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Handy-Fotos von Beziehungstat gezeigt

Der Deutsche Presserat hat wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex zwei öffentliche Rügen und eine nicht-öffentliche Rüge ausgesprochen.

In seiner Sitzung am 3. Dezember rügte der Beschwerdeausschuss 1 die Berichterstattung der CHEMNITZER MORGENPOST. Diese hatte über eine Beziehungstat berichtet, bei der ein Mann seine Ehefrau getötet hatte. Dem Beitrag unter dem Titel „Hier erschießt ein Mann gleich seine Frau“ waren zwei Fotos beigestellt, die eine Augenzeugin mit ihrer Handykamera aufgenommen hatte. Die Bilder zeigten das Ehepaar kurz vor der Tat und den Augenblick, in dem der Mann seine Frau mit einem Gewehr erschießt. Der Presserat sah in der Veröffentlichung eine Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex. Die Menschenwürde der getöteten Frau wurde verletzt, da die Zeitung ihren Tod quasi live dokumentierte. Eine solche Darstellung ist mit den pressethischen Grundsätzen nicht vereinbar.

Auch gegen den NORDKURIER sprach der Beschwerdeausschuss 1 eine öffentliche Rüge aus. Dieser hatte in einer Lokalausgabe unter der Überschrift „Mann stirbt vor den Augen seiner Ehefrau“ ausführlich über einen tödlichen Badeunfall am Strand der Insel Usedom berichtet. Die Zeitung druckte dazu drei Fotos ab, von denen zwei die Versuche von Helfern zeigen, einen leblosen Körper an den Strand zu bringen und zu reanimieren. Ein drittes Foto zeigt eine zufällig aufgenommene Szenerie unmittelbar vor dem Unfall. Zu sehen sind das spätere Opfer im Wasser und seine Ehefrau am Strand. Beide wurden in dem Bild rot eingekreist und die Blickachse zwischen ihnen mit einer roten Linie verdeutlicht. In dieser Darstellung sah der Presserat einen Verstoß gegen die Ziffer 1 des Pressekodex. Mit dieser Hervorhebung lenkt die Redaktion das Auge des Lesers gezielt darauf, wie die Ehefrau den Tod ihres Mannes mit ansehen muss. Damit wird dem Leser suggeriert, er nehme hautnah am Geschehen teil. Das verletzt die Menschenwürde des Opfers und seiner Angehörigen.

Die Zeitung OSTFRIESISCHE NACHRICHTEN erhielt eine nicht öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Sie hatte aus Sicht des Beschwerdeausschusses in einem Gerichtsbericht über einen mehrfachen sexuellen Missbrauch zu detailliert über die vorgeworfenen Taten berichtet und dadurch das Opfer in seinem sozialen Umfeld stigmatisiert. Nicht-öffentliche Rügen müssen aus Gründen des Opferschutzes von dem betroffenen Medium nicht veröffentlicht werden.

Im Zusammenhang mit dem Suizid von Robin Williams hat sich der Beschwerdeausschuss 1 unter anderem mit der Veröffentlichung eines Fotos des Schauspielers aus einer Sitzung der Anonymen Alkoholiker in einer Boulevardzeitung befasst. Eine solche Sitzung ist als Therapiemaßnahme zu betrachten und genießt damit besonderen Schutz. Das Gremium sah in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffer 8, Richtlinie 8.8, des Pressekodex und sprach deshalb eine Missbilligung aus.

Einen Hinweis sprach am 2. Dezember der Beschwerdeausschuss 2 gegenüber BILD aus. Die Zeitung hatte in ihrer Print-Ausgabe und Online unter der Überschrift „Alle haben Angst vor den Toten“ das Foto eines Mannes gezeigt, der in Liberia an Ebola gestorben war. Sein zur Kamera gewandtes Gesicht war erkennbar, die Augen geschlossen. Die Bildunterschrift erwähnte seinen Vornamen und sein Alter. Die Veröffentlichung verstößt nach mehrheitlicher Auffassung der Ausschussmitglieder insbesondere gegen die Richtlinie 8.2 (Opferschutz) des Pressekodex. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos durch Angehörige oder sonstige befugte Personen lag nicht vor. Der Ausschuss hielt der Zeitung zwar zugute, dass sie mit der Berichterstattung zur Anregung der politischen Diskussion über die humanitäre Katastrophe in Westafrika beitragen wollte. Dazu war eine identifizierende Berichterstattung über den Toten allerdings nicht notwendig. In der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Lage in den Ebola-Gebieten überwogen daher die Persönlichkeitsrechte des Opfers.

Dem Presserat lagen zahlreiche Beschwerden gegen Berichte zur Ukraine-/Russland-Krise vor. Die Mehrzahl der Beschwerdeführer griff insbesondere politische Analysen und Meinungen der Redaktionen an. Beispielsweise beanstandeten mehrere Beschwerdeführer die Aussage, die Krim sei von Russland annektiert worden. Der Presserat bewertete diese Beschwerden unter dem Hinweis, dass es in Politik und Wissenschaft unterschiedliche Ansichten zu den zugrunde liegenden Fragen gibt, als unbegründet. Es ist Teil der Pressefreiheit, dass Redaktionen auf Grundlage der vorhandenen Informationen und eigener Recherche Schlussfolgerungen anstellen, zu eigenen Einschätzungen kommen und diese veröffentlichen.

Die Ergebnisse: 2 öffentliche Rügen, 1 nicht-öffentliche Rüge, 19 Missbilligungen, 46 Hinweise. 85 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet. In 20 Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet.

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