Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Körperliche Schwerstarbeit, psychische Dauerbelastung und niedriger Lohn führten bei Krankenschwestern häufig zu Drogenabhängigkeit, behauptet eine Zeitschrift unter Hinweis auf Zustände in einem Klinikum einer süddeutschen Großstadt. Weiter heißt es, das Thema Drogenmissbrauch in der Krankenpflege sei fast schon gesellschaftsfähig. Jeder kenne Kollegen auf seiner Station, die süchtig seien. Die härteren Sachen mische sich das Krankenhauspersonal im eigenen Selbstbedienungsladen. In einer folgenden Ausgabe der Zeitschrift erscheint ein »Nachwort«, in dem berichtet wird, die Erstveröffentlichung habe zu Aufregung, Betroffenheit und Protest in der Krankenpflege der genannten Stadt geführt. Ein ganzer Berufsstand fühle sich diskriminiert. Dies sei nicht Absicht der Veröffentlichung gewesen. Der Autor entschuldigt sich bei denen, die sich zu Unrecht an den Pranger gestellt fühlten. Er bestätigt jedoch noch einmal die Aussage des Artikels. Eine Krankenschwester beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie legt eine Liste mit Unterschriften von Kolleginnen und Kollegen vor, die sich durch die pauschalen Unterstellungen des Zeitschriftenbeitrags beleidigt fühlen. Die Redaktion verweist auf die Absicht des Autors, nicht Krankenschwestern zu beleidigen, sondern auf Missstände aufmerksam zu machen. Der gesamte Bericht stütze sich auf Interviews.
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Unter der Überschrift » Verschwinde, sonst erschieße ich dich! - Der Major und die Nachbarin« berichtet eine Lokalzeitung über einen Strafprozess gegen den »Major Winfried K. (42) «, der wegen Beleidigung und Bedrohung seiner Wohnungsnachbarin verurteilt wurde. Der Artikel wird mit der Bemerkung eingeleitet, der Major habe mitunter seinen Umgangston vom Kasernenhof mit nach Hause genommen und dann habe es regelmäßig Ärger mit den Nachbarn gegeben. - Eine Woche später stellt die Zeitung klar, der erwähnte »Major Winfried K.« sei kein Angehöriger der Bundeswehr. Um die Identität des tatsächlich Betroffenen unkenntlich zu machen, habe die Redaktion dessen Namen und Berufsbezeichnung verändert. So sei der fiktive »Major K.« entstanden. Zwei Beschwerdeführer unterstellen der Redaktion, sie habe in tendenziöser Weise die fiktive Person konstruiert. Die Zeitung hätte sich gegenüber den Soldaten öffentlich entschuldigen müssen. Der Abdruck von Leserzuschriften sei verweigert worden. (1989)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift »62 Tage Kerker für Mitleid« einen Bericht über Erlebnisse zweier Deutscher, die im Afghanistan-Krieg medizinische Hilfe geleistet hatten und nach einiger Zeit der Inhaftierung dort in die Bundesrepublik zurückgekehrt waren. Einer der Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat Der Artikel sei frei erfunden und übernehme Angaben, die in einer Tageszeitung bereits korrigiert worden seien. Der Besuch einer Pressekonferenz sechs Tage vor der Veröffentlichung hätte der Zeitschrift Klarheit verschaffen können. (1988)
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Ein 9jähriger Junge wird ermordet. In einer Pressemitteilung der Polizei heißt es, die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass das Kind von zwei namentlich genannten Männern getötet worden ist. Eine Boulevardzeitung greift den Fall auf und bringt auf der Titelseite die Schlagzeile »2 Männer töteten den Jungen vom Weihnachtsmarkt«. Der Bericht dazu enthält zwei Fotos der angeblichen Täter mit ihren Namen. Tags darauf meldet der Polizeibericht, die Ermittlungen hätten ergeben, dass einer der Verdächtigen nicht an der Tat beteiligt war und am selben Tag aus der Haft entlassen wurde. Der vom Verdacht der Mittäterschaft befreite Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat Die reißerische Schlagzeile habe den Eindruck erweckt, dass er als Mörder des Kindes bereits überführt sei. (1988)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht zwei Leserbriefe, die sich mit einem kurz zuvor veröffentlichten Leserbrief zum Thema Abtreibung kritisch auseinandersetzen. Einer der beiden Autoren schreibt wörtlich: »Als Fazit bleibt mir nur noch die Feststellung, dass mir ein rechtsextremer Schnellfahrer auf der Autobahn allemal noch lieber ist als ein linksextremer Demagoge und (potentieller) Kindermörder.« Der Verfasser des ersten Briefes fühlt sich persönlich beleidigt und schutzlos der Willkür einer Redaktion ausgeliefert (1988)
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Eine Stadtillustrierte beschäftigt sich unter der Rubrik »Echo der Heimat - Stimme der Welt« mit einem spektakulären Mordfall und schildert das Bemühen zweier namentlich genannter Journalisten, die vor Ort gesammelten Fakten In anschauliche Texte für zwei namentlich genannte Zeitungen zu fassen. Der Beitrag enthält In Kursivschrift eine Reihe von Originalzitaten aus den beiden Zeitungen. Die beiden Journalisten, die tatsächlich für eine andere Tageszeitung tätig sind, halten den Text für böswillig und ehrverletzend. (1989)
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Auf einer »Gesundheitsseite« in redaktioneller Aufmachung berichtet eine Lokalzeitung über Krankheiten, Arzneimittel und Ergebnisse medizinischer Forschung. Dabei wird mehrfach der Name eines bekannten deutschen Arzneimittelherstellers genannt. Der Beschwerdeführer vermutet, dass die Seite von dieser Firma finanziert wurde, und sieht den Grundsatz der deutlichen Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil verletzt. (1988)
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift »Zu hässlich fürs Gericht - der Angeklagte mit der Maske« über den Fall eines Mannes, der versucht hatte, sich selbst zu verbrennen, und der nun vor Gericht steht. Grund für den Selbsttötungsversuch sei u. a. gewesen, dass ihn seine Verlobte mit dem gemeinsamen Sohn verlassen habe. Neben Fotos des Mannes wird auch das Bild einer Frau mit Kind veröffentlicht. Der Name des Mannes wird mehrfach genannt. Die im Artikel erwähnte Verlobte beschwert sich beim Deutschen Presserat: Sie sei mit dem Mann nicht »verlobt« gewesen. Außerdem sei das Foto eine Fälschung. Es zeige tatsächlich nicht die Verlobte und deren Sohn. Die Redaktion räumt ein, das Foto verwechselt zu haben. Das Bild zeigt tatsächlich eine fremde Frau. Den Namen des Mannes habe sie nennen können, erklärt die Redaktion. ferner. Er sei eine relative Person der Zeitgeschichte. Außerdem habe er ein Interview gewährt. (1988)
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Eine Sportzeitung veröffentlicht in zwei Ausgaben Kopien von Zeugnissen, die als Ergebnisse der Fußball-Lehrer-Prüfung zahlreicher Bundesliga-Trainer entworfen worden sind. Die Originale dieser Unterlagen befinden sich in den Prüfungsakten einer deutschen Sporthochschule, die sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat über die unrechtmäßige Verwendung persönlicher Daten beklagt. (1989)
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Unter der Überschrift »Mode für Badenixen und Spitzenfans« berichtet eine Lokalzeitung über die Modenschau eines örtlichen Bekleidungshauses, das im Text namentlich genannt wird. Ein Leser des Blattes sieht in der einseitigen Hervorhebung eines einzelnen Anbieters für Bademoden und Unterwäsche Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. (1989)
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