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Keine Änderung im Kodex

Der Diskriminierungsschutz im Pressekodex bleibt bestehen. Das beschlossen die Mitglieder des Plenums im Anschluss an eine Expertenrunde am 09.03.2016 in Berlin. Die Mitglieder des Plenums machten deutlich, dass sich Journalisten bei der Berichterstattung über die Herkunft von Straftätern stets in einer anspruchsvollen Entscheidungssituation befinden. „Sie müssen im Einzelfall verantwortlich entscheiden, ob Informationen über die Herkunft von Straftätern von Gewicht sind, um den berichteten Vorgang verstehen oder einordnen zu können. Dabei folgen sie ihrer grundlegenden, professionellen Aufgabe, aus einer Flut von Informationen stets eine Auswahl nach Bedeutung zu treffen. Immer, wenn die Veröffentlichung einer Information die Gefahr diskriminierender Effekte enthält, ist besonders hohe Sensibilität gefordert. Den Vorwurf des Verschweigens und der Zensur weist der Presserat ausdrücklich zurück. Wenn Redaktionen Informationen nicht veröffentlichen, weil ihre Bedeutung für das Verständnis gering, die Diskriminierungsgefahr aber hoch ist, handeln sie nicht unlauter, sondern verantwortungsbewusst“, sagte Manfred Protze, Sprecher des Presserats.

„Der Presserat ist nicht der Vormund von Journalisten und Medien, er gibt mit seinem Kodex lediglich Handlungsorientierungen. Die Eigenständigkeit der Entscheidung von Redaktionen wird damit nicht tangiert. Es gibt kein Verbot, die Herkunft von Straftätern oder Tatverdächtigen zu nennen. Es gibt lediglich das Gebot, diese Herkunftsinformation zu unterlassen, wenn die Diskriminierungsgefahr höher zu veranschlagen ist als die Information zum Verständnis des berichteten Vorgangs beiträgt“, sagte Protze. Ziel des Diskriminierungsschutzes ist es, jeweils die Gruppe, der ein Straftäter angehört, nicht durch das Fehlverhalten einzelner Angehöriger im Ansehen herabzusetzen.

Dem Presserat ist berichtet worden, dass es in einzelnen Redaktionen Unsicherheiten bei der Anwendung des Kodex in diesem Punkt gibt. Hier bietet der Presserat jede geeignete Hilfestellung an.

Ziffer 12, Richtlinie 12.1:„In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte“, heißt es in Ziffer 12, Richtlinie 12.1.

Das Plenum besteht aus 28-Mitgliedern, die sich aus Vertretern der vier Trägerverbände des Presserats zusammensetzen: Bundesverband der Deutschen Zeitungsverleger, Verband der Zeitschriftenverleger, Deutscher Journalisten-Verband und Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union.

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