Rüge für mangelnde Kennzeichnung von Wahlwerbung
Der Deutsche Presserat hat zwischen dem 8. und 10. Juni neun Rügen ausgesprochen, davon einige wegen unklarer Trennung von Anzeigen und redaktionellem Teil. Außerdem rügte das Gremium eine Redaktion wegen einer verdeckten Doppelfunktion eines Autors.
Beilage mit Wahlwerbung nicht ausreichend gekennzeichnet
Der Presserat rügte die ALLGÄUER ZEITUNG wegen einer Verletzung der in Ziffer 7 des Pressekodex geforderten klaren Trennung von Redaktion und Werbung. Vor den bayerischen Kommunalwahlen hatte der Verlag eine Beilage bestehend aus bezahlten Anzeigen einiger Kandidaten veröffentlicht. Andere Kandidaten, die keine Anzeige geschaltet hatten, kamen in der Beilage entsprechend nicht vor. Der Presserat kritisiert, dass die Werbebeilage nicht eindeutig im Sinne der Richtlinien 7.1 und 7.3 des Pressekodex gekennzeichnet war. Er sieht die Gefahr einer Irreführung, da durch die Gestaltung der Publikation der Eindruck entstehen konnte, als handele es sich um eine unabhängige redaktionelle Berichterstattung über alle politischen Kandidaten. Gerade im Kontext von Wahlen ist die mangelhafte Unterscheidung zwischen Werbung und Redaktion dazu geeignet, das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 des Pressekodex in Gefahr zu bringen.
Redaktionell gestaltete PR-Texte nicht als solche erkennbar
Auch die WILHELMSHAVENER ZEITUNG wurde wegen mangelnder Erkennbarkeit von Werbung gerügt. Eine mit „Exklusiv“ überschriebene Werbeseite, die neben klassischen Anzeigenmotiven insbesondere redaktionell gestaltete PR-Texte enthielt, erfüllte nicht die Anforderungen der Richtlinie 7.1 des Pressekodex. Die Leser bekamen keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine reine Anzeigenseite handelt. Die Redaktion hatte sich wiederholt für diese Gestaltung entschieden, obwohl der Presserat bereits mehrmals festgestellt hatte, dass sie den Anforderungen an eine Kennzeichnung werblicher Inhalte nicht genügt.
Gescheiterter Stadtrats-Kandidat kommentiert als Journalist die politische Konkurrenz
INGOLSTADT-TODAY.DE wurde wegen eines schweren Verstoßes gegen das Gebot zur Trennung von Tätigkeiten nach Ziffer 6 des Pressekodex gerügt. Ein Autor des Portals war als parteiloser Kandidat für die CSU bei der Kommunalwahl gescheitert. In der Folge kritisierte er in einem Kommentar die neue Zusammensetzung des Stadtrats. Ohne auf seine Kandidatur hinzuweisen, kommentierte der Autor auch den Wahlkampf des zur CSU gehörenden Oberbürgermeisters und dessen Konkurrenten. Der Beschwerdeausschuss sah in der verdeckten Doppelfunktion des Autors einen Verstoß, der geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Presse zu beschädigen. Das Portal hätte für diese Berichterstattungen einen parteipolitisch ungebundenen Kollegen beauftragen oder zumindest den Interessenkonflikt offenlegen müssen.
Veröffentlichung einer unbearbeiteten Pressemitteilung nicht hinreichend gekennzeichnet
Wegen eines schweren Verstoßes gegen das Gebot zur Wahrhaftigkeit nach Ziffer 1 des Pressekodex wurde die Online-Ausgabe der VOLKSSTIMME gerügt. Das Portal hatte eine Pressemitteilung eines Krankenhauses veröffentlicht und dem Presserat gegenüber erläutert, solche Veröffentlichungen erfolgten üblicherweise unter dem Kürzel „vs“. Der Beschwerdeausschuss stellte fest, dass dies keine für den Leser transparente hinreichende Kennzeichnung gemäß Richtlinie 1.3 des Pressekodex darstellt.
Redaktion unterstellte Ministerpräsidenten, er habe sich wissentlich mit AfD-Stimme wählen lassen
Einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex stellte der Presserat bei einer Berichterstattung von BILD.DE fest. Das Portal hatte unter der Überschrift „Ramelow ließ sich mit AfD-Stimme wählen“ einen AfD-Abgeordneten zu Wort kommen lassen, der behauptete, Ramelow bei der Ministerpräsidentenwahl 2014 die entscheidende Stimme gegeben zu haben. In der Überschrift sowie in der Bildunterschrift legte die Redaktion nahe, Ramelow sei „offenbar scheinheilig“ und habe mindestens von der Stimmabgabe gewusst. Der Linken-Politiker wird im Artikel damit zitiert, er könne sich das nicht vorstellen. Ramelows Koalition verfügte damals mit 46 von 91 Abgeordneten über eine eigene Mehrheit. Das Gremium rügte die nicht belegte redaktionelle Schlussfolgerung als Irreführung der Leser.
Redaktion zeigt Gesicht eines in Syrien erfrorenen Mädchens
Eine Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex sah der Presserat in der Veröffentlichung eines Fotos eines in Syrien erfrorenen 18 Monate alten Mädchens. Unter der Überschrift „Laila (1) erfror auf der Flucht vor dem Krieg“ hatte BILD.DE über den Krieg in Syrien berichtet und da-bei ein Porträtbild des toten Kindes mit offenen Augen gezeigt. Diese Art der Darstellung ist nach Ansicht des Presserats nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt und verletzt die Menschenwürde des toten Mädchens. Der Presserat hielt den Verstoß gegen den Pressekodex für so schwerwiegend, dass er auch hier eine Rüge aussprach.
Opferfotos ohne Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht
Eine Rüge erhielt SHZ.DE wegen mehrerer Berichte aus den Jahren 2008 und 2009 u.a. mit der Schlagzeile „,Es war blanker Hass‘“. Es ging darin um einen Prozess gegen einen 19-Jährigen, der 2008 wegen Mordes an seiner Schwester verurteilt worden war. Die Redaktion hatte seinerzeit mehrere Artikel mit Fotos und Informationen veröffentlicht, die das Mordopfer identifizierbar machten. Das Vorhalten dieser Alt-Berichterstattung verstößt insoweit gegen den redaktionellen Datenschutz, als dass nach Richtlinie 8.2 des Pressekodex die Identität von Opfern besonders geschützt werden muss ‒ auch in Online-Archiven. Dagegen waren Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des Täters und der Familie zuließen durch ein überwiegendes Informationsinteresse gedeckt.
Zwei Rügen wegen Verstößen gegen den Opferschutz
Zwei Rügen wegen Verletzungen des Opferschutzes wurden gegen BILD.DE ausgesprochen. Im ersten Fall hatte die Redaktion unter der Überschrift „Diese Liebe endete im Blutbad“ über eine Beziehungstat berichtet, bei der ein junger Mann seine Freundin umgebracht und dann sich selbst das Leben genommen hatte. Im zweiten Fall wurde unter dem Titel „Vater erstickte Kinder mit Bauschaum“ über den Vorwurf gegen einen Mann informiert, seine beiden Kinder getötet zu haben. In beiden Artikeln wurden die Opfer mit Fotos identifizierend dargestellt. Ein öffentliches Interesse daran sah der Presserat nicht und stellte einen schweren Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 Richtlinie 8.2 fest.
Statistik
Die Ergebnisse: 9 öffentliche Rügen, 17 Missbilligungen und 22 Hinweise. 41 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet. 9 Beschwerden waren begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet.