Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Nachwuchs-Biathletin hat sich das Leben genommen. Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet, die 19-Jährige habe sich im Haus ihrer Eltern mit ihrem Sportgewehr erschossen. Die Redaktion schreibt weiter: „(…) hatte bereits in der Vergangenheit psychische Probleme gehabt. Im Jahr 2010 hatte sie sich für mehrere Monate in eine Klinik am Chiemsee begeben, um ihre Essstörungen behandeln zu lassen. Auch ein Autounfall, bei dem sie aus ungeklärter Ursache gegen einen Baum gefahren war, hatte Anlass zur Sorge gegeben.“ Die Zeitung erwähnt auch, dass die junge Frau mit einem namentlich genannten Rodler zusammen gewesen war und welche Botschaft er über sie auf Facebook hinterlassen habe. Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass die Schilderung der Selbsttötung gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.7, verstoße. Bei einer in der Öffentlichkeit weithin unbekannten Nachwuchssportlerin sei kein übergeordnetes Interesse an einer Berichterstattung dieser Art zu erkennen. Die näheren Umstände des Suizids und der psychischen Erkrankung der jungen Frau hätten nicht benannt werden dürfen. Der stellvertretende Chefredakteur beruft sich auf offizielle Angaben eines Pressesprechers der Polizei. Dieser habe sich öffentlich zu den Umständen des Todes der Sportlerin geäußert. Im Übrigen habe die Berichterstattung nicht nur den Suizid der jungen Frau behandelt. Ganz grundsätzlich gehe es in diesem Fall auch um eine gesellschaftliche Diskussion: Nämlich die über den Umgang mit Waffen in Privathaushalten. Damit sei ein übergeordnetes öffentliches Interesse eindeutig gegeben und ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht festzustellen.
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Das Online-Portal der regionalen Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Patensohn schlägt liebe Oma (61) tot“ über ein Tötungsdelikt. Die gedruckte Ausgabe berichtet gleichlautend. Eine Rentnerin sei tot im Keller ihres Hauses aufgefunden worden. Eine Zwischenüberschrift lautet: „Schnell wird klar, wer die Rentnerin getötet hat“. Die Redaktion schreibt im Beitrag: „Mehrere Dorfbewohner haben Getruds Patensohn am Tattag um das Haus schleichen sehen…“. Bei ihm handele es sich um einen Kleinkriminellen, der mehrfach vorbestraft sei und im selben Dorf ein paar Straßen weiter wohne. Die Rentnerin soll ihren Patensohn in ihrem Haus beim Stehlen eines Laptops auf frischer Tat ertappt haben. Die Polizei vermute, schreibt die Zeitung weiter, dass er sie aus Wut darüber getötet habe. Noch sei über die Tatwaffe nichts bekannt. Die Staatsanwaltschaft habe einen Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Der Beschuldigte schweige bislang zu den Vorwürfen. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Nachnahmen des Tatverdächtigen sowie sein Alter und den Namen des Dorfes, in dem er und das Opfer lebten. Zum Artikel gestellt sind mehrere Fotos: Ein Portrait des Opfers, ein Porträt mit Augenbalken vom Tatverdächtigen, sowie eine Abbildung des Hauses, in dem das Opfer lebte. Dann die Wendung in diesem Fall: Ein 26-jähriger Mann aus der Region ist durch eine am Tatort gefundene DNA-Spur schwer belastet worden. Er hat dann die Tat gestanden. Der bisherige Tatverdächtige wurde freigelassen. Zwei Leser der Zeitung sehen die Persönlichkeitsrechte des zunächst der Tat verdächtigen Patensohnes der Getöteten verletzt. Er sei von der Redaktion für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar gemacht worden. Der Balken über der Augenpartie des Verdächtigen sei nicht ausreichend, um eine Erkennbarkeit zu verhindern. Zudem bewirke die Berichterstattung eine Vorverurteilung. Insbesondere durch die Überschrift und den Satz „Schnell wird klar, wer die Rentnerin getötet hat“ werde die Arbeitshypothese der Polizei zur Tatsache erhoben. Auch der Satz „Noch ist unklar, mit welcher Tatwaffe“ impliziere eindeutig, dass der Verdächtige die Tat begangen habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass er unschuldig war. Der Haftbefehl sei aufgehoben worden. Zeugen hätten ihn zu Unrecht belastet. Ein anderer habe die Tat begangen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, die Redaktion habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt. In der gesamten Berichterstattung werde der Patensohn nicht als Täter bezeichnet. Die beiden gleichlautenden Artikel seien überwiegend im Konjunktiv verfasst. Die Mitteilung über den Erlass eines Haftbefehls mache deutlich, dass es noch keine rechtskräftige Verurteilung gebe. Bereits im ersten Absatz des Artikels werde klargestellt, dass der Betroffene die Tat begangen haben „soll“ und nicht „hat“. Entscheidend sei, dass die Berichterstattung den seinerzeitigen Ermittlungsstand wiedergebe. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten konkrete Indizien vorgelegen, die für die Täterschaft des Betroffenen gesprochen hätten. Bei privilegierten Stellen wie Polizei und Staatsanwaltschaft dürfe sich die Presse grundsätzlich auf die Richtigkeit der mitgeteilten Einschätzungen verlassen und berufen. Nach der überraschenden Wendung in diesem Fall sei der zunächst Tatverdächtige auch in der Berichterstattung vollständig entlastet worden.
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Das Online-Portal der regionalen Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Patensohn schlägt liebe Oma (61) tot“ über ein Tötungsdelikt. Die gedruckte Ausgabe berichtet gleichlautend. Eine Rentnerin sei tot im Keller ihres Hauses aufgefunden worden. Eine Zwischenüberschrift lautet: „Schnell wird klar, wer die Rentnerin getötet hat“. Die Redaktion schreibt im Beitrag: „Mehrere Dorfbewohner haben Getruds Patensohn am Tattag um das Haus schleichen sehen…“. Bei ihm handele es sich um einen Kleinkriminellen, der mehrfach vorbestraft sei und im selben Dorf ein paar Straßen weiter wohne. Die Rentnerin soll ihren Patensohn in ihrem Haus beim Stehlen eines Laptops auf frischer Tat ertappt haben. Die Polizei vermute, schreibt die Zeitung weiter, dass er sie aus Wut darüber getötet habe. Noch sei über die Tatwaffe nichts bekannt. Die Staatsanwaltschaft habe einen Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Der Beschuldigte schweige bislang zu den Vorwürfen. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Nachnahmen des Tatverdächtigen sowie sein Alter und den Namen des Dorfes, in dem er und das Opfer lebten. Zum Artikel gestellt sind mehrere Fotos: Ein Portrait des Opfers, ein Porträt mit Augenbalken vom Tatverdächtigen, sowie eine Abbildung des Hauses, in dem das Opfer lebte. Dann die Wendung in diesem Fall: Ein 26-jähriger Mann aus der Region ist durch eine am Tatort gefundene DNA-Spur schwer belastet worden. Er hat dann die Tat gestanden. Der bisherige Tatverdächtige wurde freigelassen. Zwei Leser der Zeitung sehen die Persönlichkeitsrechte des zunächst der Tat verdächtigen Patensohnes der Getöteten verletzt. Er sei von der Redaktion für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar gemacht worden. Der Balken über der Augenpartie des Verdächtigen sei nicht ausreichend, um eine Erkennbarkeit zu verhindern. Zudem bewirke die Berichterstattung eine Vorverurteilung. Insbesondere durch die Überschrift und den Satz „Schnell wird klar, wer die Rentnerin getötet hat“ werde die Arbeitshypothese der Polizei zur Tatsache erhoben. Auch der Satz „Noch ist unklar, mit welcher Tatwaffe“ impliziere eindeutig, dass der Verdächtige die Tat begangen habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass er unschuldig war. Der Haftbefehl sei aufgehoben worden. Zeugen hätten ihn zu Unrecht belastet. Ein anderer habe die Tat begangen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, die Redaktion habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt. In der gesamten Berichterstattung werde der Patensohn nicht als Täter bezeichnet. Die beiden gleichlautenden Artikel seien überwiegend im Konjunktiv verfasst. Die Mitteilung über den Erlass eines Haftbefehls mache deutlich, dass es noch keine rechtskräftige Verurteilung gebe. Bereits im ersten Absatz des Artikels werde klargestellt, dass der Betroffene die Tat begangen haben „soll“ und nicht „hat“. Entscheidend sei, dass die Berichterstattung den seinerzeitigen Ermittlungsstand wiedergebe. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten konkrete Indizien vorgelegen, die für die Täterschaft des Betroffenen gesprochen hätten. Bei privilegierten Stellen wie Polizei und Staatsanwaltschaft dürfe sich die Presse grundsätzlich auf die Richtigkeit der mitgeteilten Einschätzungen verlassen und berufen. Nach der überraschenden Wendung in diesem Fall sei der zunächst Tatverdächtige auch in der Berichterstattung vollständig entlastet worden.
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„Totgekifft! Zum ersten Mal Tod durch Cannabis nachgewiesen“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es sei deutschen Ärzten gelungen, „die ersten beiden Fälle“ nachzuweisen, „in denen Cannabis-Konsum zum Tod führte.“ Die Ergebnisse seien in einer englischen Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Ein an der Untersuchung beteiligter Arzt wird mit den Worten zitiert: „Bei zwei Fällen konnten wir jede andere Todesursache komplett ausschließen. Die beiden Männer starben an Herzrhythmus-Störungen, die durch den Cannabis-Wirkstoff THC ausgelöst wurden.“ Im Bericht heißt es, die beiden Männer seien gesund gewesen. Drei Leser der Zeitung sind mit der Berichterstattung nicht einverstanden. Sie sehen einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltsplicht). Die Überschrift stelle einen Zusammenhang her, der im Artikel nicht konkret belegt oder erschöpfend bewiesen werde. Der Artikel sei schlecht recherchiert, denn schon in der Zusammenfassung des englischen Artikels heiße es nur, man „nehme an“ („we assume“), dass nach Ausschluss anderer Todesursachen die jungen Männer tödliche Herzrhythmus-Störungen erlitten hätten, hervorgerufen durch das Rauchen von Cannabis. Der ärztliche Bericht sei falsch übersetzt und vermittelt worden. Hätten die Autoren den Fachtext richtig gelesen bzw. übersetzt, hätte in ihrem Artikel dazu stehen müssen: „Eventuell, ganz vielleicht, might be….“ Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Die Redaktion habe durch die direkte Kontaktaufnahme mit dem Urheber der Studie die presserechtlichen Sorgfaltspflichten übererfüllt. Auch die Überschrift sei nicht zu beanstanden. In ihrer Grundaussage sei sie bundesweit in vielen Veröffentlichungen vorgekommen.
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„Totgekifft! Zum ersten Mal Tod durch Cannabis nachgewiesen“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es sei deutschen Ärzten gelungen, „die ersten beiden Fälle“ nachzuweisen, „in denen Cannabis-Konsum zum Tod führte.“ Die Ergebnisse seien in einer englischen Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Ein an der Untersuchung beteiligter Arzt wird mit den Worten zitiert: „Bei zwei Fällen konnten wir jede andere Todesursache komplett ausschließen. Die beiden Männer starben an Herzrhythmus-Störungen, die durch den Cannabis-Wirkstoff THC ausgelöst wurden.“ Im Bericht heißt es, die beiden Männer seien gesund gewesen. Drei Leser der Zeitung sind mit der Berichterstattung nicht einverstanden. Sie sehen einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltsplicht). Die Überschrift stelle einen Zusammenhang her, der im Artikel nicht konkret belegt oder erschöpfend bewiesen werde. Der Artikel sei schlecht recherchiert, denn schon in der Zusammenfassung des englischen Artikels heiße es nur, man „nehme an“ („we assume“), dass nach Ausschluss anderer Todesursachen die jungen Männer tödliche Herzrhythmus-Störungen erlitten hätten, hervorgerufen durch das Rauchen von Cannabis. Der ärztliche Bericht sei falsch übersetzt und vermittelt worden. Hätten die Autoren den Fachtext richtig gelesen bzw. übersetzt, hätte in ihrem Artikel dazu stehen müssen: „Eventuell, ganz vielleicht, might be….“ Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Die Redaktion habe durch die direkte Kontaktaufnahme mit dem Urheber der Studie die presserechtlichen Sorgfaltspflichten übererfüllt. Auch die Überschrift sei nicht zu beanstanden. In ihrer Grundaussage sei sie bundesweit in vielen Veröffentlichungen vorgekommen.
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„Totgekifft! Zum ersten Mal Tod durch Cannabis nachgewiesen“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es sei deutschen Ärzten gelungen, „die ersten beiden Fälle“ nachzuweisen, „in denen Cannabis-Konsum zum Tod führte.“ Die Ergebnisse seien in einer englischen Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Ein an der Untersuchung beteiligter Arzt wird mit den Worten zitiert: „Bei zwei Fällen konnten wir jede andere Todesursache komplett ausschließen. Die beiden Männer starben an Herzrhythmus-Störungen, die durch den Cannabis-Wirkstoff THC ausgelöst wurden.“ Im Bericht heißt es, die beiden Männer seien gesund gewesen. Drei Leser der Zeitung sind mit der Berichterstattung nicht einverstanden. Sie sehen einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltsplicht). Die Überschrift stelle einen Zusammenhang her, der im Artikel nicht konkret belegt oder erschöpfend bewiesen werde. Der Artikel sei schlecht recherchiert, denn schon in der Zusammenfassung des englischen Artikels heiße es nur, man „nehme an“ („we assume“), dass nach Ausschluss anderer Todesursachen die jungen Männer tödliche Herzrhythmus-Störungen erlitten hätten, hervorgerufen durch das Rauchen von Cannabis. Der ärztliche Bericht sei falsch übersetzt und vermittelt worden. Hätten die Autoren den Fachtext richtig gelesen bzw. übersetzt, hätte in ihrem Artikel dazu stehen müssen: „Eventuell, ganz vielleicht, might be….“ Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Die Redaktion habe durch die direkte Kontaktaufnahme mit dem Urheber der Studie die presserechtlichen Sorgfaltspflichten übererfüllt. Auch die Überschrift sei nicht zu beanstanden. In ihrer Grundaussage sei sie bundesweit in vielen Veröffentlichungen vorgekommen.
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„Cannabis erstmals als Todesursache nachgewiesen“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, in dem es heißt, erstmals sei deutschen Ärzten der Beweis gelungen, dass zwei Männer an den Folgen ihres Cannabis-Konsums gestorben seien. Als Quelle nennt die Zeitung einen Fallbericht in der englischen Fachzeitschrift „Forensic Science International“. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass der Artikel gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltsplicht) verstößt. Hätte die Redaktion den englischen Fachtext richtig gelesen bzw. übersetzt, hätte in ihrem Artikel dazu stehen müssen: „eventuell, ganz vielleicht, might be…“ Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer nenne die Berichterstattung eine „dreiste Lüge“. Dreist und fern jeder Sachlichkeit sei jedoch das Vorgehen des Beschwerdeführers. Der Artikel stütze sich auf ein Gespräch mit einem der Verfasser der Studie, die erstmals nach allen verfügbaren wissenschaftlichen Standards nachgewiesen habe, dass unter dem Einfluss von Cannabis Herzrhythmus-Störungen tödlich verlaufen können. Mit ausführlichen Zitaten, die der Studienverfasser nicht zurückweise, berichte der Autor, dass es sich um ein seltenes Ereignis handele, das jedoch die Behauptung widerlege, der Konsum der Droge sei risikolos. Der Chef vom Dienst verweist auf einen zweiten Artikel. Schon in dessen Überschrift werde darauf hingewiesen, dass Cannabis beides sei, Medizin und gefährliche Droge. Der Verfasser des Beitrages habe im Übrigen vor wenigen Jahren mit einer Arbeit über ein kardiologisches Thema zum Dr. med. promoviert.
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Dem rechtsmedizinischen Institut der Uniklinik Düsseldorf sei es zum ersten Mal gelungen, zwei Todesfälle auf den Konsum von Cannabis zurückzuführen. Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über das aufsehenerregende Forschungsergebnis unter der Überschrift „Forscher sicher: Cannabis erstmals als Todesursache nachgewiesen.“ Das Magazin zitiert einen der beteiligten Mediziner, der sich im Gespräch mit einer anderen Zeitung geäußert hatte: „Nach unserem Wissen sind das weltweit die ersten Todesfälle, die komplett nach den heutigen wissenschaftlichen Standards aufgearbeitet wurden.“ Der Beschwerdeführer, ein Leser des Magazins, sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Hätte die Redaktion den englischen Fachtext richtig gelesen bzw. übersetzt, hätte in ihrem Artikel stehen müssen: „Eventuell, ganz vielleicht, might be…“ Der stellvertretende Chefredakteur des Nachrichtenmagazins ist der Ansicht, die Beschwerde sei unbegründet. Der Artikel gebe die Forschungsergebnisse, deren Seriosität auch der Beschwerdeführer nicht anzweifle, zutreffend und in angemessener Form wieder. Ein Kernsatz der wissenschaftlichen Studie sei dieser: „Nach Ausschluss anderer Todesursachen nehmen wir an, dass die jungen Männer tödliche cardiovaskuläre Komplikationen erlitten, die durch das Rauchen von Cannabis ausgelöst wurden. Dieser Satz über den Ausschluss anderer Todesursachen zeige, so der stellvertretende Chefredakteur weiter, dass das Forschungsergebnis im Artikel in keiner Weise übertrieben dargestellt worden sei. Demgegenüber liege der Beschwerdeführer mit seiner flapsigen Zusammenfassung des Studienergebnisses „Eventuell, ganz vielleicht, might be“ klar daneben. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers spreche der angebliche „Vormarsch der Cannabis-Legalisierung“ nicht gegen, sondern für die Notwendigkeit einer Berichterstattung auch über wenig bekannte Risiken dieser Droge.
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„Hätte diese Tragödie vermieden werden können?“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung ihren Bericht über den Suizid einer Nachwuchs-Biathletin. Über ein mögliches Motiv heißt es in dem Beitrag: „Menschen aus dem Umfeld von (…) berichten, die Eltern hätten hohe Erwartungen an ihre Tochter gehabt. Vater Bernd, ein gebürtiger Winterberger, war einst selbst als Nordischer Kombinierer aktiv, allerdings wenig erfolgreich. Mutter Sibylle kommt aus dem sächsischen Kreischa und versuchte zu DDR-Zeiten als Turnerin ihr Glück.“ Über die Umstände des Suizids schreibt die Zeitung: „Unmittelbar vor ihrer Verzweiflungstat soll (…) ihre Eltern noch einmal angerufen haben. (…) Seit längerem lebte sie in einer Beziehung mit dem zwei Jahre älteren Rodler (…). Zuletzt soll er sich von ihr getrennt haben.“ Der Thüringer habe als große Nachwuchshoffnung gegolten. Er habe seine Ex-Freundin offenbar noch nach Hause gefahren, ehe sich diese das Leben genommen habe. Zum Suizid selbst schreibt die Zeitung, dass die Biathletin sich im Haus ihrer Eltern mit einem Biathlon-Kleinkalibergewehr erschossen habe. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass sowohl die Suizidmethode als auch Zeitpunkt und Ort der Tat genannt würden. Zudem würden nähere Begleitumstände erwähnt, so auch das Fehlen eines Abschiedsbriefes. Die Zeitung spekuliere über die Motivation für den Suizid und dessen Ursachen. Insgesamt sei der Beitrag nicht mit der nach Ziffer 8, Richtlinie 8.7, gebotenen Zurückhaltung vereinbar. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf offizielle Polizeiangaben. Die Zeitung habe nicht nur über den tragischen Tod der Biathletin berichtet, sondern ganz grundsätzlich auch eine gesellschaftliche Diskussion anstoßen wollen, nämlich die über den richtigen Umgang mit Waffen in Privathaushalten. Damit sei ein übergeordnetes, öffentliches Interesse eindeutig gegeben. Die Zeitung habe somit nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen.
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„Horror-Stiefvater verhöhnt Mordopfer auf Facebook“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um den Mord an einer jungen Frau, den mutmaßlich ihr Stiefvater begangen hat. Der Bericht enthält ein Foto des Mannes, dessen Augenpartie von einem schwarzen Balken überdeckt ist. In das Bild ist eine Facebook-Statusmeldung kopiert. Dem Artikel zufolge gehört der angegebene Facebook-Name zu dem Verdächtigen. Am Beginn des Berichts heißt es: „Er lockte die hübsche Madeleine W. (23) in seinen Schrebergarten, dann fesselte und knebelte er die junge Mutter, begrub sie vermutlich lebendig neben der Laube.“ Ein Leser der Zeitung sieht den Pressekodex in zweifacher Hinsicht verletzt. Die Nennung des Facebook-Namens verletze Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte), weil auf der Facebook-Seite Bilder des Verdächtigen sowie Fotos von einem kleinen Mädchen zu sehen seien, bei dem es sich wahrscheinlich um die Tochter des Opfers handele. Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sei durch die Nennung des Facebook-Namens sowie das oben erwähnte Zitat verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist auf das erhebliche öffentliche Informationsinteresse, das der Fall ausgelöst habe. Der Tatverdächtige habe sich bereits zum Zeitpunkt des Mordes in einem laufenden Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs verantworten müssen. Nunmehr habe er im dringenden Verdacht gestanden, seine Stieftochter, mit der er zuvor ein Kind gezeugt habe, auf grausame Weise umgebracht zu haben. Der Fall sei von besonderer Grausamkeit gekennzeichnet gewesen. Entscheidend sei, dass der Tatverdächtige zum Zeitpunkt der Berichterstattung wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft gesessen habe, der Richter also von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sei. Die Ermittler hätten den Journalisten detailliert geschildert, wie der Verdächtige den Mord durchgeführt haben soll. Daher das wörtliche Zitat: „Nach der Tat zog er heimlich fünf Tage in seine Laube und vergrub seine Stieftochter. Danach betonierte er seelenruhig alles zu.“ Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und der die Persönlichkeit wahrenden Veröffentlichung seien nach alledem weder presserechtlich noch presseethisch zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konzentriere sich – was die Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) anbelangt – auf den einleitenden Satz des Artikels. Dieser gebe jedoch nur das wieder, was der Redaktion von einem der Ermittler wörtlich geschildert worden sei. Bei Feststellungen und Einschätzungen der Ermittlungsbehörden als privilegierter Quelle dürfe sich die Presse grundsätzlich auf deren Richtigkeit verlassen.
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