Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Bericht unter der Überschrift „Drogentote: Nürnberg ist bundesweit trauriger Spitzenreiter“. Die Zahl der Drogentoten in der Stadt sei auch in diesem Jahr wieder erschreckend hoch, doch bekomme die Öffentlichkeit davon kaum etwas mit. Die Zeitung schreibt: „Tatsächlich ist die Zahl der Drogentoten in diesem Jahr im Stadtgebiet Nürnberg alarmierend: 23 Menschen sind seit 1. Januar 2019 an einer Überdosis gestorben, drei Frauen und 20 Männer. Zehn von ihnen starben im öffentlichen Raum, in Toiletten, in Parks und auf Spielplätzen. Die übrigen 13 ließen in privaten Räumen ihr Leben.“ Die Redaktion zitiert den Drogenbeauftragten der Stadt mit den Worten: „In dieser Hinsicht nimmt unsere Stadt bundesweit eine traurige Spitzenposition ein.“ Ein Leser der Zeitung stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, sowohl die Überschrift als auch gewisse Textstellen seien nachweislich falsch. Es sei nicht richtig, dass Nürnberg mit aktuell 23 Drogentoten bundesweiter Spitzenreiter sei. Der Chefredakteur weist den Vorwurf falscher Berichterstattung zurück. Der Drogenbeauftragte habe von einer traurigen Spitzenposition gesprochen. In einer Spitzenposition könnten sich mehrere Städte befinden. Die Stadt Nürnberg habe diese „Spitzenposition“ vielleicht nicht in absoluten Zahlen eingenommen, aber pro 100.000 Einwohner in jedem Fall. Dass daraus in der Überschrift „Spitzenreiter“ geworden sei, sei allein dem Umstand geschuldet, Leser der Zeitung auf das sehr brisante gesellschaftspolitische Thema aufmerksam zu machen. Schon aus diesem Grunde sei eine leichte Zuspitzung der Überschrift gerechtfertigt.
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Eine überregionale Tageszeitung lässt online vier Hartz-IV-Bezieher und -Bezieherinnen zu Wort kommen. Die Redaktion protokolliert deren Erfahrungsberichte. Denen zufolge fühlten sich die Betroffenen dem Jobcenter „ausgeliefert“. Es gehe um „Angst vor Sanktionen, Grenzüberschreitungen und Vorverurteilungen“. Eine Betroffene nennt das Jobcenter eine „Schreckenskammer der Gesellschaft“ und berichtet von einer „100-Prozent-Sanktion“, die später als rechtswidrig wieder habe aufgehoben werden müssen. Ohne Vorliegen einer Straftat, ohne Prozess, ohne Urteil verhänge der Fallmanager des Jobcenters – als Ankläger, Richter und Vollstrecker in Personalunion – existenzbedrohende Strafen. Ein weiterer Empfänger berichtet über den unangekündigten Besuch eines Jobcenter-Mitarbeiters bei ihm zu Hause, eine weitere alleinerziehende Mutter von Kürzungen, weil sie Weiterbildungsmaßnahmen abgelehnt habe. Eine andere Frau berichtet von Sprüchen wie diesem: „Ich kann Sie auch putzen schicken“. Eine weitere Betroffene berichtet von einer „guten Sachbearbeiterin“, die ihrem Mann die Chance geboten habe, sein Studium zu beenden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Text ein tendenziöses Bild von Willkür und Boshaftigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jobcenter zeichne. Auch wenn er diese Beschwerde beim Presserat ausdrücklich als Privatmann einreiche, lege er Wert auf die Feststellung, dass er sich als Mitarbeiter eines Jobcenters verunglimpft und herabgewürdigt fühle. Die in dem Artikel beschriebene Materie sei so komplex, dass ein sorgfältig arbeitender Journalist niemals derartige Pamphlete ohne fachliche Einordnung veröffentlichen würde. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, weil der kritisierte Beitrag nicht gegen den Pressekodex verstoße. Die Autoren bedauern, dass sich der Beschwerdeführer verunglimpft fühle. Sie rechtfertigen jedoch ihren Beitrag mit dem Hinweis, dass es sich dabei um Protokolle von ehemaligen und heutigen Hartz-IV-Empfängern handele und nicht um einen Meinungsbeitrag, eine Reportage oder einen nachrichtlichen Bericht.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über eine Ausstellung, die in einer Stadt des Verbreitungsgebiets an die Parlamentarierinnen des Landtags in den vergangenen hundert Jahren erinnert. Die Gleichstellungsbeauftragte im Landratsamt hat anlässlich der Ausstellung eine Rede gehalten, in der sie das Widersprüchliche im Weiblichen angesprochen hat. Bezogen auf die Partnerwahl wird sie von der Redaktion zitiert: „Sie bewundern den, der sie nach einer durchfeierten Nacht aufs Bett schmeißt und knurrt: ´So, jetzt gehörst Du der Katz´!´“ Die zitierte Gleichstellungsbeauftragte ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie werde mit einer Aussage zitiert, die sie so nie getroffen habe und auch nie treffen würde. Sie habe ihre Rede als Gleichstellungsbeauftragte und Organisatorin eines Runden Tisches gegen häusliche Gewalt gehalten. Die Schilderung der Zeitung sei geeignet, ihr bei ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte Nachteile zu verschaffen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die beanstandete Darstellung beruhe auf einer Ungenauigkeit, die sich ein freier Mitarbeiter geleistet habe. Dieser könne nicht mehr genau sagen, ob die wiedergegebene Äußerung tatsächlich von der Beschwerdeführerin stamme. Das Zitat sei am Rande der beschriebenen Veranstaltung in einem Gespräch mit mehreren Frauen so gefallen. Nach der Veröffentlichung - so der Chefredakteur – sei zu der Bereinigung der Angelegenheit ein Gespräch zwischen dem Pressesprecher des Landkreises und dem freien Mitarbeiter geführt worden. Leider sei es versäumt worden, den Artikel aus dem Online-Angebot zu nehmen. Dies habe die Redaktion nach Eingang der Beschwerde sofort nachgeholt. Die Redaktion nehme das Schreiben des Presserats zum Anlass, der Beschwerdeführerin schriftlich ihr Bedauern über die unglückliche Veröffentlichung auszudrücken und sie um Entschuldigung zu bitten. Auch werde die Chefredaktion die Redaktionen weiter dafür sensibilisieren, die Wiedergabe und vor allem die Herkunft brisanter Äußerungen noch kritischer zu hinterfragen.
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Die „Berliner Zeitung“ veröffentlicht online unter der Überschrift „Holger Friedrich: In eigener Sache“ eine Stellungnahme des Verlegers. In jüngster Zeit hätten den Verlag umfangreiche Fragebögen mehrerer Redaktionen zu ihren professionellen Unternehmungen, zu ihren Biografien und ihrem persönlichen Umfeld erreicht, so der Verleger. Im Folgenden wolle er die Fragen einer Sonntagszeitung und seine Antworten darauf zuerst für die Leserinnen und Leser der „Berliner Zeitung“ dokumentieren. Die Fragen der Journalisten habe er im Original unverändert übernommen. Es folgen die ungekürzten Fragen und Antworten. Ein Leser stellt fest, der Geschäftsführer und Gesellschafter der Berliner Verlag GmbH sei mit der ungekürzten Veröffentlichung der Fragen der Redaktion sowie seiner Antworten darauf der Veröffentlichung der Recherchen durch die Konkurrenz zuvorgekommen. Der Beschwerdeführer bittet um Prüfung, ob damit gegen die Präambel, sowie die Ziffern 6 und 7 des Pressekodex verstoßen worden sei. Der Geschäftsführer des Verlages, antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei man der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Fragen und die damit einhergehende Beantwortung nicht gegen presseethisch Grundsätze verstoße. Der Verleger vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung habe weder das Ansehen der Presse beschädigt noch die Freiheit der Presse eingeschränkt. Die Leserschaft sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich um eine Veröffentlichung unter der Rubrik „In eigener Sache“ gehandelt habe. Die Herkunft der Fragen sei dokumentiert worden.
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„Von frischer Brise zum Gegenwind“ titelt eine Regionalzeitung über den Oberbürgermeister, dessen Amtszeit am Verlagsort zu Ende geht. Im Bericht geht es um die Bilanz seines Wirkens. Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Chefredakteur behaupte im Artikel, der Oberbürgermeister habe „Anfang dieses Jahres“ – also 2019 – verkündet, nicht erneut zu kandidieren. Dies sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass der OB seinen Rückzug schon im Januar 2018 öffentlich mitgeteilt habe. Der Chefredakteur gibt dem Beschwerdeführer Recht, wenn er feststelle, dass der Oberbürgermeister auch bereits Anfang 2018 angekündigt habe, dass er im Mai 2019 nicht erneut zur OB-Wahl antreten werde. Diese Aussage habe er beim Neujahrsempfang 2019 wiederholt. Der Beschwerdeführer habe also nicht Unrecht, doch sei angesichts der angeführten Vorgänge aus seiner Sicht eine Korrektur nicht erforderlich.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Polizistin soll in Leipziger Mordermittlung Geheimnisse ausgeplaudert haben“. Im Artikel informiert die Redaktion über das Gerichtsverfahren gegen die Beamtin. Es heißt, sie habe einer Frau in einem Restaurant erzählt, dass ein im Artikel namentlich genanntes Mordopfer und seine Freundin zehn Jahre lange miteinander liiert gewesen seien. Beide hätten bei einer namentlich genannten Lieferfirma gearbeitet. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung von sensiblen Daten. Für deren Weitergabe habe die Polizeibeamtin vor Gericht gestanden. Die Angehörigen des Toten würden durch die Veröffentlichung unnötig belastet. Ein Vertreter des Verlages weist den Vorwurf zurück. Ziffer 8 des Pressekodex könne im Hinblick auf das Opfer und die Polizistin nicht verletzt worden sein, weil die Redaktion beide Personen anonymisiert habe. Auch eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 sei nicht gegeben. Es werde faktisch und nüchtern geschildert, was vorgefallen ist.
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Das Online-Portal einer Zeitungsgruppe berichtet über einen Parteitag der AfD. Die Überschrift lautet: „AfD-Parteitag in Braunschweig – Oberbürgermeister stolz: ´Das fand ich sehr beeindruckend´“. Aus Sicht von zwei Nutzern des Online-Auftritts erweckt die Überschrift den falschen Eindruck, dass der Oberbürgermeister den Parteitag der AfD beeindruckend gefunden habe. Seine zitierte Aussage habe sich jedoch nicht auf den Parteitag bezogen, sondern auf eine friedlich verlaufene Gegendemonstration. Die Rechtsabteilung der Zeitungsgruppe teilt mit, dass es sich bei dem beanstandeten Beitrag um einen fortlaufenden Newsticker handele, der die Entwicklung hinsichtlich des anstehenden AfD-Parteitages in Braunschweig wiedergebe. Der Newsticker verarbeite neue Informationen im Minutentakt, so dass die dazugehörigen Überschriften ebenfalls immer wieder geändert würden. Gleich am Beginn des Artikels werde klargestellt, was der Oberbürgermeister mit seiner Anmerkung gemeint habe. Dennoch habe die Redaktion die Überschrift konkretisiert. Sie laute nunmehr: „AfD-Parteitag in Braunschweig – Oberbürgermeister stolz auf Gegendemo: ´Das fand ich sehr beeindruckend´“.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag, bei dem es um eine Szene im irakischen Fernsehen geht und der wohl auf den irakischen Geheimdienst zurückgeht. Dabei war die Jesidin Aschwak Hamid Talo auf den IS-Anhänger getroffen, der sie, wie sie im Fernsehen sagt, vergewaltigt habe. Dem Bericht ist ein Video beigefügt, das Ausschnitte aus dem irakischen TV-Beitrag zeigt. Es dokumentiert, wie die Frau wegen der Konfrontation mit ihrem mutmaßlichen Peiniger in Tränen ausbricht und kollabiert. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, die Berichterstattung sei nicht wahr. Der mutmaßliche Täter – Beweise existierten nicht, ein Verfahren habe es nicht gegeben – werde gefesselt zur Schau gestellt und vorgeführt wie ein Tier im Zoo. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, die Redaktion halte es für presseethisch vertretbar, die Aufnahmen, die im irakischen Fernsehen ausgestrahlt und weltweit verbreitet worden seien, zu zeigen Es handele sich um eine direkte Konfrontation des Opfers mit dem mutmaßlichen Täter, so dass der Aussage der Frau eine erhebliche Beweiskraft zukomme. Offenbar werde der Mann auch von den Sicherheitsbehörden für den Täter gehalten. Die Redaktion spricht von abscheulichen Verbrechen, die die Angehörigen des „Islamischen Staates“ an den ihnen schutzlos ausgelieferten Jesiden begangen hätten. Die Taten seien eine Schande für die Menschheit und dürften nicht in Vergessenheit geraten. Ihre Aufarbeitung sei für die Öffentlichkeit im Irak und auf der ganzen Welt von größter Bedeutung. Die Rechtsvertretung stellt aber auch fest, dass die Redaktion nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass es sich um einen Verdacht handele und dem Mann bislang noch nicht der Prozess gemacht worden sei. Das Video und der Text seien inzwischen gelöscht worden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online an zwei Tagen über den tödlichen Angriff von Georg S. (57) auf Dr. Fritz von Weizsäcker, Berliner Klinikchef und Sohn des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker. In den Artikeln wird über den tödlichen Messerangriff und dessen mögliche Folgen für den Täter berichtet. Einem der Artikel sind zwei Videos beigefügt. Im ersten Video sind Aufnahmen vom Rettungseinsatz zu sehen, der Stellungnahme des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft sowie Standbilder von der Abführung des mutmaßlichen Täters, dessen Kopf von einer übergestülpten Jacke verdeckt ist. Im zweiten Video geht es um die Ermittlungsarbeiten der Polizei. Zu sehen ist ein großes Foto des mutmaßlichen Täters. Dessen Wohnort wird genannt. Gregor S. soll Ermittlern und einem Arzt zufolge psychisch krank sein und im Wahn gehandelt haben. Die Zeitung berichtet, der Mann befinde sich nun in einer psychiatrischen Einrichtung im Maßregelvollzug. Der Beschwerdeführer – ein Arzt – stellt fest, die Veröffentlichungen verstießen gegen mehrere presseethische Grundsätze. Vor allem verletzten sie das Persönlichkeitsrecht eines nicht verurteilten Beschuldigten und stigmatisiere einen offensichtlich psychisch schwer kranken Menschen. Der Chefredakteur der Zeitung hält dagegen. Er beruft sich auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex. Die Veröffentlichung von Namen, Fotos und anderen Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, begegneten zumindest dann keinen presseethischen Bedenken, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person überwöge. Wochenlang habe dieser Fall die Öffentlichkeit beschäftigt. Abschließend betont der Chefredakteur, dass die Redaktion dem Informationsauftrag der Presse nachgekommen sei und das Geschehen ausgewogen dargestellt habe.
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Eine Großstadtzeitung berichtet online über die Bluttat am Sohn des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker. Gregor S. (57) habe den Chefarzt der Berliner Schlosspark-Klinik bei einem Vortrag mit einem Messer angegriffen und ihn dabei tödlich verletzt. Ermittlern zufolge sei Georg S. psychisch krank. Er habe im Wahn gehandelt. Als Motiv habe er Hass auf den ehemaligen Bundespräsidenten angegeben. Unter der Überschrift des Artikels ist ein großes Foto des mutmaßlichen Täters platziert. Weiter unten ist zum Artikel ein Foto des Opfers gestellt. Ein Leser der Zeitung – ein Arzt – stellt fest, die Veröffentlichung verletze das Persönlichkeitsrecht eines nicht verurteilten Beschuldigten und stigmatisiert einen offensichtlich psychisch schwer kranken Menschen. Später ergänzt der Beschwerdeführer, ihm gehe es um die sensationslüsterne Darstellung eines offensichtlich psychisch Schwerkranken, der bereits unmittelbar nach seiner Verhaftung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, es sei der Presse ausdrücklich aufgetragen, über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten (Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex). Die Veröffentlichung von Namen, Fotos und anderen Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, stoße dann nicht auf presseethische Bedenken, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwöge. Dies sei hier der Fall. Abschließend betont der Chefredakteur, dass die Redaktion dem Informationsauftrag der Presse nachgekommen sei und das Geschehen ausgewogen dargestellt habe.
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