Plenum beschließt neue Richtlinie 12.1
Der Deutsche Presserat hat die eigenständige Verantwortung der Medien beim Diskriminierungsschutz bekräftigt. Das Plenum des Presserats beschloss am heutigen Mittwoch eine entsprechende Neufassung der Regeln für die Kriminalitätsberichterstattung. Demnach hat die Presse darauf zu achten, dass die Berichterstattung über das Fehlverhalten einzelner nicht diskriminierende Verallgemeinerungen fördert. Den Redaktionen obliegt die Pflicht, stets sorgfältig zu prüfen, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Bloße Neugier dagegen ist kein geeigneter Maßstab für presseethisch verantwortliche Abwägungsentscheidungen. Mit der Weiterentwicklung der entsprechenden Richtlinie 12.1. im Pressekodex entspricht der Presserat dem Bedarf vieler Redaktionen, die Regeln als zeitgemäße und praktische Handlungshilfe zu formulieren. Der Presserat wird in Kürze Leitsätze veröffentlichen, die die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen erleichtern werden.
Neue Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten:
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.