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Regionalzeitung missbilligt

Der Beschwerdeausschuss für den Redaktionsdatenschutz tagte am Montag, 17.06.2013. In drei Fällen stellten die Mitglieder einen Verstoß gegen den Redaktionsdatenschutz fest:

Eine Missbilligung sprach der Ausschuss gegen eine Regionalzeitung aus. Diese hatte über einen mutmaßlichen Fall von Kindesmisshandlung berichtet und den ungewöhnlichen Vornamen des Kleinkindes und den vollen Namen seiner Großmutter genannt. Der Ausschuss sah darin einen schweren Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, da das Opfer für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar wurde. Zwar waren Vater und Großmutter mit der Namensnennung einverstanden, die getrennt lebende Mutter des Kindes wurde von der Redaktion aber offenbar nicht gefragt.

Einen Hinweis erhielt eine Lokalzeitung, die einen Leserbrief unter Angabe der vollständigen Adresse der Einsenderin veröffentlicht hatte. Die Leserin hatte daraufhin einen Drohbrief erhalten. Gemäß Richtlinie 2.6 des Pressekodex verzichtet die Presse beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben. Der Ausschuss kritisierte, dass die Adresse ohne Rücksprache mit der Einsenderin erfolgt war. Berechtigte Interessen, die die Veröffentlichung der Adresse hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor.

Einen weiteren Hinweis erhielt ein Regionalblatt wegen der Berichterstattung über die Zwangsversteigerung eines Schlosses, das sich im Besitz einer Adelsfamilie befunden hatte. Der Artikel enthielt die Privatadresse des Schuldners. Der Ausschuss erachtete den Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen für gravierend. Die Redaktion räumte den Fehler ein.

Der Pressekodex beinhaltet neben den Regelungen zum Schutz der Persönlichkeit spezielle Vorschriften zum Datenschutz in Redaktionen.  Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Presserat ist dabei an Stelle staatlicher Aufsichtsbehörden für die Beachtung dieser Regelungen durch die Redaktionen und Verlage zuständig.

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