Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Verknackt Hoeneß!“ Die Dachzeile lautet: „Im Namen aller ehrlichen Steuerzahler“. Im Bericht geht es um den Steuerstrafprozess gegen den Bayern-Boss und das bevorstehende Urteil. Ein Leser der Zeitung sieht den Persönlichkeitsschutz von Uli Hoeneß verletzt. Die Veröffentlichung sei außerdem vorverurteilend. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung fasst die Überschrift in Form einer zulässigen Meinungsäußerung lediglich die überwiegende Auffassung der Bevölkerung zusammen. Hoeneß habe im Prozess Steuerhinterziehung von insgesamt 27,2 Millionen Euro zugegeben. Dies – verbunden mit der Tatsache, dass Hoeneß sich zuvor als „Gutmensch“ geriert und Steuerhinterzieher in Talkshows öffentlich verdammt habe – sei ausschlaggebend für die Meinung in der Bevölkerung, dass Hoeneß bestraft werden müsse und nicht mit einem Freispruch davon kommen dürfe. Diese Stimmung „aller ehrlichen Steuerzahler“ habe die Zeitung mit der Überschrift aufgegriffen. Eine Vorverurteil liege auch nicht vor, da der Beitrag objektiv und neutral die verschiedenen Möglichkeiten des Prozessausgangs darstelle.
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Eine Website berichtet über den Suizid eines 50-jährigen Journalisten, der als Befürworter von Alternativmedizin bekannt war. In einigen Kommentaren zu der Veröffentlichung wird salopp, respektlos und verletzend über den Suizid geschrieben. Ein Leser ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, dass Artikel und veröffentlichte Kommentare den Toten in seiner Menschenwürde verletzten und gegen seine Persönlichkeitsrechte verstießen. Die Redaktion gibt sich verwundert darüber, dass sie vom Presserat um eine Stellungnahme gebeten werde, sei sie doch ein Jahr zuvor auf das Angebot des Presserats, eine Selbstverpflichtungserklärung zu unterschreiben, nicht eingegangen. Es erschließe sich der Redaktion nicht, wie ein Verstoß gegen eine Erklärung möglich sein könne, die man nicht unterschrieben habe. Auch habe die Redaktion Probleme mit der Seriosität des Beschwerdeführers. Homöopathie sei Scharlatanerie. Ein Zentralverband homöopathischer Ärzte sei daher ein Widerspruch in sich. Vielleicht gebe es Heilpraktiker, die sich Homöopathen nennen. Dies seien aber keine Ärzte. Obwohl man eine Zuständigkeit des Presserats für das Internet-Portal nicht erkennen könne, nehme die Redaktion trotzdem Stellung. Keiner der Kommentare verletze die Menschenwürde des Verstorbenen. Dieser habe seine Positionen als Vertreter der alternativen Heilmetholden offensiv und streitbar vorgetragen. Entsprechend seien auch die Kommentare gewesen. Dass in einem Kommentar auch Einblicke in die Jugendzeit des Verstorbenen gegeben würden, sei bei einer Person der Zeitgeschichte wie dem toten Journalisten legitim. Dies stelle eine wichtige Information zu seinem Werdegang dar. Das Andenken an ihn werde nicht verletzt, auch nicht dessen Würde. Die Redaktion sehe daher keinen Anlass, etwas zu löschen oder zu verändern.
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In der SPD einer Großstadt gibt es Ärger, worüber die örtliche Zeitung berichtet. Dabei wird auch ein Schreiben erwähnt, das der Fraktionsvorsitzende im Rat von einer namentlich genannten Fraktionsmitarbeiterin an zwei Fraktionsmitglieder habe schicken lassen. Ein Leser der Zeitung präsentiert sich dem Presserat als Privatperson, ist aber auch hauptamtlicher Fraktionsgeschäftsführer und als solcher in die Streitigkeiten verwickelt. Er ist mit der Nennung des Namens der Fraktionsmitarbeiterin nicht einverstanden und bittet den Presserat um Klärung. Er sieht die Persönlichkeitsrechte der Frau nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Der Chef vom Dienst der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach seiner Meinung ist es ein Vorgang von öffentlichem Interesse, wenn eine Stadtratsfraktion einer wichtigen Partei so zerstritten ist, dass eine hauptamtliche Mitarbeiterin unter ihrem eigenen Namen E-Mails verschicke, in denen gewählte Volksvertreter aufgefordert würden, ihre Terminplanung offenzulegen. Die Beschwerde sei der Versuch, auf dem Umweg über den Presserat die Berichterstattung über die innerparteilichen Auseinandersetzungen der örtlichen SPD zu erschweren. Dabei sei es gerade bei derartigen Auseinandersetzungen wichtig, die Namen aller Beteiligten zu nennen. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handele die Fraktionsmitarbeiterin nicht nur als Schreibkraft, könne also nicht als unbeteiligt eingestuft werden. Sie handele auch innerhalb der so genannten Sozialsphäre, die der Frau kein Recht auf Anonymität gewähre. Der Beschwerdeführer nehme völlig zu Unrecht Ziffer 8 des Pressekodex für sein durchsichtiges Bestreben in Anspruch.
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Unter der Überschrift „Hier flüchtet ein Ladendieb“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Ladendiebstahl. In den Artikel ist ein Foto des mutmaßlichen Täters eingeklinkt. Es stammt von einem Fotografen der Zeitung, der den Vorfall zufällig mitbekommen hat. Da der Dieb entkommen ist, sucht ihn die Zeitung nunmehr mit diesem Beitrag. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung und spricht von unseriösem Journalismus. Ihn stört auch, dass die Zeitung den mutmaßlichen Täter als etwa 30-Jährigen, „wohl Nordafrikaner“, beschreibt. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass es sich hier um einen ungewöhnlichen Vorgang handele. Er sei schon deshalb berichtenswert, weil ein Ladendieb auf der Flucht fotografiert worden sei. Der Fotograf der Zeitung sei von dem Flüchtenden fast umgerannt worden. Der im Beitrag erwähnte und abgebildete Ladendetektiv habe bestätigt, dass er den Flüchtenden beim Ladendiebstahl erwischt und dann bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe. Der Detektiv habe sich über den Bericht gefreut und gehofft, durch ihn Hinweise auf den Täter zu erhalten. Der Hinweis „wohl Nordafrikaner“ ist nach Meinung der Rechtsvertretung nicht zu beanstanden, weil das dem Bericht beigestellte Foto diesen Eindruck untermaure. Auch die Polizei verwende zu Fahndungszwecken regelmäßig entsprechende Hinweise als ein Merkmal zur Beschreibung mutmaßlicher Straftäter.
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„Koks-Kondome für den Vatikan“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht, dem ein Bild beigefügt ist. Darauf ist Papst Franziskus zu sehen, wie er eine Bibel küsst. Die Bildzeile lautet: „Nach der Drogenlieferung in Richtung Vatikan fragt man sich: Küsst Papst Franziskus hier wirklich nur die Heilige Schrift?“ Ein Nutzer der Ausgabe hält die Bildunterschrift für geschmacklos. Sie verstoße gegen die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex. Sie sei verleumderisch, entspreche nicht der Wahrheit und gebe den Sinn des auf dem Bild gezeigten religiösen Aktes falsch wieder. Zudem verletze die Zeitung in Verbindung von Wort und Bild die Ehre der Person. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung hat die Redaktion eine Nachricht zum Zweck der satirischen Überhöhung aufgegriffen. Dass es sich um eine Satire handele, werde sowohl an der äußeren Form als auch in den für nachrichtlichen Journalismus unüblichen Formulierungen, Mutmaßungen und Ausblicken deutlich – in der Printversion noch deutlicher als im Netz. Das Foto möge vor allem Katholiken respektlos erscheinen, doch lasse der Bezug „Papst – Kokskonsument während der Liturgie“ für den Normalleser keinen anderen Schluss zu als diesen: Er hat es mit Satire zu tun. Insofern – so der Chefredakteur abschließend – gibt es keinen Anlass, in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze zu sehen.
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„Islam-Rabatt für Jolins Mörder“ überschreibt eine Sonntagszeitung einen Gerichtsbericht. Darin steht, dass der Richter gegen den Täter nicht die Höchststrafe verhängt habe. Grund für die Wertung durch die Redaktion: Das Urteil lautet lebenslang ohne anschließende Sicherungsverwahrung. Die Zeitung schreibt weiter, das Gericht habe dem Täter – einem Deutsch-Afghanen - seinen kulturellen und religiösen Hintergrund zugutegehalten. Der Beschwerdeführer sieht mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der Autor behaupte wahrheitswidrig, dass der Richter nicht die Höchststrafe verhängt habe. Tatsächlich jedoch sei der Angeklagte zu lebenslanger Haft verurteilt worden, der höchsten Strafe, die in Deutschland möglich sei. Die geforderte Feststellung der besonderen Schuld (in diesem Fall kann der Verurteilte über die lebenslang bedeutenden 15 Jahre ohne zeitliche Befristung weiterhin in Haft gehalten werden) sei etwas anderes. Der Beschwerdeführer spricht von einer gravierenden Verletzung der Sorgfaltspflicht. Außerdem sei die Bezeichnung „Rabatt“ dafür, dass auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verzichtet worden sei, möglicherweise eine absichtliche Fehlinformation der Leser. Der Text befördere so Vorurteile und schade dem Verständnis der Leser für rechtstaatliche Prinzipien. Das Beschwerdeverfahren wurde nur wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltsplicht) im Satz „Der Richter verhängte nicht die Höchststrafe“ eröffnet. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Diese ist der Meinung, dass nur bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld das höchste aller Strafmaße realisiert werde. In diesem Fall wäre eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren ausgeschlossen gewesen.
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Die deutsche Gesellschaft befindet sich in einem Gesundheitswahn und wittert überall Bedrohungen und Gefahren. Diese These macht eine überregionale Zeitung zum Thema. Unter der Überschrift „Gift für alle“ erwähnt die Redaktion eine wissenschaftliche Studie am King´s College London. Probanden seien einem vermeintlichen elektromagnetischen Feld ausgesetzt worden. Zuvor sei einer Probandengruppe ein Film gezeigt worden, der in reißerischer Aufmachung vor dramatischen gesundheitlichen Konsequenzen von Elektrosmog gewarnt habe. Der anderen Gruppe sei ein Film über die Sicherheit von Handydaten vorgeführt worden. Der erste Film habe konkrete Symptome benannt, die durch Mobilfunk ausgelöst würden. Im Artikel heißt es: „Genau diese Symptome verspürten die Probanden im zweiten Teil des Experiments, zumindest jene Hälfte, die den reißerischen Filmbeitrag gesehen hatte und eine gewisse Grundängstlichkeit mitbrachte.“ Eine Leserin kritisiert, der Artikel habe die so genannte „Nocebo-Studie“ des King´s College London falsch wiedergegeben. Der Anteil der Personen innerhalb beider Gruppen, die sich von einer WLAN-„Scheinbefeldung“ beeinträchtigt gezeigt hätten, werde mit 54 Prozent angegeben. Mit dieser undifferenzierten Information entstehe beim Leser der falsche Eindruck, dass sich vorwiegend all diejenigen, die den Film über die gefährlichen Folgen von Elektrosmog gesehen hätten, beeinträchtigt gefühlt hätten durch eine „Befeldung“, die gar nicht stattgefunden habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass der Autor des kritisierten Beitrages im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht recherchiert und das Ergebnis korrekt in Worte gefasst habe. Nur bei der nachteilhaftesten Lesart der strittigen Passagen durch einen versierten und äußerst kritischen Leser ließe sich schlussfolgern, das das Wort „zumindest“ den gesamten Aussagegehalt dessen trifft, was der Autor gemeint habe. Bei besonders negativer Deutung könne das Wort „zumindest“ auch bedeuten, dass nur die eine Hälfte, die den reißerischen Film gesehen habe, die Symptome entwickelt habe und die andere Hälfte nicht. Gemeint sei aber doch gewesen, dass Probanden beider Gruppen die Symptome gezeigt hätten, wenn auch unterschiedlich viele. Die Äußerung sei nicht – wie die Beschwerdeführerin unterstelle - hinter den Erfordernissen des Pressekodex zurückgeblieben.
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Der Platzmangel in Berliner Flüchtlingsheimen ist Thema in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung. Grund ist die große Zahl von Folgeanträgen auf Asyl von Sinti und Roma aus Bosnien, die zuvor abgelehnt worden waren. Dem Beitrag entstammt die folgende Passage: „Es ist politisch absolut nicht korrekt, und deswegen spricht es keiner aus: Wenn die vielen Sinti und Roma aus Bosnien und Serbien, deren Anträge sowieso abgelehnt werden, nicht wären, gäbe es in Berlin keine Unterkunftsprobleme für die anderen Flüchtlinge.“ Die Anerkennungsquote bei Sinti und Roma liege bei nur 0,2 Prozent, schreibt die Zeitung. Sie zitiert eine Mitarbeiterin in einem Asylbewerberheim mit den Worten: „Da kommen Sinti und Roma mit vielen Kindern, holen sich ihr Taschengeld ab – manch eine Familie geht da schon mal mit 1.000 Euro in der Tasche raus.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen). Das Versagen der Politik bei der Platznot in Asylbewerberheimen sowie strukturelle Probleme würden verschwiegen. Stattdessen enthalte der Beitrag Schuldzuweisungen an Sinti und Roma. Eine anonyme Mitarbeiterin verbreite Vorurteile. Für ihre Behauptungen gebe es keine Belege. Der Beschwerdeführer hält die Berichterstattung für einseitig und tendenziös. Die Autorin des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es gehe um das Phänomen, dass Roma-Familien aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina nach Deutschland einreisten, Asyl beantragten, Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und medizinische Versorgung erhielten und dann nach der Ablehnung wieder abreisten. Viele von ihnen reisten kurz darauf wieder nach Deutschland ein und stellten Asylfolgeanträge. Die Autorin vertritt die Ansicht, dass viele der Asylbewerber auf diese Weise ihren Lebensunterhalt verdienten. Die Bundesregierung wolle den Missbrauch des Asylrechts beenden, indem sie Mazedonien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten einstufe. Durch den Zustrom der Roma sei in vielen Orten in Deutschland das Problem entstanden, dass Flüchtlingen, die vor einem Krieg und seinen Folgen geflohen seien, nicht so effektiv wie gewünscht geholfen werden könne. Diesen Missstand habe sie in ihrem Beitrag darstellen wollen.
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Strickmäntel für Kunstwerke haben Konflikt-Potential. Das mussten die Bürger einer norddeutschen Stadt feststellen. Sie sind durch ihre unterschiedlichen Ansichten in zwei Lager gespalten. Die einen finden die Kunstaktion in der Stadt gut, die anderen sehen „maritime Originale verschandelt“. Die örtliche Zeitung berichtet gedruckt und online. Unter den engagierten Gegnern der Straßenkunst ist auch ein namentlich genannter Leser der Zeitung. Der hat etwas dagegen, dass die Zeitung seinen Namen ohne seine Einwilligung nennt und beschwert sich beim Presserat. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Der Redaktionsleiter der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion habe ihre Leser über Facebook aufgefordert, über das Für und Wider der Aktion zu diskutieren. 54 Leser hätten im Netz ihre Meinung gesagt, darunter auch der Beschwerdeführer. Anschließend habe die Redaktion die Diskussionsbeiträge gesichtet und für die wöchentliche Online-Themenseite der Printausgabe aufbereitet. Der Redaktionsleiter weist den Vorwurf zurück, Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben. Eine Anonymisierung wäre vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer auf der Facebook-Seite mehrmals mit vollem Namen geäußert habe, unverhältnismäßig gewesen. Das Thema sei ausgiebig und kontrovers diskutiert worden, aber letztlich doch harmlos. Nach Ansicht des Redaktionsleiters hätten die Leser die Möglichkeit, per Leserbrief in der Printausgabe, als Kommentar im Online-Bereich oder als Post auf einer Facebook-Seite des Verlages ihre Meinung zu sagen. Dies schließe aber immer Öffentlichkeit als Voraussetzung für die Beteiligung ein.
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Eine Regionalzeitung interviewt zum Thema „Russland und Ukraine“ einen von ihr so genannten Osteuropa-Experten. Dieser wird am Ende des Beitrages als Osteuropa-Historiker, Politologe und Publizist vorgestellt. Weiter heißt es über ihn, er sei einer der namhaftesten Russland-Experten und habe mehrere Bücher über das Land geschrieben. Außerdem arbeite er als Forschungsdirektor des deutsch-russischen Forums. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass der als „Osteuropa-Experte“ bezeichnete Mann auch „Senior Advisor Russia“ bei der Wintershall AG sei, einer großen deutschen Energiefirma, die eng mit dem russischen Energie-Riesen Gazprom zusammenarbeite. Beide Unternehmen hätten für Mitte 2014 geplant, dass Gazprom komplett das bislang gemeinsam betriebene Erdgashandels- und Speichergeschäft übernehme. Gazprom würde dadurch 20 Prozent der deutschen Gas-Speicherkapazität erwerben. Dieses Geschäft könne durch eine negative Einschätzung des Kremls in der Öffentlichkeit in Deutschland sowie durch eventuelle Sanktionen in Gefahr geraten. Aus Gründen der Transparenz hätte daher auf die Tätigkeit des Experten bei der Wintershall AG hingewiesen werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitung hält es für illusorisch und weltfremd, durch intensivste Recherche im Vorfeld eines Interviews die Vita des Gesprächspartners komplett zu ergründen. Im vorliegenden Fall habe es sich um einen Wissenschaftler gehandelt, den man getrost als Russland- und Osteuropa-Experten bezeichnen dürfe. Der Chefredakteur räumt jedoch ein, dass die Angaben in diesem Interview zur Person zu knapp geraten seien. Der Autor des Interviews habe die Vita des Gesprächspartners schlichtweg fahrlässig gekürzt. Er sei dafür gerügt worden.
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