Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht ein Interview. Gesprächspartnerin ist eine Fernsehmoderatorin. Eine Frage bezieht sich auf deren Rolle als Markenbotschafterin für ein bestimmtes Produkt, das die Interviewerin beim Namen nennt. Die Interview-Partnerin bekommt Gelegenheit, sich positiv und ausführlich über das Produkt zu äußern. Dieses wird – versehen mit einer Preisangabe – im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung bzw. bezahlte und nicht als solche gekennzeichnete Werbung im redaktionellen Umfeld. Dem widerspricht der Verlag, in dem die Zeitschrift erscheint. Nach seiner Auffassung überschreitet der Beitrag nicht die Grenze zur Schleichwerbung. Das Gespräch drehe sich um Schönheitsideale, Schönsein und in diesem Zusammenhang auch darum, warum die Fernsehmoderatorin als Markenbotschafterin arbeite. Fragen und Antworten seien daher sachlich begründet. Marktforschungen der Redaktion zeigten, so der Verlagsvertreter weiter, dass die Leserinnen sich dafür interessierten, welche Produkte andere Frauen, insbesondere bekannte Persönlichkeiten, benutzten. Die Erwähnung von Produkten gehöre gerade im Bereich der Frauenzeitschriften zum Standard.
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Ein Feuerwehrmann ist in seinem Privatwagen auf dem Weg zu einem Einsatz. Er wird geblitzt. Die örtliche Zeitung berichtet unter der Überschrift „Eile eines Feuerwehrmannes wird bestraft“. In dem Artikel findet sich auch ein Ausschnitt eines Bescheids der Verwaltung. Daraus geht nicht nur die ausstellende Behörde hervor. Auch der Name und weitere Daten der im betreffenden Fachgebiet tätigen Mitarbeiterin werden genannt. Beschwerdeführer ist der Datenschutzbeauftragte der Stadtverwaltung. Er kritisiert die Zeitung vor allem wegen der Nennung des Namens der Mitarbeiterin. Er teilt mit, dass er mit der Redaktion Kontakt aufgenommen habe. Dort habe man auf das Presserecht verwiesen. Danach habe die Redaktion sehr wohl das Recht, den Namen der Mitarbeiterin zu nennen. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Er sieht in der Namensnennung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Presserecht überwiege nach seiner Auffassung das Persönlichkeitsrecht. Bei der Wiedergabe des Ausschnitts aus dem Verwaltungsbescheid hätte der Name der Mitarbeiterin unkenntlich gemacht werden müssen. Auch für die Presse gelten – so der Beschwerdeführer - die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben wie Datenminimierung und Pseudonymisierung der Daten. Der Chefredakteur der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, das Presserecht überwiege im vorliegenden Fall die dienstlichen Persönlichkeitsrechte der Vollstreckungsbeamtin deutlich. Die Publikation des Ausrisses sei deshalb rechtens. Der Beschwerdeführer habe es offenbar bewusst unterlassen, gegenüber dem Presserat zu erwähnen, dass der Vorgang wochenlang hohe Wellen in der Öffentlichkeit geschlagen habe. Den Vorgang (Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatz geblitzt) in der örtlichen Presse nicht angemessen zu thematisieren, wäre höchst fahrlässig gewesen. Die Redaktion nehme das Thema Datenschutz in der täglichen Berichterstattung sehr ernst und wäge die unterschiedlichen Rechtsgüter immer sehr differenziert ab. Die presserechtliche Notwendigkeit zur gewählten Darstellung habe hier deutlich überwogen.
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Eine Zeitungsgruppe veröffentlicht in einer gemeinsamen Wochenend-Beilage einen Beitrag unter der Überschrift „Die Welt der Elektroräder“. Darin informiert die Redaktion darüber, dass E-Bike-Trucks der Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft bei einem namentlich genannten Fahrradhändler Station machen. Der Autor stellt die Vorzüge von E-Bikes heraus. Wörtliche Passage: „Wer schon immer die innovative Welt der Elektroräder für sich entdecken wollte, der sollte zum Zweirad-Center (Name und Adresse folgen) kommen. (…) Lassen Sie sich diese Gelegenheit nicht entgehen.“ Der Artikel informiert weiter über die Möglichkeit, Modelle vor Ort zu testen und über technische Vorzüge der genannten Produkte. Der Besuch sei für alle geeignet - sowohl erfahrene E-Biker als auch Neulinge würden begeistert sein. Später berichtet die Beilage über ein neues Villenareal in einer Großstadt. Vertreter der Immobilienvermarkter stellen darin umfangreich ihr Projekt vor. Die Immobilien selbst werden positiv dargestellt. Beispiel: „Das Obergeschoss kragt über dem Erdgeschoss aus, seine Leichtigkeit wird durch eingeschnittene Loggien unterstützt, während aufeinander abgestimmte Farben und Materialien interessante Akzente setzen.“ Die Beiträge mit werbendem Inhalt setzen sich fort. Dabei geht es um einen Ferien- und Freizeitpark, einen weiteren Immobilienanbieter und ein ausgiebig vorgestelltes Einrichtungshaus. Ein Leser der Zeitung kritisiert die nicht als solche gekennzeichnete Werbung in den Wochenendbeilagen der Zeitung. Die Geschäftsführer des Verlages berichten, sie hätten die beanstandeten Beiträge überprüft. Sie seien zu dem Schluss gekommen, dass diese als Werbung hätten gekennzeichnet werden müssen. Sie entschuldigen sich dafür, dass die erforderliche Kennzeichnung unterblieben sei. Man lege im Verlag großen Wert darauf, dass in all ihren Produkten werbliche Texte kenntlich gemacht würden. Es sei zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, die Leser zu täuschen. Die Geschäftsführer sprechen von Fehlern aufgrund von menschlichem Versagen. Um derartiges künftig zu vermeiden, seien zusätzliche Kontrollmechanismen eingeführt worden. Die Verlagsleitung entschuldigt sich für die Fehler ausdrücklich und in aller Form.
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Eine Zeitschrift, die sich mit dem Schwerpunkt Fußball vor allem an junge Leute wendet, veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Legenden-Boots“. Es geht um einen bestimmten Fußball-Schuh, den ein großer Sportartikel-Hersteller anbietet. Der Schuh sei für „Zauberfüße“ gemacht, schreibt die Zeitschrift. Die Redaktion habe das Produkt genau unter die Lupe genommen. Sie verrate, was den Schuh alles auszeichne. Die Rede ist von Innovation pur, bestem Ballgefühl, geiler Passform und perfekter Sohle. Insgesamt beschreibt die Redaktion den Schuh sehr positiv. Dieser wird mit mehreren Fotos gezeigt. Ein Leser der Zeitschrift vermutet in der Veröffentlichung eine nicht als solche gekennzeichnete Anzeige. Der Schuh werde mit einer Reihe von Marketingbegriffen vorgestellt und regelrecht angepriesen. Die Fotos stammten vom Hersteller. Dadurch, dass vom Autor der Veröffentlichung nur der Vorname genannt werde, werde bei den jungen Lesern der Zeitschrift der Eindruck erweckt, dass „einer von ihnen“ den Schuh getestet und für gut befunden habe. Ein Vertreter des Verlages spricht von einem redaktionellen Beitrag. Dessen Ziel sei es, den Lesern den neu auf den Markt gebrachten Schuh vorzustellen. Mitglieder der Redaktion hätten das Produkt selbst ausprobiert, um sich ein eigenes Bild von Material und Qualität zu machen. Geld habe die Redaktion für die Veröffentlichung nicht erhalten. Dass der Nachname des Autors nicht genannt werde, sei bei allen redaktionellen Beiträgen üblich.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über die jüngste Aktion einer Fastfood-Kette. Sie nennt den Namen des Unternehmens und teilt mit, dort gebe es einen Monat lang „zwei Klassiker mit Softdrink und Pommes – zum halben Preis“. Die Redaktion beschreibt die Werbeaktion des Burger-Braters detailliert und durchweg positiv. Ein Leser der Zeitung hält den Beitrag für nicht gekennzeichnete Werbung. Es fehle der Hinweis „Anzeige“. Der Chef der Online-Redaktion teilt mit, man habe die Beschwerde zum Anlass genommen, die beanstandete Veröffentlichung zu überprüfen. Die Redaktion müsse dem Beschwerdeführer dahingehend beipflichten, dass der Beitrag, bei dem es sich nicht um eine bezahlte Anzeige handele, zu wenig Distanz zu den Produkten des genannten Unternehmens aufweise. Die Veröffentlichung habe deshalb durchaus werblichen Charakter. Konsequenz: Der Beitrag sei aus dem Online-Angebot entfernt worden. Zusätzlich habe die Chefredaktion die Redaktion erneut für das Thema sensibilisiert.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Anwältin: ´Opfer waren zur falschen Zeit am falschen Ort´“. Es geht im Bericht um einen Verkehrsunfall, bei dem ein junges Paar getötet worden war. Die beiden werden als Riccardo K. (25) und Jaqueline B. (22) bezeichnet. Der junge Mann wird im Bild gezeigt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Redaktion, weil sie den Opferschutz es jungen Mannes verletzt habe. Als eine Freundin des Getöteten werde sie durch die identifizierende Darstellung zusätzlich belastet. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Er sieht in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Redaktion habe einfach ihre Chronistenpflicht erfüllt und über einen Unfall berichtet, bei dem zwei junge Menschen auf tragische Weise durch unnötige Raserei ums Leben gekommen seien. Der Text sei sachlich-neutral und stelle die Frage nach dem „Warum“. Die Fotos zeigten nur die Wracks der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Die Namen der Beteiligten würden nur in abgekürzter Form genannt. Das Opfer „Riccardo K.“ werde mit einem kontext-neutralen Profilbild gezeigt. Dadurch werde das Schicksal des jungen Mannes für die Leser greifbarer gemacht. Eine unethische Darstellung, die gegen die Grundsätze des Opferschutzes im Sinne der Richtlinien 8.2 und 11.3 des Pressekodex verstoße, sehe sicher anders aus. Der Unfall sei besonders tragisch und für die Angehörigen der Opfer kaum zu ertragen. Gleichwohl sei es im Sinne der Chronistenpflicht, auch über derartige Unglücksfälle zu informieren. Das Leben bestehe nicht nur aus erfreulichen Nachrichten, sondern eben leider auch aus traurigen Realitäten wie in diesem Fall. Man habe daher nicht nur über diesen Unfall berichten dürfen, sondern sogar müssen, um auf die Gefahren von überhöhter Geschwindigkeit und mangelndem Verantwortungsbewusstsein vieler junger Leute im Straßenverkehr aufmerksam zu machen.
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Unter der Überschrift „17 Minuten Mordfeldzug“ berichtet eine Boulevardzeitung online über das Video, dass der rechtsextreme Terrorist von Christchurch (Neuseeland) über soziale Medien verbreitete, unter anderem auf Facebook. Das Video zeigt, wie der Terrorist seine Waffen aus dem Kofferraum seines Autos holt, sich der Moschee nähert und die Waffe auf die Tür richtet. Zu sehen ist, wie der Mann auf der Straße bzw. aus dem Autofenster schießt, 50 Menschen tötet und viele weitere verletzt. Auch seine Festnahme wird gezeigt. Der beigefügte Artikel schildert im Detail den Tathergang, zeigt ein Selfie des Täters und weitere Fotos aus dem Video. Auch sind Szenen aus dem Innern der Moschee zu sehen. 122 Leser der Zeitung bzw. Nutzer des Online-Auftritts wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die weitaus meisten von ihnen wollen geprüft wissen, ob die Veröffentlichung der Videoszenen gegen die Ziffer 11 des Pressekodex verstößt. Darin geht es um Sensationsberichterstattung/Jugendschutz. Richtlinie 11.2 regelt die Berichterstattung über Gewalttaten. Der Attentäter von Christchurch habe sein terroristisches Ziel nicht nur mit Waffen, sondern auch über die Verbreitung seiner Tat in den Medien verfolgt. Die Zeitung mache sich durch die Veröffentlichung der Videomitschnitte zu seinem Werkzeug. Einige Beschwerdeführer sehen auch den Jugendschutz gefährdet und vermuten, dass die Berichterstattung Menschen zur Nachahmung der Terrorattacke animieren könnte. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion vertrete die Auffassung, dass sie gezeigt habe, was geschehen ist. Bei Ereignissen im öffentlichen Raum habe die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend informiert zu werden. Die Redaktion habe Auszüge aus dem Täter–Video gezeigt, aber erkennbar nur eine nachträglich geschnittene und redaktionell eingeordnete Version. Der Chefredakteur: Es wäre journalistisch unprofessionell und moralisch falsch gewesen, komplett auf das Mord-Video von Christchurch zu verzichten. Nur ein einordnender Journalismus könne aus Propaganda ein Dokument machen, das das Leid der Opfer in dem Mittelpunkt stellt. Den Vorwurf der Sensationsberichterstattung vermag der Chefredakteur nicht nachvollziehen. Richtlinie 11.1 des Kodex erlaube ausdrücklich die Berichterstattung bei solchen Sachverhalten, die von öffentlichem Interesse sind, sofern das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Festnahme von zwei mutmaßlichen Serienbrandstiftern in Leipzig. Sie sollen in Mehrfamilienhäusern gezündelt und elf Autos abgefackelt haben. Die Zeitung will aus Justizkreisen erfahren haben, dass es sich bei den mutmaßlichen Tätern um die 23-jährige Tochter eines bekannten Strafverteidigers und deren Freund handelt. Beide seien dringend tatverdächtig und säßen in Untersuchungshaft. Die Zeitung nennt den vollen Namen der Tochter. Das kritisiert ein Leser der Zeitung. Er fragt, was die Verwandtschaft mit der Sache zu tun habe. Das sei Sippenhaft. Er kritisiert auch die Bezeichnung des Vaters der Verdächtigen als „Staranwalt“. Der Leiter der Rechtsabteilung der Zeitung hält die Bezeichnung „Staranwalt“ für eine unkritische Meinungsäußerung. Richtig sei, dass die Familienbeziehung der inhaftierten Tochter grundsätzlich unwichtig sei. Der Autor des Artikels habe jedoch im Rahmen seiner Recherche Kontakt zum Anwalt der Tochter gehabt. Im Verlauf dieses Gesprächs sei die Verwandtschaft thematisiert worden, so dass diese schließlich in den Artikel eingeflossen sei. Auch eine andere Zeitung habe über den Fall berichtet und mit dem Vater der Inhaftierten gesprochen. Dieser habe sich der Zeitung gegenüber auch zu seiner Tochter, deren Beziehung und zu den Taten geäußert. Die Rechtsabteilung steht auf dem Standpunkt, dass in der Gesamtschau die Thematisierung der Verwandtschaft erlaubt sei, weil sich sowohl die Tochter über ihren Anwalt als auch der Vater gegenüber der Presse dazu geäußert habe.
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„Chef des Al-Zein-Clans kam um Prozess herum, weil Richter Randale im Saal fürchtete“ titelt ein Nachrichtenmagazin online. Es geht um ein Verfahren gegen das Clan-Mitglied „Bilal H.“, der eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts in der Essener City beleidigt haben soll. Vor Gericht – so der Autor des Berichts – habe sich Bilal H. aber nicht verantworten müssen. Bei der Essener Justiz sei der „wuchtige“ Schläger gefürchtet. Ein Amtsrichter habe in einem Vermerk dafür plädiert, die Anklage in mehreren Fällen nicht zu verhandeln. Zu groß sei ihm das Sicherheits-Risiko durch Tumulte seitens des Angeklagten und seiner Familie im Gerichtssaal erschienen. Deshalb sei Bilal H. mit einem Strafbefehl über siebeneinhalb Monate auf Bewährung davongekommen. Dieser Darstellung widerspricht der Sprecher des Essener Amtsgerichts. Die zu erwartende Strafe sei eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und zehn Monaten auf Bewährung gewesen. Der Aufwand einer Gerichtsverhandlung wäre angesichts dessen unverhältnismäßig hoch gewesen. Deshalb habe man sich für einen Strafbefehl entschieden. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Durch den Artikel werde der Eindruck erweckt, die Justiz in Essen kapituliere vor einem Mitglied des Al-Zein-Clans aus Angst vor möglichen Eskalationen bei einer Hauptverhandlung, und der Rechtsstaat messe mit zweierlei Maß. Das sei falsch und schüre Ressentiments, so der Beschwerdeführer. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins hält die Berichterstattung für korrekt. Wenn die Justiz die Bedeutung der erwarteten Tumulte jetzt herunterspiele und argumentiere, es wäre so oder so durch Strafbefehl entschieden worden, dann überzeuge das nicht. Denn in diesem Fall hätte es für einen so langen internen Vermerk mit Betonung des hohen zu erwartenden Sicherheitsaufwandes überhaupt keinen Grund gegeben. Im vorliegenden Fall hätten offenkundig das Drohpotenzial und die Einschüchterungswirkung des früheren rabiaten Verhaltens des Angeklagten eine Rolle gespielt. Es sei durchaus naheliegend – so der Chefredakteur – dass sogar das Strafmaß niedriger angesetzt worden sei, um den Fall ohne großen Aufwand erledigen zu können. Abschließend betont er, dass es eine wichtige Aufgabe der Presse sei, solche Sachverhalte und Gefahren öffentlich zu machen. Sie zeige damit auf, an welchen Stellen die Strafverfolgungsbehörden dem Druck der kriminellen Clans nachgäben.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über die saisonale Eröffnung eines Kletterparks am Verlagsort. Die Einrichtung wird dabei als „beliebt“ bezeichnet. Langweilig werde es dort nicht, schreibt der Autor. Am Ende gibt die Redaktion Hinweise auf Öffnungszeiten, die Anschrift und die Telefonnummer des Parks. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Ein Alleinstellungsmerkmal, das diese Art der Berichterstattung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Es gebe in der Region auch noch andere, gleichartige Anbieter. Der Chefredakteur rechtfertigt die Art der Berichterstattung mit dem Hinweis auf den damit verbundenen Leserservice. Für die Kunden seien solche Termin- bzw. Service-Hinweise sehr wichtig. Das gehe aus aktuellen Leserreaktionen hervor. Bei der beschriebenen Einrichtung handele es sich um den einzigen der Redaktion bekannten Kletterpark am Verlagsort. Insofern habe dieser für die Stadt ein Alleinstellungsmerkmal. Da der Artikel ausschließlich im Bereich der Stadt erschienen sei, sehe man keinen Konflikt mit dem Pressekodex.
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