiße im Text eindeutig: „Seine Angebote gelten nicht als Psychotherapie.“
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online den Erfahrungsbericht der Inhaberin einer PR-Agentur. Es geht um die Folgen einer Gelenkinfektion, die die Frau in einer österreichischen Klinik mit einer bestimmten und im Bericht namentlich genannten Kur hat behandeln lassen. Die Autorin äußert sich durchweg positiv zur Behandlung und zum Klinikaufenthalt. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er hält den Artikel für sehr tendenziös und konstruiert. Es gehe darin um eine private Leidensgeschichte ohne nennenswerten gesellschaftlichen Mehrwert. Möglicherweise sei aufgrund des Artikels der Aufenthalt in der Klinik rabattiert oder gar kostenfrei gewesen. Die Tatsache, dass die „Journalistin“ auch Inhaberin einer PR-Agentur sei, habe in diesem Zusammenhang durchaus ein Geschmäckle. Eine Vertreterin der Zeitung – sie tritt als „Chief ICON/ICONIST“ auf - teilt mit, dass diese die Beschwerde mit einem gewissen Befremden zur Kenntnis genommen habe. Sie entbehre jeglicher Grundlage. Die Autorin habe eine schwere Erkrankung durchlebt. Bei einer Routinespritze sei ihr ein Keim injiziert worden, der in kürzester Zeit das gesamte Hüftgelenk zerstört habe. Ihrem Kampfwillen und ihrer persönlichen Fitness verdanke sie es, dass sie überlebt habe. Zu ihrem Genesungsprozess habe der Aufenthalt in der genannten Klinik gehört. Sie kenne das Interesse der Leser an solchen Themen. Deshalb habe sie die Autorin gebeten, ihre Erfahrungen niederzuschreiben. Nichts an dieser Geschichte sei Schleichwerbung. Die Autorin habe ihren Klinikaufenthalt auch selbst bezahlt.
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„Die Globulisierung und ihre Gegner“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung online einen Artikel, in dem es darum geht, dass Patienten unbeeindruckt von der Kritik an der Homöopathie wieder mehr Kügelchen kaufen. Die Redaktion bezieht sich auf Zahlen eines Marktforschungsunternehmens. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Verweis auf die Zahlen der Marktforscher. Danach hätten die Deutschen wieder deutlich mehr Globuli gekauft. Die Zahlen hätten sich inzwischen jedoch als nicht belastbar erwiesen. Richtig sei das Gegenteil. Die Zahlen seien in Wirklichkeit zurückgegangen. Das Justitiariat der Zeitung nimmt Stellung. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Redaktion gemeldet. Ihm sei umfassend geantwortet worden, dass und warum es nicht üblich sei, einzelne Artikel nach Erscheinen anzupassen, sobald sich neue Erkenntnis- oder Nachrichtenlagen ergäben. Diese fänden aber selbstverständlich Eingang in die weitere Berichterstattung.
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Eine überregionale Zeitung berichtet gedruckt und online über einen Mann, der über den offenen Kanal einer deutschen Großstadt Beiträge ausstrahlt. Ihm wird vorgeworfen, sich auf Facebook antisemitisch geäußert zu haben. In der Berichterstattung der Zeitung wird der Mann als „Mitarbeiter des Offenen Kanals“ bezeichnet. Online wird diese Angabe später in „Nutzer des Offenen Kanals“ geändert. Der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter des Offenen Kanals, teilt mit, dass der Mann, der im Mittelpunkt der Berichterstattung steht, den Offenen Kanal lediglich gelegentlich genutzt und nicht für ihn gearbeitet hat. Die Berichterstattung suggeriere fälschlicherweise, dass ein Mitarbeiter des Offenen Kanals sich antisemitisch geäußert habe. Der Artikel sei zwar korrigiert worden, doch sei der Schaden für den Offenen Kanal und seine Mitarbeiter bereits eingetreten. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion einen Fehler gemacht habe. Sie habe einen umstrittenen Autor, der auf dem Offenen Kanal gesendet habe, als dessen Mitarbeiter bezeichnet. Damit habe sie dem Umstand, dass der Kanal grundsätzlich allen Bürgern offenstehe, ohne dass jeweils ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Chefredakteur bedauert den Fehler. Eine Korrektur sei veröffentlicht worden.
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Unter der Überschrift „Das weiße Nichts“ berichtet eine überregionale Tageszeitung gedruckt und online über die mangelnde Wirksamkeit von Homöopathie. Im Bericht geht es auch um die Konflikte zwischen Befürwortern und Gegnern dieser Behandlungsmethode. Die Redaktion erläutert ein Patientenbeispiel näher. Ein Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verband klassischer Homöopathen, dessen Vertreter unter anderem diese Behauptungen kritisiert. Die Zeitung schreibe, für die Wirksamkeit von Globuli gebe es keine ernsthaften Belege. Da der Autor es unterlasse, entsprechende Quellen anzuführen, sei ihm ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) vorzuwerfen. Ferner schreibe dieser, dass Studien die Wirksamkeit der Homöopathie widerlegten. Diese Aussage - so der Verbandsvertreter – sei unzutreffend. Tatsächlich gebe es Studien, die eine Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel belegten. Im Artikel schildere der Autor die Krankengeschichte einer Frau, die meine, „die Homöopathie habe sie fast umgebracht.“ Die Schilderung der Details lasse den Schluss zu, dass es nicht die homöopathische Therapie gewesen sei, sondern die mangelhafte Diagnostik der behandelnden Ärztin, die den Beginn einer Therapie verhindert habe. Beschwerdeführer ist auch der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte. Dessen Vertreter kritisiert vor allem diese Behauptung der Zeitung: „Für die Wirksamkeit von Globuli gibt es keine Belege.“ Das sei keine wahrhaftige Berichterstattung, weil zahlreiche Studien die Wirksamkeit von Globuli zeigen würden. Darüber hinaus werde auf der Grundlage der falschen Behauptung geschlussfolgert, Homöopathen gefährdeten das Leben von Patienten. Die Ärzte in Deutschland, die eine von den Ärztekammern verliehene Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ führten und vom deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte vertreten würden, sähen in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Für die Zeitung nimmt der Autor des Artikels Stellung. Ganz offensichtlich solle das Instrument der Presseratsbeschwerde dazu missbraucht werden, eine Berichterstattung anzugreifen, die nicht in das Weltbild der beiden Beschwerdeführer passe. Der Text gebe die Faktenlage zur Homöopathie in jeder Hinsicht korrekt wieder. Es herrsche ein breiter wissenschaftlicher Konsens darüber, dass die Homöopathie über einen Placebo-Effekt hinaus keine klar nachweisbare Wirksamkeit habe.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel, in dem über einen „Tierhasser“ berichtet wird, der Giftköder ausgesetzt hat, um Hunde zu töten. Ein Anwohner, der sich als Hundeliebhaber bezeichnet, setzt der Zeitung zufolge eine 5.000-Euro-Belohnung aus, um den Täter zu finden. Als zusätzliche Motivation gibt der namentlich genannte Hundefreund an, dass die beiden Doggen seines Sohnes Opfer des Täters geworden seien. Beschwerdeführer ist der im Artikel vorgestellte Hundefreund. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Er teilt mit, dass er der Redaktion per E-Mail mitgeteilt habe, dass er für Hinweise eine Belohnung von 5.000 Euro aussetze. Eine Redakteurin habe ihn daraufhin angerufen, aber mit keinem Wort erwähnt, dass sie beabsichtige, eine über den Polizeibericht hinausgehende Geschichte zu schreiben. Auch den Sohn habe sie kontaktiert. Diesem habe sie gesagt, er – der Vater - habe ihr die ausdrückliche Genehmigung erteilt, persönliche Daten zu veröffentlichen. Das sei definitiv gelogen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Autorin die Familie zu potenziellen Zielscheiben für weitere Anschläge des Täters gemacht habe. Familienmitglieder seien nunmehr gezwungen, mit enormem Zeitaufwand mehrmals am Tag ihre Grundstücke auf Giftköder abzusuchen, um die Gesundheit und das Leben ihrer Hunde nicht zu gefährden. Er habe auch Angst um seinen knapp einjährigen Enkel. Kleinkinder nähmen bekanntlich alles In den Mund. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er teilt mit, eine Redakteurin habe den Hundefreund angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie über die Polizeimeldung hinaus eine Geschichte über den Vorgang schreiben wolle. Aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei eindeutig hervorgegangen, dass daraus ein Beitrag für die Zeitung und den Online-Auftritt entstehen würde. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Recherche zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er anonym bleiben wolle. Korrekt sei, dass sich der Beschwerdeführer nach Erscheinen des Beitrages an die Zeitung gewandt und erstmals mitgeteilt habe, dass er über die namentliche Nennung erschrocken sei. Aus Kulanz habe sich die Redaktion entschlossen, den Beitrag aus dem Internet zu löschen.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den Start der Leinenpflicht in einer Großstadt. Mit Beginn der Brut- und Setzzeit müssten Hunde an der Leine geführt werden. Ohne Leine sei wegen der Schonzeit für Wildtiere das Spielen ohne Leine nur in eingezäunten Hundefreilaufflächen möglich. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für falsch. Die Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit gelte nur für die Gebiete außerhalb des umbauten Stadtgebietes. Eine generelle Leinenpflicht in der Stadt gebe es nicht. Als Quelle legt der Beschwerdeführer das Infoblatt der Stadt für Hundehalter vor. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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