Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Anonymer Zeuge: Es war ein „Privat-Bordell“

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über die Wiederaufnahme des Mordprozesses im Fall der neunjährigen Peggy. Der Titel des Beitrages lautet: „Neue Hinweise auf Missbrauch“. Die Zeitung berichtet, dem Anwalt des seinerzeit als Mörder des Mädchens verurteilten Mannes sei ein Foto zugespielt worden, auf dem angeblich das bis heute vermisste Mädchen zu sehen sei – nackt vor einem Spiegel posierend. Die Ermittlungsbehörden hätten das Bild zu 90 Prozent als Fälschung eingestuft. Der Anwalt des Verurteilten wolle im Wiederaufnahmeverfahren die namentlich genannte Mutter des Mädchens zu Indizien befragen, die darauf hindeuteten, dass Peggy vor ihrem Verschwinden regelmäßig Opfer von sexuellen Übergriffen gewesen sei. Schon vor seinem Verschwinden habe das Mädchen Anzeichen gezeigt, die auf einen Missbrauch hindeuteten. Ein Zeuge, der anonym bleiben wolle, spreche von einem Privat-Bordell in der ehemaligen Familienwohnung. Auch Peggy sei dort angeboten worden. Zu den Kunden des vermeintlichen Bordells – so zitiert die Zeitung den Zeugen weiter – hätten auch „höher gestellte Personen aus der Region“ gehört. Die Mutter von Peggy wendet sich über ihren Anwalt mit einer Beschwerde an den Presserat. Der fragliche Artikel sei nicht ausreichend recherchiert und verstoße gegen presseethische Grundsätze. Die bis heute nicht nachgewiesenen Vorwürfe würden von manchen Medien immer wieder thematisiert. Die Behauptungen über ein Privat-Bordell seien nicht neu, doch handele es sich um haltlose Vermutungen. Das in dem Artikel angesprochene Foto sei kein Beweis für einen Missbrauchsvorwurf. Durch die Berichterstattung, in der ihr vollständiger Name genannt werde, seien ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der kritisierte Artikel den aktuellen Stand des Wiederaufnahmeverfahrens aufgreife und auf neue Rechercheergebnisse eingehe. Die Beschwerdeführerin werde durch den Artikel nicht als Verdächtige eingestuft. Es sei nach Aussage belastbarer Zeugen allerdings auch nicht abwegig, dass die familiären Umstände etwas mit dem Verschwinden Peggys zu tun haben könnten. Der Beitrag sei nicht abgedruckt worden, um der Beschwerdeführerin zu schaden. Der Autor habe die journalistische Sorgfaltspflicht beachtet. Alle Behauptungen seien verifiziert. Durch die Verwendung des Konjunktivs und die Wiedergabe von Aussagen in Zitatform entstehe auch nicht der Eindruck einer Vorverurteilung. Der im Artikel zitierte Zeuge, dem von Dritten die Zustände im Haus der Familie detailliert geschildert worden seien, sei von der Redaktion als glaubwürdig eingestuft worden.

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Totes Kind in den Armen eines Feuerwehrmannes

„Hat ein Brandstifter die Familie auf dem Gewissen?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet über einen Brand im Treppenhaus eines Wohnblocks in einer Großstadt. Dabei seien eine Frau und ihre zwei Söhne ums Leben gekommen. Auf einem Bild der beigefügten Fotostrecke ist ein Feuerwehrmann zu sehen, der ein Kind in den Armen hält. Kopf und Oberkörper des Jungen sind verpixelt. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die Zurschaustellung eines toten Kindes in den Armen eines Feuerwehrmannes, der offensichtlich für den Fotografen posiere, sei für die Berichterstattung nicht notwendig. Das Kind sei trotz der Pixelung durch Gestalt und Bekleidung erkennbar. Die Beschwerdeführerin sieht auch Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält den beanstandeten Artikel für voll vereinbar mit den presseethischen Grundsätzen. Die Berichterstattung über den aufsehenerregenden Hausbrand – ein minderjähriger Feuerwehrmann hatte mutmaßlich das Feuer gelegt und in Folge dieser Brandstiftung drei Menschen getötet – verstoße nicht gegen den Pressekodex. Der im Bild gezeigte Feuerwehrmann habe nicht für den Fotografen posiert. Tatsächlich kauere der Helfer, der soeben das tote Kind aus dem brennenden Haus geborgen habe, erschöpft am Boden, während seine Kollegen im Rettungswagen die – vergebliche – Reanimation vorbereitet hätten. Die Berichterstattung über grausame Realitäten gehöre – so die Rechtsvertretung – zu den elementaren Aufgaben der Presse.

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Grafik war verständlich und korrekt

In einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Wie viel sexuelle Vielfalt verträgt der Unterricht?“. Darin wird beschrieben, welche Reaktionen die geplante Reform des Bildungsplanes zur Gleichstellung Hetero- und Homosexueller in Baden-Württemberg hervorgerufen hat. Ein Lehrer hat mit einer Online-Petition bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 180.000 Unterschriften gegen die Pläne gesammelt. Dabei ist es nach Darstellung der Zeitung unklar, ob diese Zahl korrekt ist, weil doppelte Unterschriften und Spaßeinträge noch nicht herausgefiltert worden seien. Zwei Gegenpetitionen auf zwei verschiedenen Websites haben der Zeitung zufolge 85.000 bzw. 135.000 Unterzeichner mobilisieren können. Dem Artikel beigestellt ist eine Graphik mit der Überschrift „Kein Bildungsplan 2015 unter der Ideologie des Regenbogens“. Darunter finden sich Säulendiagramme. Die oberen beiden Säulen beziehen sich auf die „Petition“ und weisen 180.000 „Gesamt“-Stimmen sowie „davon in Baden-Württemberg: 77.500“ aus. Die beiden Säulen darunter werden mit „Gegenpetition“ und den Zahlen 85.ooo bzw. 34.600 (aus Baden-Württemberg) bezeichnet. Die Zeitung informiert darüber, dass 60 Prozent der Baden-Württemberger die rot-grüne Landesregierung bei den Plänen unterstützten, an Schulen vermehrt über sexuelle Vielfalt und unterschiedliche Lebensformen aufzuklären. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die nach ihrer Meinung mangelnde Beachtung der in Ziffer 2 des Pressekodex definierten journalistischen Sorgfaltspflicht. Ihr sei es bei der Lektüre so erschienen, als ob in dem Schaubild die Zahl der Personen, die die Aufnahme des Themas „Sexuelle Vielfalt“ in den Bildungsplan ablehnen, höher angegeben worden sei als die der Befürworter. Wenn man dann aber aufmerksam den Artikel gelesen habe, sei man zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich dass die Zahl der Befürworter etwas höher sei. Ein oberflächlicher Leser sei somit durch die Grafik getäuscht worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für kaum nachvollziehbar und nicht schlüssig. Die beanstandete Grafik bilde die Fakten korrekt ab.

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Eigeninteresse des Verlages nicht erwähnt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht während einer Woche eine Serie von sechs Artikeln zum Thema Fitness und Abnehmen. Den Beiträgen ist ein Info-Kasten beigestellt, in dem ein namentlich genanntes Fitnessprogramm vorgestellt wird, das von einem Professor der Deutschen Sporthochschule in Köln entwickelt wurde. Dieses Programm wird positiv beschrieben. Auch der Preis und die zum Programm gehörende Website werden genannt. Die Hälfte der Beiträge führt den Professor als Experten an. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung für ein kommerzielles Fitness-Programm, das von einem Unternehmen der Mediengruppe, die auch diese Zeitung herausgibt, vertrieben werde. Die Zeitung promote also mit der Berichterstattung ein Produkt aus dem eigenen Hause. Auf dieses Eigeninteresse werde aber in den Beiträgen nicht hingewiesen. Offenbar, so der Beschwerdeführer, sei die Berichterstattung Teil einer groß angelegten Kampagne in allen Publikationen des Verlages. Die Rechtsabteilung der Zeitung bestätigt, dass das Fitness-Programm von der Sporthochschule Köln gemeinsam mit einem Unternehmen des Verlages entwickelt worden sei. Diese Kooperation und das damit verbundene Eigeninteresse des Verlages hätten dem Leser deutlich gemacht werden müssen. Man betrachte es selbst als ärgerlichen und bedauerlichen Fehler, dass auf diese Zusammenarbeit nicht hingewiesen worden sei. Der Fehler sei der Ressortleitung bzw. der Chefredaktion leider erst nach Abschluss der Serie aufgefallen. Andernfalls hätte man eine sofortige Korrektur veranlasst. Dies sei im Online-Bereich geschehen. Der Fehler – so die Rechtsabteilung – sei der Redaktion bewusst und mit allen Verantwortlichen erörtert worden. Man gehe davon aus, dass alle Beteiligten aus dem Vorfall gelernt hätten.

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Daten eines Ex-Politikers veröffentlicht

Unter der Überschrift „Als ´bastian´ surfte Edathy auf Pornoseite“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über eine Internetseite, die Pornos anbietet und zu der der ehemalige Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy zweimal einen befristeten Zugang erworben habe. Der Artikel nennt zwei E-Mail-Adressen, die der Politiker verwendet habe, und die Namen zweier Internet-Bezahldienste, über die die Kosten abgewickelt worden seien. Zwei Nutzer des Internet-Auftritts der Zeitung sehen in der Berichterstattung einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Es sei nicht von öffentlichem Interesse, welche Email-Adressen und Bezahldienstleister Edathy mutmaßlich verwendet habe. Auch Spitznamen seien privat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung zitiert Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Danach sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgemäß wiederzugeben. Ihr Sinn dürfe durch Bearbeitung weder entstellt noch verfälscht werden. Die Redaktion habe diesen Grundsatz beachtet, so dass in der Beschreibung der Pornoseite kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegen könne. Bei Edathy handele es sich um eine Person des öffentlichen Lebens. Er stehe unter dem schwerwiegenden Verdacht des Erwerbs von kinderpornografischem Material. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Ex-Politikers liege somit nicht vor. Auch der Grundsatz, dass unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu machen sind, sei eindeutig und unübersehbar berücksichtigt worden.

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Daten eines Ex-Politikers veröffentlicht

Unter der Überschrift „Als ´bastian´ surfte Edathy auf Pornoseite“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über eine Internetseite, die Pornos anbietet und zu der der ehemalige Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy zweimal einen befristeten Zugang erworben habe. Der Artikel nennt zwei E-Mail-Adressen, die der Politiker verwendet habe, und die Namen zweier Internet-Bezahldienste, über die die Kosten abgewickelt worden seien. Zwei Nutzer des Internet-Auftritts der Zeitung sehen in der Berichterstattung einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Es sei nicht von öffentlichem Interesse, welche Email-Adressen und Bezahldienstleister Edathy mutmaßlich verwendet habe. Auch Spitznamen seien privat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung zitiert Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Danach sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgemäß wiederzugeben. Ihr Sinn dürfe durch Bearbeitung weder entstellt noch verfälscht werden. Die Redaktion habe diesen Grundsatz beachtet, so dass in der Beschreibung der Pornoseite kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegen könne. Bei Edathy handele es sich um eine Person des öffentlichen Lebens. Er stehe unter dem schwerwiegenden Verdacht des Erwerbs von kinderpornografischem Material. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Ex-Politikers liege somit nicht vor. Auch der Grundsatz, dass unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu machen sind, sei eindeutig und unübersehbar berücksichtigt worden.

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Powerfrauen lassen Kilos purzeln

„17 Kilo weg!“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Illustrierten, dass die rheinland-pfälzische Spitzenpolitikerin Julia Klöckner mit einer bestimmten Methode in sechs Monaten erheblich abgenommen hat. Ein Vertreter des namentlich genannten Unternehmens, das die Methode entwickelt hat, äußert sich positiv zu dem Diätprogramm. Der letzte Satz des Beitrags lautet: „Dass das kein Wunschtraum, sondern ein realistisches Ziel ist, dafür ist die strahlende Julia Klöckner der beste Beweis.“ Ein Nutzer des Online-Portals sieht in der Berichterstattung einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Ziffer 7 verlangt die strikte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Der Chefredakteur der Illustrierten beruft sich auf das hohe Informationsinteresse, das in der Leserschaft bestehe, wenn es um derartige Themen gehe. Diesem Interesse habe die Redaktion mit dem Bericht über Julia Klöckner gerecht werden wollen. Wenn dabei ausnahmsweise die Abnehm-Methode von einem bestimmten Unternehmen exklusiv angeboten werde, sei mit der Berichterstattung leider untrennbar ein werblicher Effekt für dieses Unternehmen verbunden. Es gehöre aber zwingend in die Berichterstattung hinein, mit welcher Methode die deutliche Gewichtsreduktion erreicht worden sei. Diese Information könne man nicht weglassen, auch wenn ein Wirtschaftsunternehmen davon mittelbar profitiere. Der Chefredakteur erwähnt auch, dass sowohl Julia Klöckner als auch das Unternehmen sich über die Berichterstattung beklagt hätten. Diese sei nicht mit ihnen abgesprochen worden. Der Pressesprecher der Firma, habe es offenbar sogar bereut, gegenüber der Redaktion überhaupt ein Statement abgegeben zu haben. Die Diskussion um den Gewichtsverlust der Politikerin habe die Redaktion zu einer ausgiebigen Diskussion über dieses Thema veranlasst. Man werde künftig solche Fälle kritischer begutachten und eher einmal – wenn auch aus journalistischer Sicht mit Bauchschmerzen – auf die Produktnennung verzichten, um nicht unbeabsichtigt Angriffsflächen zu bieten.

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Ermordetes Mädchen im Bild gezeigt

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Ich habe das Mädchen umgebracht“ über den Mord an einer Zwölfjährigen. Opfer und Täter werden im Bild gezeigt. Der Täter wird mit vollständigem Vornamen und abgekürztem Nachnamen sowie seinem Alter präsentiert. Eine Leserin sieht die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Opfer und Täter seien erkennbar. Auch hätte die Redaktion nicht Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier für die Ermordete nennen dürfen. Damit sei der Schutz der Gefühle der Trauernden nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerdeführerin sieht in dem Beitrag auch einen Fall von Sensationsberichterstattung. Zu der Beschwerde nimmt der Justitiar der Zeitung Stellung. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe der Täter den Mord an dem Mädchen bereits gestanden. Das außergewöhnliche Verbrechen habe die Bevölkerung in ganz Deutschland erschüttert. Damit habe ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Der Rechtsvertreter der Zeitung hält die Abbildung des Mädchens für ausnahmsweise zulässig, weil dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstünden. Die Eltern hätten eine Todesanzeige mit einem Porträtfoto ihrer Tochter veröffentlicht. Dieses Bild lasse das getötete Mädchen deutlich besser erkennen als das in der Online-Ausgabe veröffentlichte Foto. Auch die Darstellung des geständigen Täters verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Der Mann sei durch die Darstellung mit unkenntlich gemachtem Foto und abgekürztem Namen nicht identifizierbar. Die Veröffentlichung der Details zur Trauerfeier sei durch die Angaben in der Todesanzeige gedeckt. Im Bericht, der sich auf die eigentliche Tat konzentriert habe, sei die Trauerfeier nur am Rande erwähnt worden. Von einer unangemessenen Darstellung im Sinne der Kodex-Bestimmung zum Komplex Sensationsberichterstattung könne demnach keine Rede sein.

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Ein Zeuge fühlt sich stigmatisiert

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet über den Prozess gegen Beate Zschäpe, der vorgeworfen wird, NSU-Mitglied und an den Morden der Terrorgruppe beteiligt gewesen zu sein. Im Bericht heißt es, dass in einigen Tagen der namentlich genannte Sänger eines rechten Duos als Zeuge vor Gericht erscheinen werde. Ihm werde vorgeworfen, eine Hymne auf die mutmaßlichen Täter verfasst zu haben. Von ihm erhoffe sich das Gericht, mehr über das Innenleben des NSU zu erfahren. Beschwerdeführer ist der im Bericht namentlich Genannte. Er beschwert sich darüber, dass sein Name genannt werde. Er sei als Zeuge zum Prozess geladen und habe nachweislich keinerlei Anteil an den Straftaten des NSU. Er werde durch die Berichterstattung stigmatisiert. Er habe die rechte Szene schon vor 14 Jahren verlassen und auch keine Hymne auf das Terrortrio verfasst. Er habe zudem mehrfach vergeblich versucht, mit der Redaktion Kontakt aufzunehmen und um die Entfernung seines Namens gebeten. Die Redaktion habe nicht reagiert. Der Justitiar der Zeitung hält die Namensnennung für gerechtfertigt. Dadurch, dass Menschen aus der Umgebung der Angeklagten befragt würden, wolle sich das Gericht ein Bild über die Rolle Beate Zschäpes im NSU-Trio machen. Der Beschwerdeführer habe 1999 mit seiner damaligen Lebensgefährtin ein Duo gegründet und sei bundesweit bei Veranstaltungen der rechten Szene mit musikalischen Beiträgen aufgetreten. Nach mehreren Auftritten habe sich das Duo wieder aufgelöst. Zur Frage der NSU-Hymne verweist die Rechtsvertretung auf eine Broschüre der Landeszentrale für politische Bildung, in der von der Urheberschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Lebensgefährtin die Rede sei. Der Justitiar weist ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein Bruder des Rädelsführers des „Thüringer Heimatschutzes“ sei. Dort seien auch Zschäpe, Böhnhardt und Mundlos aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach deren Untertauchen ein Lied verfasst, dieses in aller Öffentlichkeit begleitet und seine Nähe zu dem Terror-Trio betont: „Wir, die sie wohl am besten kannten.“ Das Fazit für den Rechtsvertreter der Zeitung: Der Zeuge hat keinen Anspruch darauf, dass sein Name im Zusammenhang mit dem Prozess nicht genannt wird.

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Tief in die Privatsphäre eingedrungen

Eine Nachwuchs-Biathletin hat sich das Leben genommen. Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet, die 19-Jährige habe sich im Haus ihrer Eltern mit ihrem Sportgewehr erschossen. Die Redaktion schreibt weiter: „(…) hatte bereits in der Vergangenheit psychische Probleme gehabt. Im Jahr 2010 hatte sie sich für mehrere Monate in eine Klinik am Chiemsee begeben, um ihre Essstörungen behandeln zu lassen. Auch ein Autounfall, bei dem sie aus ungeklärter Ursache gegen einen Baum gefahren war, hatte Anlass zur Sorge gegeben.“ Die Zeitung erwähnt auch, dass die junge Frau mit einem namentlich genannten Rodler zusammen gewesen war und welche Botschaft er über sie auf Facebook hinterlassen habe. Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass die Schilderung der Selbsttötung gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.7, verstoße. Bei einer in der Öffentlichkeit weithin unbekannten Nachwuchssportlerin sei kein übergeordnetes Interesse an einer Berichterstattung dieser Art zu erkennen. Die näheren Umstände des Suizids und der psychischen Erkrankung der jungen Frau hätten nicht benannt werden dürfen. Der stellvertretende Chefredakteur beruft sich auf offizielle Angaben eines Pressesprechers der Polizei. Dieser habe sich öffentlich zu den Umständen des Todes der Sportlerin geäußert. Im Übrigen habe die Berichterstattung nicht nur den Suizid der jungen Frau behandelt. Ganz grundsätzlich gehe es in diesem Fall auch um eine gesellschaftliche Diskussion: Nämlich die über den Umgang mit Waffen in Privathaushalten. Damit sei ein übergeordnetes öffentliches Interesse eindeutig gegeben und ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht festzustellen.

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