Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Ein Gedenkstein am Absturzort in den französischen Alpen erinnert an die Opfer des Germanwings-Fluges 4U9525. Über die Erinnerungsstätte berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Ich kann dir das alles nicht mehr sagen“. Der Autor beschreibt, wie Angehörige dort Blumen oder Abschiedsbriefe ablegen. Ein Foto zeigt Angehörige (von hinten aufgenommen) beim Gedenken an die Opfer. Die Zeitung zitiert wörtlich aus abgelegten Briefen. Widmungen in niedergelegten Gegenständen werden teilweise detailliert im Bild gezeigt. Die Redaktion spekuliert auch über die Entstehung von Briefinhalten. So heißt es zum Abschiedsbrief einer Frau an einen Mann, offenbar habe die Katastrophe sie auseinandergerissen, bevor sie sich versöhnen konnten. Nach Auffassung mehrerer Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung seien die Gedenkbriefe nicht für die (Medien)-Öffentlichkeit gedacht gewesen. Sie sehen in der Berichterstattung einen Eingriff in den Persönlichkeitsschutz und eine unangemessen sensationelle Berichterstattung. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf die Presseratsentscheidung in der Beschwerdesache 0198/12/1. In dieser habe der Presserat anerkannt, dass an der Berichterstattung über die Einrichtung eines Gedenkraums ein öffentliches Interesse bestehen könne. Die Rechtsvertretung stellt aus ihrer Sicht richtig, dass der Brief der katalanischen Ehefrau, die beim Absturz ihren Ehemann verlor, offen ausgelegen habe, und nicht etwa – wie einige Beschwerdeführer offensichtlich vermuteten – in einem Briefumschlag verschlossen gewesen sei. Der Brief sei jedermann zugänglich gewesen, was von der Frau wohl beabsichtigt gewesen sei. Sie habe mit ihrem Schmerz nicht allein sein wollen. Im Übrigen sei weder die Frau noch ihr verstorbener Ehemann im Beitrag identifizierbar dargestellt worden. Die Zeitung weist auch den Vorwurf der unangemessen sensationellen Berichterstattung zurück. Die Redaktion habe vielmehr versucht, in einem pietätvollen Rahmen das Ausmaß der Tragödie ansatzweise zu vermitteln.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über die Germanwings-Tragödie, bei der im März 2015 150 Menschen ums Leben kamen, darunter auch der Co-Pilot, der das Flugzeug und damit 149 Opfer bewusst abstürzen ließ. Am Beginn des Textes heißt es, Patrick Sondheimer, der Kapitän der Maschine, sei zum Zeitpunkt der Katastrophe aus dem Cockpit ausgesperrt gewesen. Die Zeitung nennt den Namen des Co-Piloten Andreas Lubitz. Ein Leser der Zeitung sieht in der Namensnennung einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Chefredakteur weist den Vorwurf zurück. Die Redaktion habe sich für die Nennung des Namens des Co-Piloten entschieden. Der Grund dafür sei gewesen, dass Andreas Lubitz diese Tragödie ausgelöst habe, so zu einer Person der Zeitgeschichte geworden sei und damit ein herausragendes Interesse an seiner Person bestehe.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die Germanwings-Katastrophe in den französischen Alpen, bei der 150 Menschen ums Leben kamen. Im Artikel nennt die Redaktion mehr als ein Dutzend Opfer mit vollem Namen, Beruf und Reisegrund. Nach Auffassung von zwei Lesern verstößt die namentliche Erwähnung der Opfer gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins argumentiert, bei den genannten Personen handele es sich um solche, deren Namen bereits in der medialen Öffentlichkeit kursierten oder bei denen ein öffentliches Interesse an der Information über ihren Tod bestanden habe. Hätte sich die Redaktion allein auf die Fälle von besonderem öffentlichem Interesse beschränkt, hätte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt, nur Personen von einem bestimmten sozialen Status des Gedenkens für würdig zu halten. Um zu zeigen, dass im Tod alle gleich sind, habe man aus Respekt vor den so genannten einfachen Leuten unter den Opfern nicht darauf verzichten wollen, wenigstens stellvertretend auch einige von ihnen zu nennen. Die Namen habe die Redaktion einer weit umfangreicheren Veröffentlichung der New York Times entnommen, die sich in einigen Fällen ausdrücklich auch auf Auskünfte von Angehörigen gestützt habe.
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„Wir versuchen zu begreifen“ überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über das Flugzeugunglück, bei dem im März 2015 in den französischen Alpen 150 Menschen ums Leben gekommen sind. Der Co-Pilot habe die Maschine und 149 Menschen absichtlich abstürzen lassen. Andreas Lubitz sei zum Zeitpunkt der Tragödie allein im Cockpit gewesen, nachdem er den Kapitän auf diesem Flug ausgesperrt habe. Warum der Mann die Maschine in die Katastrophe gesteuert habe, sei noch unklar. In einem Kommentar mit dem Titel „Warum wir Namen und Gesicht von Andreas Lubitz abbilden“ erläutert der Chefredakteur die Gründe der Redaktion für eine identifizierende Berichterstattung. Ihm widerspricht einer seiner Leser. Er sei entsetzt, dass weder der Nachname abgekürzt werde noch Lubitz´ Bilder verfremdet würden. Die Zeitung habe etwa im Kommentar des Chefredakteurs in der Folgeberichterstattung das Bild des Co-Piloten noch größer als vorher abgedruckt. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Piloten und seiner Hinterbliebenen. Deren Leben werde durch die Namensnennung zusätzlich belastet. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe sich nach juristischer Beratung und journalistischer Abwägung dazu entschlossen, den Namen des Mannes zu nennen und sein Foto unverfremdet zu zeigen. Das öffentliche Interesse überwiege in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte. Was die Angehörigen von Andreas Lubitz empfinden, lasse sich nur erahnen. Die Namensnennung jedoch dürfte wohl den kleinsten Teil ihres Leids ausmachen. Der Co-Pilot sei durch die von ihm herbeigeführte Tragödie „eine historische Figur, eine Person der Zeitgeschichte“ geworden. In einem Kommentar habe man die Leser über die Beweggründe der Redaktion informiert, identifizierend zu berichten. Damit habe die Zeitung einwandfrei, nachvollziehbar und transparent gehandelt.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „So nimmt eine Frau Abschied von ihrem verunglückten Ehemann“ über einen Brief, den eine Frau an einer Gedenkstätte nahe dem Absturz-Ort des Germanwings-Fluges 4U9525 abgelegt habe. Die Redaktion zitiert aus dem Bericht einer Boulevardzeitung mehrere Sätze. Einer davon klinge so, als habe es zwischen einer Frau und ihrem Mann, einem Opfer der Katastrophe, zuvor einen Streit gegeben. Eine Leserin des Magazins hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Die Redaktion zitiere aus einem privaten Abschiedsbrief. Dafür gebe es keinen nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund. Die Beschwerdeführerin spricht von einem pietätlosen Eingriff in die Privatsphäre. Nach Auffassung der Chefredaktion des Nachrichtenmagazins liegt es in der Natur des Menschen, dass er anhand von Einzelschicksalen den Schock und die Trauer der Betroffenen besser nachempfinden könne, als die Mitteilung abstrakter Informationen dies ermögliche. Personalisierung und Darstellung individueller Erlebnisse gehörten zum gängigen und legitimen Handwerkszeug bei solchen Ereignissen. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf unangemessen sensationeller Berichterstattung sei nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau müsse wohl gewollt haben, dass andere an ihren Gedanken teilhätten. Sonst hätte sie den Brief nicht offen abgelegt, sondern ihn in einen Umschlag gesteckt.
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Im Liveticker informiert die Online-Ausgabe einer regionalen Boulevardzeitung ihre Nutzer über die Geschehnisse rund um den Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen im März 2015. Damals waren 149 Menschen ums Leben gekommen, weil der Co-Pilot das Flugzeug absichtlich an einem Berg zerschellen ließ. Die Zeitung nennt den Namen „Andreas Lubitz“, nachdem die zuständige Staatsanwaltschaft diesen bekanntgegeben hat. Eine Leserin der Zeitung hält die Namensnennung für einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Co-Piloten. Die Rechtsabteilung der Zeitung nennt den absichtlich herbeigeführten Absturz für ein zeitgeschichtliches Ereignis von großer Bedeutung. Der Name des Co-Piloten sei bereits während und nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille in der Öffentlichkeit gewesen. Wie viele andere Medien habe die Redaktion den Namen zunächst ungekürzt veröffentlicht, dann aber entschieden, ihn abgekürzt zu nennen. Damit habe sie gezeigt, dass sie den Schutz der Persönlichkeit ernst nehme und abzuwägen wisse. Der Chefredakteur ergänzt die Stellungnahme der Rechtsvertretung dahingehend, dass der Name von Andreas Lubitz zunächst komplett genannt worden sei und zwar von 13:12 bis 15:06 Uhr. Dann sei der Name mit Rücksicht auf die Angehörigen und auf laufende Ermittlungen nicht mehr genannt worden. Unabhängig davon sei er überzeugt, dass auch die Namensnennung vertretbar gewesen wäre. Als Beispiele für diese Entscheidung nennt er Medien von FAZ bis BILD.
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Eine Sonntagszeitung berichtet über den Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen. Der Co-Pilot, der die Katastrophe mit 149 Opfern bewusst herbeigeführt hat, wird im Bericht mit einem unverfremdeten Bild gezeigt und als „Andreas L.“ benannt. Der aus dem Cockpit ausgesperrte Pilot wird mit seinem vollen Namen vorgestellt. Dagegen wendet sich ein Leser der Zeitung. Die Namensnennung sei gegenüber den Hinterbliebenen pietät- und respektlos. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf die Ziffer 8 des Pressekodex. Danach können Ausnahmen bei der Namensnennung gemacht werden, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte oder um besondere Begleitumstände handele. Diese seien in diesem Fall eindeutig gegeben. So habe auch die zuständige Staatsanwaltschaft die vollen Namen des Piloten und des Co-Piloten in einer live übertragenen Pressekonferenz bekanntgegeben. Es liege dementsprechend im Ermessen der Redaktion, die Namen ebenfalls zu veröffentlichen. Der Pilot habe vorbildlich und couragiert bis zum letzten Augenblick versucht, die Menschen an Bord zu retten. Deshalb habe er es verdient, mit vollem Namen genannt zu werden und nicht in der Anonymität zu versinken.
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Unter der Überschrift „Eine neue Dimension des Grauens“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Absturz des Germanwings-Flugzeugs 4U9525. Im Bericht steht, der 27-jährige Co-Pilot aus Montabaur habe 149 Menschen und sich selbst vermutlich mit Absicht in den Tod gesteuert. In dem Artikel wird der Co-Pilot als „Andreas L. (27) aus Montabaur“ bezeichnet. Ein Leser kritisiert die Namensnennung, da sie nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex in der Regel nicht gerechtfertigt sei. Auch im Hinblick auf Satz 4 der Richtlinie („Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Täters (…) vor, sollen die Namensnennung 6und die Abbildung unterbleiben“), sei im konkreten Fall eine Namensnennung nicht zu rechtfertigen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da in der kritisierten Online-Veröffentlichung weder der vollständige Name des Co-Piloten noch Fotos von Opfern veröffentlicht worden seien.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Sportlich, unauffällig, vernarrt ins Fliegen“ über den Piloten, der im März 2015 eine Maschine der Fluglinie Germanwings in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Ein Bild zeigt einen jungen Mann mit verpixeltem Gesicht. Laut Bildtext soll es sich um den späteren Co-Piloten handeln. Ein Leser der Zeitung hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Es sei nicht richtig, dass das Bild den Co-Piloten zeige. Der für den Beitrag verantwortliche Redakteur weist den Vorwurf zurück. Der Beschwerdeführer lege nicht den geringsten Beweis für seine Behauptung vor, das Bild zeige jemand anderen als den im Text angegebenen Co-Piloten. Das Bild habe die Redaktion von der Koblenzer Rhein-Zeitung bezogen und sei von deren Montabaurer Redaktion verifiziert worden. Von dort stammt der Co-Pilot. Das Foto zeige in unverpixeltem Zustand den Co-Piloten Andreas L. In der jetzt beanstandeten und abgebildeten Version sei die fotografierte Person nicht identifizierbar.
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Die Eltern des Germanwings-Co-Piloten, der mutmaßlich beim Flug 4U9525 149 Menschen und sich selbst in den Tod gesteuert hat, sind Gegenstand der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. In einem Bericht heißt es, der Co-Pilot habe seinen grausamen Plan eiskalt in die Tat umgesetzt. Die Zeitung beruft sich auf einen Psychotherapeuten, demzufolge der Co-Pilot die Tat mehrfach in seinem Kopf durchgespielt hat. Die Zeitung erwähnt auch den Wohnort des Piloten und den seiner Eltern. Der Vater sei Bankkaufmann, die Mutter Organistin in der evangelischen Kirchengemeinde. Die Zeitung veröffentlicht mehrere Fotos von der Durchsuchung des Hauses. In einem weiteren Bericht stellt die Zeitung unter der Überschrift „Was machen die Eltern des Amok-Piloten jetzt durch?“ die Frage, wie die Eltern damit leben könnten, dass ihr Sohn ein Massenmörder sei. Auch in diesem Fall werden detaillierte Angaben über die Eltern, ihre Berufe und ihr Haus gemacht. Dieses wird im Bild gezeigt. Mehrere Leser der Zeitung sehen den Schutz der Persönlichkeit der Eltern durch die detaillierten Angaben verletzt. Es sei leicht, sie ausfindig zu machen. Die Angehörigen des Co-Piloten würden durch die Berichterstattung erneut zu Opfern gemacht. Einige Beschwerdeführer sehen in der Berichterstattung über die Eltern einen Verstoß gegen deren Menschenwürde. Die Rechtsabteilung der Zeitung argumentiert, die Öffentlichkeit habe ein Recht zu wissen, wer für das Verbrechen verantwortlich sei, wie er aussehe, was er vorher getan habe und welche Krankheiten er möglicherweise hatte. Die Berichterstattung über die Eltern hält die Zeitung für zulässig, da diese nicht mit Namen genannt und auch nicht abgebildet würden. Die Rechtsabteilung steht schließlich auf dem Standpunkt, dass die Identifizierung der Eltern über ihren Sohn unvermeidbar gewesen sei. Solange der Name des Co-Piloten genannt werden dürfe, was unzweifelhaft der Fall sei, könne mittelbar auch auf die Eltern geschlossen werden. Sie stünden jedoch nicht im Mittelpunkt der Berichterstattung. Die Redaktion habe ganz bewusst davon abgesehen, die Adresse des Wohnhauses oder die vollständigen Namen der Eltern zu nennen.
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