Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Teile des „Hanau-Manifests“ veröffentlicht

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Das groteske Manifest des Hanau-Terroristen“ einen Bericht und ein Video. In dem Bericht erklärt die Redaktion die Argumentationsmuster, die der Attentäter von Hanau in seinem Manifest verfolgt habe: Dass sich beispielsweise die angebliche Rolle des „Geheimdienstes“ durch das Manifest von Tobias Räthjen ziehe, dass er „Grob- und Fein-Säuberungen“ fordere, weil ihm die Ausweisung ausländischer Menschen aus Deutschland nicht ausreiche und dass er eigene angebliche „Überwachungserfahrungen“ detailliert schildere. Aufmacherfoto ist ein Porträt des Terroristen, das wahrscheinlich aus einem der Bekennervideos stamme. Die Redaktion veröffentlicht Teile eines Videos, das die Tat nicht unmittelbar ankündigt, in dem der Attentäter jedoch vor laufender Kamera seine Weltsicht und seine Wahnfantasien beschreibt. Ein Reporter der Zeitung analysiert das Video und vermutet, dass der Attentäter unter paranoider Schizophrenie bzw. Narzissmus leide. Der Reporter vergleicht den Täter von Halle mit dem von Hanau. Der Attentäter von Halle sei in eine Internetkultur eingebettet gewesen und habe sich als Teil einer Bewegung gefühlt, während bei dem Hanau-Attentäter die klinischen Krankheitsanteile überwögen, so der Reporter. Zwei Beschwerdeführer sehen im Video und im Textbeitrag einen Verstoß gegen die Richtlinie 11.5 des Pressekodex, weil das Manifest des Täters von Hanau auf der Titelseite regelrecht präsentiert werde. Die Redaktion biete dem Täter die Bühne, die der gesucht habe. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem umfassenden Informationsauftrag der Presse. Diesem Auftrag sei die Redaktion – wie andere Medien auch - durch die auszugsweise Veröffentlichung aus dem “Manifest des Hanau-Terroristen“ nachgekommen. Die Redaktion habe nicht gegen den Kodex verstoßen. Gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.5, werde nur dann verstoßen, wenn die in Rede stehende Straftat durch einen Pressebericht nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werde bzw. die Opfer der Straftat unangemessen belastet würden. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt.

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Zitat-Bearbeitung nicht kenntlich gemacht

Eine Wochenzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „Sturm um Höcke“ über einen Auftritt des thüringischen AfD-Landeschefs bei einer Pegida-Demonstration in Dresden. Unter anderem wird dieser wie folgt zitiert: „Wir werden diese sogenannte Zivilgesellschaft dann leider trockenlegen müssen.“ Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, Björn Höcke werde falsch zitiert. Er habe wörtlich gesagt: „Und auch das werden wir abstellen, wenn wir in Regierungsverantwortung sind. Wir wollen ein freies Land. Wir wollen, dass unsere Bürger sich frei und unmanipuliert eine Meinung machen können. Der Staat darf nicht als Ideologieproduzent auftreten und deswegen werden wir diese sogenannte Zivilgesellschaft, die aus Steuergeldmillionen finanziert wird und sich daraus nährt, dann leider trockenlegen müssen.“ Der Aufforderung, das richtigzustellen, sei die Redaktion nicht nachgekommen. Die Rechtsvertretung der Zeitung äußert sich zu der Beschwerde. Björn Höcke, davon dürfe man ausgehen, hätte sich bei der Zeitschrift gemeldet, wenn er sich falsch zitiert gesehen hätte. Dies sei nicht geschehen. Er fühle sich also offensichtlich richtig wiedergegeben.

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Reporter sah das Geschehen als „Anschlag“

Ein Autofahrer fuhr in einen Rosenmontagszug in Volkmarsen. Die Lokalzeitung titelt: „Drama beim Rosenmontagsumzug: Mindestens ein Dutzend Verletzte in Volkmarsen“. Angeteasert wird der Beitrag so: „Anschlag beim Rosenmontagszug in Volkmarsen. Mindestens ein Dutzend Verletzte.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung „reißerisch“ von einem „Anschlag“ berichte, ohne dass die Polizei dies zum Berichtszeitpunkt bestätigt hätte. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht), wonach unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar gemacht werden müssten. Der Redaktionsleiter erklärt zu der Beschwerde, angesichts der Ausnahmesituation, in der der Reporter sich befunden habe, sei es aus Sicht der Redaktion nachvollziehbar gewesen, dass er die Formulierung „Anschlag“ verwendet habe. Die Redaktion halte die Bezeichnung „Anschlag“ nicht für problematisch. Laut Duden handele es sich um einen gewalttätigen, auf Vernichtung und Zerstörung zielenden Angriff. Als solcher habe sich dem Reporter vor Ort das Geschehen dargestellt.

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„Es hat plopp, plopp, plopp gemacht“

Eine Boulevardzeitung berichtet online über die Amokfahrt von Volkmarsen, wo ein Mann mit seinem Pkw in einen Rosenmontagszug gerast war. Die Zeitung zitiert den Landrat: „Mir kamen weinende Menschen entgegen. Es lagen vor allem verletzte Kinder auf der Straße, aber auch Ältere. Kinder kamen zu mir und sagten, es habe ´plopp, plopp, plopp´ gemacht, immer wenn das Auto einen Menschen überrollt hatte“. Siebzehn Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie empfinden die Formulierung „plopp, plopp, plopp“ als geschmacklos und respektlos gegenüber den Opfern des Karnevalumzuges. Die Beschwerdeführer beziehen sich allerdings nicht auf das Zitat des Landrats im Text, sondern auf eine gleichlautende Zwischenüberschrift, die anscheinend inzwischen geändert wurde und online nicht mehr verfügbar ist. Es handele sich offenbar um das Zitat eines Kindes, das die Ereignisse noch nicht adäquat in Worte fassen könne. Einen Beschwerdeführer überkommt “endlose Wut“, wenn er an die Eltern denke, die lesen müssten, es habe plopp gemacht, als ihr Kind überfahren wurde. Einige Beschwerdeführer sehen einen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Pressekodex, wonach die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid verzichtet. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Es sei nicht ersichtlich, warum es unethisch sein solle, dass Zeugen eines schrecklichen zeitgeschichtlichen Ereignisses ihre Wahrnehmung mitteilten. Hätten die Medien die überlebenden Feuerwehrleute vom 11. September 2001 nicht zu Wort kommen lassen dürfen, als sie erzählten, wie die Menschen in den brennenden Trümmern des Word Trade Center schrien, bevor sie in den Tod sprangen?

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Irreführender Eindruck für die Leserschaft

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung titelt: “Michael Schumacher: Endlich gute Nachrichten! Darauf haben die Fans jahrelang gewartet“. In dem Beitrag wird mitgeteilt, dass der Sohn von Michael Schumacher eigenen Angaben zufolge vor dem Sprung in die Formel 1 stehe. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Überschrift bei den Lesern den irreführenden Eindruck erweckt, als gäbe es gute Nachrichten über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermag die Beschwerde nicht nachzuvollziehen. Der Leser gehe davon aus, es handele sich um Nachrichten, die den Gesundheitszustand von Michael Schumacher beträfen. Dabei sei in der Überschrift von dem Gesundheitszustand Schumachers gar nicht die Rede. Dieser werde lediglich genannt und im Bild gezeigt, weil es sich bei ihm zweifelsfrei um den bekannteren Rennsport-Star aus dem Hause Schumacher handele. Gleich zu Beginn des Artikels werde die derzeitige Lage von Michael Schumacher in drei Absätzen dargestellt. Die Zeitung nimmt diesen Standpunkt ein: Aufgrund der Zwischenüberschriften und der darin erfolgten Gegenüberstellung und des Raumes, den Michael Schumacher als Vorbild und Vergleichsgröße in dem Beitrag einnehme, sei die Bezugnahme auf ihn in der Überschrift und dem Bild zulässig.

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Der Begriff „Pandemie“ ist korrekt

Eine Regionalzeitung berichtet online über das Coronavirus. Ihre Schlagzeile lautet: „Coronavirus in Hessen: Pandemie erreicht Frankfurt, mehrere Infizierte gemeldet“. Tags darauf lautet eine weitere Schlagzeile: „Coronavirus in Hessen breitet sich aus: Zahl der Infizierten steigt“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Verwendung des Begriffs „Pandemie“. Beim Coronavirus handele es sich um eine Epidemie. Auf schriftliche und telefonische Hinweise habe die Zeitung nicht reagiert. Dazu merkt der Presserat an: Erst am 11. 03. 2020 erklärte die WHO die bisherige Epidemie zur Pandemie, d. h. zum weltweiten Ausbruch einer neuen Krankheit. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Allgemein werde unter einer Pandemie die Ausbreitung einer Krankheit über Länder und Kontinente hinweg verstanden. Ähnlich äußere sich das Robert-Koch-Institut. Er geht davon aus, dass die Verwendung des Begriffs angebracht sei. Das sei Konsens in vielen Medien und unter anderem auch in den Nachrichtenagenturen.

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Ein Auftragsmord im Drogenmilieu

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über einen Prozess, bei dem es um einen Auftragsmord geht. Ein Anwalt soll einen Mittelsmann angeheuert haben, um Gewinne aus dem illegalen Drogengeschäft für sich zu behalten. Die Zeitung schreibt: „Am Abend des 17.Juli 2019 richtete der 33 Jahre alte Koch Andreas J. den 24 Jahre alten Drogenhändler Niki E. mit zwei Kopfschüssen hin. Außergewöhnlich an dem Fall war vor allem, dass der Auftraggeber für den Mord der in Freiburg bekannte Strafverteidiger Guntram L. war. Der Anwalt hatte den Mörder in einer Bar kennengelernt und ihn dazu angestiftet, Niki E. unter dem Vorwand eines Waffengeschäfts in das Gewerbegebiet im Westen Freiburgs zu locken. Niki E. lief in die Falle und wurde getötet.“ Im November 2019 – so die Zeitung weiter – habe sich Guntram L. in der Untersuchungshaft das Leben genommen. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb nur den gedungenen Mörder anklagen können. Andreas J. habe ein Geständnis abgelegt. Dann sei er aber von seiner Aussage abgerückt. Er könne sich an das Geschehen nicht erinnern. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Autor des Beitrages in mehreren Formulierungen einen Tatverdacht als tatsächlich begangene Tat darstellt, obwohl der mutmaßliche anstiftende und mittlerweile verstorbene Täter weder belangt worden sei noch aufgrund objektiver Beweise als Täter feststehe. Die Rechtsvertretung der Zeitung übermittelt eine Stellungnahme des Autors. Dieser trägt vor, dass es sich um den Beginn eines Strafprozesses gegen den Beschuldigten Andreas J. gehandelt habe. Wer den Text lese, könne keinen Zweifel daran haben, dass die Kammer sich am Beginn der Hauptverhandlung und damit auch der Beweisaufnahme befunden habe. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede ist. Schließlich liege es im Wesen einer Strafverhandlung, überhaupt erst einmal den Sachverhalt aufzuklären und schließlich festzustellen, ob sich aus dem Sachverhalt Straftatbestände ergeben.

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Wurde OB-Kandidatin eingeschüchtert?

„OBM-Wahl: Piratin wurde ´implizit bedroht´“ titelt gedruckt und online eine Regionalzeitung. Im Bericht heißt es: „Vor dem zweiten Wahlgang am Sonntag hat es offenbar massive Einschüchterungsversuche gegen die Piratin-Kandidatin Ute Elisabeth Gabelmann (38) gegeben. Sie sollte damit zugunsten des SPD-Bewerbers Burkhard Jung (SPD) zum Aufgeben gezwungen werden.“ Der Zeitung gegenüber berichtet die Piraten-Kandidatin von massiven Einschüchterungsversuchen und psychischem Druck. Dadurch sollte sie bewegt werden, auf ihre Kandidatur zu verzichten. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung - sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Es werde der Anschein erweckt, als habe die SPD Drohungen gegen Frau Gabelmann veranlasst. Dies sei nicht der Fall. Auch von massiven Einschüchterungsversuchen könne keine Rede sein. Auch hier werde der Eindruck erweckt, als habe die SPD ihre Hand im Spiel. Die Zeitung verweist darauf, dass die Bedrohungen der Kandidatin der Piratenpartei in den sozialen Medien gut belegt seien. Sie habe nicht geschrieben, dass die SPD für die teils massiven Einschüchterungen verantwortlich sei.

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Infiziertes Paar leicht zu identifizieren

Die ersten Corona-Fälle in Mecklenburg-Vorpommern sind Thema in einer Regionalzeitung. Ein Ehepaar, dessen Wohnort die Zeitung nennt, habe sich auf einem Kongress in Süddeutschland angesteckt. Das Alter der Infizierten wird genannt und auch ihre Symptome. Die Redaktion veröffentlicht einen Text mit näheren Details. Jetzt ist die Rede von einem Professor und dessen Frau. Details des Kongresses, wo sich die beiden angesteckt haben, werden genannt. Sie wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Zeitung habe viele Details genannt. Diese ermöglichten es mit einfachsten Mitteln, sie zu identifizieren. Kurz nachdem das Ehepaar positiv getestet worden sei, hätten Mitarbeiter der Zeitung angerufen, um Details zu erfahren. Es hätte auf die Journalisten-Fragen nicht antworten können, nachdem es gerade erst von der schwerwiegenden Infektion erfahren habe. Die Beschwerdeführer hatten sich am Tag der Berichterstattung an den Chefredakteur gewandt. Dieser habe umgehend per E-Mail geantwortet. Er könne die Reaktion der Eheleute sehr gut verstehen. Er verweist jedoch auf das große Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger zum Coronavirus. Es sei auch von öffentlichem Interesse zu erfahren, wie das Virus nach Mecklenburg-Vorpommern gekommen sei. Diese Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit trage auch dazu bei, dass die Menschen wüssten, wie sie sich zu verhalten hätten. Der Chefredakteur teilt nicht die Meinung der Beschwerdeführer, dass sie durch die Berichterstattung leicht zu identifizieren seien.

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Neonazi-Versandhändler vor Gericht

„´Satansmörder´ als Neonazi-Versandhändler vor Gericht“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über die Gerichtsverhandlung gegen einen ehemals verurteilten Mörder. Dem Mann wird die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und die Verbreitung von Tonträgern vorgeworfen, die zum Hass aufstacheln. Er soll über das Internet T-Shirts mit SS-Totenköpfen und verbotenen stilisierten Keltenkreuzen vertrieben haben. Außerdem habe er Musik-CD´s mit Hetze gegen Juden vertrieben. Der Beitrag enthält ein Foto des Angeklagten. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert, dass er identifizierbar abgebildet werde. Er wendet sich auch gegen die folgende Formulierung im Text: „1993 folterte und erdrosselte er mit anderen aus der Black-Metal-Band ´Absurd´ in Thüringen Mitschüler Sandro Beyer (15).“ Gerichtlich sei festgestellt, dass das Opfer keinerlei Folterspuren aufgewiesen habe. Diese nachträgliche Behauptung in der Berichterstattung entspreche nicht den Tatsachen. Sie diene vielmehr dazu, ihn als besonders grausamen Täter darzustellen. Die Redaktion äußert sich zu der Beschwerde nicht.

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