Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Produkte zum Nachkochen beim Namen genannt

Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht ein Rezept für ein Fleischgericht. Sowohl bei der Angabe der Zutaten wie auch in der Darstellung der Zubereitung werden dabei Lebensmittelmarken mit konkret benannten Produkten erwähnt. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Erwähnung der Marken und der Produkte Schleichwerbung, da es auch noch andere Hersteller auf dem Markt gebe. Die Chefredakteurin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Um die kritisierte Produktnennung zu verstehen, erläutert sie kurz die Entstehung der Rezepte. Diese würden von den „Food-Redakteuren“ der Zeitschrift entwickelt, und dann in einer Versuchsküche gekocht und getestet. Außerdem erhalte der Leser zu jedem Rezept die genauen Nährwerte, die sich naturgemäß auf die verwendeten Produkte bzw. Marken bezögen. Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass es verschiedene Sorten etwa von Sonnenblumenöl gebe. Die angegebenen Nährwerte würden sich beispielsweise auf genau das verwendete Produkt des genannten Herstellers beziehen. Die detaillierten Angaben seien für manche Leser von Bedeutung, etwa bei Diäten, Unverträglichkeiten etc. Die Chefredakteurin spricht von einem reinen Service für die Leser. Ebenso verhalte es sich mit der Erwähnung einer Gewürzmischung, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Alleinstellungsmerkmal gehabt habe. Die Redaktion habe es für erforderlich gehalten, die Produkte zu nennen. Die Chefredakteurin weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück.

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Nicht unangemessen sensationell berichtet

Eine psychisch kranke Frau (71) muss sich vor Gericht wegen eines mutmaßlichen Mordversuchs an ihrem Ehemann verantworten. Laut Anklageschrift soll sie ihrem 72-jährigen Ehemann im gemeinsamen Haus ein Fleischermesse von hinten in den Rücken gerammt haben, berichtet die in der Region erscheinende Zeitung online. Die Frau soll dann ins Badezimmer gelaufen sein, um sich dort mit einer Rasierklinge die Pulsadern aufzuschneiden. Die Zeitung schreibt, dass dies nicht der erste tätliche Angriff der Frau gewesen sei. Seit vielen Jahren sei sie psychisch krank. Der Beschwerdeführer in diesem Fall gehört zum Kreis der betroffenen Familie. Er kritisiert, die Berichterstattung der Zeitung sei nicht sachlich und informativ, sondern reißerisch und drastisch formuliert. Das sei dem Sachverhalt nicht angemessen. Für alle Betroffenen sei das eine schwere und belastende Situation. Er – der Beschwerdeführer - habe sich mehrmals an die Redaktion gewandt und um eine sachliche Berichterstattung gebeten, aber ohne Erfolg. Der Chefredakteur teilt mit, der Beschwerdeführer habe mehrfach der Redaktion gegenüber sein Unverständnis über die Tatsache geäußert, dass diese überhaupt berichte. Er habe sich über die „übertrieben grausame Darstellung“ beklagt. Die Redaktion – so der Chefredakteur – habe sich die kritisierte Berichterstattung noch einmal vorgenommen, aber keinen Grund für eine Änderungen von Formulierungen gesehen. Der Chefredakteur betont das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Dieses sei angesichts der Tat und der Anklage wegen versuchten Mordes gegeben. Die eigentliche Tat werde in einem Satz geschildert, was für das Verständnis des Vorganges erforderlich gewesen sei. Er halte die Berichterstattung für angemessen.

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Schleichwerbung als Teil einer Heldengeschichte

Zwei Hamburger Unternehmer wollen Millionen Masken aus China holen“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung online ihren Bericht über eine Firmen-Neugründung namens TLG Health GmbH. Es geht um den Import von Schutzmasken in Corona-Zeiten. Die Firmen-Inhaber werden vorgestellt, sowie deren Schwierigkeiten, an Masken zu kommen. Unter anderem heißt es, die Unternehmer bekämen Unterstützung vom Logistikkonzern „Kühne + Nagel“. Eine Leserin der Zeitung vermisst im Bericht die Information, dass der TLG Health GmbH-Gründer Georg Schacht der Sohn des Kühne + Nagel-Vorstandes Otto Schacht sei. Der TLG-Mitbegründer Tim Meyer-Schell verkaufe eigentlich Nahrungsmittel für Sportler. Seine Firma GYMPRO sei im Bericht verlinkt. Der Dritte im Bunde – so die Zeitung – sei Lennart Heldmann. Dessen Familie wiederum gehöre eine Firma aus der Textilbranche, die viel in Asien produzieren lasse. Auch in diesem Fall werde die Firma verlinkt. Hier werde nicht nur eine schlechte Heldengeschichte erzählt, sondern unter dem Deckmantel dieser Geschichte Schleichwerbung zugunsten der Firma Kühne + Nagel betrieben. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Schmucklabels spielen Hauptrolle im Interview

Eine Lifestyle-Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Influencerin Carmushka über ihre liebsten Schmuckstücke, Selbstliebe und ihre Zukunftspläne mit ihrem Baby“. Carmushka wird über die wahren „Must-Haves“ der Beauty-Welt befragt. Sie nennt spezielle Marken und Hersteller. Im Einleitungstext und vier Mal innerhalb der Fragen wird auf Seiten des Schmucklabels mit Produktpräsentationen verlinkt. Fünf von zwölf Fragen des Interviews beziehen sich auf die Schmuck-Kollektion. Dem Artikel beigestellt sind fünf Fotos. Auf vier dieser Bilder wird Schmuck präsentiert. Als Quelle wird die Influencerin angegeben. Eine Leserin der Zeitschrift kritisiert, dass der Artikel als Interview deklariert sei. Tatsächlich sei es aber Werbung für einen namentlich genannten Schmuck-Hersteller. Der Artikel sei in Werbesprache formuliert und enthalte Links zum kommerziellen Angebot des Schmuck-Herstellers. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe es versehentlich unterlassen, die Veröffentlichung als Werbung zu kennzeichnen. Inzwischen sei die Veröffentlichung nachgebessert worden. An Ihrem Ende sei nun ein Werbe-Hinweis platziert.

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Rauch über dem Schloss gibt Rätsel auf

Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Brand des Berliner Stadtschlosses Anfang April 2020. Die Redaktion zeigt ein Drohnenfoto der Unglücksstelle mit Rauch über dem Dach des Gebäudes. Als Quelle des Fotos wird angegeben: „SplashNews.Com“. Ein Leser der Zeitung vermutet eine unzulässige Bildmanipulation. Das Ausgangsbild scheine authentisch zu sein. Offensichtlich wurde der Rauch nachträglich in das Bild manipuliert, wie man an Verlauf, Farbe und den scharfen Kanten erkenne. Auf Presserat-Nachfrage präzisiert der Beschwerdeführer seine Beschwerde folgendermaßen: Rauchverlauf und Kantenverlauf des Rauchs seien unstimmig. Wie man auf den Vergleichsaufnahmen erkennen könne, sei der Rauchverlauf physikalisch korrekt undurchsichtig, dicht, schwarz und mit weich auslaufenden Kanten. Er vermutet, dass im Nachhinein ein Rauchpinsel im Spiel gewesen sei. Er vermutet, dass das Ursprungsfoto dramatisiert und verfälscht worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung kontert mit einer einfachen Feststellung: Das Bild sei überhaupt nicht bearbeitet worden. Der Rauch auf dem Bild sehe aus, wie er aus der Optik der zu Demonstrationszwecken verwendeten Drohne nun einmal ausgesehen habe. Welchen Sinn sollte es aus Sicht der Redaktion auch haben, „einen scharfen Kantenverlauf“ in ein Foto einzuarbeiten? Dass es nach der Explosion am Berliner Stadtschloss Rauch über dem Gebäude gegeben habe, sei eindeutig – da müsse nicht in ein Foto „reingemalt“ werden. Die Beschwerde sei schlichtweg abwegig.

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Chefredaktion nimmt Serie aus dem Netz

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Reihe von Artikeln, in denen der Autor über seine Ausbildungszeit als Finanzbeamter Anfang der 1960er Jahre berichtet. Dabei nennt er viele Personen mit vollem Namen. Er berichtet auch zum Teil über deren Krankheiten. Eine Beschwerdeführerin meldet sich als Vertreterin des Bayerischen Landesamts für Steuern. Sie sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Beim Autor handele es sich um einen ehemaligen Finanzbeamten, der über seine Ausbildungszeit schreibe und dabei die Klarnamen der damaligen Kollegen nenne. Er bezeichne einen ehemaligen Kollegen als Alkoholiker, einen anderen outet er als Epileptiker. Insbesondere diese Passagen verletzten nach Ansicht der Beschwerdeführerin die genannten Personen in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Sie wolle erreichen, dass die Namen der ehemaligen Kollegen in der Online-Version geschwärzt werden. Mit einer entsprechenden Kontaktaufnahme zur Zeitung habe sie keinen Erfolg gehabt. Die Redaktion erklärt, die Persönlichkeitsrechte der namentlich genannten Personen seien umfassend und unter Berücksichtigung der journalistischen Sorgfalt beachtet worden. Die mit Klarnamen benannten Personen seien dem Autor bekannt. Er habe vorab in Erfahrung gebracht, dass diese bereits verstorben seien. Die Namensnennung sei daher zulässig, da Grundrechtsträger nach Artikel 2, Absatz 1, des Grundgesetzes nur eine lebende Person sein könne. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlösche nach dem Tod. Die Nennung von Namen und Eigenschaften Einzelner diente der zeitgeschichtlichen Schilderung von Ereignissen in einem lokalen Finanzamt in der späten Nachkriegszeit und sei für die authentische Wiedergabe der beschriebenen Situation von Bedeutung. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse an den Vorgängen. Unabhängig davon habe die Redaktion entschieden, die Serie nicht fortzusetzen. Sie habe die beanstandeten Beiträge ohne Anerkennung von Rechtspflichten aus dem Netz genommen.

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Begriff „Täuschung“ nicht zu beanstanden

„Charité-Arzt wirft Merkel Täuschung vor“ so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über den „Corona-Talk bei Maischberger“. Unter dem Zwischentitel „Überraschendste Kritik“ schreibt die Zeitung dann: „Über die Hoffnung der Bundeskanzlerin, die Zeit bis zur Verdopplung der Infektionen von sechs auf zehn Tage zu strecken, urteilt der Epidemiologe kühl: `Diese Zahl ist nicht belastbar. Ich glaube, sie ist in die Welt gesetzt worden, um das Durchhalten zu stimulieren.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Artikel genannte Mediziner, Prof. Dr. Stefan Willich vom Institut für Sozialmedizin, Charité-Universitätsmedizin, Berlin). Der kritisiert, die Zeitung habe sein Foto und seinen Namen sowie seine Funktion benutzt um eine Schlagzeile zu publizieren, die seiner Argumentation in der Sendung widerspreche. Er habe der Bundeskanzlerin keine Täuschung vorgeworfen. Die Schlagzeile sei frei erfunden. Sie sei in hohem Maße rufschädigend und produziere Schaden für die gesamte Charité. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt auf die Beschwerde hin mit, ohne die gesamte Maischberger-Sendung Wort für Wort überprüft zu haben, scheine doch eines festzustehen. Die Bundeskanzlerin habe öffentlich offenbar die Hoffnung geäußert, dass die Corona-Verdopplungszeit von sechs auf zehn Tage gestreckt werden könne. Hierzu habe der Beschwerdeführer in der fraglichen Sendung ebenso unstreitig gesagt. „Diese Zahl ist nicht belastbar. Ich glaube, sie ist in die Welt gesetzt worden, um…“ Den Vorwurf, eine Information sei „in die Welt gesetzt“ worden, könne man als Veröffentlichung einer falschen oder jedenfalls unbewiesenen Information bewerten, mithin als „Täuschung“. Es sei die Freiheit der Presse, Sachverhalte bewertend und meinungsintensiv darstellen zu können. Es sei also abwegig, wenn der Beschwerdeführer von einer „frei erfundenen“ Schlagzeile spreche. Vielmehr lege er mit seiner unbestrittenen Äußerung („Zahl nicht belastbar“, „in die Welt gesetzt“) eine Anknüpfung für den wertenden Begriff „Täuschung“ vor. Das ist nicht nur presserechtlich, sondern auch presseethisch nicht zu beanstanden.

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Beschwerdeführer: Grafik gefälscht

Unter der Überschrift „Wer ist der typische Corona-Patient?“ berichtet eine Lokalzeitung über die Infektionszahlen in Baden-Württemberg. Zum Artikel gestellt ist eine Infografik unter dem Titel „Menschen in den Fünfzigern sind im Land besonders betroffen“. Laut Erklärung zeigt die Grafik den Anteil der Infizierten nach Alter im Vergleich zum Bevölkerungsanteil in Baden-Württemberg; Angaben in Prozent. Der Grafik ist zu entnehmen, dass bei Menschen in den Fünfzigern der Unterschied zwischen dem Anteil der Infizierten und dem Anteil an der Bevölkerung besonders groß ist. Die Personengruppen „75-80“ und „80+“ sind abgesetzt und mit einer eigenen Skalierung versehen. Beide Personengruppen liegen sowohl bei dem Wert „Anteil der Infizierten“ als auch bei „Bevölkerungsanteil“ deutlich über der Restbevölkerung. Ein Leser der Zeitung trägt vor, in der Grafik werde zur Beschönigung und optischen Täuschung der Aussage „Menschen in den Fünfzigern sind im Land besonders betroffen“ die Skalierung der X-Achse der Altersgruppe 75-80 und 80+ innerhalb der Grafik geändert. Das sei eine Verfälschung der Tatsachen. Auch die Aussage selbst sei falsch. Denn die Grafik sage, dass die Altersgruppe 75-80 etwa 3,6 Prozent Infizierte habe und die Gruppe 80+ fast sechs Prozent – also deutlich mehr als die Fünfziger. Der Chefredakteur nimmt Stellung und stellt fest, die vom Beschwerdeführer geäußerte Ansicht könne so nicht nachvollzogen werden. Die Grafik sei im Zusammenhang mit dem dazugehörenden Textbeitrag zu betrachten, der sich mit der besonderen Situation der 50- bis 60-Jährigen befasse. Die Überschrift eines Beitrages fasse üblicherweise dessen Kernaussage zusammen und bringe diese überspitzt und in jedem Fall verkürzt auf den Punkt.

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Foto verstößt gegen Menschenwürde

Ein regionales Internet-Portal berichtet, ein Krankenhaus in seinem Einzugsgebiet erweitere aufgrund der Corona-Pandemie seine Kapazitäten. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto von der Corona-Station. Die Bildunterschrift lautet: „Auf der rasch eingerichteten Covid-19-Station versorgen Ärzte und Pfleger der Asklepios-Klinik Schwererkrankte. Momentan sind acht Corona-Patienten in Behandlung.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass zum Artikel ein Foto gestellt ist, das die Pflege eines Intensivpatienten abbilde. Der Intimbereich des Menschen sei deutlich sichtbar. Auch wenn die Person selbst nicht erkennbar sei, würden durch die Veröffentlichung doch die Persönlichkeitsrechte des Kranken verletzt. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Werbung für „besondere Lebensmittel“

Unter der Überschrift „Start-ups bieten etwas andere Lebensmittel an“ berichtet eine Regionalzeitung über einen namentlich genannten Hersteller von Fitnessriegeln auf Insektenbasis. Dieser habe sich in Reaktion auf die Corona-Pandemie mit anderen Produzenten zusammengetan und biete Kisten mit Lebens- und Genussmitteln für das Home-Office an. Es seien alles hochwertige und besondere Lebensmittel. Mit der Kiste, die 29,99 Euro koste, spare man zwölf Euro gegenüber dem üblichen Preis. Die Zeitung gibt diese Aussage eines der Start-up-Unternehmer an die Leser weiter. Im Internet gebe es weitere Informationen zu den Firmen und ihren Produkten. Dort könnten – so die Zeitung – die Produkte auch bestellt werden. Die Redaktion nennt die Internetadresse des Anbieters. Ein Leser der Zeitung sieht kein öffentliches Interesse für diese Veröffentlichung. Im Beitrag werde der Verkaufspreis nebst Rabatt erwähnt. Es werde auch auf die Bestellmöglichkeit mit einem Link hingewiesen. Der Beschwerdeführer kritisiert den Hinweis „Hochwertige und besondere Lebensmittel“ als Werbung im redaktionellen Teil. Die Redaktionsleiterin der Redaktionsgemeinschaft, zu der die Zeitung gehört, trägt vor, dieser Artikel sei in einer Phase der Corona-Krise erschienen. Seinerzeit habe das öffentliche Leben stillgestanden. Das Angebot des Start-ups, Lebens- und Genussmittel ins Homeoffice zu liefern, habe für die Leserinnen und Leser einen mehrfachen Informationswert gehabt. Den Vorwurf des werblichen Aspekts der Berichterstattung weist die Redaktion zurück. Man habe in dieser Hinsicht keinerlei Interessen. Sollte der Eindruck eines werblichen Hintergrunds entstanden sein, so bedauere die Redaktion das sehr.

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