Spekulationen über Michael Ballack
Die Zeitschrift VIEL SPASS erhielt eine öffentliche Rüge für einen Bericht über den Fußball-Profi Michael Ballack. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Ehe-Drama“ spekuliert, ob Ballack ein geheimes Doppel-Leben mit einer anderen Frau führe. Berichtet wurde über seinen Auftritt für eine Hilfsorganisation. Anlass für spekulative Fragen und Feststellungen gab der Redaktion ein gemeinsames öffentliches Auftreten von Ballack mit einer als „unbekannte Begleiterin“ titulierten Repräsentantin dieser Organisation. Der Beschwerdeausschuss war der Ansicht, dass die Redaktion die aufgestellten Behauptungen („Ehe-Drama“, „Doppel-Leben“) nicht belegen kann. Die nicht durch hinreichende Tatsachen gestützte, moralisch abwertende Berichterstattung ist dazu geeignet, die Persönlichkeitsrechte und die Ehre von Ballack, seiner Frau sowie der betroffenen Mitarbeiterin der Hilfsorganisation zu verletzen.
Drei nicht-öffentliche Rügen erhielten BILD (Berlin) und BILD-Online für drei Berichte über Straftaten, die ungepixelte Fotos mutmaßlicher Täter enthielten. Das Gremium sah in keinem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung. In einem Fall hatte BILD-Online über die Vorwürfe gegen einen Mann berichtet, der seine Tochter und zwei seiner Stiefkinder missbraucht haben soll. Im zweiten Fall ging es bei BILD-Online um eine Berichterstattung über eine junge Frau, die ihre Mutter erschlagen haben soll. Im dritten Fall schilderten Bild (Berlin) und BILD-Online die Entführung einer Vierjährigen in Kleinmachnow. Das Gremium mahnte die Einhaltung von Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 an. Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen. Nur in Ausnahmefällen darf die Identität eines mutmaßlichen Täters in der Berichterstattung preisgegeben werden. Dabei ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Der Beschwerdeausschuss erkannte keine der in Richtlinie 8.1 genannten Ausnahmen.
Richtlinie 8.1 – Nennung von Namen/Abbildungen
(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. (…)
(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.
Wegen Verletzung des in Ziffer 7 Pressekodex festgehaltenen Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die Zeitschrift PREMIUS sowie die RHEINISCHE POST und die BAYERISCHE STAATSZEITUNG gerügt.
PREMIUS hatte unter der Überschrift ‚Familienzeit mit viel Gefühl‘ einen Beitrag über die Robinson-Ferienclubs veröffentlicht. Der Artikel enthielt eine Vielzahl positiver Aussagen wie z. B. „Glücklich, wer sich auf die Verwöhnexperten von Robinson freuen darf“ oder auch „… immer fühlt sich der Gast so willkommen und umsorgt wie im Schoß einer großen Familie.“ Mit solchen Formulierungen aus der Sprache der Werbung wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 deutlich überschritten.
Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.
Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel unter dem Titel „Urlaub im Luxusbus“. Die RHEINISCHE POST hatte darin ohne erkennbaren aktuellen Anlass ausführlich und ausschließlich lobend über ein Busunternehmen berichtet. Am Ende des Beitrages wurden eine Telefonnummer und die Adresse einer Website veröffentlicht, unter der ein Reisekatalog des Anbieters bestellt werden kann. In derselben Ausgabe veröffentlichte die Zeitung eine Werbeanzeige des Busunternehmens sowie ein Verlags-Gewinnspiel, das sich auf die Anzeige bezog.
Gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen hat auch die BAYERISCHE STAATSZEITUNG. In einem Beitrag unter der Überschrift „Maßgeschneiderte Lösung durch erfahrene Anwälte“ stellte ein Mitarbeiter einer Wirtschaftskanzlei seinen Arbeitgeber vor. Die Veröffentlichung enthielt neben den Kontaktdaten der Kanzlei auch eindeutig werbliche Aussagen wie „… erhalten unsere Mandanten exzellente Rechtsberatung und Service auf höchstem Niveau“, mit denen ebenfalls die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde.
Die Zeitschrift „Von Frau zu Frau“ erhielt eine öffentliche Rüge für die Abbildung eines Fotos in der Rubrik „Tiersprechstunde“. Unter der Bezeichnung „Facharzt“ war ein namentlich genannter Arzt abgebildet. Ein Leser konnte glaubhaft darlegen, dass der Arzt nicht existiert und es sich bei dem Abgebildeten um ein Fotomodell handelt. Der Ausschuss erkennt eine wahrheitswidrige Berichterstattung, die die Ziffer 1 des Pressekodex verletzt.
Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 90 Beschwerden behandelt. Neben den fünf öffentlichen und drei nicht-öffentlichen Rügen gab es 14 Missbilligungen und 27 Hinweise. In 35 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In fünf Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.