Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
„Er klingelte wegen offener Gebühren – GEZ-Kassierer an Haustür erstochen!“ Unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Bluttat. Der Bericht wird im Innern der Ausgabe fortgesetzt. Überschrift zu diesem Beitrag: „GEZ-Mann – als er klingelte, stach der Killer zu“. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto des Opfers. In einem Service-Kasten wird erläutert, dass der Beitragsservice – früher GEZ – keine eigenen Mitarbeiter beschäftige, die an Wohnungstüren klingeln. Zu den Schuldnern würden Mitarbeiter von Vollstreckungsbehörden geschickt. Ein Leser der Zeitung sieht mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. So sei es falsch, dass die GEZ eigene Kassierer beschäftige. Das sei seit dem Jahr 2013 nicht mehr der Fall. Der Chefredakteur der Zeitung verteidigt die Wahl der in den Überschriften verwendeten Formulierungen. Die bewertend-zusammenfassenden Aussagen seien von der grundgesetzlich garantierten Presse- und Meinungsfreiheit geschützt. Im Text werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Tatopfer nicht um einen aus früheren Zeiten bekannten „Eintreiber“ von GEZ-Gebühren gehandelt hat, sondern um einen Vollstreckungsbeamten.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online ein Video unter der Überschrift „Flugzeugabschuss im Iran: Das sind die deutschen Opfer“. Im Bericht geht es um den Abschuss einer ukrainischen Boing im Iran. Unter den Todesopfern waren vier Deutsch-Iraner. Die Zeitung nennt zwei Opfer namentlich. Eines wird im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitung hält die Darstellung der Opfer in Wort und Bild für unvereinbar mit der Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Der Chefredakteur der Zeitung argumentiert, die Öffentlichkeit habe vor allem bei spektakulären Ereignissen ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend – durchaus unter Einbeziehung von Einzelschicksalen - informiert zu werden. Ziffer 8 erlaube ausdrücklich eine identifizierende Berichterstattung, wenn das Informationsinteresse die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Er teilt zudem mit, dass die Redaktion das Video - eine Woche vor dem Eingang der Beschwerde zur Stellungnahme - freiwillig aus dem Online-Angebot der Zeitung genommen habe.
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Eine örtliche Online-Plattform analysiert unter der Überschrift „Hat Ingolstadt seine Zukunft hinter sich?“ die wirtschaftliche Situation der oberbayerischen Stadt in Zeiten der Corona-Krise. Unter anderem schreibt der Autor: „Und genau in dieser Situation übernimmt nach den Kommunalwahlen im Mai ein Stadtrat das Ruder, der zum einen aus vielen neuen und völlig unerfahrenen Mitgliedern besteht. Und der zum anderen durch die drastisch veränderten Mehrheitsverhältnisse keine Entscheidungen erwarten lässt, die von wirtschaftlicher Kompetenz geprägt sind.“ Zur anstehenden Oberbürgermeister-Stichwahl heißt es in dem Beitrag, niemand wisse, ob die Bürger mehrheitlich Willens seien, mitten in dieser folgenschwersten Krise seit dem Zweiten Weltkrieg den amtierenden und im Katastrophenmanagement involvierten OB gegen einen unerfahrenen Neuling zu tauschen. Eine Woche später berichtet die Online-Plattform über die OB-Wahlen in Ingolstadt. Einer der Kandidaten, der amtierende Oberbürgermeister, habe angesichts der Corona-Krise keine Zeit für einen Wahlkampf. Er habe sich daher mit einem Brief an die Wähler gewandt. Zwei Nutzer des Online-Auftritts wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Beide kritisieren, dass es sich bei den beiden Artikeln um Kommentare handele, die die persönliche, parteipolitische Meinung des Autors wiedergäben. Es fehle ein Hinweis auf den Kommentar-Charakter der Beiträge. Der Autor sei Mitglied der CSU und habe erfolglos für den Stadtrat kandidiert. Er sei ein Unterstützer des CSU-OB. Mit den Veröffentlichungen – so die Beschwerdeführer – schaffe man Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Mediums ab. In den Vorprüfungen wurden beide Verfahren auf Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten/Doppelfunktionen) beschränkt. Der Chefredakteur teilt mit, es sei richtig, dass der Autor der beiden kritisierten Beiträge bei den Kommunalwahlen für die CSU kandidiert habe. Dieser versichere aber, dass er nicht Mitglied der Partei sei. Auch der Autor nimmt Stellung. Bei den beanstandeten Texten handele sich um Features, die naturgemäß etwas pointiert seien. In keinem Fall habe es sich um einen Text gehandelt, der eine Klassifizierung als Kommentar erfordert hätte.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt an zwei Tagen über einen schweren Verkehrsunfall in Südtirol. Die Überschrift des ersten Beitrages lautet: „ER raste 7 junge Deutsche tot“, die des zweiten: „Diese jungen Leben zerstörte der Totraser“. Ein Mann war in Luttach/Südtirol mit einem Sportwagen zu schnell und stark alkoholisiert in eine Gruppe junger deutscher Skiurlauber gerast und hatte sieben von ihnen getötet. Die Zeitung zeigt Fotos von fünf Opfern und nennt die Vornamen. Zwei der Getöteten sind identifizierbar. Die Zeitung nennt Details aus dem Leben der Verunglückten, wie Herkunft, Beruf und Hobbys. Gezeigt wird auch ein Foto des Autofahrers, der mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannt wird. Die Zeitung berichtet über den Unfall auch online unter der Überschrift „Jetzt hat Stefan L. sieben Menschen auf dem Gewissen“. Sie zeigt ein Foto des Fahrers und Bilder der Opfer, teilweise verpixelt, teilweise unverfremdet. Zwei verpixelte Fotos sind mit dem Hinweis versehen, dass die Redaktion die Fotos auf Wunsch der Familien verpixelt habe. Auch online nennt die Zeitung Details aus dem Leben der Opfer. Fünf Leserinnen und Leser der Zeitung beschweren sich über die Berichterstattung. Einige kritisieren, dass die Opfer identifizierbar dargestellt würden. Die erkennbare Darstellung sei für die Berichterstattung ohne Belang und verletze die Persönlichkeitsrechte der jungen Leute. Andere Beschwerdeführer kritisieren, dass auch ein Foto des Fahrers gezeigt werde, ohne ihn unkenntlich zu machen. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Beschwerden entgegen, dass nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex es der Presse ausdrücklich aufgetragen sei, über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten. Die Veröffentlichung von Namen und Fotos sei dann presseethisch unbedenklich, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Im vorliegenden Fall würden gleich mehrere Kriterien des Kodex erfüllt. Wochenlang habe der Fall die Öffentlichkeit beschäftigt. Es könne keine Bedenken geben, wenn die Zeitung über die Hintergründe der Tat und die Einzelheiten berichte.
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„Nicht in Zwietracht anderer Länder einmischen“ – so lautet die Überschrift eines Leserbriefes, der in einer Regionalzeitung abgedruckt wird. Der Einsender setzt sich mit den Aussagen des evangelischen Bischofs Heinrich Bedford-Strohm zur Flüchtlingspolitik auseinander. Kernaussage: Die Aufnahme von Flüchtlingen sei nicht mit der Bibel zu rechtfertigen. Der Leserbrief enthält diese Passage: „Jesus hat zwar geboten, den Armen, Kranken und Bedürftigen beizustehen, er hat aber nicht gesagt, dass wir unsere Mörder, Diebe, Unruhestifter, Vergewaltiger, Schläger, Messerstecher und unsere Lebensverächter in unsere Länder und Häuser holen sollen, damit sie schneller unsere Länder verwüsten und unser Leben ruinieren und töten können. Ein friedliches, harmonisches Zusammenleben auf Dauer gibt es mit Islam-Angehörigen in keinem Land der Welt. Das wird es auch bei uns nicht geben.“ Eine Leserin der Zeitung sieht in dieser Passage eine Diffamierung und Herabsetzung der muslimischen Religionsgemeinschaft und jedes einzelnen Muslims als Mensch. Man könne sicher einiges gegen den Islam im Rahmen einer sachlichen Diskussion vorbringen, aber alle Muslime pauschal als „Mörder, Diebe, Unruhestifter Vergewaltiger, Schläger und Messerstecher“ zu bezeichnen, sei Volksverhetzung und erinnere an das Vokabular der Nazi-Hetzschrift „Der Stürmer“. Der Chefredakteur der Zeitung stellt klar, dass dieser Brief so nicht in der Zeitung hätte erscheinen dürfen. Bei der Bearbeitung sei es zu Fehlern gekommen, für die er sich im Namen der Redaktion bei den Leserinnen und Lesern entschuldige.
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Eine Reiter-Fachzeitschrift veröffentlicht online einen Testbericht zu einer Reitschule. Diese wird mit Kontaktdaten vorgestellt. Die Autorin des Beitrages hat sich nach eigener Aussage als „klassisch ausgebildete Reiterin“ angemeldet. Der Artikel gibt die Eindrücke der Redakteurin von der Reitschule und der absolvierten Reitstunde wieder. Die Reitlehrerin wird namentlich genannt und zitiert. Abschließend wird die Reitschule in den Kategorien „Schulpferd“, „Reitlehrer“, „Reitbetrieb“ und „Pflege & Haltung“ mit Punkten bewertet. Beschwerdeführer sind die im Artikel zitierte Reitlehrerin und der Betriebsleiter. Sie berichten, dass sie heimlich durch eine Journalistin in einem geschützten Raum im Rahmen eines Reitschultests geprüft worden seien. Diese unehrlich erworbenen Informationen einschließlich falscher Darstellungen seien ohne ihr Wissen bundesweit veröffentlicht worden. Von diesem Sachverhalt hätten sie – die Beschwerdeführer - nur zufällig im Nachhinein erfahren. Aus ihrer Sicht hätte sich die Journalistin spätestens am Ende der Reitstunde zu erkennen geben müssen. Die Chefredakteurin der Zeitschrift weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit von ihrem Recht auf eine Gegendarstellung Gebrauch gemacht hätten. Aus einem Anschreiben mit dem Begriff „Abmahnung“ seien gegenüber dem Verlag keine konkreten Ansprüche geltend gemacht worden. Forderungen nach Richtigstellung sowie ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 157.000 Euro seien zurückgewiesen worden. Die Redaktion führe Reitschultests seit Jahren regelmäßig durch. An diesen Tests besteht ein reges Interesse, da Reiter sehr häufig Reitunterricht nähmen. Eine objektive Prüfung erfordere eine authentische Alltagssituation in dem betreffenden Reitstall. Diese liege nur dann vor, wenn Reitlehrer und Reitstallbetreiber keine Kenntnis von der wahren Identität des Testers und dem Zweck der besuchten Reitstunde hätten.
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2012 hat George Zimmerman den Teenager Trayvon Martin erschossen. Eine Illustrierte nimmt eine Schadensersatzklage des damaligen Schützen gegen die Eltern Martins zum Anlass, 2019 ein zwei Jahre zuvor geführtes Interview erneut aufzugreifen. Darin steht der Satz: „Der Täter - der weiße Nachbarschaftswärter George Zimmerman - wurde damals freigesprochen.“ Ein Leser der Illustrierten sieht durch die Veröffentlichung mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Er stört sich vor allem an dem Wort „Täter“ in dem oben zitierten Satz, da Zimmerman seinerzeit wegen Notwehr freigesprochen worden sei. Die Ethnie von Zimmerman werde mit „weiß“ angegeben. Er sei aber ethnisch gesehen ein Latino mit afrikanischen Wurzeln seitens der Mutter. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift stellt fest, sie halte die Bezeichnung von George Zimmerman als „weiß“ nicht für unkorrekt, denn er sei seinerzeit im Polizeibericht als weiß bezeichnet worden. Zimmerman selbst bezeichne sich als „hispanic“. Die Bezeichnung Zimmermans als „Täter“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden, denn dies besage ja nur, dass er eine „Tat“ begangen habe. Angesichts der Tatsache, dass er zweifelsfrei einen Jugendlichen erschossen und damit ein Tötungsdelikt begangen habe, sei dies auch vollkommen richtig. Die Tatsache, dass er freigesprochen worden sei, weil er sich auf den Tatbestand der Notwehr habe berufen können, ändere hieran nichts. Im Vorspann des kritisierten Berichts sei von einem „Mordfall“ die Rede. Die Redaktion habe dies mittlerweile korrigiert, indem sie von einem „getöteten“ Teenager spreche.
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„Wie sich ein Betreuer das Vertrauen der Kinder erschlichen haben soll“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess wegen Kindesmissbrauchs gegen einen 42-jährigen Mann. Christian L. war Betreuer einer evangelischen Pfadfindergruppe. Er soll sich an vier Kindern und Jugendlichen im Alter von 8 bis 14 Jahren vergangen haben. Insgesamt werden ihm 330 Fälle von Kindesmissbrauch vorgehalten. Die Zeitung schreibt: „Im Fall von Tom K. ging der Missbrauch über drei Jahre. Der Junge versuchte mehrfach, aus der Pfadfindergruppe auszutreten. Doch seine Eltern interpretierten den Wunsch als Laune eines Kindes, schickten ihn weiter dorthin – nicht ahnend, was ihr Sohn durchleben musste. Robin F. wurde der Anklage zufolge mindestens einmal wöchentlich von dem Mann missbraucht und vergewaltigt. Mit den Schmerzen, die der Analverkehr, den das Kind mehrfach über sich ergehen lassen musste, auslöste, blieb es allein – der Junge brachte es nicht über sich, sich seiner Mutter zu offenbaren.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich anonym an den Presserat. Er kritisiert, dass der Angeklagte in dem namentlich genannten kleinen Ort (8000 Einwohner), in dem er lebt, erkennbar werde. Das gleiche gelte für die Geschädigten. Zudem beschreibe die Redaktion detailliert die Taten und mache die Kinder damit erneut zu Opfern. Die Redaktion der Zeitung betont, dass der Opferschutz und insbesondere der Schutz von Kindern und Jugendlichen der Redaktion überaus wichtig seien. Sollte die Redaktion durch die Berichterstattung die Gefühle von Minderjährigen und deren Angehörigen verletzt haben, bedauere sie dies zutiefst. Aus aktueller Sicht sei auch die verkürzte Namensnennung der Missbrauchsopfer ein Fehler gewesen. Die Redaktion habe diese Angaben aus der Onlineversion des Artikels entfernt. Anders verhalte es sich bei der Nennung persönlicher Details im Fall des Angeklagten. Die schweren Taten seien nicht im privaten Umfeld geschehen, sondern im weiteren Sinne in der Öffentlichkeit. Die Intensität des Tatverdachts und die Schwere des Vorwurfs überwögen die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten.
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Neugeborenes starb an Überdosis Crystal Meth – Junkie-Mutter stillte ihr Baby zu Tode“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Bericht über die Ermittlungen gegen eine 36-jährige US-Amerikanerin. Diese sitze unter dem Vorwurf in Untersuchungshaft, nach Drogenkonsum ihr Baby gestillt und es dadurch getötet zu haben. Die Zeitung nennt den vollen Namen der Frau und zeigt sie im Bild. Der Artikel enthält einen Link zu einem lokalen TV-Sender. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte). Er kritisiert die identifizierende Berichterstattung. Zudem werde der Mutter Mord unterstellt, obwohl die Quelle neutral von „homicide“ (Tötungsdelikt) spreche. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist auf ein großes öffentliches Interesse, das den Persönlichkeitsschutz der Angeklagten überwiege. Die Frau stehe unter dem Vorwurf, eine außergewöhnliche schwere Straftat begangen zu haben. Es bestehe ein schwerwiegender Tatverdacht, weshalb sich die Frau in U-Haft befinde. Aus Sicht der Zeitung sei es presseethisch nicht zu beanstanden, dass im Beitrag Name und Foto der Frau enthalten seien. In derartigen Fällen gehörten diese Angaben zur Nachricht. Eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht liege nicht vor, da an keiner Stelle von einem heimtückischen Mord die Rede sei. Es würden allein die Fakten des Vorgangs wiedergegeben. Damit habe die Redaktion im Rahmen des Presseüblichen gehandelt. Sie habe ausdrücklich auf eine seriöse Quelle verwiesen, die die berichteten Informationen belege.
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