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Presserat konkretisiert die Beschwerdeordnung

Der Deutsche Presserat konkretisiert seine Beschwerdeordnung. Darin war im Zuge der Überarbeitung der Statuten im letzten Jahr eine Regelung zum Umgang mit offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden integriert worden. Unklar war dabei geblieben, wie der Beschwerdeausschuss mit einer Beschwerde zu verfahren habe, die vom Beschwerdegegner als missbräuchlich eingeschätzt wird.

Nunmehr soll es dem Beschwerdeausschuss obliegen, Feststellungen zum Vorliegen von Anhaltspunkten für einen offensichtlichen Missbrauch des Beschwerderechts zu treffen. Erst wenn er solche erkennt, betraut er antragsunabhängig das Plenum des Presserats mit der abschließenden Entscheidung über den Missbrauch. Diese durch den Trägerverein am 15.12.2006 beschlossene Vorgehensweise stellt die Beschwerdeordnung durch § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 Satz 2 sicher.

Die Neuerungen lauten (kursiv):

§ 3 – Zuständigkeit der Beschwerdeausschüsse [...]
(4) Erkennt der Beschwerdeausschuss Anhaltspunkte für einen offensichtlichen
Missbrauch des Beschwerderechts, gibt er die Beschwerde zur abschließenden
Entscheidung über die Missbräuch-lichkeit an das Plenum des Deutschen Presserats ab.


§ 4 – Zuständigkeit des Plenums des Deutschen Presserats
(1)  Das Plenum des Deutschen Presserats ist für alle Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Es entscheidet außerdem abschließend, ob ein offensichtlicher Missbrauch des Beschwerderechts vorliegt.

Die neue Fassung tritt ab sofort in Kraft.

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