Gerüchteküche
Die beiden Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats tagten am 5. und 6. Juni in Berlin und sprachen insgesamt 5 Rügen aus. WELT Online und BERLINER MORGENPOST Online wurden für die Veröffentlichung eines identischen Beitrages gerügt. Unter der Überschrift „Erneut Hetze gegen Farbige in Polizei-Kalender“ hatten die beiden Medien berichtet, dass bei der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Bayern ein Kalender mit rassistischen und frauenfeindlichen Motiven aufgetaucht sei. Weiterhin hieß es, dass nach Informationen der Redaktion Herausgeber des Kalenders ein ehemaliger Vorsitzender der GdP und jetziger bayrischer Landtagsabgeordneter sein solle. Der Betroffene wurde namentlich genannt. Nachdem Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellungen entstanden waren, entfernten die Redaktionen die Artikel von den Online-Seiten. Ein erläuternder oder korrigierender Hinweis wurde nicht veröffentlicht.
Der Beschwerdeausschuss sah in den Beiträgen eine grobe Verletzung der Ziffern 2 und 9 des Pressekodex. Die Redaktionen verbreiteten ohne selbst recherchierte Fakten Gerüchte mit schwerwiegenden Behauptungen zu Lasten des Betroffenen. Die Redaktionen hatten weder die GdP noch den genannten Abgeordneten zu den Vorwürfen befragt. Mit diesem Vorgehen verstießen sie gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der Betroffene wurde damit in seiner Ehre verletzt.
Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
BILD Online wurde für die Berichterstattung über den Mord an einem Mann gerügt. Das Tatopfer wurde zerstückelt aufgefunden, nachdem es tagelang als vermisst galt. Außer dem Bild des Mannes wurden sein Vorname mit abgekürztem Nachnamen, sein Alter, sein Geburtsort und sein früherer Wohnort genannt. Der Ausschuss sah den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1 verletzt. Danach ist für das Verständnis des Tathergangs das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Besondere Begleitumstände, die eine identifizierende Berichterstattung hätten rechtfertigen können, sah der Beschwerdeausschuss nicht gegeben. Ein früherer Fahndungsaufruf der Polizei rechtfertigte die Fotoveröffentlichung nicht, da der Vermisste zum Zeitpunkt der gerügten Veröffentlichung bereits gefunden war.
Unterschiedlich bewertete der Presserat Fotoveröffentlichungen zu einem Busunglück in der Schweiz. Auf der Rückfahrt von einer Skifreizeit waren 22 Kinder und sechs Erwachsene aus Belgien ums Leben gekommen.
Eine Boulevardzeitung veröffentlichte auf der Titelseite Porträtfotos der toten Kinder ohne weitere Angaben zu den Abgebildeten. Die Aufnahmen stammten aus einem öffentlichen Gedenkraum im Rathaus der belgischen Heimatstadt. Mehrere Leser sahen mit den Bildern den Schutz der Persönlichkeit der Kinder verletzt. Der Ausschuss hielt die Beschwerden für unbegründet. Die Zeitung hatte die Bilder mit Genehmigung der Stadtverwaltung in dem Gedenkraum aufgenommen. Sie konnte in gutem Glauben davon ausgehen, dass eine Einwilligung der betroffenen Eltern vorlag.
Eine andere Boulevardzeitung überschritt mit ihrer Berichterstattung hingegen die ethische Grenze. Sie veröffentlichte zwei Gruppenbilder der Schüler, die auf der Reise entstanden waren. Die Fotos zeigten eine fröhliche Kinderschar in den Bergen. Die Bilder stammten aus dem privaten Bereich und standen nicht mit der Gedenkfeier in Zusammenhang. Eine Einwilligung der Eltern für eine Veröffentlichung lag offensichtlich nicht vor. In der Berichterstattung zitierte die Redaktion zudem aus dem Reisetagebuch, das die Schüler ins Internet eingestellt hatten. Darin hinterließen sie persönliche Gefühle und Nachrichten an ihre Eltern. Der Ausschuss sah in der Verbindung von Text und Fotos einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre von Kindern und Angehörigen und sprach eine Missbilligung aus.
Wegen Verstößen gegen den Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und Werbung (Ziffer 7 Pressekodex) wurden zwei Rügen ausgesprochen. Die Zeitschrift tv14 hatte unter der Überschrift „10 Jahre jünger in 4 Wochen“ über Anti-Aging Produkte berichtet und dabei eine konkrete Creme genannt. Ein Experte kam dabei zu Wort und konnte das Produkt lobend beschreiben. Der Presserat erkannte kein öffentliches Interesse an dem Hinweis auf die Creme und die damit verbundene positive Hervorhebung. Die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 wurde damit überschritten.
Richtlinie 7.2 – Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material
Ebenfall Schleichwerbung sah das Gremium in einem Beitrag von tz-online. Die Redaktion hatte das Playboy-Playmate des Monats Mai vorgestellt und mitgeteilt, dass die Frau gerne in der Therme Erding sauniere. Beigestellt war dieser Veröffentlichung eine Fotostrecke mit 95 Bildern der Therme. Für eine derart ausführliche Illustration des Angebots der Therme sah der Ausschuss keine redaktionelle Veranlassung. Der entstehende Werbeeffekt war nicht durch ein öffentliches Interesse an den Fotos gedeckt.
Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 77 Beschwerden behandelt. Neben den 5 öffentlichen Rügen gab es 12 Missbilligungen und 16 Hinweise. In 34 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In 4 Fällen wurden die Beschwerden als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet.