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Zehn Jahre Amoklauf von Winnenden: Opferschutz weiter Thema

Anlässlich des zehnten Jahrestags des Amoklaufs von Winnenden erinnert der Deutsche Presserat daran, den Opferschutz zu berücksichtigen. „Damals veröffentlichten Redaktionen meist ohne Einwilligung der Angehörigen Fotos, auf denen die späteren Opfer klar zu erkennen waren. Damit haben sie das Gefühl der Ohnmacht der Betroffenen gegenüber der Presse noch verstärkt“, sagt der Sprecher des Deutschen Presserats Volker Stennei.  

Auch aktuell zahlreiche Verstöße gegen den Opferschutz

Bei dem Amoklauf von Winnenden am 11. März 2009 tötete ein ehemaliger Schüler der Albertville-Realschule 15 Menschen und danach sich selbst. „Zwar lag die Berichterstattung über dieses Ereignis im öffentlichen Interesse, jedoch überschritten etliche Redaktionen mit der identifizierenden Abbildung der Opfer eine ethische Grenze“, so Stennei.  
Verstöße gegen den Opferschutz beschäftigen den Presserat auch zehn Jahre danach, zumal Fotos inzwischen über die sozialen Medien leichter verfügbar sind als damals. Allein 8 von 28 Rügen verhängte die Freiwillige Selbstkontrolle 2018 für die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Opfer von Unfällen oder Gewalttaten für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar waren.  

Oftmals handelte es sich dabei um Aufnahmen von Facebook- oder Instagramprofilen, die die Redaktionen ohne Einwilligung der Angehörigen verwendet hatten. „Die sozialen Netzwerke sind kein Selbstbedienungsladen für Journalistinnen und Journalisten. Es gehört vielmehr zur grundsätzlichen Verantwortung der Presse, nicht alle im Netz verfügbaren Informationen zu übernehmen“, so Volker Stennei.  

Pressekodex: Identität ist besonders zu schützen  

Laut Pressekodex ist die Identität von Opfern unerheblich für das Verständnis eines Tathergangs. „Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen“, heißt es in Ziffer 8. Und weiter: „Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt“.  

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