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Irreführung bei "Enthüllungen" aus der Promi-Welt

Der Deutsche Presserat hat im Juni 2015 wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex sechs öffentliche Rügen ausgesprochen.

Gegen DAS NEUE BLATT erging eine öffentliche Rüge wegen eines Artikels über Helene Fischer. Das Magazin hatte auf der Titelseite mit „Helene Fischer Lebensgefahr“ aufgemacht. Im Heft wurde unter der Überschrift „Schwerer Unfall ? wird sie jetzt vernünftig?“ berichtet, dass eine Varieté-Artistin aus Düsseldorf, die mit Helene Fischer nichts zu tun hat, sich bei einer Bühnenshow verletzt habe. Dieser Unfall zeige jedoch, dass die Verletzungsgefahr bei solchen Shows groß sei. Für die Bühnenshow der Sängerin war dies jedoch objektiv nicht der Fall. Die Darstellung auf der Titelseite und in der Schlagzeile war damit bewusst irreführend und entspricht nicht den Anforderungen der Ziffern 1 und 2 des Pressekodex.

Die LUDWIGSBURGER KREISZEITUNG wurde gerügt wegen der Veröffentlichung einer Polizeimeldung über einen Trickdiebstahl. Darin war ein Hinweis enthalten, dass die Tatverdächtigen „vermutlich Sinti oder Roma“ seien. Der Beschwerdeausschuss hielt die Zuschreibung für diskriminierend und für einen schwerwiegenden Verstoß gegen Ziffer 12 in Verbindung mit Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Benennung der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit stand in keinem erkennbaren Sachzusammenhang mit dem zugrundeliegenden Fall und war deshalb nicht erforderlich.  

Eine weitere Rüge sprach der Beschwerdeausschuss gegen BILD Online wegen Verstoßes gegen die Ziffern 8 und 11 des Pressekodex aus. Das Medium hatte einen aus den USA stammenden Mitschnitt eines Notrufs veröffentlicht. Darin berichtet die schwer verletzte Anruferin, dass sie schwanger sei und eine Frau ihr den Bauch aufgeschnitten habe. Der Ausschuss beurteilte die Veröffentlichung als unangemessen sensationell. Der über fünf Minuten lange Mitschnitt ermöglichte es den Hörern, am Leiden der Frau teilzunehmen. Ein Begleittext mit einer journalistischen Einordnung des Falls fehlte. Da die Frau auch mit Bild gezeigt wurde und sie bei dem Notruf ihren Vornamen, ihr Alter und ihre Adresse nennt, lag zudem eine Verletzung des Schutzes ihrer Persönlichkeit vor.

Wegen Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung (Ziffer 7 Pressekodex) wurde die MÄRKISCHE ALLGEMEINE gerügt. Die Zeitung hatte drei Beiträge veröffentlicht, in denen den Lesern jeweils ein bestimmtes Produkt vorgestellt wurde - im ersten Fall ein Notizbuch, im zweiten ein Haarpflegemittel, im dritten Beitrag ein Raumparfüm. Dabei wurden Produktfotos veröffentlicht und Preise genannt. In einem Fall wurde der vorgestellte Artikel zudem  als „Wundermittel“ bezeichnet und auf eine konkrete Bezugsquelle hingewiesen. Der Beschwerdeausschuss sah durch diese Angaben die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 Pressekodex überschritten.

Ebenfalls gerügt wurden FREIZEIT EXPRESS und REVUE HEUTE. In den beiden Zeitschriften erschien ein - identischer - Beitrag unter der Überschrift „Traurige Diagnose! Sie ist unheilbar krank!“ über eine angebliche schwere Erkrankung der norwegischen Prinzessin Mette-Marit. Auf den Titelseiten wurde der Artikel angekündigt mit „Sie weint nur noch - Mette-Marit - Schock-Diagnose - Die Prinzessin ist unheilbar krank ...“ und einem Foto einer weinenden Prinzessin, das bei der Trauerfeier für die Opfer von Utøya aufgenommen wurde. Beim Leser entstand durch diese Aufmachung der Eindruck, als sei die Prinzessin schwer erkrankt. Im Artikel selbst wird jedoch lediglich mitgeteilt, dass „Palastinsider“ von einer „ausgewachsenen Depression“ sprächen. Dafür gebe es „keine Heilung“, stellt die Redaktion dazu fest. Belege für eine tatsächliche Erkrankung werden nicht geliefert. Der Beschwerdeausschuss sah in dieser Art der Darstellung eine unwahrhaftige Berichterstattung (Ziffer 1 Pressekodex), da der Leser grob getäuscht wurde sowie eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 Pressekodex), da das Bild auf der Titelseite nicht als Symbolfoto gekennzeichnet wurde.

Die Ergebnisse: 8 öffentliche Rügen, 32 Missbilligungen und 36 Hinweise. 5 Beschwerden wurden als begründet bewertet, auf eine Maßnahme jedoch verzichtet.
In diesen Zahlen enthalten sind 2 öffentliche Rügen, 6 Missbilligungen und 9 Hinweise zum Themenkomplex Germanwings-Absturz (Pressemitteilung vom 04.06.2015).

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