Vier Rügen für Sensationsfotos
Der Deutsche Presserat hat auf seiner Beschwerdeausschuss-Sitzung am 21. Juni 2016 wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex fünf öffentliche Rügen ausgesprochen. Gerügt wurden vier Beiträge über einen Leichenfund. Der mumifizierte Leichnam eines deutschen Seglers war auf seinem Boot in philippinischen Gewässern aufgefunden worden. Die Fotos des Toten überschreiten nach Ansicht des Ausschusses die Grenze zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Die Berichterstattungen waren teilweise identifizierend und verletzen den Schutz seiner Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex.
MOPO24.de berichtete unter der Überschrift „Mumifizierter deutscher Segler auf Yacht gefunden“ über den Fund und veröffentlichte das Foto der mumifizierten Leiche und weitere Fotos, die den Mann zu Lebzeiten zeigen. Außerdem enthielt der Artikel die Ablichtung eines Dokuments, aus dem der volle Name des Mannes hervorgeht. BILD Online veröffentlichte unter der Überschrift „Ist das der Moment, in dem sie die Segler-Mumie finden?“ neben dem Leichenfoto ein Porträtfoto zu Lebzeiten sowie den Vornamen, den abgekürzten Nachnamen und das Alter des Mannes. YACHT Online zeigte unter der Überschrift „Mumifizierte Leiche auf Yacht entdeckt“ ebenfalls das Foto der Leiche und nannte zudem den vollständigen Namen des Toten. Die TAZ und ihre Onlineausgabe widmeten dem Toten unter der Überschrift „Feingefühl unter Wasser“ einen satirischen Beitrag, den der Ausschuss als herabwürdigend bewertete. Auch hier wurde das Foto der Leiche veröffentlicht und mit einem Werk des Malers Goya verglichen. Gegen zwei Nachrichtenportale, die das Foto der Leiche veröffentlicht hatten, aber keine weiteren identifizierenden Details nannten, sprach der Ausschuss Missbilligungen aus.
Wegen der Berichterstattung über die Opfer des Zugunglücks von Bad Aibling sprach der Beschwerdeausschuss eine Rüge gegen BILD Online aus. Das Medium hatte unter der Überschrift „Ihr schuldet den elf Opfern die Wahrheit“ eine Bildergalerie der Opfer veröffentlicht und jeweils deren Vornamen, abgekürzte Nachnamen, Alter und Herkunftsorte genannt, ohne dass eine Einwilligung der Hinterbliebenen vorlag. Zudem wurden über jedes der Opfer persönliche Details wie Beruf und Arbeitsstätte, Name des Partners oder Anzahl der Kinder berichtet. Der Ausschuss sah darin einen schweren Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex.
Die Ergebnisse: 5 öffentliche Rügen, 5 Missbilligungen und 17 Hinweise. 6 Beschwerden wurden als begründet bewertet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, 30 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.