Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Klärender Hinweis auf den Autor fehlt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Partys an den Stränden: Polizei schreitet ein“. Es geht um unerlaubte Treffen am Verlagsort. Zwei Autoren werden als Verfasser des Beitrages genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – vermisst den Hinweis, dass einer der beiden Autoren CDU-Politiker und Mitglied des Stadtrats am Verlagsort sei. Die Leser hätten darüber informiert werden müssen. Der Chefredakteur teilt mit, dass es sich bei dem Autor um einen langjährigen freien Mitarbeiter der Lokalredaktion handele, der den Artikel gemeinsam mit einem Redakteur geschrieben habe. Dass einer von ihnen Mitglied in einer Partei und des Stadtrats sei, spiele keine Rolle. Alles andere käme einem Berufsverbot für Journalisten gleich, die privat entsprechend unterwegs seien. Würde der freie Journalist ohne entsprechenden Hinweis etwa als Autor eines Berichts auftreten, in dem CDU-Positionen bzw. -Themen positiv dargestellt würden, lägen sicherlich Verstöße gegen den Kodex vor. Bei derartigen Gastbeiträgen wäre eine Fußnote mit Verweis auf die Vita des Autors eine zwingende Notwendigkeit.

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Distanz von jeglicher Diskriminierung

Eine Zeitschrift befasst sich unter der Überschrift „Hogwarts für Ungeimpfte“ kritisch mit der Waldorf-Pädagogik. Der Artikel wird auf der Titelseite so angekündigt: „Pflichtfach Rassenkunde – Die Waldorf-Pädagogik“. Der Beschwerdeführer vertritt den Bund der Freien Waldorfschulen e. V. Die Aussage Rassenkunde als Pflichtfach sei sachlich falsch. Er sieht eine Verleumdung der Waldorfpädagogik. In ihrer „Stuttgarter Erklärung“ distanzierten sich die Waldorfschulen ausdrücklich von jeder Form der Diskriminierung sowie von rassistisch diskriminierenden Äußerungen Rudolf Steiners (er entwickelte die Waldorfpädagogik). Die Herausgeberin der Zeitschrift verweist auf die Stellungnahme bzw. Richtigstellung, die sie im Editorial einer Folge-Ausgabe veröffentlicht habe. Auszug: „Die September-Ausgabe der (…) erschien unter anderem mit der Titelzeile ´Pflichtfach Rassenkunde – die Waldorfpädagogik´. Natürlich wollen wir nicht behaupten, dass es ein Unterrichtsfach ´Rassenkunde´ gibt oder dass gegenwärtig ´rassenkundliche´ Lerninhalte vermittelt werden. Wir beziehen uns mit der Titelankündigung auf die im Artikel geäußerte Kritik an den Grundlagen der Waldorfpädagogik des Rudolf Steiner.“

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Mangel an Anstand und Moral beklagt

„Todes-Drama um die 5 Kinder von Solingen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online und gedruckt über eine Familientragödie. Eine Mutter hatte fünf ihrer sechs Kinder umgebracht. Die Dachzeile in der gedruckten Ausgabe lautet: „Von ihrer eigenen Mutter (27) betäubt und erstickt“. Dem Bericht beigestellt ist ein Hochzeitsfoto der mutmaßlichen Täterin. Der Ehemann und einer der kleinen Söhne sind verpixelt. Die Frau ist mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht. In einem weiteren Artikel ist wiederum ein Hochzeitsfoto abgedruckt, auf dem die mutmaßliche Täterin mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht wurde. Das Gesicht ihrer Mutter, die hinter ihr steht, ist verpixelt. Des Weiteren ist das verpixelte Porträtbild des einzigen überlebenden Sohnes abgedruckt sowie ein verpixeltes Bild des Ehemanns nach der Geburt eines der getöteten Kinder. Auch ist der Nachbarsjunge Max zu sehen, der eine WhatsApp-Nachricht des überlebenden Marcel bekommen hatte. In der Online-Ausgabe ist neben dem Hochzeitsfoto ein privates Bild zu sehen, auf dem die Mutter ihren ältesten Sohn küsst – die Mutter mit Augenbalken, der Sohn verpixelt. Weitere Fotos zeigen den Briefkasten vor dem Haus der Familie mit vielen Blumen sowie das Schuhregal mit Kinderschuhen vor ihrer Wohnungstür. Vier Beschwerdeführer sehen mehrere Verletzungen presseethischer Grundsätze. Einer spricht vom „Totalausfall“ ethisch vertretbarer Berichterstattung. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert die unverpixelte Darstellung des einen Sohnes auf dem Hochzeitsfoto. Das verstoße gegen den Opferschutz. Hier werde ohne Anstand und Moral das Leid einer Familie ausgeschlachtet. Der Chefredakteur vermag die Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Er hält die Berichterstattung in allen ihren Teilen presseethisch für zulässig.

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Verdacht: Vater hat Zungenschlag bestimmt

Eine Regionalzeitung berichtet über einen 19-jährigen Aktivisten von „Fridays for Future“, der nach Informationen der Redaktion für den Bundestag kandidieren will. Der junge Mann, ein Grüner, wird ausführlich vorgestellt. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto, dass den jungen Mann gemeinsam mit der Bundeskanzlerin zeigt. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Kandidat der Sohn des Lokalchefs eben dieses Blattes ist. Darüber hätte die Redaktion ihre Leser informieren müssen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die Position des Vaters den Zungenschlag der Berichterstattung über den Sohn bestimmt hat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe über den jungen Politiker in besonders positiver Weise berichtet, weil es sich um den Sohn eines Kollegen handele. Der junge Mann sei im Zuge der großen Klimademonstrationen schnell zu einem führenden Sprecher und zu einem Gesicht der „Fridays for Future“-Bewegung geworden. Spätestens seit einem Auftritt bei „Hart, aber fair“ sei er einem Millionen-Publikum bekannt. Dass der Vater Lokalchef der Zeitung am Verlagsort sei, habe in der Berichterstattung nie eine Rolle gespielt, weil dies für den Werdegang des Jungpolitikers in der Klimabewegung nicht relevant sei. Natürlich habe die Tatsache, dass der Vater Lokalchef sei, in der Redaktion eine Rolle gespielt, wenn es um die Berichterstattung über den Sohn ging. Einen Grund, auf Familienverhältnisse besonders hinzuweisen, habe die Redaktion nicht gesehen, da diese für die politische Arbeit des Kandidaten nicht relevant seien.

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Überschrift mit Interpretationsspielraum

Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Michael Schumacher: Ehemaliger Manager schockt Formel 1 Welt – `Bekam nur Brei`“. Der Beitrag beschäftigt sich mit Willi Weber, dem Ex-Manager von Michael Schumacher. Weber hatte einen Schlaganfall erlitten und war auf einer Intensivstation behandelt worden. Ein Nutzer des Portals kritisiert die Überschrift. Sie suggeriere, dass der ehemalige Manager etwas über Michael Schumachers Gesundheitszustand erzählen würde. Das sei jedoch nicht der Fall. Bei dem Titel handele es sich um Clickbaiting (Anpreisung von Inhalten, um möglichst hohe Nutzer-Quoten zu erreichen). Der Chefredakteur des Internet-Portals teilt mit, dass die Redaktion die Beschwerde zum Anlass genommen habe, den Artikel noch einmal eingehend zu prüfen. Die Überschrift lasse Interpretationsspielraum, wer genau „nur Brei“ bekam, auch wenn Dachzeile und Teasertext eindeutig seien. Der Beginn der Schlagzeile „Michael Schumacher“ solle das Thema einordnen, weil Willi Webers Bekanntheit sich natürlich nur aus seiner Rolle als Schumachers Manager speise. Die Unklarheit in der Überschrift habe zu Unmut bei den Nutzern geführt. Daher habe die Redaktion die Überschrift verändert und den Sachverhalt eindeutig gemacht. Sie laute nun so: „Willi Weber spricht über die schwere Zeit nach seinem Schlaganfall“.

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Im alten Berlin soll man wieder baden gehen können

Eine Fachzeitschrift berichtet über zwei Architekten und ihr Projekt „Flussbad Berlin“. Im alten Stadtzentrum Berlins soll in einem bisher ungenutzten Spree-Arm Baden wieder möglich sein. Diese Form alter Stadtkultur soll schon sehr schnell verwirklicht werden. Der Autor schreibt: „Und schon ist man bei der Besonderheit des Architektenduos: Ihnen geht es um Architektur in erweiterter Form: Aufwertung durch Umdeutung des bereits Vorhandenen.“ Das nicht-kommerzielle Projekt wird im Bericht positiv beschrieben. Ein Leser der Zeitschrift merkt in seiner Beschwerde an, dass die Autorin des Artikels zugleich Pressesprecherin des Vereins Flussbad Berlin e.V. sei. Sie gebe sich aber in dieser Funktion im Bericht nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hält die Vermischung von angeblich „unabhängigem Journalismus“ mit der beruflichen Aufgabe für bedenklich. Im Bericht werde Werbung für den Verein gemacht, obwohl diese Doppelfunktion nicht als solche zu erkennen sei. Ein Beauftragter der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die fragliche Ausgabe der Zeitschrift sei mit dem üblichen Vorlauf produziert worden. Zum Zeitpunkt der Produktion sei die Autorin noch nicht Pressesprecherin von Flussbad e.V. gewesen. In späteren Versionen werde auf die neue Tätigkeit der Autorin hingewiesen. Der Beschwerdeführer argumentiere und hetze seit vielen Jahren gegen das Vorhaben eines Flussbades im Spreekanal. Auf seinem Twitter-Account habe er die Autorin bereits öffentlich diffamiert. Der Feldzug des Beschwerdeführers gegen das Flussbad, seine Feindseligkeit gegen seine Um- und Mitwelt, seine Hartnäckigkeit und Querulanz speise sich ganz offensichtlich aus der Ablehnung seines eigenen Projektes Spree 2011. Mittlerweile – so der Beauftragte der Zeitschrift – verlagerten sich seine Angriffe von der sachlichen auf die persönliche Ebene.

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Redaktioneller Irrweg eines Leserbriefes

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Sehr kompetent“. Dabei geht es um den Bluttest-Skandal in Heidelberg und in diesem Zusammenhang um Prof. Sohn. Beschwerdeführerin ist die Autorin. Sie kritisiert die Redaktion. Diese habe ihre Einsendung zunächst abgelehnt, weil sie zu lang und juristisch angreifbar gewesen sei. Daraufhin habe sie der Redaktion mitgeteilt, sie wolle den Brief nach ihrem Urlaub den Vorgaben der Chefredaktion anpassen und die aktuelle Version zurückziehen. Die Redaktion habe jedoch einzelne Passagen des Briefes zu einem neuen Leserbrief zusammengeführt und diesen unter ihrem Namen und ohne ihre Zustimmung veröffentlicht. Der Brief habe zwar teilweise ihrem ursprünglichen Wortlaut entsprochen, sei jedoch aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise verfälscht. Nach Angaben der Chefredaktion sei dies wohl ein Missverständnis gewesen. Der Chefredakteur teilt zu der Beschwerde mit, er habe nicht gewusst, dass die Leserbriefschreiberin ihre Einsendung lieber selbst gekürzt und seinen Vorgaben angepasst hätte. Der Grund dafür, dass er – der Chefredakteur – sich überhaupt die Mühe gemacht habe, den Leserbrief zu bearbeiten: Die Einsenderin sei eine der wenigen Leserinnen und Leser, die sich positiv über Prof. Sohn geäußert hätten. Gerade angesichts der massiv geäußerten Kritik habe er diese positive Stimme im Blatt abbilden wollen.

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Grenze zur Schleichwerbung überschritten

„E-Antrieb aus Baunatal: VW ID.3 auf ´Sportwagenniveau`“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Darin wird ein Auto-Verkäufer vorgestellt, der für den Verkauf des neuen ID.3-Elektroautos von VW geschult worden war. Der Wagen wird von dem Verkäufer positiv beschrieben, was die Zeitung ebenso positiv wiedergibt. Das Autohaus, in dem der Verkäufer arbeitet, wird namentlich genannt; die Kontaktdaten des Verkäufers werden angegeben. Ein Nutzer des Online-Auftritts der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung das zweigrößte VW-Werk Europas mit 17.000 Beschäftigten stehe. Hinzu kämen viele Zulieferer. Etwa jeder zweite Leser seiner Zeitung in unmittelbarer Umgebung habe einen direkten oder indirekten Bezug zu VW und seinem Werk. Die Redaktion habe das Fahrzeug unmittelbar nach seinem Eintreffen bei den ersten Händlern getestet. Dafür sei der Marktführer vor Ort ausgewählt worden. Der Test sei inhaltlich verbunden worden mit O-Tönen des Verkäufers. Hätte das Fahrzeug nicht überzeugt, wäre auch dies Gegenstand der Veröffentlichung geworden. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Angabe der Kontaktdaten des Verkäufers sicher grenzwertig sei. Redaktionsintern sei dies kritisiert worden. Die Angabe der Daten entspreche aus Sicht des Autors aber der Linie der Redaktion, Beiträge nach Möglichkeit mit Service-Kontaktdaten zu ergänzen.

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Einsender ist über Ergänzung verärgert

Eine Wochenzeitung veröffentlicht in der Kategorie „Wortschatz“ unter der Überschrift „Offen (ge-)stehen“ eine Zuschrift des Beschwerdeführers zum Thema Doppeldeutigkeiten. Am Ende der Veröffentlichung heißt es: „Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein….“. Der Beschwerdeführer teilt mit, in der Kategorie „Wortschatz“ sei ein Auszug seiner Zuschrift abgedruckt worden. Abschließend sei von der Redaktion ergänzt worden: „Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein …“. Über die Ergänzung in seinem Namen sei er verärgert. Die Rechtsvertretung der Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer habe der Redaktion einen langen Beitrag geschickt, damit er in der Rubrik „Wortschatz“ veröffentlicht werde. Die bearbeitende Redakteurin habe die Einsendung durchaus interessant gefunden und sie in presseüblicher Weise gekürzt. Die gekürzte Fassung liegt nun dem Presserat vor. Die Rechtsvertretung stellt fest, der Beschwerdeführer merke an: „Sie ergänzen dann anschließend: `Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein…´“ Tastsächlich heiße es im eingesandten Beitrag: „Deutsch ist als Zweitsprache sicher unergründlich, doch die Klarheiten von Nomina, Verben und Adjektiven haben ihren Sinn!“ Da die Eingabe für den Umfang der Rubrik deutlich zu lang gewesen sei, habe für die Redakteurin nur die Wahl zwischen Bearbeitung und Verzicht bestanden. Die Redakteurin habe sich für die Bearbeitung entschieden. Dabei sei der Text um mehr als die Hälfte gekürzt worden. Sprachlich seien entsprechende Anpassungen erforderlich geworden. Der Sinn des Textes sei der gleiche geblieben.

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Bericht entspricht Standards der Sorgfalt

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Die Windkraft hat einen schweren Stand“ über eine Veranstaltung eines CDU-Ortsvereins in ihrem Verbreitungsgebiet. Über einen als Experten geladenen Referenten heißt es im Beitrag: “Auf die Vorteile der Windenergie ging er hingegen nicht ein“. Der Referent ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert diese Passage. Das Gegenteil sei der Fall. Gleich zu Beginn seines Vortrages habe er dargelegt, dass der Vorteil einer Windkraftanlage darin bestehe, Strom ohne CO2 zu produzieren. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung kommt nach Rücksprache mit der Autorin zu der Auffassung, der Ablauf der CDU-Veranstaltung – vor allem der Vortrag des Beschwerdeführers – sei vollständig und zutreffend wiedergegeben worden. Ein Verstoß gegen das ethische Gebot der Wahrhaftigkeit läge nur dann vor, wenn Wesentliches und den Vortrag des Beschwerdeführers Prägendes nicht oder nicht ausreichend die erforderliche Erwähnung gefunden hätte. Der internen Prüfung zufolge sei dies nicht der Fall gewesen. Nach den Notizen der Autorin habe der Beschwerdeführer zu Beginn seines Vortrags angerissen, dass Windräder deshalb eingesetzt würden, weil man mit ihnen kohlendioxidfreie Energie erzeugen könne und dies ein Hauptklimaziel der Bundesregierung sei. Dieser Aussage seien jedoch eher Hinweise auf ein Wirkprinzip und politische Zielsetzungen zu entnehmen als Darlegungen zu konkreten Vorteilen der Windenergie. Das Thema sei von dem Referenten eher am Rande erwähnt worden. Zudem – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – müsse der oben beschriebene Hinweis des Beschwerdeführers im Kontext mit seinem weiteren Vortrag verstanden werden. Quasi im nächsten Satz habe er anhand einer Grafik seine Auffassung verdeutlicht, dass Windenergieanlagen „ineffizient“ seien. Fazit: Die wesentlichen Inhalte aus dem Vortrag des Beschwerdeführers seien in der Berichterstattung voll erhalten geblieben. Eine wie immer geartete Sinnentstellung sei damit nicht verbunden und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

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