Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung kündigt unter der Überschrift „Kooperation mit Stiftung wird besiegelt“ eine Feierstunde zum Beginn einer langfristigen Kooperation zwischen der Gemeinde St. Goar und der Prinzessin Kira von Preußen-Stiftung an. Der erste Teil des Artikels befasst sich mit der angekündigten Veranstaltung und der Kooperation, im zweiten Teil wird die Stiftung beschrieben. Einem Leser der Zeitung fällt auf, dass aus seiner Sicht augenscheinlich Pressemitteilungen den Anschein einer redaktionellen Berichterstattung verpasst bekommen. In diesem Fall müsse man wissen, dass der Vergleich zwischen Georg Friedrich von Preußen und der Stadt St. Goar, dessen feierliche Unterzeichnung hier bejubelt werde, alles andere als einvernehmlich zustande gekommen sei. Tatsächlich spalte der Vorgang seit Monaten die Bevölkerung. Die Opposition im Stadtrat lehne die Veranstaltung ab. Das Gleiche gelte wohl auch für die Hälfte der Bevölkerung. Im Text ist zu lesen: „Freundlichst stellt die Kirchengemeinde der Stadt dieses Gebäude mit seinem engen geschichtlichen Bezug zum Haus von Hohenzollern für diese Feier zur Verfügung“. Der Beschwerdeführer frage sich, wie die Zeitung dazu komme, dies zu behaupten. Der Kirchenvorstand „koche“. Er habe von der geplanten Unterzeichnung des Vergleichs aus der Zeitung erfahren. Für die Kirchengemeinde gelte das Gleiche. Immer wieder werde der Name der Autoren der Beiträge nicht genannt. Der Beschwerdeführer mutmaßt, dass die Zeitung PR-Artikel ohne Kennzeichnung eins zu eins abdrucke. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Die Lokalredaktion habe in den letzten Jahren in rund 70 Berichten und Kommentaren alle Facetten des Rechtsstreits beleuchtet. Es seien überwiegend Namensbeiträge dreier Autoren gewesen. Alle Seiten seien mehr als ausreichend zu Wort gekommen. Auch Leserbriefe zum Thema habe die Redaktion abgedruckt, darunter auch zwei des Beschwerdeführers.
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Eine überregionale Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Schneller Besuch im Gefängnis“ über einen Gefängnis-Besuch russischer Diplomaten. Dieser habe einem Tatverdächtigen gegolten, der im Berliner Tiergarten einen Tschetschenen erschossen haben soll. Mit Berufung auf eine Berichterstattung in einer politischen Wochenzeitung heißt es unter anderem: „Die Ermittlungen zur Tatwaffe ergaben nach Informationen der Zeitung, dass die Pistole der Marke Glock 1986 von Österreich nach Estland verkauft wurde, in den Einflussbereich der damaligen Sowjetunion.“ Ein Leser der Zeitung stellt fest, dass diese Passage falsch sei. Er habe der Zeitung eine E-Mail geschickt und sie darin zur Richtigstellung aufgefordert. Diese sei bislang – zwei Wochen seien inzwischen vergangen – nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sieht daher einen Verstoß gegen die Pflicht zur Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen nach Ziffer 3 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der beanstandete Beitrag sei eine Agenturmeldung, die wiederum eine Exklusivmeldung der Wochenzeitung wiedergebe. Nach dem einschlägigen Agenturprivileg dürften die Medien auf den Wahrheitsgehalt von Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen vertrauen. Die Redaktion habe inzwischen festgestellt, dass die Wochenzeitung ihren Beitrag berichtigt und mit einem Korrekturhinweis versehen habe. Zutreffend sei aber die Kernaussage, wonach die Tatwaffe einst nach Estland verkauft worden sei. Dass die Tatwaffe offenbar 1996 und nicht 1986 von Österreich nach Estland verkauft wurde, werde die Redaktion im beanstandeten Online-Beitrag unverzüglich korrigieren. Die Agentur sei entsprechend informiert worden.
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Unter der Überschrift „Neue Erkenntnisse über die Tatwaffe“ berichtet ein Nachrichtenmagazin online über den Ermittlungsstand nach einem mutmaßlichen Mord im Berliner Tiergarten. Im Vorspann heißt es, die dabei verwendete Waffe soll der mutmaßliche Mörder in Warschau erhalten haben. Sie sei offenbar 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden. Im Text heißt es weiter, im Fall des Mordes im Kleinen Tiergarten in Berlin gebe es neue Erkenntnisse über den Weg der Tatwaffe. Wie eine politische Wochenzeitung berichte, sei die Pistole der Waffe Glock 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden, also in den Einflussbereich der damaligen Sowjetunion. Ein Leser des Magazins bezeichnet die Behauptung, die Pistole sei 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden, eine Teilrepublik der damaligen Sowjetunion, sei falsch. Der Verkauf habe 1996 stattgefunden und damit nach dem Ende der Sowjetunion. Er habe die Redaktion zur Richtigstellung aufgefordert. Seit zwei Wochen sei nichts geschehen. Er sehe daher einen Verstoß gegen die Pflicht zur Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen. Das Justiziariat des Magazins stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Sache Recht habe. Die Waffe sei erst 1996 verkauft worden und damit nach der Auflösung der Sowjetunion. Die Redaktion habe die fragliche Information nicht als feststehende Tatsache behauptet, sondern deutlich gemacht, dass sie den damaligen Recherchestand der Wochenzeitung wiedergegeben habe. Die Magazin-Redaktion habe durch entsprechende Anmerkungen ihre Berichterstattung korrigiert und für die Leser transparent gemacht.
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Eine Regionalzeitung berichtet online im Zusammenhang mit dem Berliner Tiergartenmord über den Besuch zweier russischer Diplomaten im Untersuchungsgefängnis bei dem dort einsitzenden Tatverdächtigen. Unter anderem heißt es im Bericht, eine politische Wochenzeitung schreibe, auch der Weg der Tatwaffe spreche für einen russischen Hintergrund. Die bei dem Mord benutzte Pistole der Marke Glock sei 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden und damit in den Einflussbereich der damaligen Sowjetunion. Diese Behauptung sei falsch, kritisiert ein Leser der Zeitung. In Wahrheit sei die Waffe erst 1996 verkauft worden und damit nach der Auflösung der Sowjetunion. Dieser Fehler sei der Redaktion seit zwei Wochen bekannt. Der Verpflichtung zur Richtigstellung zufolge müsse die fehlerhafte Darstellung korrigiert werden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Artikel stütze sich auf die exklusive Berichterstattung der Wochenzeitung. Das sei in dem Artikel auch kenntlich gemacht worden.
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Eine Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Mordbefehl aus Moskau?“ über neue Indizien im Fall einer mutmaßlichen Ermordung eines Georgiers im Berliner Tiergarten. Die Redaktion berichtet, die bei der Tat eingesetzte Pistole sei 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden, also damals noch in den Einflussbereich der Sowjetunion. Ein Leser der Zeitung hält die Aussage für falsch. Der Fehler hätte der Verpflichtung zur Richtigstellung nach Ziffer 3 des Pressekodex zufolge korrigiert werden müssen. Er sei der Redaktion durch eine E-Mail, die er an die Redaktion geschickt habe, seit zwei Wochen bekannt. Einer von zwei beanstandeten Artikeln sei korrigiert worden, der andere nicht. Er sehe daher einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Richtigstellung falscher Tatsachen. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung stellt fest, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Beitrag zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung richtig und wahr gewesen sei. Er beruhe auf den damaligen Quellen, auf die sich der Autor bezogen habe. Dass die fragliche Aussage auch im späteren Artikel enthalten sei, sei der Redaktion nicht (mehr) bewusst gewesen. Die falsche Jahreszahl sei online korrigiert worden. Die Redaktion habe die Änderung des Artikels durch einen üblichen Transsparenzhinweis kenntlich gemacht.
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Das Magazin einer Wochenzeitung veröffentlicht ein mehrseitiges Porträt eines irischen Models und Schauspielers. In der Dachzeile heißt es dazu: „Eine Begegnung mit dem Model unserer Männermodestrecke“. Beigestellt sind großformatige Fotos des Porträtierten. In den Bildunterschriften wird jeweils mitgeteilt, welche Kleidungsstücke der Mann trägt. Eine Jacke und ein Pullover werden einem namentlich genannten und bekannten Modeschöpfer zugeschrieben. Eine Leserin der Zeitung verweist auf eine frühere, ähnlich gelagerte Beschwerde hin, die sie vor einigen Jahren an den Presserat gerichtet habe. Trotz der damaligen Missbilligung sei nunmehr erneut eine vergleichbare Vermischung von redaktionellem Text und Werbung deutlich zu erkennen. Der Anwalt der Wochenzeitung teilt mit, die Zeitung habe schon die Einschätzung in dem vorangegangenen Verfahren nicht geteilt. Die Missbilligung des Presserats stelle aus Sicht der Zeitung eine drastische Einschränkung der Pressefreiheit dar. Wenn es zu missbilligen sei, dass Modethemen nur dann im Zusammenhang mit anderen Themen einer Fotostrecke präsentiert werden dürften, wenn ausdrücklich „Mode“ in die Überschrift genommen werde, dann mache sich der Presserat zu einer Zensurbehörde.
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Ein Livestyle-Magazin berichtet online unter der Überschrift „Herzogin Meghan & Prinz Harry: Es ist aus und vorbei“ über das Paar, für das es beruflich rund laufe, da beide einen Deal mit Netflix abgeschlossen hätten. Deshalb könnten sie eine Spendengala, die von Amazon übertragen werde, in diesem Jahr nicht moderieren. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert die Überschrift. Sie sei irreführend. Er erkennt in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Das Magazin gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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„Ein Angebot ohne Nachfrage“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar. Es geht um den Vorschlag, eine Rampe für einen Waldkindergarten anzuschaffen. Der örtliche Stadtrat sieht dafür keinen Bedarf. Er spricht von einer Geldverschwendung. Antragstellerin ist eine Frau, die dem Artikel zufolge „einen fast zwei Kilometer langen Weg zu einem Waldkindergarten asphaltieren“ lassen wolle. Die Beschwerdeführerin - die Antragstellerin – wirft der Zeitung falsche Angaben vor. Sie habe keinen Antrag für die Betonierung eines zwei Kilometer langen Waldweges gestellt. Sie habe nachweislich eine 120 Meter lange Rollstuhlrampe beantragt, wie es die Betreiber des Kindergartens gefordert hätten. Die Formulierung im Kommentar sei möglicherweise eine bewusste Übertreibung als stilistisches Mittel. Die Beschwerdeführerin spricht von einer bewussten Falschinformation, die ihr politische Nachteile brächte. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Stilmittel der Übertreibung in einer Glosse. Die Form des Artikels stehe unter der Rubrik „Am Rande des Rats“ und sei als Feature- und Glossenform etabliert. Typographie und Satz unterschieden die Glosse von sonstigen Berichten. Zur Sicherheit habe die Redaktion eine Berichtigung – von der Beschwerdeführerin wohl übersehen – gedruckt. Die Beschwerdeführerin sei sicherheitshalber über diese Berichtigung informiert worden.
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Eine überregionale Zeitung berichtet online über einen seit Jahren schwelenden Streit zwischen dem Eigentümer eines Sägemühlen-Geländes und dem örtlichen Gemeinderat. Der Eigentümer habe wieder einmal einen Antrag für Baumaßnahmen auf seinem Areal gestellt, der vom Rat wieder einmal abgelehnt worden sei. Der Besitzer würde seinen Betrieb gern um eine Pferdepension erweitern, schreibt der Autor. Das Bauamt habe seinen Fragenkatalog nicht einmal studieren müssen, da die Voraussetzungen für einen Pferdehof nicht erfüllt seien. Die Zeitung berichtet weiter, der Grundstückseigentümer habe vor Jahren der Gemeinde das fragliche Grundstück vor der Nase weggesteigert. Seitdem habe er sich mit Bürgern, Politikern und der Verwaltung vor Ort angelegt. Er neige in der Wortwahl zu einer „gewissen Schärfe“. Der „selbsternannte Professor“ habe – bemerkenswert – alle Prozesse zu dem Thema gewonnen. Der Grundstückseigentümer ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht sich in dem Artikel herabgewürdigt, indem er „selbst ernannter Professor“ genannt werde, was jeder Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer kritisiert vor allem diesen Satz: „Bemerkenswert daran: Wer auch immer einen Prozess gegen den selbsternannten Professor aus München führt, verliert.“ Die Zeitung habe seinen Namen bereits zuvor mehrfach genannt und ihn somit unter Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte der breiten Öffentlich offenbart. Die Redaktion der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe auf die „irrtümliche Bezeichnung „selbsternannter Professor“ sofort mit entsprechenden Korrekturen in der gedruckten und in der Online-Ausgabe reagiert. Der Autor des Berichts habe per Telefon beim Beschwerdeführer um Entschuldigung gebeten.
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Der TAZ-Anwalt Johannes Eisenberg schreibt unter der Überschrift „Seehofer gefährdet TAZ-Autor*in“ über den „Versuch des Bundesinnenministers, eine Kolumnist*in und die TAZ-Chefredaktion zu kriminalisieren“. Es geht um die Ankündigung Horst Seehofers, Strafanzeige gegen die Autorin des umstrittenen Artikels „All cops are berufsunfähig“ zu stellen. Anlass der Berichterstattung ist die Zurückweisung mehrerer Strafanzeigen gegen die Autorin und die Chefredakteurinnen der TAZ durch die Staatsanwaltschaft Berlin. Der Anwalt listet Organisationen auf, die die Autorin angezeigt hatten – darunter die „rechte“ DPolG (Deutsche Polizeigewerkschaft). Ein Leser kritisiert die Formulierung „Darunter die rechte DPolG, vertreten durch die auch Nazis vertretende Kanzlei ´Höcker`, die den rechtsradikalen ehemaligen Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen als ´of Counsel-Rechtsanwalt´ in ihren Reihen feiert.“ Dass die Kanzlei Höcker – so der Beschwerdeführer weiter – mutmaßlich Nazis als Mandanten vertrete, spiele für den Sachverhalt überhaupt keine Rolle. Die Kanzlei solle lediglich stigmatisiert werden. Da der Verfasser des Artikels selbst Rechtsanwalt sei, wisse er vermutlich, dass jeder Mensch unabhängig von seiner politischen Gesinnung das Recht auf anwaltlichen Beistand habe. Das bedeute nicht, dass der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege diese Ansicht auch teile. Auch die Bezeichnung von Hans-Georg Maaßen als „rechtsradikal“ sei verletzend und beleidigend, da der Verfasser zugleich keinen Beweis für diese Unterstellung vorlege. Der Autor des Beitrages hat als Anwalt die TAZ-Kolumnistin gegen zahlreiche Strafanzeigen und Strafverfolgungsbegehren verteidigt, darunter die des Rechtsanwalts Höcker und die öffentliche Anzeige des Bundesinnenministers. Die Polizeigewerkschaft habe sich mit Hilfe der Kanzlei Höcker massiv und auf Einschüchterung zielend an die Staatsanwaltschaft Berlin gewandt, die unter erheblichen öffentlichen Rechtfertigungsdruck gesetzt worden sei. Der Autor verweist darauf, dass der Rechtsanwalt Höcker Pressesprecher der „Werteunion“ gewesen sei, die das Ziel verfolge, die CDU zu Koalitionen mit der in Teilen vom Verfassungsschutz beobachteten AfD zu treiben. Zur Frage, ob man Maaßen als „rechtsradikal“ bezeichnen könne: Es dürfte Sache von Maaßen sein, sich gegen diese Zuschreibung zu wehren, nicht eines Dritten.
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