Arbeit des Presserats erneut gerichtlich bestätigt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt in seinem jetzt überreichten Urteil vom 30.06.2008 klar, dass der Deutsche Presserat weiter veröffentlichen darf, dass die Zeitschrift „Öko-Test“ wegen eines Verstoßes gegen den Pressekodex gerügt wurde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Auslegungdes Pressekodex sowie die Begründung einer Sanktion durch den Beschwerdeausschuss eine Meinungsäußerung dar.
Anlass des Rechtsstreits war die Klage von „Öko-Test“ gegen den Presserat. Dieser hatte in einer Pressemitteilung darüber berichtet, dass die Zeitschrift journalistische Sorgfaltspflichten verletzt habe. In einem Beitrag über Neurodermitis-Cremes für Kleinkinder hatte „Öko-Test“ nach Ansicht des Presserats nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht hingewiesen. Dieser war zwar im Text geäußert worden, nicht jedoch in der Übersichtstabelle mit den Ergebnissen. Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hob nun das Urteil des Landgerichts auf und betonte, dass der Zeitschrift gegenüber dem Presserat kein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Verlautbarung des Presserats ist von der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder die Grenze zur Schmähkritik überschreitende Äußerungen waren dort nicht enthalten. Damit bestätigte das Gericht die Grundsatzurteile des OLG Köln aus dem Jahre 2006 sowie des OLG Hamburg aus dem Jahre 1959 zur Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats.
Den Beschwerdeausschüssen liegen jährlich mehr als 300 Beschwerdefälle zur Entscheidung vor. In knapp der Hälfte der Fälle ahnden die Ausschüsse Verstöße gegen den Pressekodex mit Hinweisen, Missbilligungen und Rügen.