Brüssel: Presserat kritisiert Fotos von Terroropfern
Der Deutsche Presserat hat auf seinen Beschwerdeausschuss-Sitzungen am 7. und 8. Juni 2016 wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex insgesamt 4 öffentliche Rügen ausgesprochen.
Prominentes Thema in der Sitzung war die Berichterstattung über die Terroranschläge in Brüssel. Dem Beschwerdeausschuss lagen insgesamt sechs Beschwerden über die Berichterstattungen zu den Terroranschlägen im März dieses Jahres vor. Diese richteten sich gegen verschiedene Tageszeitungen und deren Online-Ausgaben. In allen Fällen kritisierte der Ausschuss Verstöße gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex und sprach Missbilligungen aus. Unbenommen liegt ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das schreckliche Ereignis vor, stellte der Ausschuss fest. Alle Medien hatten jedoch eine oder mehrere Aufnahmen gezeigt, auf denen schwer verletzte Menschen identifizierbar zu sehen waren. Einige von ihnen sogar in Nahaufnahme. Diese Fotos verstoßen gegen den Schutz der Persönlichkeit. Presseethisch zulässig waren Fotos, die die dramatische Gesamtszenerie am Flughafen und an der Metro zeigten. Diese Bilder dokumentieren die schreckliche Realität dessen, was sich ereignet hat, überschreiten jedoch keine ethische Grenze.
Gegen die GEISLINGER ZEITUNG sprach der Beschwerdeausschuss für den Redaktionsdatenschutz eine Rüge aus. Ein Mitglied des Gemeinderates hatte sich mit einem Leserbrief an die Redaktion gewandt. Diese hatte, statt das Schreiben zu veröffentlichen, daraus ausführlich in einem Artikel zitiert. Darin sah der Ausschuss einen Verstoß gegen Richtlinie 2.6 des Pressekodex, wonach solche Einsendungen lediglich als Leserbriefe veröffentlicht werden können. Besonders kritisiert wurde der Umstand, dass die Redaktion eine E-Mail des Ratsherrn, mit der dieser sich über die Veröffentlichung beschwert hatte, vollständig an Dritte weitergeleitet hatte. Dies widerspricht dem in Ziffer 8 des Pressekodex niedergelegten Grundsatz, dass die Presse die informationelle Selbstbestimmung achtet und Mitteilungen von Informanten vertraulich behandelt.
Die B.Z. berichtet im frühen Ermittlungsstadium über die Tötung eines Neugeborenen durch die 18-jährige Mutter. Der Artikel enthält zahlreiche Details über die junge Frau, durch die sie für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar wird. Der Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz sah das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und sprach eine Rüge aus.
Die Zeitschrift COUCH wurde gerügt wegen eines redaktionellen Artikels über eine Pflegeserie eines einzelnen Kosmetikherstellers sowie einen PR-Beitrag, der nicht als Werbung gekennzeichnet war. In dem Artikel wurden sieben verschiedene „Kultprodukte“ eines Unternehmens in Wort und Bild beschrieben. Es wurden Preise genannt und auf die Website des Herstellers verwiesen. Der Beschwerdeausschuss sah hier kein Alleinstellungsmerkmal, das eine redaktionelle Berichterstattung gerechtfertigt hätte. Die Grenze zur Schleichwerbung nach Ziffer 7 in Verbindung mit Richtlinie 7.2 Pressekodex wurde deutlich überschritten. In dem PR-Beitrag wurden diverse Ferienwohnungen eines Anbieters in europäischen Hauptstädten vorgestellt. Der Veröffentlichung lag eine „Kooperation“ der Zeitschrift mit diesem Anbieter zugrunde. Daher wäre nach Richtlinie 7.1 eine Kennzeichnung als Werbung notwendig gewesen.
Ebenfalls wegen Schleichwerbung gerügt wurde CHIP Online. In einem Artikel und einem Video hatte die Redaktion 20 Produkte aus dem aktuellen Flyer eines Elektronikmarktes vorgestellt und empfohlen. Die dabei verwendete Sprache war eindeutig werblicher Natur. Zudem wurden die Preise der Produkte nicht in Relation zu denen anderer Anbieter gesetzt und es wurden keine Kriterien genannt, die der Bewertung der Redaktion zugrunde lagen.
Missbilligungen sprach der Beschwerdeausschuss wegen Berichterstattungen über die Hintergründe des Germanwings-Absturzes aus. Die Online-Ausgabe einer Zeitung hatte den Ausriss einer E-Mail von Andreas Lubitz an seinen Psychiater veröffentlicht, aus der sich der Nachname des Therapeuten ergab. Die Online-Ausgabe einer Zeitschrift hatte aus einem Gutachten des Psychiaters Passagen zitiert, in dem das Verhältnis des Piloten zu seinen Eltern problematisiert wird. Beide Veröffentlichungen sah der Ausschuss als Verletzung des in Ziffer 8 des Pressekodex geschützten Privatlebens und der informationellen Selbstbestimmung an. Bei den Passagen aus dem Gutachten ist der Verstoß von besonderem Gewicht, weil eine Mitschuld der Eltern bzw. des Psychiaters an der Tat des Piloten in den Raum gestellt wird.
Die Ergebnisse: 4 öffentliche Rügen, 18 Missbilligungen und 22 Hinweise. 10 Beschwerden wurden als begründet bewertet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, 25 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.