Stellungnahme zum BILD-Aufruf
Im Zusammenhang mit dem Aufruf der BILD-Zeitung und von BILD Online vom 2.6.2015 an ihre Leserinnen und Leser, sich beim Presserat über eine öffentliche Rüge gegen BILD zu beschweren, weist der Deutsche Presserat darauf hin, dass Jugendliche, auch dann, wenn sie eine schwere Straftat begangen haben, besonders zu schützen sind. Dieser Aspekt war eine wichtige Grundlage der Entscheidung, welche nun von BILD kritisiert wird.
BILD und BILD Online hatten über einen Mordprozess gegen einen 16-Jährigen berichtet. Dieser war darin mit Vornamen, abgekürztem Nachnamen, Alter und Wohnort genannt, darüber hinaus war ein Portraitfoto ohne Unkenntlichmachung von ihm gezeigt worden. Über einen jugendlichen Straftäter derart identifizierend zu berichten, wertete der Presserat im März 2015 als einen schweren Verstoß gegen den Pressekodex (Ziffer 8, Schutz der Persönlichkeit, Richtlinien 8.1 und 8.3), denn die Identität von Kindern und Jugendlichen genießt besonderen Schutz, auch bei schweren Straftaten.
Der Presserat erklärt nach dem Aufruf von BILD und BILD Online zu dieser Entscheidung, dass es bei Straftaten zwar in der Tat Kriterien gibt, die in Einzelfällen dafür sprechen können, dass identifizierende Berichterstattung ethisch vertretbar sein kann. Eines dieser Kriterien ist gemäß Richtlinie 8.1, dass es sich um eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat handeln muss. Mord ist stets eine schwere Straftat, darüber gibt es keinen Zweifel. Jedoch rechtfertigt auch Mord nicht in jedem Fall die identifizierende Berichterstattung.
Mit Blick auf die in Frage stehende Tat ist der Presserat zu dem Ergebnis gekommen, dass diese, so verachtenswert, wie sie ist, die Identifikation des Täters für ein großes Publikum nicht ethisch rechtfertigt, da andere Kriterien der Ziffer 8 des Pressekodex dafür sprechen, dass er hätte anonymisiert werden müssen. Vor allem die Tatsache, dass der Täter erst 16 Jahre alt war, also deutlich noch ein Jugendlicher, sprach nach Ansicht des Ausschusses gegen eine identifizierende Berichterstattung.