Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

„Redaktion druckt Diffamierungen ab“

„Bei der Erziehung muss es anfangen“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Lokalzeitung einen Leserbrief. Es geht darin um einen Artikel, in dem sich die Redaktion mit der Umbenennung der Gustav-Frenssen-Straße in einem Ort des Verbreitungsgebietes und mit der Person Frenssens auseinandersetzt. Im Leserbrief heißt es: „Hat eine der selbstbewusstesten Nationen dieser Erde, in der nicht nur die orthodoxen Fanatiker sich für das auserwählte Volk halten, es nötig, sich solcher Helfer und Kriecher zu bedienen?“ Und weiter: „Heißen die Bilderstürmer und Bücherverbrenner der Neuzeit heute … (es folgen vier Namen aus dem Ort)?“. Der Leserbriefschreiber ist der Ansicht, dass der Einsatz gegen Extremismus und Gewalt bei der Erziehung in den Kinderzimmern anfangen müsse „und nicht mit der endgültigen Leugnung und Löschung von Personennamen und Wirken aus dem vergangenen Jahrhundert; weiterhin damit, dass man unsere ausländischen Einwanderer, die gerne bei uns bleiben möchten, davon überzeugt, dass sie ausschließlich hier ihre Heimat sehen und unsere Sitten und Gebräuche respektieren und dass alle anderen wissen, dass sie als Gäste bei uns gut behandelt werden, wenn sie sich als solche benehmen“. Ein Leser der Zeitung wirft der Redaktion vor, gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben. Die im Leserbrief enthaltenen Diskriminierungen habe die Redaktion abgedruckt. Die Einsendung enthalte – in das Stilmittel rhetorischer Fragen gekleidet – diffamierende Äußerungen über namentlich genannte und identifizierbare Personen. Der Brief gebe das antisemitische Stereotyp der jüdisch-israelischen Weltverschwörung wieder, von der die in der Stadt aktiven Kritiker von Gustav Frenssen ferngesteuert würden. Auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes erkennt der Chefredakteur der Zeitung keinen Verstoß gegen den Pressekodex.

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Leserbrief wäre besser nicht gedruckt worden

„Kirche hat genug Leichen im Keller“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Lokalzeitung einen Leserbrief. Es geht um die Umbenennung der Gustav-Frenssen-Straße in einem Ort des Verbreitungsgebietes. Der Vorgang hat in der Kleinstadt eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst. Der Leserbriefschreiber ist der Ansicht, dass mit der Umbenennung ein längst Verstorbener mit Verachtung bestraft werden solle. Manch einer – auch aus den Kirchen - kritisiere nur den Antisemitismus in der NS-Zeit und blende 2000 Jahre Judenverfolgung von Kirche und Christen aus. Die Kirche habe aber selbst genug Leichen im Keller. Dem Vorwurf des Antisemitismus in der Diskussion um die Straßenumbenennung begegnet der Leserbriefschreiber mit der Gegenfrage: „Gab es den nicht schon immer? Euthanasie? Wird und wurde in vielen Staaten praktiziert! Und Rassengesetze? Die Zionisten gaben damals ihr Okay. Und man schaue heute nur nach Israel!“ Ein Leser wirft der Redaktion einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vor. Der Leserbrief enthalte verharmlosende Äußerungen zum NS-Terror und zu Willkürmaßnahmen, die von Gustav Frenssen seinerzeit in seinen Schriften gerechtfertigt worden seien. Der Leserbriefschreiber, der als Verteidiger von Frenssens Veröffentlichungen auftrete, verharmlose dabei menschenverachtende Ideologien bzw. in Deutschland geächtete Verbrechen. Der Chefredakteur der Zeitung erkennt auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts keinen Verstoß gegen den Pressekodex.

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Satire: Rentner sind Gammelfleisch

„Ein Schiff wird kommen“ titelt der Satiriker einer Programmzeitschrift. Im Beitrag geht es um die Schwierigkeiten der TV-Serie „Traumschiff“, noch neue Reiseziele zu finden. Er macht einige satirische Vorschläge, das Problem zu lösen, und schreibt abschließend: „An Bord sind schließlich Hunderte älterer Menschen, die die Rentenkassen unnötig belasten. Denkbar, wenn nicht wünschenswert, wäre auch ein Angriff von Greenpeace-Aktivisten, die kurz vor Tahiti das Schiff entern, um dagegen zu protestieren, dass hier Gammelfleisch transportiert wird“. Ein Leser der Zeitschrift hält diese Sätze für unverschämt und menschenverachtend. Das habe mit Satire nichts mehr zu tun, sondern sei schlicht ein Verstoß gegen den Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, bei dem Satiriker handele es sich um einen langjährigen Kolumnisten, dessen immer bissige Einblicke bekannt seien für das fantasievolle Weiterdenken von skurrilen Vorgängen im Alltag, in der Politik, im Fernsehen etc. Die Satire sei deutlich als solche gekennzeichnet und erfülle alle ihre Kriterien.

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Arzt tötet seine Frau und dann sich selbst

„Arzt (70) schießt Ehefrau (40) in den Kopf“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung ihren Bericht über ein Ehe-Drama. Danach hat ein Mann seine Frau und dann sich selbst erschossen. Die Tat habe sich auf einem Reiterhof ereignet, den die Zeitung mit Namen und genauer Ortsangabe nennt. Die Beteiligten werden mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen sowie ihrem Alter genannt. Der Arzt habe in einer Tagesklinik in einem von der Redaktion genannten Stadtteil einer Großstadt bis vor kurzem als Gynäkologe gearbeitet. Er sei Spezialist für Regelbeschwerden gewesen. Kürzlich sei die Frau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Zeitung nennt auch den bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsamen Wohnort, in dem etwas über tausend Menschen leben. Der Artikel enthält in der dem Presserat vorgelegten Version drei Fotos. Davon zeigt eines den Arzt in seinem Behandlungszimmer. Im Hintergrund ist das linke Bein einer Patientin zu sehen, die auf einem gynäkologischen Behandlungsstuhl liegt. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer des Online-Portals der Zeitung – hält die Veröffentlichung für nicht vereinbar mit dem Pressekodex. Die Bildauswahl sei pietätlos. Ein Bild aus dem Berufsalltag des Arztes zeige diesen unverpixelt und eine Frau, die mit gespreizten Beinen auf einem Behandlungsstuhl liege. Dieses Bild hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Es habe überdies mit der Tat, über die die Redaktion berichte, nichts zu tun. Der Presserat hat das Verfahren im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) erweitert, weil die Zeitung identifizierend über Täter und Opfer berichtet hat. Die Zeitung wurde erneut um eine Stellungnahme gebeten. In der nunmehr vorgelegten Version ist das kritisierte Bild nicht mehr enthalten. Nach Meinung des stellvertretenden Chefredakteurs ist die Berichterstattung in Wort und Bild nicht zu beanstanden. Anders als der Beschwerdeführer ist er der Meinung, dass die soziale und berufliche Herkunft des Täters angesichts des dramatischen Tatverlaufes bei der Berichterstattung eine Rolle spielen dürfe. Zum anderen sei auf dem zunächst veröffentlichten Foto neben dem Täter keine andere Person erkennbar.

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Zeitung: Ein Freispruch vierter Klasse

Ein Grundschullehrer hat sich vor Gericht wegen sexuellen Missbrauchs in elf Fällen zu verantworten. Die am Ort erscheinende Regionalzeitung berichtet online über das Verfahren unter der Überschrift „Freispruch vierter Klasse für Grundschullehrer“. Der Richter wird zitiert. Trotz des Freispruchs habe vieles dafür gesprochen, dass die Vorwürfe stimmten. Dennoch habe der Lehrer aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden müssen. Der Angeklagte wird von der Zeitung namentlich genannt. Auch in der Unterzeile eines zu dem Verfahren abgedruckten Bildes ist der vollständige Name des Angeklagten und schließlich Freigesprochenen zu lesen. Dieser ist in diesem Verfahren der Beschwerdeführer. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser sieht durch die Namensnennung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes seines Mandanten nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Berichterstattung sei nach wie vor Bestandteil des Online-Angebotes der Zeitung. Die Namensnennung sei nicht mit dem Pressekodex vereinbar, vor allem, nachdem der Lehrer freigesprochen worden sei. Jedenfalls – so der Anwalt weiter – bestehe kein Interesse mehr an der Nennung des Namens. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiege die schutzwürdigen Interessen des Lehrers nicht. Zwar gebe es einen Zusammenhang bzw. Widerspruch zwischen den ihm zur Last gelegten Taten und seinem Beruf, doch sei er rechtskräftig freigesprochen worden. Die Art der Berichterstattung sei noch heute geeignet, die private und berufliche Integrität seines Mandanten zu schädigen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass sich der Beschwerdeführer parallel zur Presseratsbeschwerde an die Zeitung gewendet habe. Ohne Kenntnis von der Beschwerde zu haben, habe die Redaktion den Artikel so verändert, dass eine Identifizierung des Lehrers nicht mehr möglich sei.

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Schumi und Lauda zum Gespött gemacht

Gedruckt und online veröffentlicht eine Satirezeitschrift auf dem Titel ein Foto des ehemaligen Formel 1-Fahrers Niki Lauda. Der Text zum Bild geht so: „Exklusiv! Erstes Foto nach dem Unfall: So schlimm erwischte es Schumi“. Mehrere Leser der Zeitschrift wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Übereinstimmender Tenor: Die Beschwerdeführer sehen mit dem Cover die Grenzen des Humors und des guten Geschmacks deutlich überschritten. Für sie sind mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Weder Michael Schumacher noch Niki Lauda hätten es nach ihren schweren Unfällen verdient, sich derart verunglimpfen und zum Gespött machen zu lassen. Die Zeitschrift nimmt zu den Vorwürfen nicht Stellung.

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Blick durchs Fenster des Ex-Abgeordneten

„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Edathy“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Gegen ihn gebe es einen Anfangsverdacht auf Besitz kinderpornographischen Materials. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, das von einem Mitarbeiter der Redaktion durch ein geöffnetes Fenster der Edathy-Wohnung aufgenommen wurde. Es zeigt einen Wohnraum mit Küchenzeile, ein Bücherregal und zwei Gemälde, auf denen männliche Akte zu sehen sind. Im Hintergrund ist ein Ermittlungsbeamter mit dem Rücken zum Fotografen zu sehen. Übereinstimmende Aussage von drei Lesern der Zeitung, die sich mit einer Beschwerde an den Presserat wenden: Die Veröffentlichung des Fotos von der Privatwohnung des Politikers sei vorverurteilend und voyeuristisch. Es sei auch unzulässig zu behaupten, die Durchsuchung sei wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinderpornographischem Material erfolgt. Weder Staatsanwaltschaft noch Polizei hätten sich bislang in diesem Sinne geäußert. Das unautorisierte Fotografieren einer Privatwohnung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass der Betroffene als Politiker eine Person der Zeitgeschichte sei. Das Eindringen in die Privatsphäre durch das Foto verletze die Menschenwürde Edathys und sei unlauter. Das Interesse der Öffentlichkeit habe gegenüber den Interessen des Betroffenen zurückzustehen. Der Rechtsanwalt der Zeitung stellt fest, dass der ehemalige Bundestagsabgeordnete erkennbar keinen Wert darauf gelegt habe, seine Wohnung als „privat“ erscheinen zu lassen. Klingelschild und Briefkasten trügen die Kennzeichnung „Sebastian Edathy, MdB“. Jeder zufällige Passant könne in die Fenster der ebenerdig gelegenen Wohnung schauen. Da der einstige Politiker auf dem Foto nicht zu sehen sei, scheide eine Persönlichkeitsverletzung aus. Das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sei nicht verletzt, wenn im Rahmen einer nicht nur zulässigen, sondern gebotenen Verdachtsberichterstattung ein Foto veröffentlicht werde, das lediglich den Blick in die Wohnung des Betroffenen freigebe, ein Blick, den jeder habe, der auf dem öffentlich zugänglichen Weg vor dem Haus unterwegs sei. Bei der Aufnahme des Bildes seien keine unlauteren Methoden angewendet worden.

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Blick durchs Fenster des Ex-Abgeordneten

„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Edathy“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Gegen ihn gebe es einen Anfangsverdacht auf Besitz kinderpornographischen Materials. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, das von einem Mitarbeiter der Redaktion durch ein geöffnetes Fenster der Edathy-Wohnung aufgenommen wurde. Es zeigt einen Wohnraum mit Küchenzeile, ein Bücherregal und zwei Gemälde, auf denen männliche Akte zu sehen sind. Im Hintergrund ist ein Ermittlungsbeamter mit dem Rücken zum Fotografen zu sehen. Übereinstimmende Aussage von drei Lesern der Zeitung, die sich mit einer Beschwerde an den Presserat wenden: Die Veröffentlichung des Fotos von der Privatwohnung des Politikers sei vorverurteilend und voyeuristisch. Es sei auch unzulässig zu behaupten, die Durchsuchung sei wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinderpornographischem Material erfolgt. Weder Staatsanwaltschaft noch Polizei hätten sich bislang in diesem Sinne geäußert. Das unautorisierte Fotografieren einer Privatwohnung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass der Betroffene als Politiker eine Person der Zeitgeschichte sei. Das Eindringen in die Privatsphäre durch das Foto verletze die Menschenwürde Edathys und sei unlauter. Das Interesse der Öffentlichkeit habe gegenüber den Interessen des Betroffenen zurückzustehen. Der Rechtsanwalt der Zeitung stellt fest, dass der ehemalige Bundestagsabgeordnete erkennbar keinen Wert darauf gelegt habe, seine Wohnung als „privat“ erscheinen zu lassen. Klingelschild und Briefkasten trügen die Kennzeichnung „Sebastian Edathy, MdB“. Jeder zufällige Passant könne in die Fenster der ebenerdig gelegenen Wohnung schauen. Da der einstige Politiker auf dem Foto nicht zu sehen sei, scheide eine Persönlichkeitsverletzung aus. Das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sei nicht verletzt, wenn im Rahmen einer nicht nur zulässigen, sondern gebotenen Verdachtsberichterstattung ein Foto veröffentlicht werde, das lediglich den Blick in die Wohnung des Betroffenen freigebe, ein Blick, den jeder habe, der auf dem öffentlich zugänglichen Weg vor dem Haus unterwegs sei. Bei der Aufnahme des Bildes seien keine unlauteren Methoden angewendet worden.

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Blick durchs Fenster des Ex-Abgeordneten

„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Edathy“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Gegen ihn gebe es einen Anfangsverdacht auf Besitz kinderpornographischen Materials. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto, das von einem Mitarbeiter der Redaktion durch ein geöffnetes Fenster der Edathy-Wohnung aufgenommen wurde. Es zeigt einen Wohnraum mit Küchenzeile, ein Bücherregal und zwei Gemälde, auf denen männliche Akte zu sehen sind. Im Hintergrund ist ein Ermittlungsbeamter mit dem Rücken zum Fotografen zu sehen. Übereinstimmende Aussage von drei Lesern der Zeitung, die sich mit einer Beschwerde an den Presserat wenden: Die Veröffentlichung des Fotos von der Privatwohnung des Politikers sei vorverurteilend und voyeuristisch. Es sei auch unzulässig zu behaupten, die Durchsuchung sei wegen des mutmaßlichen Besitzes von kinderpornographischem Material erfolgt. Weder Staatsanwaltschaft noch Polizei hätten sich bislang in diesem Sinne geäußert. Das unautorisierte Fotografieren einer Privatwohnung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass der Betroffene als Politiker eine Person der Zeitgeschichte sei. Das Eindringen in die Privatsphäre durch das Foto verletze die Menschenwürde Edathys und sei unlauter. Das Interesse der Öffentlichkeit habe gegenüber den Interessen des Betroffenen zurückzustehen. Der Rechtsanwalt der Zeitung stellt fest, dass der ehemalige Bundestagsabgeordnete erkennbar keinen Wert darauf gelegt habe, seine Wohnung als „privat“ erscheinen zu lassen. Klingelschild und Briefkasten trügen die Kennzeichnung „Sebastian Edathy, MdB“. Jeder zufällige Passant könne in die Fenster der ebenerdig gelegenen Wohnung schauen. Da der einstige Politiker auf dem Foto nicht zu sehen sei, scheide eine Persönlichkeitsverletzung aus. Das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sei nicht verletzt, wenn im Rahmen einer nicht nur zulässigen, sondern gebotenen Verdachtsberichterstattung ein Foto veröffentlicht werde, das lediglich den Blick in die Wohnung des Betroffenen freigebe, ein Blick, den jeder habe, der auf dem öffentlich zugänglichen Weg vor dem Haus unterwegs sei. Bei der Aufnahme des Bildes seien keine unlauteren Methoden angewendet worden.

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Streit um Modalitäten beim Vorlesen

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels schreibt regelmäßig bundesweit einen Vorlesewettbewerb für Schüler aus. Bei der Regionalentscheidung in einem bayerischen Regierungsbezirk kommt es nach Darstellung der örtlichen Zeitung zu einem Eklat. Der Börsenverein habe das Ergebnis des Bezirksentscheids nach der Beschwerde des Vaters einer teilnehmenden Schülerin annulliert. Die Zeitung nennt Namen und Wohnort des Vaters. Der habe beklagt, dass nicht alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gleiche Chancen gehabt hätten. Es geht um Details in den Wettbewerbsmodalitäten. Neben dem Bericht veröffentlicht die Zeitung einen Kommentar unter der Überschrift „Falsches Signal“. Darin wird der Mann als „enttäuschter Vater“ beschrieben, der nicht nur der Sache, sondern auch den Kindern schade. Dass der Börsenverein auf den fünfseitigen Beschwerdebrief des Vaters mit der Annullierung des Wettbewerbsergebnisses reagiert habe, bezeichnet der Kommentator als falsches Signal. Der Vater ist in diesem Fall auch der Beschwerdeführer. Er ist der Meinung, dass die Zeitung gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstoßen habe. Der Presserat weist in der Vorprüfung die Beschwerde als unbegründet zurück. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Widerspruch. Diesem gibt der Presserat statt, da nicht auszuschließen ist, dass die Zeitung gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) verstoßen hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter anderem durch seine schriftliche Beschwerde beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Weise öffentlich hervorgetreten ist, die zur Nennung seines Namens in der Zeitung berechtigt, bedarf der Klärung im Beschwerdeverfahren. Für die Zeitung nimmt ihr Leseranwalt Stellung, der zugleich Mitglied der Chefredaktion ist. Er überreicht außerdem Stellungnahmen von Redaktionsmitgliedern und einem freien Mitarbeiter, die mit dem Fall befasst waren. Sie alle kommen zu dem Schluss, dass die Zeitung korrekt berichtet habe und auch im Kommentar keine Verfehlungen gegen den Pressekodex festzustellen seien.

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