Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Berliner Polizei sucht mit Video und Foto nach diesem Mann“ – so lautet die Überschrift zu einem Beitrag über die Fahndung nach einem mutmaßlichen Serienvergewaltiger in der Online-Version eines Nachrichtenmagazins. Im Beitrag befindet sich eine Anzeige für ein Produkt gegen Erektionsprobleme mit dem Titel „Ohne Viagra Erektionsprobleme lösen“ und dem Text „Jeder Mann kann 2.5 Stunden im Bett aushalten.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die nach seiner Meinung geschmacklose Werbeanzeige innerhalb des Artikels. Die Verbindung einer Gewalttat mit der Werbung für erektionssteigernde Präparate sei frauenverachtend und gewaltverherrlichend. Die Rechtsvertretung des Magazins spricht selbst von einem sehr ärgerlichen Zusammentreffen von Text und Anzeige, das die Redaktion aufrichtig bedauere. Es handele sich um einen peinlichen und rufschädigenden Vorgang, den jede Redaktion normalerweise zu vermeiden trachte. Dennoch weist das Magazin den Vorwurf zurück, mit der Veröffentlichung gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. Werbung und Text seien selbstverständlich nicht wissentlich in Verbindung gebracht worden. Ein Mitarbeiter, der so etwas machen würde, hätte mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Es habe sich vielmehr um einen schlimmen Zufall gehandelt.
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Eine katholische Zeitung berichtet online über ein Buch des niederländischen Psychologen Gerard van den Aardweg, der der „vom Zeitgeist unhinterfragten These“ entgegentrete, Homosexualität sei eine bloße Spielart der Natur. Wer sachlich über diesen Mythos diskutieren wolle, werde von den “Epigonen der Sexualrevolution 1968“ der Homophobie bezichtigt, schreibt die Autorin. Van den Aardweg stelle sich deren „Wunschdenken“ auf der Grundlage nüchterner Wissenschaft entgegen. Wissenschaftliche Belege für eine genetische Veranlagung gebe es nicht, wesentliche Ursachen seien psychologischer Natur und gingen auf Umweltfaktoren zurück. Ein Homosexueller bleibe „der egozentrische Teenager der Vergangenheit“, zitiert die Verfasserin des Artikels den Buchautor. Sie zitiert weiter van den Aardweg, der der Kirche eine „beunruhigende Naivität“ vorwirft, wenn sie sich der gleichgeschlechtlichen Ehe öffne. Weitere Kapitel beschäftigen sich mit der gleichgeschlechtlichen Elternschaft als „einer modernen Form der Kindesmisshandlung“. Die Autorin bewertet die Thesen des Buchs folgendermaßen: „Van den Aardweg belegt die von ihm angeführten Fakten mit Verweisen auf internationale Studien. Der Autor trägt mit seiner Arbeit zu einer wichtigen Aufklärung über eine oftmals geleugnete Realität bei. Empfohlen sei die Lektüre nicht nur allgemein interessierten Lesern, sondern insbesondere auch Kirchenvertretern, die einen Überblick über aktuelle wissenschaftliche Belege für eine Ablehnung kirchlicher Segnungen suchen.“ Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Text stütze sich auf die Behauptung, dass Homosexualität und Pädophilie in einem direkten Zusammenhang zueinander stünden. Es werde außerdem die Behauptung aufgestellt, dass Homosexualität nichts weiter sei als eine gefährliche Ideologie, die für persönliches und gesellschaftliches Leid verantwortlich sei und in ihre Schranken gewiesen werden müsse. Der von der Zeitung veröffentlichte Text sei eindeutig menschenverachtender und homophober Natur. Der Chefredakteur der Zeitung erläutert, entscheidend zum Verständnis der Gattung Buchbesprechung sei, dass die Autorin des Beitrags größtenteils Inhalte des Buches referiere. Die am Ende ausgesprochene Lektüreempfehlung beinhalte nicht zwangsläufig eine Identifikation mit jeder Zeile des Buches. Er halte die Vorwürfe für unbegründet. Die Beschwerdeführerin möge mit dem Inhalt des Buches, wie und soweit der im Artikel referiert werde, nicht einverstanden sein. Ein Verstoß gegen die vom Pressekodex geschützte Wahrhaftigkeit, Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot liege aber schwerlich vor. Insgesamt müsse die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, es handele sich um einen Text menschenverachtender und homophober Natur, als unbegründet zurückgewiesen werden.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Geistige Brandstifter“ einen Leserbrief zur Berichterstattung über die Tötung von George Floyd in den USA durch einen Polizisten. Der Leserbriefschreiber kritisiert unter anderem, dass George Floyd darin zum „Engel“ verklärt werde. Er moniert, dass die nach dem Tod folgenden afro-amerikanischen Proteste unkritisch in den deutschen Medien dargestellt würden. Die Zeitung druckt unter dem Leserbrief eine „Anmerkung der Chefredaktion“ ab. Diese schreibt, es gebe keinen Grund den Brief nicht abzudrucken, auch wenn der Inhalt schwer zu ertragen sei und die genannten Fakten nicht stimmten. Die Diktion des Briefes entspreche einer rechten Bewegung in den USA, die von der Politaktivistin Candance Owen entfacht worden sei. Der Leserbriefschreiber wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er hält die Art, wie sein Leserbrief von der Redaktion kommentiert werde, für diffamierend. Er werde von der Zeitung in die Nähe rechtsradikaler Extremisten gerückt. Er kritisiert ferner, dass die Redaktion behaupte, die von ihm genannten Fakten stimmten nicht, ohne anzugeben, welche Fakten angeblich nicht stimmten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die kühne Behauptung des Leserbriefschreibers, drei der vier in den Gewaltexzess um George Floyd verwickelten Polizisten seien keine Weißen gewesen, sei nachweislich schlicht unzutreffend. Die Behauptung entspreche der Geisteshaltung der rechten Bewegung von Candance Owen in den USA. Das habe die Redaktion in ihrer Anmerkung geschrieben. Die Anmerkung der Chefredaktion stehe im Kontext der gesellschaftspolitischen Debatte um Rassismus und Polizeigewalt und sei von der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht in ihrer Online-Version ein Video, das zeigt, wie ein Ehepaar mit gezückter Pistole und einem Gewehr sein Haus gegen vorbeilaufende Demonstranten abschirmt. Überschrift: „Bewaffnetes Paar zielt auf friedliche Demonstranten“. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. In dem Video-Bericht werde behauptet, ein Ehepaar würde sein Haus mit Waffengewalt vor „friedlichen Demonstranten“ abschirmen. Verschwiegen werde dabei, dass die Demonstranten sich im Vorfeld gewaltsam Zutritt zu dem Privatgelände des Ehepaares verschafft hätten. Dabei sei das Eingangstor zerstört worden. In einer ergänzenden Mail an den Presserat fügt der Beschwerdeführer hinzu, dass das Video inzwischen von der Redaktion aus dem Online-Angebot der Zeitung – allerdings ohne Richtigstellung – entfernt worden sei. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung teilt mit, das Video habe dem Wissensstand zum Zeitpunkt seiner Publikation entsprochen.
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über die Familientragödie von Solingen. Dort hatte eine Mutter fünf ihrer sechs Kinder getötet. Es wird die genaue Adresse des mutmaßlichen Tatorts genannt. Die Redaktion zeigt auch ein Foto vom Briefkasten vor dem Haus mit vielen Blumen und Kerzen. Eine Leserin kritisiert die Adressenangabe. Dadurch werde die betroffene Familie identifizierbar. Die Beschwerde bezieht sich offenbar auf eine frühere Version des Beitrages, in dem auch Zitate des Chatverlaufs zwischen dem überlebenden Sohn und einem Freund zu lesen waren. Die Beschwerdeführerin wirft der Zeitung vor, „reißerisch bis ins kleineste Chatnachricht-Detail das Leid des minderjährigen Sohns, des einzigen Überlebenden“ darzustellen. Diesen Teil der Berichterstattung hat die Redaktion aus dem Netz entfernt. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Darstellung des Chatverlaufs sei weder sensationsheischend noch herabwürdigend. Sie versuche lediglich zu erklären, in welcher Situation sich der überlebende Sohn und die Mutter befanden. Die Rechtsabteilung fügt hinzu, die Redaktion habe sich dazu entschlossen, den online abrufbaren Beitrag anzupassen und die Chatnachrichten des Jungen fortan nicht mehr im Wortlaut zu veröffentlichen. Weder die Mutter der Kinder noch die Kinder selbst würden im Text mit Namen genannt. Der Wohnort der Familie sei schon vor dieser Veröffentlichung bekannt gewesen.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Bericht über die Tötung von fünf Kindern in Solingen. Schlagzeile: „Ich werde nicht mehr kommen, weil meine Geschwister tot sind“. „Christiane K. tötete fünf ihrer Kinder – danach warf sie sich vor eine S-Bahn“ heißt es weiter. Im Bericht sind Fotos des Balkons der Tatort-Wohnung veröffentlicht sowie des Wohnblocks, der Haustür und des Gleises, an dem die Mutter Suizid begehen wollte. Die mutmaßliche Täterin wird im Bild gezeigt, wobei die Augen mit einem Balken versehen sind. Sie küsst ihren Sohn, der auf dem Foto verpixelt ist. Die Schlagzeile eines weiteren Artikels lautet: „Mutter soll fünf ihrer Kinder getötet haben – Anschließend sprang sie vor einen Zug, überlebte schwer verletzt / Mutter unter Polizeischutz.“ Vier Beschwerdeführer sehen in der Abbildung der Frau und des Kindes Verletzungen des Opferschutzes. Sie werfen die Frage auf, ob die Berichterstattung über einen erweiterten Suizid eventuell Nachahmer nach sich ziehen könnte. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe den fraglichen Artikel noch vor dem Eingang der Beschwerden aus dem Internet-Angebot genommen. Sein Resümee: Die kritisierte Berichterstattung zur Tragödie von Solingen sei nicht unethisch gewesen, sondern in jeder Hinsicht zulässig.
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„Entsetzen über die Familientragödie in Solingen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung“ einen Beitrag. Der Text beginnt mit Zitaten aus dem WhatsApp-Chat zwischen dem überlebenden Jungen und einem Freund. „Hey, ich bin es, M. Ich wollte dir nur sagen, dass du mich nicht mehr sehen wirst, weil alle meine Geschwister tot sind. PS: Würde mich freuen, wenn du mich anrufen würdest“. Als der Freund wissen wollte, was passiert sei, habe er geantwortet: „Sag ich später“. Ein Leser sieht im Zitieren von privaten Chat-Nachrichten eines Elfjährigen nach einem fünffach-Mord an seinen Geschwistern sowie einem Suizidversuch der Mutter einen Verstoß gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.3, des Pressekodex. Der Chef vom Dienst der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Er hält sie für unbegründet. Die veröffentlichten Passagen genügten dem in Richtlinie 11.3 des Kodex geforderten Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen bei Unglücksfällen. Die veröffentlichten Teile des Chats enthielten weder Gefühle noch Wertungen, sondern meldeten nur die Ankündigung, der Adressat werde den Elfjährigen nicht mehr sehen. Der Fall – so der Chef vom Dienst – habe in der Redaktion für intensive Diskussionen gesorgt. In deren Verlauf sei auch die Frage aufgeworfen worden, die später den Leser zu seiner Beschwerde veranlasst habe. Die Redaktion habe daraufhin die wörtlichen Zitate durch indirekte Informationen ersetzt oder ganz gestrichen. Die Redaktion sehe in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen den Kodex, habe diese aber gleichwohl nach zweiter Prüfung verändert, um den eigenen hohen Standards gerecht zu werden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Horror-Sturz überschattet Straßenrad-WM – Bild von Verletzung nichts für schwache Nerven“ über einen Unfall. Die Fahrerin Chloe Dygert war bei der Straßenrad-WM in Imola gestürzt und hatte eine schwere Beinverletzung erlitten. Der Beitrag ist mit zwei Fotos bebildert. Eines zeigt die Fahrerin aus der Ferne, wie sie am Boden liegt. Sanitäter haben ein Tuch gespannt, um sie abzuschirmen. Ein zweites Bild zeigt das verletzte Knie in Nahaufnahme. Die Bildunterschrift lautet: „Chloe Dygert erlitt bei ihrem Sturz eine Risswunde am Knie“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, die Redaktion betätige sich als Unfall-Gaffer. Mit der Überschrift werde die Neugier geweckt. Das Foto bilde nicht neutral die Rettungsszene ab. Vielmehr habe der Fotograf den aufgespannten Sichtschutz gezielt umgangen. Der Fall wird vom Presserat in der Vorprüfung auf die Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) erweitert. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mindestens drei Menschen positiv getestet“ über die „Superspreaderin in Garmisch“. Die Amerikanerin Yasmin A. sei trotz Corona-Symptomen durch die Clubs und Bars von Garmisch-Partenkirchen gezogen und habe mindestens 23 Kollegen mit Covid-19 infiziert. Beigefügt ist ein Foto, das offensichtlich vom Facebook-Account von Yasmin A. stammt. Die Augenpartie ist verpixelt. Von mindestens 710 getesteten Kontaktpersonen seien mindestens drei positiv auf das Virus getestet worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Darstellung einer Privatperson beinahe ohne Verpixelung mit Nennung des Vornamens und des ersten Buchstaben des Nachnamens. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Die Berichterstattung sei in keiner Weise presseethisch zu beanstanden. Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos und des abgekürzten Namens der als „Superspreaderin von Garmisch-Partenkirchen“ medial bekannt gewordenen Frau verstoße nicht gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Es sei den Medien nicht grundsätzlich untersagt, über öffentlichkeitsrelevantes und hier sogar strafrechtlich relevantes Fehlverhalten Einzelner identifizierend zu berichten. Im vorliegenden Fall – so der Chefredakteur – sei das Gesicht der Abgebildeten hinreichend gepixelt worden. Er weist auf das große öffentliche Interesse an Person und Verhalten einer „Superspreaderin“ hin, die trotz Corona-Symptomen durch zahlreiche Gaststätten in Garmisch-Partenkirchen gezogen sei und dabei möglicherweise weitere Menschen angesteckt habe. Gerade in der aktuellen Lage (Corona-Pandemie) habe die Öffentlichkeit ein großes Interesse an Informationen. Somit überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht der anonymisiert abgebildeten Frau.
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Eine Auto-Fachzeitschrift veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Wenig gelaufener Ford Mustang mit V8 und 421 PS unter 36.000 Euro“. Der Autor des Beitrages beschäftigt sich mit dem Autotyp bzw. einem Angebot in der Zeitschrift. Er verweist auf einen bestimmten Händler, der einen zwei Jahre alten Wagen dieses Typs verkaufen will. Der Autor beurteilt das Angebot als günstig und verlinkt dieses. 7Am Ende des Artikels verweist die Redaktion auf weitere Angebote für Fahrzeuge vom Typ Ford Mustang. Ein Leser ist der Auffassung, dass sich der Beitrag durch seine Gestaltung wie ein redaktioneller Artikel lese, aber ausschließlich dem Zweck diene, das Auto zu bewerben. Die Chefredaktion teilt mit, dass der kritisierte Beitrag allgemein über das Modell Ford Mustang informiere. Dies sei eine der Ikonen der Autowelt. Das Auto werde im Text und im Video-Clip mit seinen technischen Daten wie Laufleistung, TÜV, Scheckheft und Ausstattung mit entsprechenden Fotos beschrieben. Der Leser, der sich von der *Überschrift „angezogen“ gefühlt habe, habe alles Wissenswerte über das Auto erfahren und könne entweder zur finalen Abrundung das Fahrzeug-Angebot anklicken oder sich einem neuen Artikel widmen. Ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex sei nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
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