Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Wann ist ein Mord ein Mord?

Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „Nach Mord an George Floyd in Minneapolis: Anklage gegen Ex-Polizist erhoben“ über die Festnahme des Polizisten Derek Chauvin. Ihm werde Mord dritten Grades vorgeworfen. Ein Leser kritisiert die Formulierung „Mord“. Es sei noch nicht bewiesen, ob es sich um Mord gehandelt habe. Die Verwendung des Begriffes komme einer Vorverurteilung gleich. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe über die Anklage gegen den Polizisten berichtet. Ob der Angeklagte wegen Mordes verurteilt werde und es sich im juristischen Sinne um einen Mord handele, würden Gerichte entscheiden. Es sei dennoch keine Vorverurteilung, wenn die Redaktion schon vor einem Urteil von Mord spreche. Denn es gebe noch eine zweite Bedeutung des Wortes. Im umgangssprachlichen Gebrauch bezeichne Mord allgemein die Tötung eines Menschen. Aktuelles Beispiel sei die Berichterstattung über die Tötung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübke. Diverse Medien schrieben von Mord, ob wohl es noch kein Urteil gebe.

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Attacke erfolgte vor dem Trauermarsch

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online und gedruckt einen Leserbrief, der sich mit der AfD befasst. Ein Leser kritisiert diese Passage: „Rassenwahn und manischer Judenhass zeigten sich etwa in Chemnitz, wo der Trauermarsch, angeführt von Höcke und Kalbitz, unter anderem mit der Schändung eines jüdischen Lokales seinen Ausklang fand.“ Diese Behauptung – so der Beschwerdeführer – sei unzulässig, denn die von der AfD angemeldete Demonstration („Trauermarsch“) habe am 1. September 2018 stattgefunden, während der Angriff auf das jüdische Restaurant mehrere Tage vorher erfolgte. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Dem Leserbriefschreiber sei es darum gegangen, die politischen Entwicklungen durch den Einfluss der AfD im Großen und Ganzen darzustellen. Zudem sei bei der Veröffentlichung von Leserbriefen der Prüfungs- und Haftungsmaßstab ohnehin eingeschränkt. Zwar gelte nach dem BGH insbesondere auch der Pressekodex. Den Inhalt von Leserbriefen müssten Redaktionen jedoch erst dann näher prüfen, wenn es um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen gehe. Die in diesem Fall beanstandete Passage verletze aber keine Persönlichkeitsrechte.

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Zeitung verwendet zweimal den Begriff „Mord“

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „10 Regeln, um eine Polizeikontrolle zu überleben“ über die Art, wie schwarze Eltern in den USA ihre Kinder vorbereiten auf Rassismus und Polizeigewalt. Beides ist nicht erst seit der Tötung von George Floyd in den Staaten Alltag. Der Artikel hat diese Zwischenüberschrift: „Nach dem Mord an George Floyd in Minneapolis: Schwarze Eltern erklären rassistische Polizeigewalt in USA“. Ein Leser der Zeitung kritisiert diese Textpassage. Er spricht von einer Vorverurteilung. Ob es sich im Fall Floyd um einen Mord gehandelt habe, werde ein Gericht feststellen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe den betreffenden Artikel erneut geprüft. Der Begriff „Mord“ sei beseitigt worden. Er sei nicht absichtlich verwendet worden, sondern auf eine Nachlässigkeit bei der Bearbeitung des Beitrages zurückzuführen. Die Redaktion bedauere es, wenn bei den Lesern ein falscher Eindruck entstanden sei.

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Symbolfoto diskriminiert niemanden

„Mann verweigert Tragen von Mundschutzmaske und bedroht Menschen in Schwerin“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online ihren Bericht über einen Vorfall in ihrem Verbreitungsgebiet. Im Beitrag geht es um einen Schweriner, der in einem Laden keine Maske tragen wollte und später Personen in der Stadt mit einem Messer bedrohte. Die Redaktion illustriert den Text mit einem Symbolfoto. Dieses zeigt eine Hand, die ein Messer hält. Die Haut wirkt dunkel. Der Daumen ist allerdings hell. Ein Leser der Zeitung hält das Symbolbild für diskriminierend. Im Bericht werde über das Aussehen des Täters keine Aussage gemacht. Es heiße nur, dass der Mann Schweriner sei. Das Bild könnte unnötigerweise Vorurteile schüren und sollte daher entfernt werden. Der Rechtsvertreter der Zeitung verweist auf das Originalfoto, das der Redaktion von einer Agentur geliefert worden sei. Es zeigte den unteren Teil des Unterarms und die Innenseite der Faust eines hellhäutigen Mannes. Die Faust umklammere ein Messer. Unterarm, Faust und Messer – so der Rechtsvertreter weiter – lägen im Schatten; ein kleiner Bereich des Daumens werde von der Sonne angestrahlt. Durch diesen Kontrasteffekt wirke die von der Sonne angestrahlte Haut dunkler. Dennoch sei klar, dass der Betreffende ein Mann typischerweise aus Nord- oder Mitteleuropa sei. Zu dem Zeitpunkt, als die Redaktion Kenntnis von der Beschwerde erhielt, habe sie bereits das Foto durch ein anderes ersetzt.

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Eine Bildaussage wurde falsch interpretiert

„Rassismus versus Zivilcourage: Amerika, wohin gehst du?“ – unter dieser Überschrift beschreibt ein Kommentator in einer Regionalzeitung den Zustand der amerikanischen Gesellschaft. Der Beitrag enthält ein Foto aus dem Video von der Tötung des Afroamerikaners George Floyd durch einen weißen Polizisten in Minneapolis. Der Kommentar selbst enthält diese Passage: „Die linke Hand hält er in der Tasche seiner Uniformhose gesteckt. Als ob er dort nach den Autoschlüsseln oder dem Feuerzeug für die nächste Kippe kramen würde, während sein Opfer ein ums andere Mal ´I can´t breathe“ – ´ich kann nicht atmen´ - stammelt.“ Ein Leser wendet sich wegen dieser Passage mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht darin einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Auf dem Bild, das dem Kommentar zugeordnet sei, sei die linke Hand nicht in der Hosentasche. Durch die Behauptung von der lässigen Hand in der Hosentasche werde beim Leser das Bild eines Polizisten erzeugt, der lässig und gedankenlos sein Opfer tötet. Die Redaktion räumt ein, dass der Polizist Derek Chauvin nicht die Hand in der Hose habe, sondern offenbar dunkle Handschuhe trage und sich auf die Uniformhose stütze. Dieser Irrtum sei bedauerlich. Er sei mehreren Kollegen, die mit dem Bild im Produktionsverlauf zu tun gehabt hätten, nicht aufgefallen.

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Polizei: Gewalt muss verhältnismäßig sein

„Derek Chauvin: Das ist der Mann, der den US-Protest auslöste“ – so lautet die Überschrift über einem Beitrag in einer Großstadtzeitung. Im Anreißer heißt es: „Derek Chauvin ist der Mann, der die Massenproteste auslöste. Was weiß man über den Polizisten, der George Floyd umgebracht haben soll?“ Der Artikel beginnt mit dem Satz: „Der Mord an George Floyd sorgt weltweit für Entsetzen.“ Später heißt es dann, Chauvin sei wegen Mordes „angeklagt“. Der Vorwurf laute Mord zweiten Grades, was mit dem deutschen Tatbestand des Totschlags in besonders schwerem Fall zu vergleichen sei. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die in Ziffer 13 des Pressekodex verankerte Unschuldsvermutung. Die Polizei sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, Gewalt anzuwenden, sofern diese verhältnismäßig sei. Zu entscheiden, ob die von Polizeibeamten ausgeübte Gewalt gegen George Floyd verhältnismäßig gewesen sei, müsse ein amerikanisches Gericht auf der Grundlage der dortigen Rechtslage entscheiden. Bis zu einer etwaigen Verurteilung seien die Polizeibeamten daher als unschuldig und nicht als Beteiligte an einem Mord zu betrachten. Die Redaktion habe aber den Todesfall als Mord eingestuft. Erschwerend komme hinzu, dass sie den verantwortlichen Täter Derek Chauvin mit seinem vollen Namen und sogar in der Überschrift nenne. Die vorverurteilende Wirkung werde noch durch den Hinweis am Beginn des Artikels verstärkt, gegen Derek Chauvin seien schon „vor dem Mord an George Floyd“ 18 Beschwerden erhoben worden. Die Redaktion habe in diesem Kontext nicht darauf hingewiesen, dass sich diese Beschwerden im Verlauf von nahezu zwei Jahrzehnten angesammelt hätten. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Der Artikel sei nach den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zulässig. Die gebotene Sorgfalt sei gewahrt worden. Das Video von dem Vorfall lasse keinen Zweifel am Vorliegen eines Mindestmaßes an Beweisen aufkommen. Zudem habe ein außergewöhnlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Vorgang bestanden. Der Name des Polizisten, der George Floyd getötet habe, sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung weithin bekannt gewesen. Schon aufgrund des für jedermann zugänglichen Videos habe keine Gefahr der Vorverurteilung bestanden.

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Für Foto gab es keine Einwilligung

Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Absturz eines Ultraleichtflugzeuges, dessen Pilot bei dem Unfall getötet wurde. Der Mann wird als „Andreas H. (61) bezeichnet. Ein Foto zeigt ihn unverpixelt. Die Zeitung berichtet, der Mann sei früher Fallschirmspringer gewesen. Gemeinsam mit 213 anderen Springern habe er 2014 in Arizona einen Weltrekord im Formationsspringen aufgestellt. Zur Illustration ist dem Bericht das Foto von Fallschirmsportlern beigestellt, die gerade aus einem Flugzeug springen. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Tote durch die Berichterstattung identifizierbar wird. Das Foto sei von seiner Facebook-Seite heruntergeladen worden, ohne dass die Hinterbliebenen darüber informiert worden seien bzw. ihre Einwilligung dazu gegeben hätten. Das zum Bericht veröffentlichte Foto von Fallschirmspringern erwecke den Eindruck, als sei es beim Weltrekord in Arizona aufgenommen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Bild sei bei einem Trainingssprung in Spanien entstanden. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die Mitteilung der Zeitung, der Verstorbene habe zu Lebzeiten mehrere Vorträge an seinem Wohnort gehalten. Es sei nur ein Vortrag gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, Videos von dem Weltrekord im Jahr 2014 seien mühelos im Internet zu finden. Bei dem Mann handele es sich demnach um eine Person des öffentlichen Lebens, dessen Bild ebenso veröffentlicht werden dürfte, wie die von anderen Sport-Weltmeistern. Auch die Bildunterschrift sei nicht zu beanstanden, weil darin nicht behauptet werde, dass das Foto in Arizona entstanden sei. Das Bild hätte überall in der Welt aufgenommen werden können und habe damit lediglich symbolischen Charakter. Dass im Beitrag von mehreren Vorträgen die Rede sei, sei eine ärgerliche redaktionelle Ungenauigkeit, die aber im Kontext des Artikels nebensächlich sei.

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Im Fall Olof Palme eine Wertung abgegeben

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Der Mörder tarnte sich als Zeuge“, die schwedische Kripo habe den Mord an Ministerpräsident Olof Palme nach mehr als drei Jahrzehnten aufgeklärt. Es sei der „Skandia-Mann“ gewesen, ein Einzeltäter, den die Polizei gut gekannt habe. Ein Leser bezeichnet die Berichterstattung als grob falsch. Der Mord an Olof Palme sei nicht aufgeklärt worden. Das Verfahren sei ergebnislos eingestellt worden. Stig Engström sei lediglich der einzig verbleibende Verdächtige, gegen den nach seinem Tod nicht mehr ermittelt werden könne. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Sache richtig liege. Er verkenne allerdings, dass es der Presse nicht verwehrt sei, auf Grundlage einer entsprechenden – hier zweifellos gegebenen und von den schwedischen Strafermittlern in gleicher Weise gewürdigten Tatsachenbasis selbst eine Wertung zu treffen und sich eine entsprechende Wertung anderer zu eigen zu machen, wenn der Täter verstorben und eine gerichtliche Aufarbeitung damit nicht mehr möglich sei. In einem solchen Fall müssten die Medien sich im Fall einer Berichterstattung nicht strikt am Verdachtsmodus festhalten. Auch wenn der Mordfall in dem Beitrag als „gelöst“ bzw. „aufgeklärt“ bezeichnet wird, werde der Leser nicht im Unklaren darüber gelassen, dass es sich um eine Wertung handelt. Im Bericht werde auch nicht verschwiegen, dass es „viele konkurrierende Thesen und Spekulationen über Tat und Täter gibt, von denen jede ihre glühenden Verfechter hat“. Die Rechtsvertretung schließt ihre Stellungnahme mit der Anmerkung, es sei nicht ersichtlich, weshalb es presseethisch zu beanstanden sein sollte, dass die Redaktion die Verlautbarung der schwedischen Polizei zum Abschluss der Mordermittlungen im Fall Palme zum Anlass genommen hat, das Verbrechen als „aufgeklärt“ und den Fall als „gelöst“ zu bewerten.

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Aussage ungenau wiedergegeben

Ein Recherchenetzwerk veröffentlicht online den Bericht „´Widerstand 2020´: Was steckt hinter der Corona-Protestpartei?“ Eine Passage lautet: „Eine richtige Partei ist der ´Widerstand´ derweilen noch gar nicht. Parteienrechtlerin Sophie Schönberger (…) erklärt: ´Um eine Partei zu sein, braucht man ein Mindestmaß an politischem Programm´“. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Parteieigenschaft damit ausgeschlossen, so Schönberger. Auf der Seite der Gruppierung wird zudem zu anonymen Spenden aufgerufen – das ist schlichtweg mit dem Parteiengesetz nicht vereinbar.“ Eine Leserin sieht durch die Veröffentlichung presseethische Grundsätze verletzt. Der Artikel suggeriere, anonyme Spenden seien laut Parteiengesetz nicht erlaubt. „Widerstand 2020“ würde somit illegales Handeln unterstellt. Das Parteiengesetz erlaube jedoch die Entgegennahme von anonymen Spenden bis zu 500 Euro. Weiterhin sei fraglich, warum RND einerseits schreibe, „Widerstand 2020“ sei keine richtige Partei, anderseits aber das Parteiengesetz als Maßstab nehme. RND gibt der Beschwerdeführerin Recht. Die Aussage im Text, anonyme Spenden seien verboten, sei nicht richtig. Es gebe in der Tat eng begrenzte Ausnahmen. Der Fehler sei aufgrund einer ungenauen Wiedergabe der Aussage der Parteienrechtlerin Sophie Schönberger passiert. RND habe den Fehler umgehend korrigiert.

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Leser fühlt sich wie im Mittelalter

„Wir haben sehr viele schimmlige Sachen gegessen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Mordprozess, der in einer hessischen Stadt stattfindet. Sylvia D. wird vorgeworfen, vor mehr als 30 Jahren ihren Pflegesohn misshandelt und getötet zu haben. Der Beitrag ist mit einem unverpixelten Foto von Sylvia D. bebildert. Im Bericht wird die Frau unter anderem auch als“ Hexe“ bezeichnet. Darin sieht ein Leser der Zeitung eine Verletzung der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex. Man fühle sich ins Mittelalter zurückversetzt, als man einen Sündenbock für Missstände benötigte. Sylvia D. sei auf dem Foto eindeutig zu erkennen. Das verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Frau D. sei weder in der Öffentlichkeit bekannt, noch suche sie diese. Auch sei die Tat nicht in der Öffentlichkeit geschehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erkennen, wo ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit den Schutz der Persönlichkeit überwiegen sollte. Besonders verwerflich sei die Veröffentlichung des Fotos in Kombination mit der Bezeichnung „Hexe“. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht keinen Grund, warum der bewertende Begriff „Hexe“ und die unverpixelte Abbildung von Sylvia D. im Gerichtssaal presseethisch zu beanstanden seien. Im Beitrag solle darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Angeklagte eine Kultistin mit eigener Anhängerschaft sei. So sei Sylvia D. im laufenden Prozess von Sektenaussteigern schwer belastet worden. Es sei beispielsweise immer noch unklar, was der innerhalb ihrer Sekte zur Bezeichnung eines Menschen verwendete Ausdruck „Schwarze Katze“ bedeute. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den wertenden Charakter der Bezeichnung „Hexe“ sei ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze nicht gegeben. Resümee der Stellungnahme der Rechtsabteilung: Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, sich einen Eindruck von der in öffentlicher Hauptverhandlung vor Gericht stehenden Angeklagten auch visuell personalisiert verschaffen zu können.

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