Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Durch ein Versehen falsch berichtet

Eine Zeitschrift aus dem Spektrum des Regenbogens veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „´Bachelor´ Sebastian Preuss: Sekten-Skandal – Ist er Mitglied einer dubiosen Kirche?“ Im Beitrag heißt es, der Protagonist der TV-Sendung „Der Bachelor“ scheine einem Post auf seinem Instagram-Account zufolge ein Sympathisant der umstrittenen Hillsong Church zu sein. Ein anonymisierter Beschwerdeführer sieht Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Kirche Hillsong werde schon in der Überschrift als Sekte bezeichnet. Es folge die Zuschreibung als „dubios“. Generell zeuge der Artikel von gravierenden Verstößen gegen die gebotene Sorgfalt. Dass es sich bei der besagten Kirche um eine sogenannte Freikirche handele, werde mit keinem Wort erwähnt. Keine Beachtung finde auch die Tatsache, dass es sich bei dieser Freikirche um einen unabhängigen Ableger in Deutschland handele. Im Text heiße es unter anderem: „Angeblich wirbt die Glaubensgemeinschaft aus Geldgründen besonders um gut betuchte und prominente Schäfchen. Nicht auszuschließen, dass die US-Stars sich von Hillsong ausnehmen lassen!“ Der Beschwerdeführer moniert, dass die Zeitschrift der Institution nicht die Gelegenheit gebe, erhobene Vorwürfe auszuräumen. Für die Zeitschrift nimmt deren Rechtsvertretung zu der Beschwerde Stellung. Der Anwalt teilt mit, dass es aufgrund eines bedauerlichen Versehens zu einer unrichtigen Berichterstattung gekommen sei. Der Artikel sei mittlerweile aus dem Netz entfernt worden. Die Redaktion habe eine Korrekturmeldung online gestellt. Der Rechtsanwalt bittet im Namen der Zeitschrift, den Fehler zu entschuldigen. Hillsong sei keine Sekte, sondern eine Freikirche.

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Dramatisiert und verunsichernd

„Top-Virologe erhöht Corona-Alarmstufe auf Orange: 5 Verhaltensregeln sollten Sie beachten – Video“ – unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin online über die neueste Entwicklung der Virus-Krise. Nachdem das Coronavirus von der WHO bereits als Pandemie eingestuft worden sei, habe Top-Virologe Alexander Kekulé das sogenannte „Personal Alert Level“ (PAL) von Gelb auf Orange, also die dritthöchste Stufe gesetzt. Auf dieser Stufe sind persönliche Schutzmaßnahmen gegen das Virus notwendig. Anders als die Maßnahmen der Weltgesundheitsbehörde (WHO) oder von nationalen Regierungen richtet sich das PAL an jeden Einzelnen und gibt fünf konkrete Handlungsempfehlungen zum persönlichen Schutz. Ein Leser des Magazins hält die Überschrift in Anbetracht der aktuellen Pandemie für unnötig dramatisiert und verunsichernd. Der Artikel enthalte Verhaltenstipps, die seit längerem von offiziellen Stellen ausgegeben worden seien. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, dieses habe über den Vorgang berichtet, weil eine derartige Einschätzung eines der führenden und bekanntesten Fachwissenschaftler Deutschlands naturgemäß auf sehr großes Informationsinteresse stoße. Gerade in der fraglichen Zeit zu Beginn der Pandemie habe buchstäblich ganz Deutschland an den Lippen der Virologinnen und Virologen gehangen. Medien wie das Nachrichtenmagazin hätten ihrerseits zum besonnenen Umgang der Bevölkerung mit der Pandemie-Situation beigetragen, in dem sie diese sachlichen Statements auch für diejenigen Menschen erschlossen hätten, die nicht auf Twitter seien oder tagsüber die Pressekonferenzen verfolgen könnten.

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Kandidaten als „Klima-Bubis“ bezeichnet

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Klima-Bubis wollen in den Stadtrat“. Es geht in dem Artikel um zwei 18-jährige „Fridays for Future“-Aktivisten, die mit einer Wählergemeinschaft bei der Kommunalwahl in einer Stadt antreten. Ein Leser der Zeitung, der den eingetragenen Verein „Junge Ratsmitglieder“ vertritt, sieht in dem von der Zeitung verwendeten Begriff „Klima-Bubis“ eine Diskriminierung der beiden jungen Männer. Die Bezeichnung sei der Versuch, den jungen Erwachsenen ihre Eignung für das Bekleiden eines demokratischen Ehrenamtes nur wegen ihres jugendlichen Alters abzusprechen. Ihr Engagement werde ins Lächerliche gezogen. Die Formulierung sei herablassend und verniedlichend. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Es sei nicht erkennbar, dass die Verwendung des Begriffs „Klima-Bubis“ generell „verniedlichend“ sei oder auch „herablassende“ Bedeutung habe. Vielleicht könne man das abstrakt und vom Wortsinn her so sehen, nicht aber der unbefangene Leser des Artikels. Wer nämlich den Beitrag komplett lese, stelle fest, dass dort auch andere Bezeichnungen für die beiden Kandidaten verwendet würden, wie etwa „Jungpolitiker“, „Klima-Jungs“ und „Fridays for Future-Aktivisten“. Es sei nicht presseunethisch, solche Synonyme zu verwenden. Der Autor des Artikels berichte neutral und durchaus anerkennend darüber, dass sich zwei junge Leute nicht nur außerparlamentarisch-kritisierend engagierten, sondern bereit seien, sich den Wählern zu stellen und damit handfeste politische Verantwortung zu übernehmen. Von einer despektierlichen Darstellung könne daher nicht die Rede sein.

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Anzeigen und Text in enger Nachbarschaft

In zwei Beiträgen innerhalb einiger Wochen beschäftigt sich eine Programm-Zeitschrift jeweils mit Wegen, das Immunsystem zu stärken. Die Überschriften lauten „Mehr Lebenskraft fürs neue Jahr“ und „Mit neuem Schwung durchs Frühjahr“. In beiden Artikeln wird dabei unter anderem eine spezielle Aufbaukur empfohlen, die per Spritze verabreicht wird. Positive Effekte seien oft schon nach der ersten Behandlung spürbar. Die Überlegenheit der Vitaminspritze gegenüber Tabletten sei in einer Studie von Wissenschaftlern belegt worden. Jeweils rechts neben den beiden Artikeln steht eine Anzeige für eine wie im Artikel beschriebene Aufbaukur. Ein Leser der Zeitschrift sieht in den Artikeln einen Verstoß gegen die Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Die Autorin empfehle in beiden Beiträgen eine Spritze mit einer bestimmten Vitaminkombination. Für dieses Präparat werde in beiden Fällen per beigestellter Anzeige geworben. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ein durchschnittlich informierter Leser erkenne deutlich, dass eine Abgrenzung zwischen dem redaktionellen Beitrag und der Anzeige bestehe und sich der redaktionelle Beitrag gerade nicht ausdrücklich auf das beworbene Produkt beziehe, sondern unabhängige Informationen enthalte. Grundsätzlich stellt die Rechtsvertretung der Zeitschrift fest, dass ein paralleles Erscheinen eines redaktionellen Beitrages und einer Anzeige für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung) begründet. Erst wenn eine Verschleierung des kommerziellen Zweckes eines redaktionellen Beitrags feststellbar sei, ergebe sich aus der Koppelung ein Verstoß gegen Ziffer 7.

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Fakten nicht sorgfältig genug überprüft

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag über die Situation der Banksparer in Deutschland. Zuletzt seien bundesweit Prämienverträge der Sparkassen gekündigt worden. Die bayerische Verbraucherzentrale erhebe Vorwürfe. Zinsen sollen auf Kosten der Kunden falsch berechnet worden sein. So habe beispielsweise die Sparkasse Nürnberg 90 Millionen Euro zu wenig ausbezahlt. Die Zeitung zitiert einen Experten. Der berichtet, man habe bei der Sparkasse Nürnberg 205 Verträge geprüft. Im Durchschnitt seien 4.500 Euro zu wenig ausbezahlt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Sparkassen ihren Zins berechneten. Auf Nachfrage schwiegen sie. Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Beauftragter der Sparkasse Nürnberg. Er kritisiert Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Falsche Fakten und Aussagen seien irreführend verknüpft worden. Ein beispielhaft genannter Sparkassenkunde sei überhaupt kein Kunde der Sparkasse. Er könne also keine Zinsnachzahlungsansprüche gegen die Sparkasse Nürnberg haben. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass sie mangels Kenntnis der konkreten Vertragsverhältnisse zwischen den Sparkassen und ihren Sparern nur wie folgt Stellung nehmen könne: Es möge so sein, dass der genannte Rentner nicht bei der Sparkasse Nürnberg gespart habe, wie die Redaktion berichte, sondern bei einer anderen Sparkasse. Inhaltlich ändere sich an den Zinsausfallforderungen der Sparer aber dadurch nichts.

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Eine Reporterin vor einem Stapel Särgen

„Warum ich bei Heinsberg an den Kongo denken muss“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Bericht über den Corona-Ausbruch in Heinsberg. Die Autorin schreibt, sie fühle sich erinnert an ihre Zeit im Kongo, als dort die Seuche Ebola ausgebrochen sei. Zum Bericht gestellt ist ein Foto, das die Reporterin vor einem klStapel Särge zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht eine unangemessen sensationelle Darstellung durch das Foto mit den Särgen und den Hinweis auf Ebola. Die Berichterstattung sei geeignet, Panik in der Bevölkerung zu schüren. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Journalistische Sorgfaltspflicht missachtet

„Das Klinikum Offenburg sucht händeringend Helfer!“ Unter dieser Überschrift erscheint eine Meldung online in einer Boulevardzeitung. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Entgegen der Behauptung im Artikel habe das Klinikum Offenburg – weder in der Corona-Krise noch davor – händeringend Helfer gesucht. Dies sei eine Falschmeldung. Die Zeitung will inhaltlich zu der Beschwerde nicht Stellung beziehen.

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„Artikel hätte nicht erscheinen dürfen“

Eine Zeitschrift, die sich dem Generalthema Freizeit verschrieben hat, veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Prinzessin Diana – sie hatte eine heimliche Tochter“. Im ausführlichen Bericht wird auch ein Bild der angeblichen Tochter gezeigt. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitschrift schreibe, ein Arzt habe Prinzessin Diana nach einer gynäkologischen Untersuchung einen Embryo „geklaut“, ihn seiner eigenen Frau eingepflanzt und dann heimlich das Kind aufgezogen. Ans Licht gekommen sei dies jetzt durch das US-Magazin „Globe“, das einen entsprechenden Artikel schon im Jahr 2012 veröffentlicht habe. Das Magazin habe schon damals klargestellt, dass die Geschichte aus einem fiktiven Roman stamme. Der Autor des nunmehr kritisierten Artikels verschweige dies. Zu dem Bild der vermeintlichen Tochter habe das US-Magazin schon damals geschrieben, dass es sich dabei um eine Fotomontage handele. Der Beschwerdeführer: Der Artikel erwecke den Eindruck, es sei ein echtes Fot der echten heimlichen Tochter von Charles und Diana. Der Chefredakteur der Zeitschrift reagiert auf die Beschwerde mit einer Entschuldigung. Der Artikel hätte nicht erscheinen dürfen. Es habe keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass es sich um einen fiktiven Stoff handeln könnte. In der Redaktion habe das Vertrauen geherrscht, dass jede Kollegin und jeder Kollege für ihren bzw. seinen Bereich die Einhaltung grundlegender Sorgfaltsanforderungen gewährleistet. Deshalb habe kein anderer Redakteur, insbesondere kein Vorgesetzter, die ursprüngliche Geschichte selbst noch einmal überprüft. Das sei ein Fehler gewesen. Aber gerade in Zeiten schrumpfender Personalstärke sei ein „Gegencheck“ nicht flächendeckend möglich. Die Redaktion habe entschieden, den Fehler den Leserinnen und Lesern gegenüber transparent zu machen.

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Überschriften erwecken falschen Eindruck

Überschrift „Michael Schumacher: Endlich! Jetzt redet Sohn Mick Klartext: ´Die Gesundheit…´“. Im Beitrag geht es um die Neuansetzung eines wegen der Corona-Krise abgesagten Charity-Fußballspiels, an dem auch Michael Schumachers Sohn Mick teilnehmen werde. Kurz darauf veröffentlicht die Zeitung einen Artikel unter der Überschrift „Michael Wendler: Laura Müller macht Schluss – sie kündigt an…“ Hier geht es um den Plan der Freundin des Sängers Michael Wendler, sich ihre langen Haare kürzen zu lassen. Zu dieser Zeit erscheint ein Beitrag mit der Überschrift „Corona: Staat gibt zu - ´Es wurden geheime Lager angelegt, um…´“. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Kaufverhalten der Deutschen im Zuge der Corona-Krise und möglichen Engpässen bei der Warenversorgung. Die Redaktion teilt mit, dass der Staat für Notfälle Lebensmittellager angelegt habe, um die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln zu gewährleisten. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit Beschwerden zu diesen drei Beiträgen an den Presserat. Er kritisiert, dass die Überschrift des ersten Artikels suggeriere, dass es in dem Beitrag Neuigkeiten über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher durch seinen Sohn gebe. Das genannte Zitat beziehe sich jedoch auf die Gesundheit der Teilnehmer an dem Charity-Spiel. Die Überschrift des zweiten Artikels erwecke beim Leser den falschen Eindruck, als wolle sich die Freundin von Michael Wendler von diesem trennen. Die dritte Veröffentlichung beziehe sich auf eine Interview-Aussage von Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner, die auf die existierenden Notfallreserven hingewiesen habe. Sie habe dabei weder etwas „zugegeben“, noch sei die Existenz der Lager „geheim“. Lediglich ihre Standorte seien nicht bekannt. Die Überschrift sei daher nicht korrekt, sondern irreführend und unangemessen. Der Beschwerdeführer spricht davon, dass hier „Clickbaiting“ vorliege (etwa „Jagd auf Clicks um jeden Preis“). Das werde von der Zeitung mit System betrieben. Die Redaktion verfälsche mit Überschriften Informationen und untergrabe damit Ansehen und Glaubwürdigkeit der Medien. Die Rechtsabteilung des Verlages führt aus, der Beschwerdeführer versuche offensichtlich, den Presserat für seinen eigenen Feldzug gegen ihm unerwünschte Medien zu instrumentalisieren. So greife er mit seinen Beschwerden nicht etwa einzelne Veröffentlichungen an, sondern richte sich vielmehr gegen die Online-Ausgabe als solche. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung über die vom Staat vorgehaltenen Lebensmittellager räumt die Rechtsvertretung ein, dass der Artikel in Kombination mit der gewählten Überschrift nicht den üblichen redaktionellen Standards entspreche. Er sei zwischenzeitlich online nicht mehr abrufbar.

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Zeitung verletzt Persönlichkeitsrechte

„Junge Mutter in Leipzig getötet – Myriams Traum war eine eigene Pension am Meer“ -so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Beitrag. Der Artikel wird mit einem unverpixelten Foto des Opfers auf der Website „angeteasert“. In dem hinter der Paywall befindlichen Artikel ist das Opferfoto verpixelt. Als Quelle für das Bild wird Facebook genannt. Im Beitrag finden sich mehrere personenbezogene Daten (Vorname, abgekürzter Familienname, Alter, Studium, Beruf, ehemalige Studentenjob-Stelle). Auch der Name des Babys der Frau wird genannt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung habe die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen verletzt. Auch das das Baby werde namentlich genannt. Die Fotos seien unverpixelt der Facebook-Seite des Opfers entnommen worden. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung, obwohl der Presserat ihr dazu in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen die Möglichkeit gegeben hatte.

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