Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der Überschrift „Evertzberg entwickelt neue Snacks“. In dem Artikel, in dem es um eine Remscheider Bäckerei-Kette geht, wird ein Zitat des Geschäftsführers des Unternehmens wiedergegeben. Danach ist der Betrieb die einzige Bäckerei in Deutschland, die ohne Zusatzstoffe arbeite. Ein Leser der Zeitung hält die Darstellung des Geschäftsführers für falsch. Nach seiner Kenntnis gebe es mindestens noch einen weiteren Betrieb, der auf Zusatzstoffe verzichte. Dies habe er der Redaktion mehrfach mitgeteilt und sie vergeblich um Richtigstellung gebeten. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, dass der Autor der Veröffentlichung die Aussage des Geschäftsführers der Bäckereikette Evertzberg zitiert und dabei klar auf die Herkunft des Zitats verwiesen habe. Die Aussage sei in Gegenwart eines Experten, des durch die ZDF-Reihe „Die Tricks der Lebensmittelindustrie“ bekannt gewordenen Sebastian Lege, gefallen. Dieser habe offenbar keinen Einwand gegen die Aussage gehabt. Auch von der Bäckerei-Innung oder anderen Institutionen habe es bis heute – immerhin drei Monate nach Erscheinen des Berichts – keinen Widerspruch gegeben. Der Beschwerdeausschuss erweitert die Beschwerde um eine mögliche Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen redaktionell gestalteten Beitrag unter der Überschrift “Deutschland gibt ihm Schutz und lässt ihn fallen“. Über dem Titel der Veröffentlichung ist eine Foto-Collage zu sehen. Diese zeigt die Bundeskanzlerin Angela Merkel bzw. einen Mann, der von zwei anderen Personen abgeführt wird. Über der Collage ist der Hinweis „Anzeige“ angebracht. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige handele, die nur schwer als solche erkennbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der fragliche Beitrag sei von der Anzeigenabteilung eigenständig über das Anzeigenbuchungssystem „Google Ad-Manager“ gebucht worden. Aufgrund der strikten Trennung zwischen Anzeigenabteilung und Redaktion finde eine Abstimmung über Inhalt oder Platzierung von Anzeigen nicht statt. Entsprechend sei die Veröffentlichung auch klar als Anzeige gekennzeichnet worden. Im vorliegenden Fall sei eine vom Charakter her untypische Anzeige geschaltet worden, die – vom Kunden wohl auch bewusst – in einer redaktionellen Mach-Art gehalten sei. Nach Diskussionen im Haus kommen die Beteiligten zu dem Schluss, dass die vorliegende Veröffentlichung tatsächlich eine höhere Verwechslungsgefahr zur Folge gehabt habe, als dies bei einer normalen Anzeige der Fall gewesen wäre.
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Eine Sonntagszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Wir müssen mit Zuständen wie in Italien rechnen“ ein Wortlaut-Interview mit dem Chef des Robert-Koch-Instituts (RKI), Professor Wieler. Auf eine entsprechende Frage antwortet der Instituts-Chef: „Wir können nicht ausschließen, dass wir hierzulande ebenfalls mehr Patienten als Beatmungsgeräte haben. Ob es so kommt, ist Spekulation. Wir müssen jedenfalls damit rechnen, dass die Kapazitäten nicht ausreichen, ganz klar.“ Die in der Überschrift verwendete Formulierung ist dem Interview nicht zu entnehmen. Ein Leser der Zeitung ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert, dass die Redaktion für die Überschrift ein Zitat von Prof. Wieler verwendet habe, das dieser nie gesagt habe. Die Zeitung vermittle aber mit den Anführungszeichen den Eindruck, es handele sich um ein wörtliches Zitat, das als Schlagzeile auf die Leser sehr beunruhigend wirke. Geschäftsführer und Rechtsvertretung stehen auf dem Standpunkt, es sei zulässig, das Zitat in der Überschrift als Kurzfassung der Wieler-Antwort zu komprimieren. Der Beschwerdeführer bemängele, dass die Aussage von Professor Wieler „sehr beunruhigend wirkt auf den durchschnittlichen Rezipienten in Deutschland“. Genau dies sei die Absicht von Prof. Wieler in seinem einzigen Print-Interview in der heiklen Phase der Pandemie gewesen. Er habe die Menschen aufrütteln wollen, um italienische Zustände zu vermeiden. Nur deshalb habe er überhaupt das Gespräch geführt.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel mit der Überschrift „Junge Mutter mit Bierflasche erschlagen“. Mutmaßlicher Täter sei der Freund der Frau. Ihn bezeichnet die Zeitung als „Killer Edris Z. (30)“ und zeigt ein Foto von ihm. Der Mann habe das Verbrechen zumindest teilweise gestanden. Die Tat wird im Indikativ und damit als Tatsache geschildert. Eine Leserin stellt aus ihrer Sicht Verstöße gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 13 (Unschuldsvermutung) fest. Die Veröffentlichung des Fotos des Beschuldigten verstoße gegen Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung) des Pressekodex. Der Abgebildete befinde sich in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen seien von einem Abschluss noch weit entfernt. Die Berichterstattung suggeriere jedoch, die Schuld des Festgenommenen sei erwiesen. Der Beschwerdeausschuss vertagt die Beschwerde, da er eine weitergehende Sachverhaltsklärung für erforderlich hält. Die Redaktion wurde um Konkretisierung gebeten, worauf sich das im Artikel genannte Teilgeständnis des mutmaßlichen Täters genau bezog bzw. auf welche sonstigen Beweise sich die Redaktion stützt, wenn sie den Tathergang schildert. Der Rechtsvertreter der Zeitung teilt mit, dass die im Beitrag wiedergegebenen Informationen über den Tathergang sowie das Teilgeständnis auf eine Quelle bei der Ermittlungsbehörde zurückgehen. Den Informanten könne sie - die Rechtsvertretung - nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung preisgeben. Sie könne deshalb auch keine näheren Angaben zu den gegen den Tatverdächtigen vorliegenden Beweisen machen.
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„Kinder sind genauso ansteckend wie Erwachsene“ titelt ein Nachrichtenmagazin in seiner Online-Version. Es geht um eine Corona-Studie der Berliner Charité. Danach sei kein signifikanter Unterscheid zwischen Kindern und Erwachsenen festzustellen. Die Zahl der Viren, die sich in den Atemwegen nachweisen lasse, unterscheide sich bei unterschiedlichen Altersgruppen nicht. Trotz der ähnlichen Viruslast – so der Bericht des Magazins weiter – zeigten Kinder seltener Symptome als Erwachsene. Da aber bislang vor allem beim Vorhandensein von Symptomen getestet werde, sei die offiziell erfasste Infizierungsrate bei Kindern zwangsläufig niedriger. Ein Leser des Magazins sieht in der Überschrift einen eklatanten Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung). Das Magazin schüre Panik und postuliere etwas, was die Studie gar nicht hergebe. Die Studie habe, wie im Beitrag richtig wiedergegeben, die virale Last nach Altersgruppen analysiert. Hierbei sei bei Kindern eine ähnlich hohe Last wie bei den Erwachsenen festgestellt worden („Children MAY be as infectious as adults“). Wer kein Englisch könne, möge es unterlassen, über solche Studien zu berichten. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Studienleiter selbst schrieben, die Datenlage der Studie für Kinder sei dünn gewesen. Daher könne keine genaue Aussage zur viralen Last getroffen werden. Er zitiert einen Bericht aus dem Ärzteblatt zur Studie: „Allerdings ist der Rückschluss – Kinder und Erwachsene seien vergleichbar infektiös – nicht zulässig.“ Der Presserat erweitert das Verfahren in der Vorprüfung um Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Redaktion antwortet auf die Beschwerde. Die Überschrift verdichte das Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie in offensichtlich zulässiger Art. Publikumszeitschriften müssten und könnten nicht wie wissenschaftliche Fachzeitschriften berichten. Täten sie es, gäbe es juristische Themen nur - für die breite Allgemeinheit völlig unverständlich - in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ und medizinische Themen nur in der „Medical Science“, ebenso unverständlich. Damit habe sich die Auffassung des Beschwerdeführers erledigt.
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Gedruckt und online veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin einen „Appell“ mit dem Titel „Der Maßstab heißt Grippe“. Darin sprechen sich Alexander Kekulé, Julian Nida-Rümelin, Boris Palmer, Christoph Schmidt, Thomas Straubhaar und Juli Zeh anlässlich der Corona-Pandemie für eine Neu-Definition im Umgang mit Risiken aus. Es gelte, Gesundheit, Wirtschaft und Rechtsstaat gleichermaßen zu schützen. Der Lockdown (im Frühjahr 2020) sei zwar richtig gewesen, da die Zahl der Neuinfektionen zu diesem Zeitpunkt steil angestiegen sei. Mittlerweile habe sich die Lage aber stabilisiert. Dafür nähmen aber die Nebenwirkungen des Lockdown exponentiell zu. Die Bürger hätten eine Beschränkung ihrer Freiheitsrechte hinzunehmen. Der verordnete Ruhezustand der Volkswirtschaft bringe viele Haushalte und Unternehmen an den Rand ihrer Existenz. Im „Appell“ heißt es weiter, aus dem Lockdown müssten wir daher so rasch wie möglich in eine Phase übergehen, die die Volkswirtschaft „aus dem Winterschlaf“ erwecke. Der Beschwerdeführer – ein Leser des Magazins - sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zwar handele es sich um einen Meinungsartikel, doch müsse die Diskussion auf der seriösen Grundlage der Fakten aus dem aktuellen Wissensstand beruhen. Der Beschwerdeführer kritisiert unter anderem diese Passage: „Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts sterben im Zusammenhang mit Influenza-Infektionen allein in Deutschland bis zu 25.000 Menschen jährlich, unter ihnen auch junge Patienten und Kinder.“ Die Angabe „bis zu 25.000 Menschen jährlich“ sei irreführend und tendenziös. Von den Autoren werde unterschlagen, dass es sich bei der Erhebung der Anzahl von Grippetoten um eine Schätzung des RKI handele, die auf der Feststellung der sogenannten Übersterblichkeit in der jeweiligen Zeit der Grippesaison beruht. Es sei also keine Zahl, die exakt auf Zählungen von bestätigten und gesicherten Todesfällen im Rahmen einer labortechnisch gesicherten Influenzaerkrankung beruhe. Es sei vielmehr eine Zahl, die durch „sinnvolles Raten“ zustande komme. Die Rechtsabteilung des Magazins teilt mit, dieses habe den Gastautoren Raum für einen Diskussionsbeitrag zum Umgang mit der Corona-Pandemie gegeben. Der Beitrag habe teilweise seine Leser mit irritierten Fragen zurückgelassen. Es gehöre aber nun mal zum Wesen einer freien Presse, in der Sache zu streiten. Das sei aber nicht möglich, wenn man anderen das Wort und Medien die Veröffentlichung desselben verbieten wolle. Ein bisschen Liberalität und Toleranz schade da nicht.
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„Von der Existenzangst in den Fahrradboom: Ingo (...) hat so viel zu tun wie noch nie“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über die geschäftliche Situation eines Fahrradladens in der Corona-Krise. Der Inhaber erzählt, dass sein Geschäft aus den unterschiedlichsten Gründen boome. Am Ende der Berichterstattung steht ein Hinweis auf die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Ladens, über die Serviceaufträge erteilt und Anfragen gestellt werden können. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für das Fahrradgeschäft nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Artikel ein besonderes Corona-Nebenthema aufgreife. Es gehe um eine Sparte des Einzelhandels, die nicht unter den Folgen der Corona-Krise zu leiden habe. Ganz im Gegenteil - Hersteller und Verkäufer von Fahrrädern jeglicher Art erlebten einen Boom. Das von der Zeitung vorgestellte kleine Geschäft, das Fahrräder verkaufe und einen Reparaturservice betreibe, sei in der mittelgroßen Stadt des Verbreitungsgebietes der einzige Fahrradladen. Das Geschäft sei völlig überlastet gewesen und habe teilweise sogar schließen müssen, weil die Kundschaft einfach nicht mehr habe bedient werden können. Es gehe hier um ein ausgezeichnetes Lokalthema, um das sich die Redaktion vor Ort zu Recht gekümmert habe. Sie habe die besonderen Umstände journalistisch ordentlich und sehr lesernah aufgearbeitet. Werbung – so der Chefredakteur - habe der kleine Laden gar nicht nötig gehabt. Der Inhaber sei zeitweise dankbar für jeden Kunden, der nicht zu ihm gekommen sei. Die Veröffentlichung der Kontaktdaten verstehe die Zeitung als Service für die Leser.
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Eine Lokalzeitung berichtet online über mehrere örtliche Handball-Teams, die von einem coronabedingten Saisonabbruch betroffen sind. Dabei ist auch die Rede von einem namentlich genannten Handball-Trainer, der nach seiner Covid-19-Erkrankung wieder genesen sei. Die Redaktion berichtet, der Mann habe sich als Zuschauer bei einem Handball-Bundesligaspiel angesteckt, dies nicht bemerkt und dann das Virus im heimischen Trainingsbetrieb verbreitet. Die drei Corona-Infektionen innerhalb des von ihm betreuten Teams hätten mittlerweile ad acta gelegt werden können. Die Zeitung druckt ein Bild des Trainers ab. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltsplicht) und 8 (Schutz der Persönlichkeit). Er sei Trainer einer Handball-Mannschaft in einer unteren Liga und damit alles andere als eine Person des öffentlichen Interesses. In dem Artikel werde seine Covid-19-Erkrankung ohne seine Zustimmung öffentlich gemacht. Selbst im Text unter seinem Bild werde seine Erkrankung noch einmal thematisiert. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt. Seiner Bitte an die Redaktion, den Beitrag aus dem Internet zu entfernen, sei diese nicht nachgekommen. Die Mitteilungen über weitere Krankheitsfälle in der Mannschaft und diverse Ansteckungsorte seien nicht richtig. Es habe auch keine drei Infektionen innerhalb seiner Mannschaft gegeben. Ob er sich bei dem besagten Spiel angesteckt habe, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei auch nicht erwiesen, dass er das Virus zudem im Trainingsbetrieb verbreitet und damit eine weitere Ansteckung verursacht habe. Die Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt. Ihr Vertreter bedauert die Veröffentlichung ausdrücklich. Der Hinweis auf die Erkrankung des Beschwerdeführers sei unmittelbar nach dessen Hinweis von der Website gelöscht worden. Auch im E-Paper sei die Entfernung nunmehr veranlasst worden.
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„18-jähriger Täter von Staatsanwalt nach Hause geschickt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen jungen Mann, der mit einem Messer und einem Gewehr bewaffnet zu seiner Ex-Freundin wollte und den Eltern des Mädchens dabei leichte Verletzungen mit dem Messer zufügte. Die Polizei – so die Zeitung – habe ihn festgenommen, dann aber wieder freigelassen, da der Staatsanwalt auf eine Vorführung beim Untersuchungsrichter verzichtet habe. In der Berichterstattung wird zweimal erwähnt, dass der junge Mann rumänischer Staatsbürger sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Angabe der Nationalität des Tatverdächtigen. Diese sei nicht von öffentlichem Interesse. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Redaktion immer berücksichtige, dass die Berichterstattung über individuelles Fehlverhalten unter Umständen zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung führen könne. Deshalb prüfe man selbstverständlich im Einzelfall sehr genau die Veröffentlichung der Nationalität eines Tatverdächtigen. Man habe als Regionalzeitung aber auch zu berücksichtigen, dass eine Nichterwähnung der Herkunft ebenfalls zu Fehlinterpretationen führen und der Glaubwürdigkeit der Zeitung schaden könne. Zumeist gebe es gute Gründe, die für oder gegen die Nennung der Herkunft sprächen. Der vorliegende Fall zeige exemplarisch diesen Abwägungsprozess. Der Chefredakteur teilt mit, die Redaktion habe bei dieser Straftat ein begründetes öffentliches Interesse an der Nennung der Nationalität des Tatverdächtigen erkannt. Gerade in der Lokalberichterstattung über Straftaten vor der eigenen Haustür forderten Leser dem Chefredakteur zufolge eine detaillierte Berichterstattung, die ihnen Angaben über Täter und Tatverdächtige nicht bewusst vorenthalte.
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Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt unter der Überschrift „Eilentscheidung über 3,4 Millionen“ über die Vergabe eines Landschaftsbauauftrags im Zuge einer Eilentscheidung durch den Bürgermeister einer süddeutschen Stadt. Diesem erlaube die Hauptsatzung eigentlich nur einen Rahmen von 50.000 Euro. Um Fristen zu wahren, wie er selbst sage, habe der Bürgermeister den Auftrag in der corona-bedingten Zeit ohne Ratssitzungen im Zuge einer „Eilentscheidung“ vergeben. Die Zeitung teilt mit, der Bürgermeister sehe darin kein Problem. Laut Bürgermeister habe die Entscheidung keinen Aufschub geduldet. Er verweise auf Paragraf 43 der Gemeindeordnung als Rechtsgrundlage für die Eilentscheidung. Die Redaktion veröffentlicht in der Folge Leserbriefe, deren Verfasser sich sehr kritisch zum Vorgehen des Bürgermeisters äußern. Der Bürgermeister ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Der Bericht der Zeitung habe einen wahren Shitstorm ausgelöst, dem er wehrlos ausgesetzt sei. Ein Anruf, eine Nachfrage bei ihm oder der Kommunalaufsicht hätte genügt, um die rechtmäßige Vergabe der Landschaftsbauarbeiten zu überprüfen und die Leser korrekt zu unterrichten. Die Autorin – eine freie Mitarbeiterin – habe eingeräumt, fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen der Hauptsatzung und der Eilentscheidung hergestellt zu haben. Der Bürgermeister: Für ihn und seine Mitarbeiter sei die Veröffentlichung der Leserbriefe unverständlich. Diese seien abgedruckt und ins Netz gestellt worden, obwohl der Redaktion bereits bekannt gewesen sei, dass der strittige Artikel der Mitarbeiterin fehlerhaft und wahrheitswidrig war. Der geschäftsführende Redakteur hält fest, dass im ursprünglichen Artikel ein falscher Zusammenhang hergestellt worden sei. Entgegen der Darstellungen des Beschwerdeführers habe man diesen Fehler jedoch umgehend korrigiert und mehrfach in der Folgeberichterstattung darauf hingewiesen. Auch online sei die Berichterstattung korrigiert worden.
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