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Stern für Berichterstattung über die CSU gerügt

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat in seiner Sitzung am 19. Februar das Magazin Stern gerügt, weil es die CSU des „Spendenbetrugs“ bezichtigt hatte. Der Stern hatte in seiner Ausgabe Nr. 2/2002 unter anderem behauptet, die CSU habe für Patenschaft-Abos des Bayernkurier „falsche Spendenquittungen ausgestellt und dafür beim Präsidium des Deutschen Bundestages mindestens sechs Millionen Mark Zuschüsse zu Unrecht kassiert“. Weil der Stern jedoch Quellen vernachlässigt hatte, die zeigen konnten, dass die CSU tatsächlich legal gehandelt hatte, sah der Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex.

Sie verlangt, dass die „zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten und Informationen...mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen“ sind. „Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.“ Weil bereits auf der Titelseite des Stern vor allem CSU-Chef Edmund Stoiber für den angeblichen Betrug verantwortlich gemacht wird, zog der Beschwerdeausschuss auch Ziffer 9 des Kodex zur Begründung heran. Sie lautet: „Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.“ Insgesamt hatten dem Presserat vier Beschwerden gegen die Berichterstattung des Stern vorgelegen.

Eine weitere Rüge wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2 wurde gegen Das Neue Blatt ausgesprochen. Die Zeitschrift hatte über eine Einbruchserie in einem Potsdamer Stadtviertel berichtet, in dem auch der Fernsehmoderator Günther Jauch wohnt. Ohne in der Berichterstattung irgendeinen Bezug zu Jauch und seiner Familie herstellen zu können, hatte das Blatt den Artikel unter die Überschrift gestellt: „Günther Jauch: Seine Frau und seine Töchter in großer Gefahr“. Bei weiteren sieben Rügen, die der Presserat aussprach, stand vor allem die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Vordergrund. Drei mal musste der Beschwerdeausschuss auf Ziffer 8 (Schutz des Privatlebens und der Intimsphäre) und einmal auf Ziffer 13 (Verbot der Vorverurteilung) der Publizistischen Grundsätze Bezug nehmen. Ziffer 8 des Pressekodex schreibt vor:

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.

Die Richtlinie 8.4 stellt darüber hinaus vor allem körperlich und psychisch erkrankte Menschen unter besonderen Schutz. Dagegen hatte in einem Fall die BILD-Zeitung verstoßen, die das Foto eines Busfahrers auf der Intensivstation eines Krankenhauses veröffentlicht hatte. Im nebenstehenden Artikel wurde geschildert, wie der Mann aufgrund eines Schlaganfalls am Steuer seines Busses die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte. Außerdem wurde die Ausgabe der BILD-Zeitung vom 3. Januar dieses Jahres gerügt. Sie hatte die verbrannte Leiche einer jungen Frau gezeigt, die sich das Leben genommen hatte. Neben der Persönlichkeitsverletzung habe das Boulevardblatt damit auch gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen, die den Verzicht „auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt“ verlangt, so der Presserat. In einem dritten Fall wurde der Berliner Kurier gerügt, der unter anderem in Fotos über den Selbstmord eines jungen Mannes berichtet hatte. Die Zeitung war an die Privatfotos gelangt, weil sie noch vor der Polizei einen Bruder des Toten aufgesucht und ihm die Bilder sowie weitere Informationen entlockt hatte.

Die Münchener Boulevardzeitung tz erhielt eine Rüge wegen des Verstoßes gegen Ziffer 13 der Publizistischen Grundsätze. Darin wird die Presse aufgefordert, „über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ... frei von Vorurteilen“ zu berichten. Die tz hatte am 7. Oktober 2001 über ein Gerichtsverfahren gegen einen Medizinstudenten geschrieben und behauptet, der junge Mann habe mit medizinischen Versuchen seine Freundin zu Tode gespritzt. Die Offenbach-Post wurde auf Grundlage von Ziffer 12 der Publizistischen Grundsätze gerügt, weil sie in einer Meldung die Volksgruppe der Sinti und Roma diskriminiert hatte. Unter der Überschrift „Kinderhorde knackt Autos“ hatte die Zeitung im April vergangenen Jahres unter anderem geschrieben: „Wieder Roma-Ärger: Ein Polizist ... ertappte gestern mittag mehrere Sippen-Kinder“ (vgl. auch die Mitteilung: Deutscher Presserat widerspricht Vorwürfen).

Schließlich sprach der Beschwerdeausschuss zwei Rügen wegen des Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex aus, der die Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigen regelt:

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

Die Zeitschrift Maxim hatte unter der Überschrift „Männerwünsche“ mehrere Anzeigen veröffentlicht, ohne sie als solche kenntlich zu machen. Das Ratgebermagazin Haus und Wohnen hatte in seiner Ausgabe 1/2002 in werbender Sprache einzelne Anbieter von Baufinanzierungen vorgestellt.

In seiner ersten Sitzung in diesem Jahr sprach der Beschwerdeausschuss außerdem 15 Missbilligungen gegen verschiedene Zeitschriften und Tageszeitungen sowie 16 Hinweise aus. Insgesamt wurden 39 Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

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